Steuerliche Feldinventarbewertung

Steuerliche Feldinventarbewertung SHBB Bad Oldesloe

Das Feldinventar und die stehende Ernte sind grundsätzlich selbstständig zu bewertende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Steuerlich besteht für landwirtschaftliche Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge ein Aktivierungswahlrecht. In der Praxis wird dieses von einem Großteil der Betriebe genutzt. Wer für seinen Betrieb allerdings auf das Wahlrecht einer Nichtbilanzierung verzichtet, ist auch in der Zukunft an eine steuerliche Aktivierungspflicht gebunden. Ein Zurück lässt die Finanzverwaltung nicht zu. Bei Aktivierung im steuerlichen Jahresabschluss können entweder betriebsindividuelle Herstellungskosten ermittelt werden, oder es werden Durchschnittswerte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Bewertung herangezogen.

Wir hatten bereits in einem früheren Beitrag über die Erhöhung der Standard-Herstellungskosten berichtet. Das BMEL hat diese für das Feldinventar sowie die stehende Ernte überprüft und teilweise erheblich höhere Werte als bisher festgelegt, nachdem die Standard-Herstellungskosten zuvor seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst worden waren. Die aktualisierten Werte der Standard-Herstellungskosten des Feldinventars sind erstmals in den Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2022 enden.

Nach Eingabe des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) an das Bundesfinanzministerium hat dieses nun mit Schreiben aus Oktober 2022 reagiert. Die erstmalige Anwendung der im April 2022 aktualisierten Standard-Herstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer teilweise ganz erheblichen Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/22 beziehungsweise 2022 bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, führen. Aus Billigkeitsgründen können betroffene Landwirte eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von höchstens 80 % des sich aus der Höherbewertung ergebenden Gewinns im Jahresabschluss 2021/22 beziehungsweise 2022 bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens 25 % der gebildeten Rücklage wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Im Ergebnis kann der sich aus der Höherbewertung des Feldinventars ergebende Gewinn somit auf bis zu fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Insolvenzordnung

Insolvenzordnung SHBB Bad Oldesloe

Im November 2022 ist eine befristete Änderung der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Damit soll Unternehmen, die grundsätzlich wirtschaftlich gesund sind, angesichts der derzeit unkalkulierbaren Entwicklung der Energie- und Rohstoffpreise in zeitlicher Hinsicht eine bessere Planungssicherheit geboten werden.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Verkürzung des Prognosezeitraums für die Ermittlung des Insolvenzgrundes wegen Überschuldung auf vier Monate. Bisher musste ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrscheinlich war. Die Regelung zur Verkürzung des Prognosezeitraums gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen war. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bleibt von dieser Änderung unberührt.

Ebenfalls verkürzt werden die Planungszeiträume bei der Eigenverwaltungs- und Reststrukturierungsplanung von bisher sechs auf ebenfalls vier Monate. Schließlich werden auch die Höchstfristen für die Stellung eines Insolvenzantrages bei Überschuldung von bisher sechs auf acht Wochen verlängert. Es besteht aber auch weiterhin die Pflicht, Insolvenzanträge ohne schuldhaftes Zögern
zu stellen. Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung darf also nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann. An der Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit ändert sich nichts. Sie bleibt bei drei Wochen.

Die oben genannten Regelungen greifen befristet bis zum 31.12.2023. Bei einem Insolvenzgrund wegen Überschuldung kann der Prognosezeitraum von zwölf Monaten aber bereits wieder ab dem 01.09.2023 relevant werden. Dies ist dann der Fall, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 01.01.2024 wieder auf einen zwölfmonatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.

Aufwendungen für Ambulante Pflege

Betreuung SHBB Bad Oldesloe

Ausgaben für die Pflege und Betreuung von älteren und kranken Menschen sind vorrangig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Soweit ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt, etwa weil die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird, können Aufwendungen für die eigene Unterbringung, Pflege und Betreuung abzüglich eventueller Leistungen der Pflegekassen als haushaltsnahe Pflegeleistungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Übernehmen Angehörige diese Kosten, muss nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes aus April 2022 zwischen stationärer Pflege bei Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim und ambulanter Pflege in der eigenen Wohnung unterschieden werden. Bei Unterbringung der zu pflegenden beziehungsweise betreuenden Person in einem Alten- oder Pflegeheim ist ein Abzug als haushaltsnahe Pflegeleistungen ausgeschlossen, da die Leistungen nicht im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung erbracht werden. Anders ist die Beurteilung, wenn die Pflege und Betreuung durch ambulante Pflegedienste erfolgt. Angehörige, die Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst für Körperpflege, Ernährung und Mobilität oder die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Reinigung der Wohnung selbst tragen, können diese in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Pflegeleistungen absetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Angehörigen auch Vertragspartner, also Leistungsnehmer des Pflegedienstes sind. Wurde hingegen der Pflegevertrag mit der zu pflegenden Person abgeschlossen und übernehmen Angehörige die Kosten hierfür freiwillig ohne Rechtsgrund, liegt ein sogenannter steuerunerheblicher Drittaufwand vor

Flächen für Agri-Photovoltaikanlagen

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, sind viele rechtliche und steuerliche Fragen zu klären. Wenn infolge der Nutzung für die Erzeugung von Photovoltaikstrom bisherige land- und forstwirtschaftliche Flächen dem steuerlichen Grundvermögen zugeordnet werden, kann in bestimmten Fällen die spätere Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer die kalkulierte Rendite aus der Flächenüberlassung an einen Betreiber der Photovoltaikanlage wieder zunichtemachen oder sogar übersteigen.

Mit einer Verfügung der Finanzverwaltungen der Länder aus Juli 2022 wurde zur Zurechnung und Bewertung von Agri-Photovoltaikanlagen für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer das Folgende festgelegt:

Flächen, auf denen Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II sind, sind steuerlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zu Grunde liegenden (Kategorie I) beziehungsweise im Umgriff befindlichen (Kategorie II) land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Flächen, auf denen Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II sind, werden dagegen dem steuerlichen Grundvermögen zugerechnet. Hierzu gehören insbesondere Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Für deren Umfang ist die gesamte Fläche maßgeblich, die dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage dient. Dazu gehören neben den Aufstell- und überdeckten Flächen der Photovoltaikanlage auch Aufstellflächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen wie zum Beispiel Stromeinspeiseanlagen. Bei der Bewertung dieser Flächen sind, vorbehaltlich abweichenden Länderrechts bei der Grundsteuer, grundsätzlich die Bodenrichtwerte heranzuziehen, die von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt worden sind.

Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie SHBB Bad Oldesloe

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 Arbeitslohn bis zu 3.000 € als Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Für die Steuerfreiheit müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Der zusätzliche Arbeitslohn kann in Form von Geldleistungen oder Sachbezügen und bis zum Höchstbetrag von 3.000 € einmalig oder in beliebig vielen Teilen gewährt werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gewährung der Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht ist nicht begünstigt. Werden Mitarbeitern freiwillige Leistungen wie zum Beispiel ein jährliches Weihnachtsgeld gewährt, empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Prüfung, ob im Einzelfall der Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam ist. Nur wenn kein Rechtsanspruch auf die freiwillige Leistung besteht, kann alternativ die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden. Insbesondere bei Sonder- und Einmalzahlungen ist regelmäßig nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, ob und inwieweit ein Anspruch eines Mitarbeiters bereits entstanden ist. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz von Mitarbeitern dürfte hierbei zu berücksichtigen sein.

Die Steuerfreiheit kommt für sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Betracht, also insbesondere auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte sowie Werkstudenten. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sowie bei Familienangehörigen sind die üblichen Fremdvergleichsgrundsätze für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Arbeitslohnes zu beachten.

Die Steuerbefreiung ist bei mehreren parallel oder zeitlich nacheinander bestehenden Dienstverhältnissen für Inflationsausgleichsprämien aus jedem einzelnen Dienstverhältnis möglich und kann neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder einer Pauschalbesteuerungen zur Anwendung kommen. Somit löst die Inflationsausgleichsprämie zum Beispiel keinen Verbrauch der sogenannten 50 €-Freigrenze aus und kann dementsprechend zusätzlich zu einem regelmäßigen Tankgutschein gewährt werden.

Bei dem Betrag von 3.000 € handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Über diesen Höchstbetrag hinausgehende Arbeitgeberleistungen sind daher steuerpflichtig, wenn nicht andere Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschriften anwendbar sind.

Hinsichtlich des Begünstigungszeitraums bis zum 31. Dezember 2024 ist auf den Zufluss beim Arbeitnehmer abzustellen, der Zeitpunkt der Lohnabrechnung ist unerheblich.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzlich gewährte Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wird. Dieser Zusammenhang kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen, aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sowie dem gesonderten Ausweis in der individuellen Lohnabrechnung ergeben, wie zum Beispiel als „Inflationsausgleichsprämie“.

Die steuerfreien Bezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Sie sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig zu vermerken und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor, ist die Leistung auch sozialversicherungsfrei. Die Inflationsausgleichsprämie wird daher nicht in die Prüfung der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze von 520 € einbezogen.

Billigkeitsmaßnahmen für besonders
stark von hohen Energiekosten Betroffene

Billigkeitsmaßnahmen für besonders stark von hohen Energiekosten Betroffene SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesfinanzministerium teilte im Oktober 2022 mit, dass die Finanzämter die mit dem Krieg in der Ukraine verbundene besondere Situation aufgrund der gestiegenen Energiekosten bei allen wirtschaftlich stark betroffenen Steuerbürgern angemessen berücksichtigen werden.

Zum einen können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer herabgesetzt werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Darüber hinaus kommen auch Stundungen sowie die einstweilige Einstellung oder Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, wenn die steuerlichen Pflichten bisher regelmäßig und pünktlich erfüllt wurden.

Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise werden nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt, wenn sie für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.

Die Finanzämter haben im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für steuerliche Billigkeitsmaßnahmen vorliegen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sollen bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, seitens der Finanzämter keine strengen Anforderungen gestellt werden.