Zum Ausgleich stark steigender Produktions- und Lebenshaltungskosten hat die Bundesregierung
ein drittes Entlastungspaket vorgestellt, das sukzessive umgesetzt werden soll. Bis Redaktionsschluss dieses Beitrags waren erst wenige Regelungen rechtskräftig beschlossen. Bereits den Bundesrat passiert
haben am 7. Oktober 2022 folgende Maßnahmen:
Umsatzsteuer auf Gas und Wärme
Für bestimmte Gas- und Wärmelieferungen gilt zeitlich befristet der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 werden auf die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz lediglich 7 % Umsatzsteuer statt 19 % fällig. Erfolgt die Lieferung von Gas nicht über ein Erdgasnetz, sondern über andere Vertriebswege wie Tankwagen oder Kartuschen, gilt wie bisher der Regelsteuersatz von 19 %.
Umsatzsteuer in der Gastronomie
Die infolge der Corona-Pandemie eingeführte befristete Besteuerung von Umsätzen in der Gastronomie mit dem ermäßigten Steuersatz wird um ein weiteres Jahr verlängert. Auf Speisen in Restaurants werden bis zum 31.12.2023 weiterhin nur 7 % Umsatzsteuer fällig. Ausgenommen sind nach wie vor Getränke, die unverändert mit 19 % zu besteuern sind.
Inflationsprämie für Arbeitnehmer
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € zu zahlen.
Kurzarbeitergeld
Während der Corona-Pandemie waren Sonderregelungen zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Diese Verordnungsermächtigung wird nun über den 30. September 2022 hinaus bis Mitte 2023 verlängert.
Weitere Entlastungsmaßnahmen noch in der politischen Diskussion
Die Bundesregierung plant verschiedene weitere Maßnahmen, die zeitnah von Bundestag und Bundesrat noch in diesem Jahr verabschiedet werden sollen. Unter anderem soll es Erleichterungen bei der Insolvenzantragspflicht geben. Außerdem sollen Rentner und bestimmte Versorgungsempfänger eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 € erhalten. Für Studierende hat die Bundesregierung eine Einmalzahlung von 200 € in Aussicht gestellt. Geplant ist zudem die Einführung einer gesetzlichen Regelung, die es erlaubt, so genannte Übergewinne oder Zufallsgewinne bei Energieerzeugern abzuschöpfen. Wir werden über den Fortgang der Gesetzgebungsverfahren weiter berichten.