Werden virtuelle Währungen, auch Kryptowährungen genannt, wie Bitcoin, Ethereum, Monero o.ä. im steuerlichen Privatvermögen gehalten und innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert, unterliegen sie als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Februar 2023 entschieden.
Im Urteilsfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen privat erworben, getauscht und innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung mit insgesamt 3,4 Mio. € Gewinn wieder privat veräußert. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob diese privaten Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Der Einspruch des Steuerpflichtigen und die Klage vor dem Finanzgericht waren erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht ebenfalls bestätigt.
Virtuelle Währungen oder Kryptowährungen sind wirtschaftlich betrachtet Zahlungsmittel, die auf Handelsplattformen und an Börsen gehandelt werden, einen Kurswert haben und direkt für Zahlungsvorgänge Verwendung finden können. Sie sind laut BFH aber keine Währungseinheiten, die von einer Zentralbank oder anderen öffentlichen Stelle emittiert und garantiert werden und haben damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld. Sie sind somit „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist laut BFH weit zu fassen und beinhaltet neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich eine Person etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.