Die allgemeine Frist zur Abgabe von Schlussabrechnungen über Corona-Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurde bis zum 30.06.2023 verlängert.
Bei Antragstellung der Corona-Hilfen mussten die voraussichtlichen Umsatzeinbrüche und Fixkosten zunächst geschätzt werden. Mit den Schlussabrechnungen sind nunmehr die tatsächlichen Werte zu melden und gegebenenfalls zu viel gezahlte oder zu wenig erhaltene Hilfen sind zurück zu zahlen oder werden nachgezahlt. Unterbleibt eine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurück zu zahlen.
Angesichts der starken Arbeitsbelastung der Bewilligungsstellen und der mit den Schlussabrechnungen befassten prüfenden Dritten haben Bund und Länder die bisher am 31.12.2022 endende Abgabefrist allgemein um ein halbes Jahr verlängert. Darüber hinaus sollen im Einzelfall auf speziellen Antrag auch weitere Fristverlängerungsanträge bis maximal zum 31.12.2023 gewährt werden.