Hausverkauf an Ex-Partner

Hausverkauf an Ex-Partner Steuerliche Fallstricke bei Scheidung vermeiden SHBB Bad Oldesloe

Veräußert ein geschiedener Ehegatte nach der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus, das er selbst seit längerem nicht mehr bewohnt hat, an seinen früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Februar 2023 entschieden.

Im Urteilsfall hatte der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnt. Der Ehemann zog 2015 aus und die Ehefrau bewohnte das Haus weiterhin gemeinsam mit ihrem Kind. Später wurde die Ehe geschieden. Bei der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann ihr im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil. Die geschiedene Ehefrau nutzte das Haus weiterhin mit ihrem Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab und auch der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein geschiedener Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er tatsächlich ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.