Die Vermietung von Stellplätzen für Fahrzeuge ist umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen Vorganges als Nebenleistung einer Wohnungsvermietung erfolgt. Mit Urteil aus Dezember 2020 hob der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen (FG) auf, das zugunsten eines Vermieters anders entschieden hatte.
In dem Urteilsfall ging es um eine Vorsteuerberichtigung durch das Finanzamt, gegen die sich der Unternehmer zunächst erfolgreich vor dem FG zur Wehr gesetzt hatte. Er hatte in den Jahren 2011 bis 2014 einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohneinheiten und 15 Tiefgaragenstellplätzen in einem gesonderten Gebäudeteil erstellt. Ursprünglich sollten die Wohnungen als Appartements zur kurzfristigen Beherbergung genutzt werden. Das Finanzamt gewährte dementsprechend den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes nebst Tiefgarage.
Im Jahr 2014 änderte der Unternehmer jedoch sein Nutzungskonzept. Er bot nur noch in einem Teil des Gebäudekomplexes Appartements zur umsatzsteuerpflichtigen kurzfristigen Beherbergung an, die restlichen Flächen vermietete er hingegen dauerhaft umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken. Die auf diese Gebäudeteile während der Bauphase geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden entsprechend berichtigt. Strittig war die umsatzsteuerliche Behandlung der vermieteten Pkw-Stellplätze. Der Unternehmer nutzte von den insgesamt 15 Stellplätzen zwei selbst, einer diente als Besucherparkplatz, zehn vermietete er an Wohnungsmieter und zwei an nicht im Haus wohnende Personen. Für die Stellplätze schloss er mit allen Stellplatznutzern jeweils gesonderte Mietverträge mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Mietverträge von Wohnungen und Stellplätzen hatten unterschiedliche Kündigungsfristen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die Stellplatzvermietung an diejenigen Mieter, die auch eine Wohnung in dem Gebäudekomplex gemietet haben, eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung sei und korrigierte für zehn Stellplätze die geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Vermieter vor dem FG. Dieses entschied, dass die Stellplatzvermietung entgegen der Auffassung des Finanzamts steuerpflichtig sei, weil es keinen räumlichen und zwingenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung und der Stellplatzvermietung gäbe. Doch der BFH kassierte die Entscheidung der Vorinstanz. Seiner Begründung zufolge hat das FG verkannt, dass nach europäischer Rechtsprechung ein einheitlicher Gebäudekomplex auch dann vorliegt, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem Zwischenkomplex handelt. Damit besteht im Urteilsfall sehr wohl ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Tiefgarage und den Wohneinheiten. Darüber hinaus ist es für das Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs zwischen Vermieter und Mieter unerheblich, ob andere, externe Stellplatzmieter Zugang zur Garage haben, ohne das Mietgebäude zu betreten, genauso wie der Umstand, dass eine Wohnung auch ohne einen Stellplatz gemietet werden kann.