Land- und Forstwirte, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen und deren Betriebe eine bestimmte Größe nicht überschreiten, können ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Doch anders als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen sind Einkünfte aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen nicht bei der Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns zu berücksichtigen. Stattdessen führt die Unterverpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen bei einem Pachtbetrieb grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai 2023 entschieden.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb von seiner Frau gepachtet. Einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen dieses Betriebes verpachtete er an einen Dritten weiter. In seiner Einkommensteuererklärung gab er den Überschuss der Pachteinnahmen über die Pachtausgaben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte er nach Durchschnittssätzen. Das zuständige Finanzamt folgte dieser Zuordnung nicht, sondern erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft um die vereinnahmten Pachtzinsen aus der Unterverpachtung. Eine dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte in Bezug auf die Qualifizierung der Einkünfte zunächst Erfolg.
Im Revisionsverfahren bestätigte der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Einnahmen aus der Unterverpachtung landwirtschaftlicher Flächen können nur dann den landwirtschaftlichen Einkünften zugerechnet werden, wenn diese durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasst sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Eine Unterverpachtung von landwirtschaftlichen Flächen sei aber keine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie sei nicht darauf gerichtet, die natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren zu nutzen. Daher sei regelmäßig nicht von einem hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang auszugehen.
Nur im Einzelfall kann nach Ansicht des BFH die Lage anders zu beurteilen sein, wenn es sich bei der Unterverpachtung um ein Hilfsgeschäft des landwirtschaftlichen Betriebs handelt, das diesem über die bloße Erzielung von Pachteinnahmen hinaus besondere wirtschaftliche Vorteile bringen soll. Im Streitfall gehörte die unterverpachtete Fläche nicht zum Betriebsvermögen des Klägers, weil er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer war. Auch war kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang der Unterverpachtung mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers gegeben. Es genügte dem BFH nicht, dass die Erzielung des Unterpachtzinses dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers einen Vorteil gebot.