Unternehmen aus der EU, die Waren über Amazon an Endkunden in Deutschland verkaufen, sind hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Warenbewegungen verantwortlich und Schuldner der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn Amazon Logistik und Verkauf übernimmt.
Wenn ein Unternehmer aus einem anderen EU-Staat Waren an private Endkunden in Deutschland liefert und seine Lieferungen eine bestimmte Umsatzhöhe überschreiten, muss er in Deutschland Umsatzsteuer abführen. Das gilt auch dann, wenn er seine Produkte über die Plattform von Amazon vertreibt. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies Ende April 2020 eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück und bestätigte damit ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom Oktober 2019.
Geklagt hatte ein in den Niederlanden ansässiger Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, der für den Verkauf an Kunden in Deutschland den Dienst „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ in Anspruch nahm. Bei diesem Programm liefert der Händler seine Produkte an Amazon, und Amazon verteilt die Ware in Eigenregie auf seine Logistikzentren, führt Verkauf und Versand aus und zieht auch den Kaufpreis ein.
Dienstanbieter Amazon Europe hat seinen Sitz in Luxemburg. Daher vertrat der niederländische Händler die Ansicht, er habe lediglich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon in Luxemburg ausgeführt. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf vertraten dagegen die Auffassung, dass die Endkunden in Deutschland Verträge mit dem Anbieter in den Niederlanden abschließen und dass dadurch Lieferungen vorliegen, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Der BFH sah das genauso: Der Leistungsempfänger der Warenlieferung sei bei diesem Dienst nicht Amazon, sondern der Endkunde.