Der Bund hat die Überbrückungshilfe verlängert und zahlt Fixkostenzuschüsse noch bis zum Jahresende 2020. Weitere Änderungen: Die Fördersätze wurden erhöht, der Zugang erleichtert.
Ab sofort können kleine und mittelgroße Unternehmen aller Branchen, Soloselbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Einrichtungen, die dauerhaft wirtschaftlich tätig sind, auch für die Monate September bis
Dezember 2020 vom Bund eine Überbrückungshilfe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz erhalten. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller von April bis August 2020
- entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber den Vorjahresmonaten
- oder einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent pro Monat erlitten hat.
Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Umsatzrückgang im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat. Sie beträgt
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent
- 60 Prozent bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent und
- 90 Prozent (bisher 80 Prozent) bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent.
Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Pauschale steigt auf 20 Prozent der förderfähigen betrieblichen Fixkosten (bislang zehn Prozent).
Maximal werden 50.000 Euro pro Monat gezahlt. Die bislang geltenden Höchstgrenzen von 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten und 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten entfallen. Wichtig: Die Anträge auf Fixkostenzuschüsse müssen für die Antragssteller auch weiterhin von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eingereicht werden.