Wohncontainer für Erntehelfer

Wohncontainer für Erntehelfer SHBB Bad Oldesloe

Viele landwirtschaftliche Betriebe sind auf den saisonalen Einsatz von Feld- und Erntehelfern angewiesen. Diese kommen meist aus dem europäischen Ausland und müssen untergebracht werden. Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von z.B. Feld- oder Erntehelfern bereithält, sieht das Umsatzsteuergesetz einen ermäßigten Steuersatz von sieben statt 19 Prozent vor. Dies gilt auch für Unterkünfte, die nicht fest mit einem Grundstück verbundenen sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) Ende November 2022.

Geklagt hatte ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Container waren nicht in den Boden eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Die Umsätze aus der Vermietung meldete der Kläger zum ermäßigten Steuersatz an. Nach einer Außenprüfung unterwarf das zuständige Finanzamt sie jedoch dem Regelsteuersatz. Die Begründung: Die Unterkünfte besaßen keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück. Nachdem das Finanzamt einen Einspruch abgewiesen hatte, entschied das zuständige Finanzgericht im Sinne des Landwirts – zu Recht, wie der BFH nun urteilt.

Dem Wortlaut des Gesetzes sei nämlich nicht zu entnehmen, dass es sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstige die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, also auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern, erklärte der BFH. Diese Auslegung entspreche EU-Recht und auch dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Nach diesem sind gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, steuerlich gleich zu behandeln. Ohne die Unterbringung in den Wohncontainern hätten die Erntehelfer in umliegenden Pensionen, Hotels oder Ferienunterkünften unterkommen müssen.

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung im Oktober 2023 mit einem BMF-Schreiben dieser Rechtsprechung angepasst. Darin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- und Schlafräume zur Beherbergung liegen muss. So sei die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten und Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen insgesamt nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund stünde, sondern andere Aspekte wie die Mobilität und örtliche Flexibilität.