Abweichungen in der Kassenführung, die geringfügig sind und im Rahmen üblicher Unschärfen liegen, berechtigen das Finanzamt nicht, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen insgesamt in Frage zu stellen und Hinzuschätzungen zu tätigen, die über die festgestellten Mängel hinausgehen. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil aus März 2021 entschieden.
Geklagt hatte die Betreiberin einer Imbissbude. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete sie eine elektronische Registrierkasse, die täglichen Bonrollen bewahrte sie auf. Für die Jahre 2012 bis 2014 ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung jeweils einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von rund 30.000 Euro. Im Rahmen einer Außenprüfung führte der Betriebsprüfer Bargeldverkehrsrechnungen durch. Er stellte fest, dass in dem dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen Barumsätze nicht in der Kasse erfasst worden waren. Die Gesamtsumme der nicht erfassten Beträge betrug etwa 100 Euro. Darüber hinaus wurden für neun weitere Tage Kassenaufzeichnungen um ein bis wenige Tage verspätet gebucht. Nach Auffassung des Prüfers entsprachen die Aufzeichnungen insgesamt nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Er nahm daraufhin eine Schätzung für einen Teil des Warensortiments vor, indem er für jeden Gast typisierend eine bestimmte Relation von Speisen und Zutaten schätzte, und das betriebliche Ergebnis im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze neu ermittelte. Im Ergebnis führte diese Schätzung in etwa zu einer Verdreifachung der Gewinne im Vergleich zu den erklärten Beträgen.
Das Finanzgericht beurteilt den Sachverhalt anders und begrenzte die Hinzuschätzungen auf den nicht erfassten Gesamtbetrag von rund 100 Euro. Die vom Betriebsprüfer festgestellten Mängel in der Kassenführung führen nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Imbissbetreiberin insgesamt verworfen werden können, entschieden die Richter. Sie verwiesen auf die geringe Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten rund 25 bis 30 Tausend Geschäftsvorfällen pro Jahr sowie die geringen Auswirkungen auf den Gewinn. Die festgestellten Mängel reichen nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen insgesamt zu verwerfen.