Gesundheitsbonus der Krankenkasse

Gesundheitsbonus der Krankenkasse Kürzung der Sonderausgaben oder nichtsteuerbare Leistung?

Über die zutreffende steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen und anderer Leistungen, die gesetzliche oder private Krankenkassen ihren Versicherten gewähren, gibt es seit Jahren immer wieder Diskussionen mit dem Finanzamt. Nachdem der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus Dezember 2020 ausführlich zur Frage Stellung genommen hat, unter welchen Voraussetzungen Bonuszahlungen einer Krankenkasse die Sonderausgaben mindern, teilte jetzt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben aus Dezember 2021 mit, wie steuerlich zu verfahren ist. Danach gilt Folgendes:

Aus Vereinfachungsgründen sind von sämtlichen Bonuszahlungen, die Krankenkassen im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes gewähren, die ersten 150 Euro pro versicherter Person und Jahr steuerfrei. Private Zusatzversicherungen, die über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehen, sind davon ausgeschlossen. Die pauschale Freibetragsregelung gilt allerdings vorerst nur für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen. Für die den 150-Euro-Freibetrag übersteigende Zahlungen ist zu unterscheiden, ob diese als Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind oder als nichtsteuerbare Leistungen der Krankenkasse, die den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Dazu einige Beispiele:

Beitragsrückerstattungen, die Sonderausgaben mindern

Dazu zählen Bonuszahlungen oder Prämien, die sich auf Maßnahmen beziehen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Zum Beispiel können dies die Teilnahme an gesundheitlichen Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen sowie an der Früherkennung bestimmter Krankheiten sein. Des Weiteren fallen aber auch Bonuszahlungen oder Prämien für aufwandsunabhängiges gesundheitsbewusstes Verhalten des Versicherten unter diese Gruppe. Dazu zählen etwa ein gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus oder eine allgemein gute gesundheitliche Verfassung, die sich in Nicht-Inanspruchnahme der Krankenversicherung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausdrücken. Auch Rückvergütungen, Dividenden oder andere Zahlungen, die eine Versicherung aufgrund einer guten Finanz- oder Ergebnislage ausschüttet, fallen hierunter. Allen diesen Leistungen ist gemein, dass der Versicherte selbst keinen finanziellen Aufwand getragen hat.

Bonuszahlungen oder Prämien, die Sonderausgaben nicht mindern:

Um eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse handelt es sich, wenn eine Prämie, Bonuszahlungen oder Bonuspunkte, die mit Versicherungsbeiträgen verrechnet werden, dafür gewährt werden, dass der Versicherte Gesundheitsmaßnahmen außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes in Anspruch nimmt. Hierfür müssen ihm eigene finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Das können zum Beispiel eine professionelle Zahnreinigung, eine Osteopathie-Behandlung, ein PSA-Test, eine Früherkennungs-Untersuchung außerhalb des im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes getragenen Zeitinterwalls oder auch die Ausgaben für ein Fitnessstudio sowie die Mitgliedschaft in einem Sportverein sein. Allen diesen Leistungen ist gemein, dass der Versicherte selbst einen finanziellen Aufwand getragen hat, den die Krankenkasse abfedert.

Die Krankenkassen müssen einerseits Bonuszahlungen, die als Beitragserstattung zu behandeln sind, sowie Kostenerstattungen andererseits in den Bescheinigungen für die Versicherten getrennt ausweisen. Bisher sind die Krankenkassen zwar verpflichtet, die im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten beziehungsweise erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Eine solche Vorschrift gibt es bezüglich der nicht als Beitragserstattung zu behandelnden Bonuszahlungen und Prämien sowie Kostenerstattungen aber bisher nicht. Einige Krankenkassen melden allerdings bereits auf freiwilliger Basis sowohl als Beitragserstattung zu behandelnde Zahlungen an die Versicherten als auch Kostenerstattungen automatisiert an die Finanzverwaltung. Sie als Steuerzahler müssen Ihre Sonderausgaben in der Steuererklärung in jedem Fall korrekt, das heißt gegebenenfalls um Bonuszahlungen gekürzt, angeben, um sich nicht der Gefahr einer Steuerverkürzung auszusetzen.

Transparenzregister

SHBB Bad Oldesloe

Für die Führung des Transparenzregisters, das zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeführt wurde, erhebt der Bundesanzeiger Verlag Gebühren. Diese werden auch dann fällig, wenn die Meldepflicht einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft durch eine Fiktion des Geldwäschegesetzes bereits als erfüllt gilt, weil die wirtschaftlich Berechtigten sich aus einem anderen Register ergeben, wie zum Beispiel dem Handels- oder dem Vereinsregister.

Bis 2019 betrug die Jahresgebühr 2,50 Euro, für das Jahr 2020 4,80 Euro und für 2021 11,47 Euro. Für 2022 wurde die Jahresgebühr auf 20,80 Euro angehoben. Bei Einsichtnahme ins Transparenzregister fallen weitere Gebühren von 1,65 Euro pro abgerufenem Dokument an und 7,50 Euro für einen Ausdruck mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Gebührenbefreiung auf Antrag

Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, können sich von der Gebühr zur Führung des Transparenzregisters befreien lassen. Der Befreiungsantrag ist beim Bundesanzeiger Verlag per E-Mail oder über die Internetseite www.transparenzregister.de zu stellen. Wenn die betreffende Personenvereinigung bereits beim Transparenzregister registriert ist, kann der Befreiungsantrag ausschließlich über die Internetseite erfolgen. Bei der Antragstellung muss die Vereinigung eindeutig bezeichnet werden, als Identitätsnachweis sind ein Registerauszug oder ein Gründungsdokument sowie die Personalausweiskopie des/der Antragsteller/s, zum Beispiel des Vereinsvorstandes, sowie die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes beizufügen. Die Gebührenbefreiung gilt dann für das Gebührenjahr für das der Antrag gestellt wird sowie für alle weiteren Jahre, für die die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausgestellt ist. Eine rückwirkende Befreiung für vorangegangene Jahre ist nicht möglich.

Steuerliche Sachbezugswerte

Steuerliche Sachbezugswerte SHBB Bad Oldesloe

Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen, werden in Abgrenzung zum Barlohn als Sachbezug, geldwerter Vorteil oder Sachlohn bezeichnet. Hierunter fallen zum Beispiel freie Kost, Logis und Kleidung oder die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke.

Sowohl für die Besteuerung als auch für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge von Sachbezügen gelten grundsätzlich dieselben allgemeinen Regelungen wie für Barlohn. Für einzelne Sachbezüge gibt es spezielle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Freistellungen oder Pauschalregelungen, zum Beispiel in Gestalt des Rabattfreibetrages oder bei Dienstwagenüberlassung auch für private Fahrten.

Die Besonderheit bei den Sachbezügen liegt in der Ermittlung des zutreffenden Wertansatzes. Da dieser oftmals nur mit hohem Aufwand zu bestimmen ist, gelten für bestimmte Sachbezüge amtlich festgelegte Pauschalwerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die auch für das Steuerrecht anzuwenden sind. Die SvEV wird jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und die Sachbezugswerte wurden so auch turnusmäßig für das Jahr 2022 leicht erhöht. Beispielsweise steigt gegenüber dem Vorjahr der pauschale Sachbezugswert für freie Verpflegung von bisher 263 auf 270 Euro pro Monat sowie für freie Unterkunft von 237 auf 241 Euro pro Monat an. Die SvEV führt detaillierte Sachbezugswerte getrennt nach Verpflegung, Unterkunft und Wohnungsüberlassung mit jeweils weiteren Einzelunterscheidungen auf. Sämtliche Einzelwerte finden Sie in der SvEV 2022 auf der Website www.lbv-net.de.

Sachbezugswerte auch als Bewertungsgrundlage unbarer Altenteilsleistungen

Unbare Altenteilsleistungen, in der Land- und Forstwirtschaft weit verbreitet, sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Seitens der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte nach der SvEV in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung geschätzt wird. Für den übrigen Sachaufwand wie Heizung und Beleuchtung sowie andere Nebenkosten enthält die SvEV allerdings keine Festlegungen. Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass die tatsächlichen Werte anhand der früheren Sachbezugsverordnung, die letztmals 1994 vorgelegt und dann durch die heutige SvEV abgelöst wurde, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Preissteigerungen geschätzt werden. Danach betragen für 2022 die Nichtbeanstandungsgrenzen für eine Einzelperson 3.240 Euro für Verpflegung und 724 Euro für Heizung, Beleuchtung sowie andere Nebenkosten. Für ein Altenteiler-Ehepaar oder eine Altenteiler-Partnerschaft verdoppeln sich diese Beträge.

Vorsteuerabzug nicht gefährden

SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von gemischt, also sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemischt genutzte Gebäude. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und dem Finanzamt die Zuordnung eines/r gemischt genutzten Gegenstandes oder Dienstleistung zum Unternehmensvermögen rechtzeitig bekannt gegeben wird.

Grundsätzlich ist die Zuordnungsentscheidung unmittelbar bei Anschaffung/Bezug eines/r Gegenstandes/Dienstleistung zu treffen. Die Finanzverwaltung lässt allerdings zu, dass die Zuordnung auch noch später, allerdings spätestens mit der rechtzeitig eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs mitgeteilt wird. Maßgebend ist die gesetzliche Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres endet, das heißt für 2021 am 31. Juli 2022. Achtung: Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat auf die Frist für die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss. Ob die derzeit im Raum stehenden coronabedingten allgemeinen gesetzlichen Verlängerungen der Abgabefristen für Steuererklärungen auch Auswirkungen auf die Frist zur Unternehmenszuordnung haben, stand bis Redaktionsschluss nicht fest.

Die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt in der Praxis üblicherweise durch den tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzug. Insbesondere Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen eine Unternehmenszuordnung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuelle spätere positive Vorsteuerberichtigung überhaupt noch zu ermöglichen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil aus Oktober 2021 die derzeit geltende Frist für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bestätigt. An einer rechtzeitigen Mitteilung der Zuordnungsentscheidung ans Finanzamt sollte daher weiterhin festgehalten werden.

Wechsel zur Regel-Umsatzbesteuerung

SHBB Bad Oldesloe

Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zuschüsse zu Investitionen in besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen an. Das Programm ist zunächst bis Ende 2024 befristet. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll das Investitionsprogramm mit der allgemeinen Bezeichnung „Bauernmilliarde“ in 2022 fortgesetzt werden, sobald der Bundestag die entsprechenden Haushaltsmittel beschlossen hat. Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, Lohnunternehmen und Maschinenringe.

Die Rentenbank weist in ihren FAQs zu den Programmbedingungen darauf hin, dass Vorsteuerbeträge auf Investitionen nur bei solchen Antragstellern förderfähig sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, das heißt insbesondere bei pauschalierenden Landwirten. Alle übrigen Antragsteller erhalten eine Förderung der Nettobeträge. Als Nachweis der nicht vorhandenen Vorsteuerabzugsberechtigung ist bei Antragstellung eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen.

Antragsteller, die nachträglich in die Regelbesteuerung wechseln und für eine geförderte Maßnahme die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, müssen dies unverzüglich der Rentenbank mitteilen und den auf den Förderbetrag entfallenden Vorsteuererstattungsbetrag zurückzahlen. Davon können Landwirte, die freiwillig zur Regelbesteuerung optiert haben genauso betroffen sein wie Unternehmer, die durch Überschreitung der Umsatzgrenze von 600.000 Euro ab dem Kalenderjahr 2022 zwangsweise unter die Regelbesteuerung fallen. Achtung: Wird die Regelbesteuerung erst im Rahmen einer späteren Prüfung durch die Landwirtschaftliche Rentenbank festgestellt, erlischt grundsätzlich der gesamte Anspruch auf die Förderung, und der Zuschuss muss vollständig zurückgezahlt werden.

Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich. Anderenfalls würden nämlich die Vorsteuerbeträge zum einen von der Rentenbank gefördert und zum anderen von der Finanzverwaltung erstattet werden. Auch bei der Auskehrung von Versicherungsleistungen müssen Versicherungsnehmer in der Regel gegenüber der Versicherung erklären, ob sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht. Bei einem möglichen
Vorsteuerabzug werden Versicherungsentschädigungen dementsprechend auch nur in Höhe der Nettobeträge geleistet. Im Zweifelsfall sollte nach einem Wechsel in die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung eine Abstimmung mit der Versicherung erfolgen.

Gemeinnützige Hilfen in der Corona-Pandemie

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

In Deutschland wird die Gemeinnützigkeit steuerlich unter anderem dadurch gefördert, dass Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abzogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber knüpft dies an strikte Bedingungen. Infolge der Corona-Krise wurden bereits bis Ende 2021 verschiedene Ausnahmeregelungen zugelassen. Folgende Maßnahmen zur Förderung des Engagements für von der Corona-Krise betroffene Menschen sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden:

Verzicht auf Spendenbescheinigung

Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Als Nachweis reicht der Kontoauszug.

Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine

Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden entsprechend verwenden, ohne hierfür ihre Satzung zu ändern. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren sowie in Spendenbescheinigungen darauf hinweisen, dass es sich um Spenden für von der Corona-Pandemie Betroffene handelt. Gemeinnützige Vereine dürfen auch sonstige, bei ihnen vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen.

Aufwendungen von Unternehmen

Unternehmen können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn sie öffentlichkeitswirksam auf ihre Leistungen hinweisen.

Wenn ein Unternehmer einem von der Corona-Krise erheblich betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

Ein Abzug der Betriebsausgaben ist auch möglich, wenn es sich um Sach- oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer mit der Bewältigung der Corona-Krise befassten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Der Empfänger muss die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem Verkehrswert ansetzen und versteuern.

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütung

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Lohns zugunsten einer Zahlung auf ein Corona-Spendenkonto, gehört dieser Lohnanteil nicht zum steuerpflichtigen Gehalt. Der Arbeitgeber muss die Verwendung dokumentieren. Entsprechendes gilt, wenn ein Aufsichtsrat auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende verzichtet.

Bereitstellung von Personal und Sachmittel

Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Betätigungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 Prozent der bisherigen Gehälter auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, sofern die Aufstockung einheitlich für alle Angestellten erfolgt. Die Gemeinnützigkeit bleibt ebenfalls erhalten, wenn Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen weitergezahlt werden, obwohl die Tätigkeiten wegen Corona nicht möglich sind.