Inventur zum Wirtschaftsjahresende

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, haben zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dies betrifft bilanzierende Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte genauso wie bilanzierende Freiberufler und andere selbstständig Tätige.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Wertes genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme, der Inventur, zu erstellen. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Folgende Durchführungsmöglichkeiten kommen infrage:

Stichtagsinventur:
Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht exakt an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage davor oder danach, durchgeführt werden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur:
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur:
Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. Die Bestände können dann nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Zusätzlich sind sie trotzdem mindestens einmal jährlich auch durch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme exakt zu erfassen. Dafür kann aber ein beliebiger Zeitpunkt sowie eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern oder -karteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.

Jahressteuergesetz 2024

Photovoltaikanlagen SHBB Bad Oldesloe

Im Oktober 2024 hat der Bundestag dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Damit ist eine wichtige Hürde im Gesetzgebungsprozess überwunden. Auch der Bundesrat hat Ende November seine Zustimmung erteilt. Die für die Praxis interessantesten Änderungen lauten wie folgt:

Kleine PV-Anlagen

Die für die Anwendung der Einkommensteuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister wird von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Durch weitere Änderungen wird klargestellt, dass auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Die Änderungen sind erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

Umsatzsteuer für Bildungsleistungen

Das deutsche Umsatzsteuerrecht muss an EU-Recht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) angepasst werden. Befreit sind Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung. Ebenso gilt das für damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen wird ebenso erfasst.

Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen“ auch natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch selbstständige Lehrer, die ihrerseits als freie Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erbringen, sind als andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen anzusehen. Deshalb wird auch von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit.

Der Begriff des Privatlehrers umfasst allerdings nur natürliche Personen. Der Privatlehrer muss in eigener Person, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung Unterrichtsleistungen erbringen. Er gestaltet und organisiert selbst die Unterrichtseinheiten, die er zum Beispiel auch in seiner Wohnung erteilen kann. Der Unterricht muss auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Schülers oder Studenten ausgerichtet sein. Am Unterricht dürfen auch mehrere Personen gleichzeitig teilnehmen.

Das Erfordernis, dass der Unterricht privat erteilt wird, setzt keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Unterrichteten und dem Privatlehrer voraus. Eine Vertragsbeziehung kann auch mit anderen Personen bestehen, etwa mit den Eltern der Schüler oder Studenten.

Nicht umsatzsteuerbefreit sind Leistungen, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen, da diese nicht zu den Bildungsleistungen zählen. Ob die erbrachten Unterrichtsleistungen den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, kann nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich dabei sind unter anderem die thematische Zielsetzung und Ausgestaltung des Unterrichtsangebots.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer

Die zwingend erforderliche Umsetzung einer EU-Richtlinie wird vom Gesetzgeber zum Anlass genommen, die Sonderregelung für Kleinunternehmer ab 2025 neu zu konzipieren. Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es, auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden.

Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Zuständig für die Durchführung des Meldeverfahrens und die unionsrechtlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten ist das Bundeszentralamt für Steuern.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Grundsätzlich verlangt das Unionsrecht, dass bei Überschreiten des unteren inländischen Grenzwertes die Steuerbefreiung nicht mehr anwendbar ist. Allerdings wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, einen oberen inländischen Grenzbetrag einzuführen, bis zu dessen Überschreitung die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im laufenden Kalenderjahr weiterhin zulässig ist.

Um die Kleinunternehmerregelung im Überschreitungsjahr unbürokratisch im Sinne der Altregelung fortzuführen, wird von der unionsrechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den oberen inländischen Grenzwert auf 100.000 Euro festzulegen. Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100.000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht.

Mindestlohn und Minijob-Grenze steigen

SHBB Bad Oldesloe

Der gesetzliche Mindestlohn steigt im Jahr 2025 von aktuell 12,41 € auf 12,82 € an. Einen entsprechenden Vorschlag der Mindestlohn-Kommission vom 26. Juni 2023, der eine Mindestlohnanpassung für die Jahre 2024 und 2025 enthielt, hatte die Bundesregierung per Rechtsverordnung in Kraft gesetzt. Arbeitgeber müssen die neue Mindestlohnhöhe in allen Branchen berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist. Allerdings haben Arbeitgeber zu prüfen, ob es für ihre Branche Tarifverträge mit Löhnen gibt, die höher sind als der gesetzliche Mindestlohn.

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht eine turnusmäßige Anpassung des 2015 in Deutschland eingeführten Mindestlohns vor. Dazu hat der Gesetzgeber die unabhängige Mindestlohnkommission eingerichtet, die prüft, welche Höhe des Mindestlohns angemessen ist, um einerseits Beschäftigung nicht zu gefährden und fairen Wettbewerb zu ermöglichen und anderseits einen Mindestschutz für Arbeitende sicherzustellen.

Die Mindestlohnkommission besteht neben dem Vorsitz zu gleichen Teilen aus Mitgliedern, die von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen werden. Zudem gibt es zwei beratende Mitglieder aus der Wissenschaft ohne Stimmrecht. Der nächste Vorschlag der Mindestlohnkommission wird Ende Juni 2025 erwartet.

Mit der Anpassung des Mindestlohns wird sich ab 2025 aufgrund der dynamischen Ausgestaltung auch die Verdienstgrenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis erhöhen. Nach der im Sozialgesetzbuch festgelegten Formel steigt die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs im Jahr 2025 von derzeit 538 € auf 556 € an.

Einführung der E-Rechnung

Leitfaden zur E-Rechnung So gelingt die Einführung in Ihrem Unternehmen SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Oktober 2024 ein Anwendungsschreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) veröffentlicht. Zum Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz aus März 2024 sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden.

Als Kernpunkt der Neuregelung wird die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei inländischen B2B-Umsätzen eingeführt. Ausgenommen sind lediglich Rechnungen über bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 € und Fahrausweise.

Eng verbunden mit der Einführung der obligatorischen E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die zu einem späteren Zeitpunkt gesetzlich einzuführende Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung (Meldesystem). Neben allgemeinen Hinweisen hat das BMF auch einige für die Praxis wichtige Fragen beantwortet.

Die Stellungnahme enthält in der endgültigen Fassung keine unnötigen Beschränkungen der Übermittlungswege mehr. So ist etwa die bisher vorgesehene Maßgabe, dass ein USB-Stick kein zulässiger Weg ist, entfallen. Stattdessen nimmt das BMF zusätzliche, in der Praxis häufig vorkommende Übertragungsarten auf. So ist der Download von Rechnungen genauso zulässig wie die Ablage auf einem gemeinsamen Speicher in Konzernstrukturen.

Bis zum Ablauf der Übergangsfristen zur Einführung der E-Rechnung können Unternehmer ihre Leistungen auch mit einer sonstigen Rechnung – Papierrechnung oder PDF-Rechnung – abrechnen. Muss diese Rechnung später korrigiert werden, kann dies in dem sonstigen Format erfolgen. Eine Pflicht zur Rechnungskorrektur mittels E-Rechnung besteht somit nur für Leistungen, die ohnehin mittels E-Rechnung abzurechnen sind.

Vor dem 01.01.2027 ausgestellte Dauerrechnungen (z. B. Miet- oder Pachtverträge) in Papierform oder als PDF behalten ihre Gültigkeit. Sie müssen erst als E-Rechnung ausgestellt werden, wenn sich die Rechnungsangaben ändern.

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer müssen nach dem BMF-Schreiben noch auf die Pflicht zur E-Rechnung achten. Jedoch: Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat grünes Licht für den Verzicht auf die Ausstellungspflicht für diesen Unternehmerkreis gegeben.

Im Oktober 2024 wurde im Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 dementsprechend ergänzt. Danach sollen Kleinunternehmer dauerhaft Ausgangsrechnungen als „sonstige Rechnung“ (= keine E-Rechnung) ausstellen dürfen. Eingangsseitig müssen aber auch von Kleinunternehmern E-Rechnungen ab 2025 akzeptiert werden. Auch die Zustimmung des Bundesrates erfolgte Ende November.

Sind Sie fit für die E-Rechnung?

mann beugt sich über Schreibtisch und bedient die Tastatur eines Notebooks e-Rechnung SHBB Bad Oldesloe

In Deutschland werden elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmern bald verpflichtend sein. Aufgrund der großen Bedeutung des Themas für Unternehmer haben wir Informationen und Hintergründe zur E-Rechnung nun auch auf einer speziellen Internetseite für Sie zusammengestellt. Sie finden das Angebot unter www.shbb-lbv.de/e-rechnung

Die Verpflichtung zur E-Rechnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Zwar gibt es bestimmte Übergangsregelungen für die Ausstellung von Rechnungen in dem neuen, digitalen Format. Dennoch müssen alle Unternehmer ab dem kommenden Jahr zumindest zum Empfang der E-Rechnung bereit sein. Auf unserer neuen Webseite beantworten wir häufig gestellte Fragen zur E-Rechnung, etwa zum vorgeschriebenen Rechnungsformat, zur digitalen Übermittlung oder auch zu den Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug. Außerdem geben wir Ihnen Tipps, wie Sie sich als Unternehmer vorbereiten können, und erklären Ihnen, warum die Umstellung zwar zunächst Ihr Handeln erfordert, sich dann aber positiv auf Ihr Unternehmen auswirken sollte. Denken Sie daran: Je strukturierter Sie die Einführung der E-Rechnung angehen, desto reibungsloser gestaltet sich die Realisierung!

Bewertung von Grundstücken mitWindkraft- oder Photovoltaikanlagen

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer haben in einem Erlass vom 6. März 2024 die Bewertung von Flächen mit Windkraftanlagen und mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen neu geregelt, die unter anderem für die -Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend ist. Die Folgen sind gravierend – vor allem für Flächen mit Windkraftanlagen. Deren bisher relativ niedrige Bewertung wird nach dem Ländererlass der Vergangenheit angehören.

Grundstücke, auf denen Windkraft- oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen betrieben werden, gehören laut Erlass zum voll steuerpflichtigen Grundvermögen. Eine Verschonung dieser Grundstücke in der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nur dann möglich, wenn sie zum Sonderbetriebsvermögen des Schenkers oder Erblassers der Energie erzeugenden Personengesellschaft gehören, an der dieser als Mitunternehmer beteiligt ist. Bei einer ausschließlichen Nutzungsüberlassung als Verpächter kann hingegen nur der in der Erbschaftsteuer geltende persönliche Freibetrag in Abzug gebracht werden. Die neue Bewertungsmethode gilt für alle noch offenen Steuerfälle.

Bodenrichtwert maßgebend

Zu bewerten sind die Flächen als unbebaute Grundstücke mit dem Bodenrichtwert. Wird durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine entsprechende Nutzung wie etwa für Bauflächen für Energieerzeugung (EE) festgestellt, ist dieser regelmäßig anzusetzen. Die Gutachterausschüsse verfügen in vielen Regionen jedoch nicht über diese Werte. In Gewerbe- oder Industriegebieten ist der Wert auf Grundlage des vorliegenden Bodenrichtwerts für Gewerbegebiete festzustellen. Das dürfte in der Praxis unproblematisch sein. Die Problemfälle dürften regelmäßig Flächen im Außenbereich betreffen.

Werden durch den zuständigen Gutachterausschuss keine nutzungsentsprechenden Bodenrichtwerte mitgeteilt und liegen keine anderweitigen geeigneten Daten vor, bestehen nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Bedenken, den Bodenwert mit den abgezinsten jährlichen Nutzungserträgen über die Laufzeit zu ermitteln. Als Nutzungsentgelt ist das vereinbarte jährliche Nutzungsentgelt für die
Verpachtung anzusetzen. Zusätzlich wird der abgezinste Bodenwert für Ackerflächen in die Bewertung einbezogen.

Beispiel zur Berechnung

Die Windkraftanlage von A ist auf einer bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 1.500 m² errichtet worden. Diese Fläche wird von B an A verpachtet. Die vereinbarte jährliche Pacht des B beträgt 100.000 €, der Pachtvertrag ist über 30 Jahre geschlossen. Zum Bewertungsstichtag 15. Mai 2023 beträgt die Laufzeit des Pachtvertrages noch 20 Jahre. Für die Lage des Grundstücks im Außenbereich liegt ausschließlich ein Bodenrichtwert für Ackerlandflächen in Höhe von 5 €/m² vor.

Berechnung Grundbesitzwert SHBB Bad Oldesloe

Der Grundbesitzwert wäre voll zu versteuern. Lediglich persönliche Freibeträge wären im Fall der Erbschaft oder Schenkung abziehbar.

Auswirkungen auf Windstandorte

Die bisherige Bewertung von Windenergieflächen erfolgte unter Ansatz von 50 % des Bodenrichtwerts des nächstgelegenen Gewerbegebietes. Da die Fläche, auf der die Windkraftanlage steht, lediglich einen geringen Umfang hat, waren die Werte dieser zur Windenergieproduktion überlassenen Grundstücke meist niedrig und lagen oft unter den persönlichen Freibeträgen der Beschenkten. Nun ändert die Finanzverwaltung die Bewertungsmethode dahin, dass der Bodenwert aus den Erträgen der jährlichen Nutzung von Grund und Boden für den Betrieb der Anlage abgeleitet werden soll. Das bedeutet, dass künftig die Nutzungsentgelte über die Laufzeit kapitalisiert als Grundbesitzwert festgelegt werden.

Auswirkung auf Photovoltaik-Freiflächen

Auch für PV-Freiflächen galt bisher, dass in Anlehnung an den Bodenrichtwert für in der Nähe gelegene Gewerbegebiete ein Betrag geschätzt werden konnte. Da sie jedoch oftmals mehrere Hektar umfassen, ergeben sich hohe Grundbesitzwerte und entsprechend hohe Erbschaftsteuerzahlungen. Künftig soll auch hier an die jährlichen Nutzungserträge angeknüpft werden.

Fazit

Im Erlass wird nicht darauf eingegangen, dass sich die Pachten für Windenergieflächen nicht nur auf den Standort des Windrades beziehen, sondern auch umliegende Flächen im Windeignungsgebiet bezahlt werden. Unseres Erachtens müsste der Anteil der Windenergiepachten herausgerechnet werden, der auf die umliegenden Grundstücke entfällt, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Diese Entgelte dürften mit dem Grundbesitzwert für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen abgegolten und damit auch verschonungswürdig sein. Fraglich ist, ob in der Praxis derartige Aufteilungen immer vorgenommen werden.

Ob sich zukünftig die Werte für PV-Freiflächen verringern, hängt davon ab, ob die bisherigen Wertansätze in Höhe von 50 % des nächstgelegenen Gewerbegebietes wesentlich höher waren als die kapitalisierten Entgelte. Unseres Erachtens dürften sich die Entgelte für PV-Freiflächen in einer ähnlichen Größenordnung wie die für Windanlagen bewegen, da die Flächen wesentlich größer sind, obwohl die Pachtentgelte pro Hektar gelten. Auch bei PV-Freiflächenanlagen besteht weiterhin das Problem des Ansatzes eines hohen Grundbesitzwertes, der nicht verschont werden kann – es sei denn, es erfolgt eine Beteiligung an der Strom produzierenden Gesellschaft als Mitunternehmer.