Angabe des Leistungsdatums: Mit einem aktuellen Urteil aus März 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Ansicht zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts gelockert und entschieden, dass es in bestimmten Fällen ausreicht, wenn sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt.
Für jeden vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist es wichtig, ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen mit allen vom Gesetz geforderten Pflichtangaben zu erhalten. Nur so wird ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen gewährleistet. Zu den formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gehört unter anderem auch die Angabe des Leistungszeitpunktes, an dem die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist es auch bereits bisher zulässig, statt der Benennung eines konkreten Datums den Kalendermonat anzugeben, in dem die Leistung erfolgt.
Der BFH hat mit oben genanntem Urteil entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Er muss also nicht explizit genannt sein, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung auch tatsächlich im Monat der Rechnungserteilung bewirkt wurde, zum Beispiel bei einer branchenüblichen, zeitnahen Abrechnung. Dabei kommen zusätzlich beigebrachten Informationen, die der Unternehmer dem Finanzamt macht, laut BFH eine entscheidende Bedeutung zu. Solche zusätzlichen Informationen hat das Finanzamt auch bei der Prüfung der Angabe des Leistungszeitpunkts sachgerecht zu berücksichtigen.