Zweimal Energiepreispauschale
für Rentner zulässig

SHBB Bad Oldesloe

Nach den Arbeitnehmern erhalten nun auch Bezieher einer gesetzlichen Rente eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Die Auszahlungen sind für Dezember 2022 geplant.

Rentenbezieher erhalten die Zahlung im Auftrag des Bundes über den Rentenservice der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Dagegen erhalten Rentenbezieher der berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine Energiepreispauschale.

Im Einzelfall können Rentenbezieher bereits im September 2022 als Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale erhalten haben, beispielsweise als Minijobber oder weil sie erst nach Ablauf des September 2022 aus einem aktiven Angestelltenverhältnis in die Rentenbezugsphase eingetreten sind. Auch diese Personengruppe hat zusätzlich einen Anspruch auf eine Energiepreispauschale als Rentner mit Auszahlung im Dezember. Es handelt sich insofern nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Darauf weist aktuell die Deutsche Rentenversicherung hin.

Zu beachten ist, dass die Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist. Wie hoch die steuerliche Belastung ist oder ob es überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 ist immer dann erforderlich, wenn sämtliche Einkünfte zuzüglich der Energiepreispauschale(n) den Grundfreibetrag überschreiten.

Inflationsausgleichs-
gesetz

Inflationsausgleichsgesetz SHBB Bad Oldesloe

Im November 2022 haben der Bundestag und der Bundesrat das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz soll den in jüngster Zeit sehr stark gestiegenen Verbraucherpreisen Rechnung getragen werden. Das Inflationsausgleichsgesetz führt unter anderem zu einer Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie zu einer Anhebung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Grundlage der verfassungsrechtlich gebotenen Anpassungen sind die Projektionen des fünften Steuerprogressionsberichts sowie des 14. Existenzminimumberichts der Bundesregierung. Folgende Steuerentlastungen wurden beschlossen:

Der Einkommensteuertarif wird um rund 7 % „nach rechts“ verschoben, und die Tarifeckwerte werden angehoben. Der Grundfreibetrag steigt von bisher 10.347 € auf 10.908 € in 2023 und ab 2024 auf 11.604 €. Der Spitzensteuersatz von 42 % greift in 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € und ab 2024 von 66.761 € statt bisher bereits ab 58.597 €. Der Tarifeckwert für den Beginn der
sogenannten Reichensteuer von 45 % bleibt mit 277.826 € (Grundtabelle) unverändert.

Der Kinderfreibetrag steigt in 2023 für jeden Elternteil auf 3.012 € und ab 2024 auf 3.192 €. Der zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährte Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 1.464 € pro Elternteil bleibt unverändert. Das monatliche Kindergeld beträgt ab 2023 für jedes Kind einheitlich 250 €. Bisher gab es für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, 225 € für das dritte und für das vierte und jedes weitere Kind 250 €.

Entlastung für Gas- und Wärmekunden

Billigkeitsmaßnahmen für besonders stark von hohen Energiekosten Betroffene SHBB Bad Oldesloe

Zur Abfederung der rasant angestiegenen Gaspreise als Folge des Ukrainekriegs wurde der Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Absenkung ist befristet und greift für Lieferungen, die zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024 ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung gilt für Gaslieferungen über das Erdgasnetz, das heißt auch für Biogas-Lieferungen über das Erdgasnetz, sowie für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Das Bundesfinanzministerium hat im Oktober 2022 klargestellt, dass auch Gas begünstigt ist, das per Tanklastwagen für die Wärmeerzeugung zum Kunden transportiert wird. Dies betrifft insbesondere Endabnehmer im Außenbereich, die nicht an ein Erdgasnetz angeschlossen sind, sondern ihre Gasheizung mit Flüssiggas aus einem lokalen Flüssiggasstank versorgen. Auch die Verlegung eines Gas-Hausanschlusses ist befristet umsatzsteuerlich begünstigt.

Des Weiteren gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Lieferungen von Wärme über Fernwärme- und Nahwärmenetze.

Achtung: Gas- und Wärmelieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt und sind daher auch dann ermäßigt mit 7 % zu besteuern, wenn zu Beginn des Ablesezeitraums noch der Regelsteuersatz von 19 % galt.

Beispiel: Der Ablesezeitraum beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2022. Die gesamten Gaslieferungen für 2022 unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, auch wenn in den ersten neun Monaten des Ablesezeitraums noch der Regelsteuersatz von 19 % galt.

Sofern bei Abschlagszahlungen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % einbehalten wurde, erfolgt eine Korrektur mit der Endabrechnung. Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können aus Vereinfachungsgründen auch diese Vorsteuer von 19 % geltend machen, der Vorsteuerabzug wird dann ebenfalls mit der Endabrechnung korrigiert. In den meisten Fällen wird es daher erst im Rahmen der Endabrechnung zu einer Korrektur der Umsatzsteuer kommen. Aufgrund der Vereinfachungsregelungen zur Abrechnung werden die Versorgungsunternehmen im Regelfall nicht verpflichtet sein, neue Rechnungen für die Abschlagszahlungen auszustellen.

Tarifglättung für Land- und Forstwirte

SHBB Bad Oldesloe

Seit 2016 ermöglicht die sogenannte Tarifermäßigung eine zeitlich geglättete, durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in drei aufeinander folgenden Jahren. Diese Tarifglättung wirkt sich insbesondere bei Betrieben mit sehr stark schwankenden Ergebnissen im Zeitablauf aus. So können Land- und Forstwirte die steuerlichen Verpflichtungen besser ausgleichen, die sich zum Beispiel aufgrund von Witterungsschwankungen und Ertragsausfällen aufgrund von Tierseuchen oder Preis- und Kostenschwankungen ergeben. Die Tarifermäßigung wurde bei ihrer Einführung zeitlich befristet und darf nach geltender Rechtslage letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 angewendet werden.

Aus Sicht des Bundesrates fällt mit dem zeitlichen Auslaufen der Tarifglättung ein wirksames Instrument zur Krisenberücksichtigung im Steuerrecht weg. Er forderte daher die Bundesregierung auf, eine Ersatzregelung zu finden. Aus Sicht des Bundesrates leisten Land- und Forstwirte einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen und regionalen Lebensmitteln sowie zum Erhalt der natürlichen Lebensräume. Ernteausfälle aufgrund der Zunahme von Extremwetterereignissen wie Dürren, Starkregen und Hagel sowie enorm gestiegene Preise für Energie und Düngemittel bedrohten vermehrt die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Betriebe. Die aus Gewinnschwankungen resultierenden zusätzlichen Steuerbelastungen sollten deshalb auch in Zukunft reduziert werden. Der Bundesrat fordert die Vorlage einer leicht administrierbaren Anschlussregelung für die wegfallende Tarifermäßigung. Aus seiner Sicht sollten Land- und Forstwirten die Möglichkeit erhalten, den Gewinn eines Wirtschaftsjahres auf drei statt wie bisher auf zwei Jahre zu verteilen. Zudem hält der Bundesrat die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage für geboten, damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe für schlechte Jahre selbst Rücklagen zur Vorsorge bilden können.

Jahressteuergesetz 2022

Jahressteuergesetz 2022 SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat im Juli 2022 einen ersten Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht. Derzeit diskutieren Bundestag und Bundesrat die Entwurfsfassung. Die Bundesregierung möchte mit dem Jahressteuergesetz insbesondere fachlich notwendige Gesetzesänderungen vornehmen. Dazu gehören Anpassungen zur Verfahrensvereinfachung und zur Umsetzung des Koalitionsvertrages. Auch müssen Regelungen des EU-Rechts sowie ergangene Rechtsprechung umgesetzt werden. Nach den Plänen der Bundesregierung soll noch im Dezember 2022 die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat vorliegen, damit das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten kann. Bis Redaktionsschluss dieses Beitrags waren die Regelungen noch nicht rechtskräftig beschlossen. Daher können wir nur über den derzeitigen Planungsstand informieren:

Abgabenordnung

Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen
Es ist geplant, dass die Finanzbehörden geschützte Daten auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen. Eine Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens ist hingegen nicht vorgesehen.

Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen
Bislang sind Strukturen für eine unbürokratische und zugleich missbrauchssichere Auskehrung öffentlicher Mittel an alle oder eine sehr große Zahl von Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Aktuelles Beispiel war die Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 an alle Beschäftigten. Es sollen nun Voraussetzungen für eine missbrauchssichere Auskehrung öffentlicher Mittel über die steuerliche Identifikationsnummer geschaffen werden, um in Zukunft einen einfachen und unbürokratischen Zahlungsweg zu ermöglichen.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Als Anreiz zum Ausbau der erneuerbaren Energien sollen Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern, einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude, mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) rückwirkend ab 01.01.2022 steuerfrei gestellt werden.
Gleiches gilt für nicht Wohnzwecken dienenden anderen Gebäuden, wie zum Beispiel Gewerbeimmobilien, Garagenhöfe sowie unseres Erachtens auch landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude.

Die Steuerbefreiung soll darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken, bis zu einer Größe von 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit in Betracht kommen. Damit könnte auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt sein. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, müsste hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit auch keine gesonderte Anlage EÜR abgegeben werden.

Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms bis zu einer Maximalleistung von 100 kW (peak) pro Einzelunternehmer oder Personen- oder Kapitalgesellschaft vorgesehen. Dies gilt auch für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich
genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird. Die Maximalleistung kann sich aus einer oder mehreren Anlagen ergeben. Auch Bestandsanlagen sollen von dieser beabsichtigten Neuregelung profitieren können.

Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen wie bisher grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen ihre Aufwendungen aber weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können. Der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 € soll in eine Monatspauschale von 105 €, maximal 1.260 € pro Jahr, umgewandelt werden. Diese soll personenbezogen anzuwenden sein. Üben mehrere Personen ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit im selben Arbeitszimmer aus, soll der Betrag von 1.260 € vervielfacht werden können.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen die Aufwendungen wie bisher in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Es ist vorgesehen, für diesen Fall ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Ansatz der Jahrespauschale von 1.260 € einzuführen.

Homeoffice-Pauschale
Die aus Anlass der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale soll um 1 € auf 6 € pro Tag, allerdings zukünftig bis zu einem Maximalbetrag von 1.260 € (bisher 600 €) pro Jahr dauerhaft beibehalten werden. Ein Abzug der Homeoffice-Pauschale soll wie bisher auch dann zulässig sein, wenn zusätzlich ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wenn die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind, soll ein Wahlrecht zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Homeoffice-Pauschale möglich sein. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander soll dagegen nicht zulässig sein, und zwar auch dann nicht, wenn im Wirtschafts- oder Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Abzug soll sich wie bisher immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung beziehen. Bei Ausübung verschiedener betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten sollen sowohl die Summe der Homeoffice-Pauschalen von 6 € als auch der Höchstbetrag von 1.260 € auf die verschiedenen Tätigkeiten aufgeteilt werden; die Beträge sollen nicht
tätigkeitsbezogen zu vervielfachen sein.

Anhebung der Abschreibung für Wohngebäude
Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, linear mit 2 % p.a. abgeschrieben, bei Fertigstellung vor dem 01.01.1925 mit 2,5 %. Bereits im Koalitionsvertrag wurde eine Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude auf 3 % vereinbart. Dies soll jetzt zum 01.01.2023 umgesetzt werden.

Altersvorsorgeaufwendungen
Die 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung sieht eine kontinuierlich ansteigende Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen vor. Nach derzeitiger Gesetzeslage können diese erstmals im Jahr 2025 zu 100 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht einen vollständigen Sonderausgabenabzug erstmals bereits für das Jahr 2023 vor.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € bei Einzelveranlagung und 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner wurde erstmals mit der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt. Es ist vorgesehen, ihn ab 2023 auf 1.000 € beziehungsweise auf 2.000 € heraufzusetzen. Um die technische Umsetzung möglichst einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge automatisch prozentual erhöht werden.

Umsatzsteuer

Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern
Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie auf die Installation von Solarmodulen einschließlich aller wesentlichen Komponenten für den Betrieb von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Lieferant soll weiterhin einen Vorsteuerabzug erhalten. Aufgrund des Nullsteuersatzes könnten Betreiber die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.

Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung würde entfallen, wenn beim Bezug von Photovoltaikanlagen oder Stromspeichern zukünftig ohnehin keine Vorsteuer mehr anfällt. Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes soll sein, dass die Photovoltaikanlage an einem Privatwohnhaus, einer Privatwohnung oder einem Gebäude, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird oder in unmittelbarer Nähe zu einem der zuvor genannten Objekte installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen sollen die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Damit könnte dann auch die Installation einer Photovoltaikanlage auf betrieblichen Gebäuden bis zu dieser Leistung zum Nullsteuersatz abgerechnet werden.

Bewertungsgesetz

In das Bewertungsgesetz sollen insbesondere die neuen Regelungen der Immobilienwertverordnung (ImmowertV) aus Juli 2021 eingearbeitet werden. Zielsetzung ist die einheitliche Anwendung der Grundsätze bei der Wertermittlung durch die Gutachterausschüsse und Finanzämter. So sollen das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden an die geänderte ImmowertV angepasst werden. Damit soll die Bedeutung der durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bewertungsgrundlagen für die steuerliche Bewertung weiter erhöht und ein Gleichklang zwischen der ImmowertV und der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiter vorangetrieben werden. Des Weiteren ist im Rahmen des Jahressteuergesetzes eine Aktualisierung der Vervielfältiger
und Zinssätze vorgesehen.

Gespaltene Gewinnausschüttung

SHBB Bad Oldesloe

Im Regelfall erfolgen Ausschüttungen aus einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften an sämtliche Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligungen. Das GmbHGesetz lässt jedoch auch von der Beteiligungsquote abweichende Ausschüttungsbeträge an einzelne Gesellschafter zu. So können zum einen inkongruente Gewinnausschüttungen vorgenommen werden, bei denen Gesellschafter vom ausgeschütteten Gesamtbetrag mehr oder weniger erhalten, als ihnen nach ihrer Beteiligungsquote zustehen würde. Es sind zum anderen aber auch sogenannte gespaltene Gewinnausschüttungen zulässig, bei denen Gesellschafter die ihnen zustehenden Gewinnanteile nicht ausgezahlt, sondern auf
personifizierten Rücklagenkonten der Gesellschaft gutgeschrieben bekommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Urteil aus September 2021 erstmalig mit der steuerrechtlichen Anerkennung einer gespaltenen Gewinnverwendung auseinandergesetzt. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass auch diese Art der Aufteilung einer Gewinnausschüttung steuerrechtlich anzuerkennen ist. In dem Urteilsfall sahen die Satzungsbestimmungen der Kapitalgesellschaft vor, dass der auszuschüttende Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter zu verteilen war. Die Gesellschafterversammlung konnte jedoch mit einfacher Mehrheit eine abweichende Gewinnausschüttung beschließen und den Gewinnanspruch eines einzelnen Gesellschafters nicht ausschütten, sondern diesen auf einem personenbezogenen Rücklagenkonto gutschreiben. Der
betroffene Gesellschafter musste dieser Regelung zustimmen. Die auf dem personenbezogenen
Rücklagenkonto befindlichen Gewinne konnten so zu einem späteren Zeitpunkt nur an den Gesellschafter ausgeschüttet werden, für den das personenbezogene Rücklagenkonto geführt wurde. Durch die gespaltene Gewinnverwendung konnte die Innenfinanzierung der Gesellschaft bis zur Auszahlung an den Gesellschafter gestärkt werden.

Nach dem Urteilsspruch des BFH müssen für eine steuerliche Anerkennung einer gespaltenen
Ausschüttung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Eine gespaltene Gewinnverwendung muss in der Satzung verankert sein.
  2. Es bedarf eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses, dass nur an einen oder mehrere bestimmte/n Gesellschafter eine Gewinnausschüttung erfolgt, während andere Gewinnanteile personifizierten Rücklagenkonten gutgeschrieben werden.
  3. Darüber hinaus ist für eine spätere Ausschüttung erneut ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig.

Die Umsetzung dieser vom BFH benannten formalen Voraussetzungen dürfte in der Praxis im Regelfall relativ einfach sein. Die Finanzverwaltung muss bei Einhaltung der vom BFH aufgestellten Voraussetzungen einer solchen gespaltenen Gewinnverwendung zustimmen. Ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch ist nämlich gerade nicht anzunehmen, weil die gewünschte Innenfinanzierung auf Gesellschaftsebene ein beachtlicher wirtschaftlicher Grund für eine gespaltene Gewinnausschüttung
ist. Wenn es später zu einer Ausschüttung aus der gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage kommt, wird diese entsprechend vermindert, und erst zu diesem Zeitpunkt liegt beim betroffenen Gesellschafter ein Zufluss der Gewinnausschüttung vor. Im Ergebnis bestätigt der BFH mit seinem Urteil die steuerliche
Anerkennung einer interessanten Form der Innenfinanzierung zur Liquiditätssicherung auf Gesellschaftsebene.