Für einen Übergangszeitraum hatte der Gesetzgeber die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Saisonbeschäftigung erhöht. Dieser Zeitraum läuft Ende Oktober 2020 aus.
Saisonarbeitnehmer dürfen ab November 2020 nur dann sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf maximal drei Kalendermonate (aktuell: fünf) oder bei Mehrfachbeschäftigung auf maximal 90 Kalendertage (aktuell 150) beschränkt wird. Damit endet eine Regelung, mit der Bund vorübergehend längere sozialversicherungsfreie
Beschäftigungen ermöglicht hatte. Diese Grenzen gelten, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche inklusive Wochenenden und Feiertage ausgeübt werden soll. Ist die Beschäftigung für weniger Tage ausgelegt, ist das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf maximal 70 Arbeitstage (aktuell 115) zu beschränken, Wochenenden und Feiertage nicht mitgezählt.
Die Rückkehr zur alten Regelung kann dazu führen, dass aktuelle Anstellungen zum Teil sozialversicherungspflichtig werden. Beispiel: Eine auf fünf Monate beschränkte Saisonbeschäftigung begann am 1. Juli 2020 und wird an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt. Dann wäre die Beschäftigung nur noch in den Monaten Juli bis Oktober sozialversicherungsfrei, im November wäre sie sozialversicherungspflichtig.
Zu beachten ist, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 Euro im Monat nur für Arbeitnehmer in Betracht kommt, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben.
Unser Rat
Angesichts der Komplexität der gesetzlichen Vorgaben für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern sollten Sie sich als Arbeitgeber in Zweifelsfällen vom zuständigen Berufsverband oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Bei steuerlichen Fragestellungen sprechen Sie uns gerne an.