Verdeckte Gewinnausschüttung?

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Immer wieder kommt es im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Kapitalgesellschaften zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung über verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese dürfen das steuerliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nicht mindern. In einem aktuellen Fall hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Angemessenheit von Beraterhonoraren gegenüber beherrschenden Gesellschaftern  auseinanderzusetzen.

Mit Urteil aus September 2018 entschied der BFH, dass eine Vereinbarung zur Zahlung von  Beraterhonoraren an beherrschende Gesellschafter einem steuerlichen Fremdvergleich nicht standhält, wenn die Beschreibung der zu erbringenden Beraterleistungen weder das „Ob“ noch das „Wie“ und das „Wann“ der vertraglichen Leistungserbringung bestimmt. Es liegen in solchen Fällen verdeckte  Gewinnausschüttungen vor.

Klägerin war eine GmbH, an der A zu 50 Prozent beteiligt war. Auch die Geschäftsführung übte A aus. Aufgrund von abgeschlossenen Beraterverträgen wurden A für die kaufmännische und  betriebswirtschaftliche Beratung der GmbH im Streitjahr Beratungshonorare und Reisekosten in sechsstelliger Höhe ausgezahlt. In den Beraterverträgen wurde ein Stundensatz vereinbart, und die Reisekosten sollten zusätzlich abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgte monatlich durch Rechnungsstellung mit Stundennachweis. Weitere Vereinbarungen wurden in den Beraterverträgen nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht geregelt, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten welche konkreten Beratungen zu leisten waren. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den gezahlten Beraterhonoraren um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die GmbH Klage gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Eine derart unkonkrete Vereinbarung wäre mit einem fremden Dritten, der nicht Gesellschafter der GmbH ist, nach Auffassung des BFH nicht getroffen worden. Für den externen Berater wären zumindest Art und Umfang der Leistung sowie der Zeitpunkt, zu dem sie hätte erbracht werden müssen, bestimmt worden.

Unser Rat
Beim Abschluss von Beraterverträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter sind alle Bestandteile der Vereinbarung in einer Gesamtschau dem Fremdvergleich zu unterziehen. Nur wenn der Vertrag dem entspricht, was auch mit einem externen Berater vereinbart und vergütet worden wäre, liegen  Betriebsausgaben der GmbH vor.