Beim privaten Verbrauch von Wärmeenergie, die im Unternehmen erzeugt und über einen Wärmemengenzähler gemessen wird, handelt es sich steuerlich um eine Sachentnahme. Sie ist mit dem Marktpreis zu bewerten, wenn dieser für Erzeugnisse gleicher Art und Güte niedriger ist als die Herstellungskosten, urteilte der Bundesfinanzhof.
Wenn Wärme privat genutzt wird, die im Blockheizkraftwerk des eigenen Betriebs entsteht, ist die Entnahme steuerpflichtig. Nur in der Frage, wie diese zu bewerten ist, gibt es seit Jahren erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den Anlagebetreibern und deren Steuerberatern auf der einen und der Finanzverwaltung auf der anderen Seite. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte im März 2020, dass selbst erzeugte Wärmeenergie zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut wird, wenn sie über einen Wärmemengenzählergemessen und privat genutzt oder an einen anderen Abnehmer geliefert wird. Damit ist der private Verbrauch keine Nutzungsentnahme, die mit den Selbstkosten anzusetzen wäre, sondern eine Sachentnahme, die mit dem Teilwert zu bewertet ist. Dieser Teilwert kann sich am Preis orientieren, den Dritte für den Bezug der Wärme bezahlen.
Dem Urteil zugrunde liegt der Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein an eine Biogasanlage angeschlossenes Blockheizkraftwerk betrieb. Der erzeugte Strom wurde ins Stromnetz eingespeist, mit der anfallenden Wärme beheizten die beiden Gesellschafter – ein Ehepaar – ihr Wohnhaus. Einen Teil der Wärme lieferten sie auch an einen Cousin des Ehemannes. Dafür stellten sie ihm 2013 und 2014 den regional üblichen Preis von drei Cent je Kilowattstunde brutto in Rechnung. Gegenüber dem Finanzamt gaben die Eheleute Feststellungserklärungen über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ab. Ihre private Wärmeentnahme bewerteten sie mit
zwei Cent (2013) und drei Cent (2014) je Kilowattstunde.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, für die Bemessung der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe sei der Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend und legte den bundesdurchschnittlichen Fernwärmepreis von 7,7 Cent je Kilowattstunde brutto zugrunde. Nach einer Klage der Eheleute hob das Finanzgericht Baden-Württemberg die Bescheide des Finanzamts auf. Aufgrund der Revision der Finanzverwaltung ging der Rechtsstreit in die nächste Instanz.
Der BFH stützt das Urteil des Finanzgerichts. Der private Verbrauch sei – anders als vom Finanzamt dargestellt – keine mit den Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, da die in den Verkehr gebrachte Wärmeenergie ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle. Zur Bestimmung des Teilwerts seien die Wiederherstellungskosten auch bei Kuppelerzeugnissen ein tauglicher Maßstab. Zudem ist als Teilwert der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.