Kündigungen: Das ist für Arbeitgeber jetzt wichtig

Kündigungen: Das ist für Arbeitgeber jetzt wichtig SHBB Bad Oldesloe

Sich von Arbeitnehmern zu trennen, ist für Unternehmen kein angenehmes Unterfangen. Dennoch sind Betriebe immer wieder dazu veranlasst, Arbeitsverhältnisse per Kündigung zu beenden. Das gilt derzeit umso mehr, da viele kleinere und mittelgroße Unternehmen, zum Beispiel in der Gastronomie, im Beherbergungssektor oder im Einzelhandel, infolge der Corona-Pandemie an ihre finanziellen Grenzen stoßen. Was ist bei Kündigungen generell zu beachten? Sind betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona zulässig? Darf jemandem in Kurzarbeit gekündigt werden? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Corona hat die Welt auf den Kopf gestellt: Die Beschränkungen zur Pandemiebekämpfung bringen viele Unternehmen an den Rand ihrer Existenz. Zwar hat die Bundesregierung milliardenschwere Hilfspakete geschnürt, um Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise zu unterstützen. Doch je länger die Beschränkungen dauern und je drastischer sie ausfallen, desto mehr Arbeitsplätze sind in Gefahr. Das Arbeitsrecht sieht die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als letztes Mittel der Wahl an. Daher gelten für eine unternehmensseitige Kündigung neben formalen Richtlinien bestimmte gesetzliche Vorschriften. Daran hat die COVID-19-Pandemie grundsätzlich nichts geändert.

Gesetzliche versus (tarif-)vertragliche Regelung
Die gesetzlichen Vorgaben für eine Kündigung stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Kündigungsschutzgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz. So schreibt das BGB zum Beispiel vor, dass Kündigungen schriftlich zu erfolgen haben. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im BGB geregelt. Will ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden, muss er klären, ob im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag, sollte ein solcher Anwendung finden, besondere Regelungen getroffen wurden. Prinzipiell gilt: Sind die Vereinbarungen zur Kündigung im Arbeits- oder Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzlichen Vorschriften, haben die vertraglichen Regelungen Vorrang.

Betriebsrat ist anzuhören
Bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, ist dieser gemäß Betriebsverfassungsgesetz vor jeder Kündigung anzuhören und es sind ihm die Kündigungsgründe mitzuteilen. Wird das versäumt, ist die Kündigung unwirksam. In einigen Fällen ist die Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrates wirksam, etwa wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht oder einem Mitglied des Betriebsrates gekündigt werden soll.

Muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein?
Ab einer bestimmten Betriebsgröße findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Es gilt für Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern oder mit mindestens zehn Arbeitnehmern, wenn das Arbeitsverhältnis nach 2003 begonnen hat. Die Anzahl der Arbeitnehmer wird jeweils nicht nach Anzahl der Personen berechnet, sondern anhand der wöchentlichen Arbeitszeit. Auszubildende werden dabei nicht berücksichtigt.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das länger als sechs Monate besteht, nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt erfolgte. Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Sie ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend, sondern für eine längere Dauer nicht erbringen kann – häufig aus Krankheitsgründen. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Voraussetzung dafür ist aber regelmäßig, dass der Arbeitnehmer wegen der gleichen Pflichtverletzung bereits eine Abmahnung erhalten hat.

Fristlose Kündigungen stellen eine besondere Form der verhaltensbedingten Kündigung dar: Für eine fristlose Kündigung muss ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, das es für den Arbeitgeber unzumutbar macht, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, und zwar nicht einmal für die Zeitspanne einer ordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber muss die
fristlose Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes aussprechen.

Für eine betriebsbedingte Kündigung schließlich müssen betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen, etwa die Schließung einer Abteilung. Das Besondere bei einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl über seine Belegschaft hinweg treffen muss. Dabei spielen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten oder Behinderungen der Arbeitnehmer eine Rolle.

Kündigung bei Kurzarbeit
Während der COVID-19-Pandemie haben bereits sehr viele Unternehmen Angestellte in Kurzarbeit geschickt. Das ist möglich, weil bei Kurzarbeit lediglich von einem vorrübergehenden Arbeitsausfall ausgegangen wird. Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befindet, aus betriebsbedingten Gründen, muss er nachvollziehbare Gründe darlegen, warum der Arbeitsplatz trotz Kurzarbeit doch nicht mehr zu halten ist, da eine betriebsbedingte Kündigung den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes voraussetzt. Anderenfalls wäre die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Und noch etwas ist wichtig: Mit Ausspruch der Kündigung entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil der Gesetzgeber für dessen Gewährung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis verlangt. Das hat in der Regel zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wieder Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten vollen Arbeitsentgeltes hat.

Besonderer Schutz für bestimmte Gruppen
Für Auszubildende und Menschen mit Behinderung bestehen besondere Kündigungsschutzregelungen. Auszubildende können nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei handelt es sich in der Regel um jene Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden. Eine Kündigung von Menschen mit Behinderung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat.

Auch in Krisenzeiten sollten Unternehmen fair mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umgehen. Sind Einsparungen beim Personal unausweichlich, können externe Dienstleister hinzugezogen werden, die Betroffene bei der beruflichen Neuorientierung beraten. Im besten Fall gelingt eine Trennung ohne Kündigung, indem mit dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Oft wird darin die Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Unser Rat
In der Praxis machen Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen häufig Fehler. Dadurch landen viele Fälle vor dem Arbeitsgericht. Es empfiehlt sich in Zweifelsfällen daher, bereits vor der Kündigung den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2020 darüber zu entscheiden, ob ein Kommanditist einer GmbH & Co KG, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist und für seine Geschäftsführungstätigkeit Vergütungen erhält, diese Vergütungen als sogenannten Vorabgewinn zu versteuern hat.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell dargestellt: An einer GmbH & Co KG war die Komplementär-GmbH als Verwaltungs-GmbH und persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Ausschließlich ihr oblag die Geschäftsführung und Vertretung der KG. Die beiden einzigen Kommanditisten der KG waren zu gleichen Teilen an dieser beteiligt und gleichfalls alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Geschäftsführeranstellungsverträge zwischen der Komplementär GmbH und den Kommanditisten wurden nicht abgeschlossen und die Komplementär-GmbH erhielt für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme einen jährlich definierten Vorabgewinn.

Der Gesellschaftsvertrag der KG sah vor, dass die Komplementär GmbH für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe von 200.000 Euro erhielt. Dieser unterlag einer Körperschaftssteuerbelastung von 15 Prozent, während bei einer Zurechnung der Geschäftsführungsvergütung bei den Kommanditisten der Spitzensteuersatz von 42 Prozent Einkommenssteuer entstanden wäre.

Das Finanzamt folgte der Gewinnverteilung im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung nicht und wies in einem entsprechenden Steuerbescheid die 200.000 Euro je hälftig den beiden Kommanditisten als Gewinnanteil zu.

Während das Finanzgericht zu Gunsten der klagenden GmbH & Co KG entschied, stellte der BFH im Revisionsverfahren dar, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co KG, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, aus steuerlicher Sicht im Dienst der Personengesellschaft (KG) tätig wird. Die Geschäftsführungstätigkeit könne nicht von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer gelöst werden. Infolge ergab sich für die Kommanditisten, dass Sie die Geschäftsführervergütungen jeweils mit ihrem individuellen Spitzensteuersatz von 42 Prozent der Einkommenssteuer zu unterwerfen hatten.

Ladestrom vom Arbeitgeber bleibt steuerfrei

Elektromobilität SHBB Bad Oldesloe

Erlauben Arbeitgeber ihren Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Auch beim Laden von E-Bikes ist der Fiskus weiter großzügig. Außerdem gelten ab 2021 höhere Pauschalen, wenn Angestellte ihren Dienstwagen zu Hause laden.

Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Motor ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Herkömmliche E-Bikes ohne Kennzeichen sind laut Gesetz nicht begünstigt. Das Bundesfinanzministerium stellt aber in einem Schreiben vom 29. September 2020 klar, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen auch dieser Räder aus Billigkeitsgründen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Was ist bei Dienstwagen zu beachten?
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: entweder pauschal oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der
insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

Der Arbeitgeber trägt die Kosten einer Ladevorrichtung außerhalb des Betriebs
Überlässt der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine Ladevorrichtung außerhalb des Betriebs zur Nutzung zum Beispiel am Wohnort des Arbeitnehmers, muss dieser Vorteil nicht versteuert werden. Anders hingegen, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet
oder Zuschüsse für den Erwerb einer Ladevorrichtung zahlt. Dieser geldwerte Vorteil kann aber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Der bezogene Strom fällt in beiden Fällen nicht unter die Steuerbefreiung.

Der Arbeitnehmer trägt die Stromkosten zunächst selbst
Lädt ein Arbeitnehmer ein privates E-Fahrzeug zu Hause auf und bekommt die Stromkosten vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lädt er hingegen einen Dienstwagen auf, wird die Erstattung der Stromkosten als steuerfreier Auslagenersatz eingestuft. Zur Vereinfachung hat der Fiskus für diesen Fall monatliche Pauschalen festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob der Dienstwagen nur zu Hause aufgeladen werden kann oder ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder dieser eine Stromtankkarte zur Verfügung stellt. Die Pauschalen steigen ab 2021 deutlich an, wie die folgende Aufstellung zeigt.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 gelten folgende monatlichen Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 20 Euro für E-Autos und 10 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 50 Euro für E-Autos und 25 Euro für Hybridfahrzeuge.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gelten folgende Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit bei dem Arbeitgeber/Stromtankkarte 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für Hybridfahrzeuge.

Was ist noch zu beachten?
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind aber die Aufwendungen für den Kauf der Ladevorrichtung, die Zuschüsse und die bezuschussten Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung durch Belege nachzuweisen.

Anhebung der Beitragsbemessungs-Grenzen in der Sozialversicherung

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung zum 1. Januar 2021 anzupassen. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei.

Die bundeseinheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze wird ab 2021 auf 4.837,50 Euro pro Monat angehoben. Hiervon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls angehoben, und zwar auf 5.362,50 Euro pro Monat. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

Grenzwerte in der Sozialversicherung 2021 SHBB Bad Oldesloe

Umrüstung von Ladenkassen

SHbb Bad Oldesloe

Sofern in Ihrem Unternehmen Bareinnahmen mittels einer Registrierkasse erfasst werden bzw. zu erfassen sind, möchten wir Sie nochmals auf die nachfolgenden Punkte hinweisen:

Seit dem 1.1.2020 sind Sie verpflichtet, manipulationssichere Geräte zu verwenden, die mit einer sogenannten Technischen Sicherheitsausrüstung („TSE“) ausgestattet sind. Da die Einrichtung nicht in allen Fällen möglich war, wurde die Einrichtungs- und Anmeldefrist bis zum 31.03.2021 verlängert, sofern das jeweilige Unternehmen bis zum 30.09.2020 den Erwerb und die Einrichtung beauftragt hatte.

Daraus ergeben sich für Ihr Unternehmen folgende Konsequenzen:

  1. Falls Sie bereits bis zum 30.09.2020 eine TSE-fähige Kasse eingerichtet haben, sind Sie von der Frist zum 31.03.2021 nicht mehr betroffen.
  2. Falls Sie zumindest die Beauftragung bis zum 30.09.2020 vorgenommen haben, die Installation jedoch nicht bis zum 31.03.2021 erfolgt sein wird, müssen Sie dringend mit Ihrem Kassenanbieter Kontakt aufnehmen, um zu klären, aus welchem Grund dieses noch nicht erfolgt ist. Mit Hilfe einer stichhaltigen Begründung können Sie ggf. gem. § 148 AO versuchen eine erneute Fristverlängerung zu beantragen, um der gesetzlichen Fiktion einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung nebst Hinzuschätzungsmöglichkeit ab dem 01.04.2021 vorzubeugen.
  3. Falls beide der vorgenannten Varianten für Ihr Unternehmen nicht zutreffen, besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf, um schnellstmöglich den Zustand der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung zu beenden. Lediglich für den Fall, dass Ihre Registrierkasse zwischen dem 25.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurde und der Hersteller Ihnen schriftlich bestätigt hat, dass für das System baubedingt keine Nachrüstmöglichkeit besteht, gilt eine Verschonungsregel bis zum 31.12.2022.

Wir können Sie leider technisch nicht beraten. Dazu müssen Sie Unterstützung von einem Kassenhersteller anfordern. Sofern Sie die technischen Fragen geklärt haben, können wir Ihnen im Fall b) gerne zwecks Fristverlängerungsantrag beratend zur Seite stehen.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die vom Gesetzgeber geforderte elektronische Registrierung der TSE-tauglichen Kasse bislang immer noch nicht möglich ist. Dennoch sollten Sie natürlich die erforderlichen Daten bereithalten, um diese Registrierung vorzunehmen sobald dieses möglich ist.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie noch Fragen haben.

Jahressteuergesetz 2020

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Auch der Finanzausschuss hat inzwischen Empfehlungen abgegeben.

Das Bundesfinanzministerium legt regelmäßig den Entwurf für ein Jahressteuergesetz vor. Dabei handelt es sich um ein ganzes Bündel an steuerlichen Änderungen. Das Bundekabinett hat den Referentenentwurf leicht verändert und als Regierungsentwurf ins parlamentarische Verfahren gebracht. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Einkommensteuer

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse:
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ist die bis zum 31.12.2020 befristete Steuerfreiheit für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zu dem Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Sie soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Investitionsabzugsbetrag:
Die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes in Höhe von mindestens 90 Prozent bleibt nun doch als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Die im Referentenentwurf enthaltene Herabsetzung auf 50 Prozent wurde gestrichen. Die ursprüngliche einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 Euro wurde im Regierungsentwurf auf 150.000 Euro angehoben. Ein Investitionsabzugsbetrag soll zukünftig auch für langfristig vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können.

Erweiterung sonstige Kapitalforderungen:
Eine zukünftige Berücksichtigung der Kapitalforderungen, deren Einlösung auf eine Sachleistung gerichtet ist wie bei Gold-Zertifikaten, wurde nicht aus dem Referentenentwurf in den Regierungsentwurf übernommen.

Umsatzsteuer

Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaktes:
Die neuen Regelungen zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaktes sollen, wie bereits auf der EU-Ebene beschlossen, erst zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Abgabenordnung

Vereinheitlichung von Schnittstellen:
Die Verordnungsermächtigung des Bundesfinanzministerium zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen und der Datenspeicherung wurde nicht in den Regierungsentwurf aufgenommen.

Der Finanzausschuss des Bundestages hat inzwischen Empfehlungen zu dem Gesetzesentwurf der Regierungskoalition abgegeben (alle Steuerarten). Wir haben für Sie die wichtigsten dieser Empfehlungen in Kurzform zusammengefasst:

  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und Streichung der sogenannten Pool-Abschreibung
  • Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung auch für die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter einführen
  • Investitionsabzugsbetrag beibehalten, wenn bei einer Mitunternehmerschaft nicht im gleichen Vermögensbereich investiert wird (weiterhin Anwendung BFH-Rechtsprechung)
  • Verlustrücktragzeitraum auf zwei Jahre ausdehnen, dabei einen Rücktrag von 2020 in die Jahre 2018 und 2019 ermöglichen
  • Streichung der in 2019 geschaffenen gesetzlichen Regelung von nachträglichen Anschaffungskosten im Bereich der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
  • Streichung der in 2019 geschaffenen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einführung eines Freibetrages von 6.000 Euro beim Progressionsvorbehalt für 2020 und 2021
  • Verlängerung der Auszahlungsmöglichkeit der steuerfreien „Corona-Prämie“ von maximal 1.500 Euro bis 31.01.2021
  • Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus Solaranlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp
  • Umsatzsteuerbefreiung für Betriebshilfeleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemeinnützigkeit: keine zeitnahe Mittelverwendung mehr, wenn Körperschaft maximal 45.000 Euro Einnahmen pro Jahr erzielt
  • Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 45.000 Euro pro Jahr
  • Finanzausschuss rügt, dass bisher keine Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz zur Verhinderung so genannter Share-Deals in Kraft getreten sind und fordert zeitnahe gesetzliche Maßnahmen
  • Grunderwerbsteuerbefreiung einer Mehrzuteilung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, wenn Überschreitung des Sollanspruchs nicht größer als 20 Prozent
  • Zeitnahe Anpassungen bei der Lohnsummenregelung und bei der 90-Prozent-Prüfung des Verwaltungsvermögens im Erbschaftsteuergesetz aufgrund der Corona-Pandemie
  • Verbesserte Abschreibungsbedingungen für „digitalisierungsrelevante Innovationsgüter“
  • Senkung des gesetzlichen Zinssatzes von derzeit sechs auf drei Prozent pro Jahr.