Überbrückungshilfe III“

Überbrückungshilfe III SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat seit dem 10. Februar 2021 die Beantragung der sogenannten „Überbrückungshilfe III“ freigeschaltet und auch eine erste Fassung der FAQ’s veröffentlicht, aus denen die Anwendung der Regelungen hinsichtlich Beantragungsberechtigung und Beantragungshöhe hervorgehen sollen.

Einige wesentliche neue Aspekte gegenüber den bisherigen Hilfen sind:

  1. Grundsätzlich sind alle Branchen antragsberechtigt
  2. Der corona-bedingte Umsatzrückgang muss im Vergleich zu 2019 mindestens 30% betragen
  3. Zusätzlich sind jetzt auch Marketing- und Werbekosten, 50% der Abschreibungen sowie Investitionen in die Digitalisierung und hygienebedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigungsfähig
  4. Antragsfrist: bis 31.08.2021

Nachfolgend geben wir Ihnen den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 10. Februar 2021 wieder, damit Sie sich einen Überblick darüber verschaffen können, ob und wie Ihr Unternehmen antragsberechtigt sein könnte:

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit heute Nachmittag [10.02.2021 (eigene Ergänzung)] freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültigeEntscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  1. Wer ist antragsberechtigt?
    Wir vereinfachen die Kriterien für die Antragsberechtigung. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.

    Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

  2. Wie viel wird erstattet?
    Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Dank des intensiven Einsatzes der Bundesregierung hat die Europäische Kommission entschieden, die beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) anzuheben. Sobald die bereits auf den Weg gebrachten Umsetzungen
    dieser Anhebungen in nationales Recht von der Europäischen Kommission genehmigt sind, steht damit insgesamt ein beihilferechtlicher Spielraum von bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen zur Verfügung, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht ausgeschöpft hat (näher zum Beihilferecht unter Punkt 4). Für verbundene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung.

    Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
    – bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
    – bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
    – bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.


  3. Wird es Abschlagszahlungen geben?
    Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der
    Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind.

    Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021.


  4. Muss ich Verluste nachweisen?
    Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab.


    Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.

    Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage wählen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.

    Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

    Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

  5. Was wird erstattet?
    Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.

    Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.


    Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

    Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:

    Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben.
    Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.


    – Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.


    – Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.


  6. Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
    Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich.

    Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

    Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.

    Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.“

Zusammenfassend möchten wir darauf hinweisen, dass es viele spezielle Regelungen gibt, die im Einzelnen zu prüfen sein werden. Des Weiteren ist auch für die Überbrückungshilfe III damit zu rechnen, dass in der Zukunft bis hin zur sogenannten „Schlussrechnung“, also dem endgültigen Nachweis der Antragsberechtigung, die Bedingungen angepasst werden.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information den aktuellen Stand trotz der Fülle an Vorgaben zusammenfassend und nachvollziehbar dargestellt zu haben.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eine etwaige Antragsberechtigung und die notwendigen Schritte und Angaben zu besprechen.

Ladestrom vom Arbeitgeber bleibt steuerfrei

Erlauben Arbeitgeber ihren Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Auch beim Laden von E-Bikes ist der Fiskus weiter großzügig. Außerdem gelten ab 2021 höhere Pauschalen, wenn Angestellte ihren Dienstwagen zu Hause laden.

Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Motor ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Herkömmliche E-Bikes ohne Kennzeichen sind laut Gesetz nicht begünstigt. Das Bundesfinanzministerium stellt aber in einem Schreiben vom 29. September 2020 klar, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen auch dieser Räder aus Billigkeitsgründen keinen steuerpflichtigen
Arbeitslohn darstellen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung
des Arbeitgebers.

Was ist bei Dienstwagen zu beachten?
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: entweder pauschal oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der
insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

Der Arbeitgeber trägt die Kosten einer Ladevorrichtung außerhalb des Betriebs
Überlässt der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine Ladevorrichtung
außerhalb des Betriebs zur Nutzung zum Beispiel am Wohnort des Arbeitnehmers, muss dieser Vorteil nicht versteuert werden. Anders hingegen, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb einer Ladevorrichtung zahlt. Dieser geldwerte Vorteil kann aber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Der bezogene Strom fällt in beiden Fällen nicht unter die Steuerbefreiung.

Der Arbeitnehmer trägt die Stromkosten zunächst selbst
Lädt ein Arbeitnehmer ein privates E-Fahrzeug zu Hause auf und bekommt die Stromkosten vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lädt er hingegen einen Dienstwagen auf, wird die Erstattung der Stromkosten als steuerfreier Auslagenersatz eingestuft. Zur Vereinfachung hat der Fiskus für diesen Fall monatliche Pauschalen festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob der Dienstwagen nur zu Hause aufgeladen werden kann oder ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder dieser eine Stromtankkarte zur Verfügung stellt. Die Pauschalen steigen ab 2021 deutlich an, wie die folgende Aufstellung zeigt.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017bis 31. Dezember 2020 gelten folgende
monatlichen Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 20 Euro für E-Autos und 10 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 50 Euro für E-Autos und 25 Euro für Hybridfahrzeuge.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gelten folgende Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit bei dem Arbeitgeber/Stromtankkarte 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für Hybridfahrzeuge.

Was ist noch zu beachten?
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind aber die Aufwendungen für den Kauf der Ladevorrichtung, die Zuschüsse und die bezuschussten Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung durch Belege nachzuweisen.

Zählen, Messen & Wiegen

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Grundsätzlich haben Kaufleute für den Schluss eines jeden Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme – der Inventur – zu erstellen. Von der Verpflichtung zur Bilanzierung ausgenommen sind Kaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 60.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben. In diesen Fällen kann der Gewinn mittels EinnahmenÜberschussrechnung ermittelt werden.

Wird innerhalb der oben genannten Grenzen aber freiwillig ein Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, ist auch eine Inventur erforderlich. Für die körperliche Bestandsaufnahme kommen nachfolgende Durchführungsmöglichkeiten in Frage:

Stichtagsinventur
Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann bis zu zehn Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme
ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur
Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. In diesem Fall müssen die Bestände nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Mindestens einmal jährlich muss aber auch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme stattfinden. Hierfür können ein beliebiger Zeitpunkt und eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern beziehungsweise Lagerkarteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe & Überbrückungshilfe

Novemberhilfe Dezemberhilfe SHBB Bad Oldesloe

Wir geben Ihnen eine weitere Aktualisierung der vorliegenden Informationen zu den verschiedenen Corona-Hilfen und zu weiteren aktuellen Entwicklungen. Da es aktuell Fristen zu beachten gibt, wurden diese in rot für Sie kenntlich gemacht.

Insbesondere ist zu beachten, dass die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II und die Novemberhilfe zum 31.01.2021 auslaufen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe und Dezemberhilfe)

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die November- und Dezemberhilfen (auf der Basis von 75% der Vorjahresumsätze) ausschließlich an die Unternehmen geleistet werden, die direkt oder indirekt von den Schließungen Anfang November betroffen waren. Wer nicht von den Schließungen aufgrund des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 und den anschließenden Länderverordnungen Anfang November betroffen ist, erhält ausschließlich die Überbrückungshilfe, die Hilfen nur auf der Basis von Fixkostenerstattungen zulässt. Nach wie vor komplex ist die Frage, wann ein Unternehmen direkt, indirekt oder gar mittelbar betroffen ist.

Novemberhilfe
Bisher wurden nur Abschlagszahlungen geleistet. Dem Vernehmen nach sollen ab dem 10.01.2021 die endgültigen Zahlungen lt. Bescheid erfolgen. Sofern noch kein Antrag gestellt wurde, die Antragsfrist endet am 31.01.2021.

Dezemberhilfe
Die Dezemberhilfe führt die Regelungen der Novemberhilfe fort. Anträge können seit dem 23.12.2020 gestellt werden, hier gilt, dass die Antragsfrist am 31.03.2021 endet. Seit dem 05.01.2021 sollen Abschlagszahlungen fließen.

Unabhängig davon, dass die Schließungen für den Kreis der Betroffenen (z. B. Restaurants, Fitnessstudios) über den 31.12.2020 hinausgeht, endet die umsatzbasierte Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) zum Ende des Jahres 2020. Ab 2021 hat auch diese Gruppe (nur noch) ggf. Anspruch auf die Überbrückungshilfe III (siehe hierzu unbedingt auch Punkt 2.B)

Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe stellt eine Förderung auf der Basis von Fixkosten dar. Die Überbrückungshilfe II betraf den Zeitraum von September 2020 bis Dezember 2020, die Überbrückungshilfe III gilt bis zum 30.06.2021. Da die Überbrückungshilfe III teilweise etwas bessere Konditionen hat als die Überbrückungshilfe II, soll für bestimmte Branchen der Anwendungszeitraum der Überbrückungshilfe III bereits in 2020 beginnen. Dies betrifft insbesondere die Unternehmen, die von den Schließungsbeschlüssen zum 16.12.2020 betroffen sind. Eine Antragstellung ist zurzeit noch nicht möglich. Die nachfolgenden Informationen beruhen im Wesentlichen auf einem Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums aus der letzten Woche. Ein FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III liegt noch nicht vor

Ausführliche Informationen stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.

Steuertipps zum Jahreswechsel

Steuertipps zum Jahreswechsel SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2020/2021 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 Euro, kann Ihren Gewinn in 2020 beziehungsweise 2020/21 verringern, sofern die betrieblichen Größenmerkmale eingehalten werden. Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben, Freiberuflern und anderen selbständig Tätigen darf das im Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen. Für Land- und Forstwirte gilt ein Wirtschafts- beziehungsweise Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Obergrenze. Wird der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf ein Investitionsabzugsbetrag nur bis zu einer Gewinngrenze von 100.000 Euro in Anspruch genommen werden. Die Größenmerkmale wird der Gesetzgeber möglicherweise ab 2021 anhand einer einheitlichen Gewinngrenze von 150.000 Euro bestimmen sowie Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter begünstigen.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die betrieblichen Größenmerkmale nicht überschritten werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Der Einkauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Güter zwischen 250 und 1.000 Euro kann auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre abzuschreiben. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden oder die Sofortabschreibung zu wählen, müssen Sie für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben. Der Gesetzgeber plant ab 2021 die Erhöhung der GWG-Grenze von 800 auf 1.000 Euro. Der Sammelposten soll wegfallen.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.

Gemischte private / betriebliche Aufwendungen
Aufwendungen, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind, können nach entsprechender Aufteilung und Zuordnung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Es kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2020 maximal 6.816 Euro steuerfrei gewährt werden können.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 3.408 Euro auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 6.816 Euro übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen,so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Marktpreisentwicklungen zu dokumentieren.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 Prozent versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 Prozent fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2020 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Vergütungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Soll im Jahr 2021 ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2020 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2020 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2021 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2020, für die der Belastungsbeleg bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung an Angehörige
Wird eine Wohnung oder ein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie, ob die tatsächliche Miete gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2020 noch zu erhöhen. Für 2020 können Ledige maximal 25.046 Euro und Verheiratete 50.092 Euro steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung ist unerheblich. Sie können auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder hauswirtschaftliche Arbeiten im oder rund um das Haus anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Sie können auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen oder Lohnvorteile von hauswirtschaftliche Dienstleistungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss.

Spenden
Möchten Sie das Einkommen des Jahres 2020 durch Spenden mindern, muss die Zahlung rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr 801 Euro freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Sprechen Sie daher vorsorglich mit Ihrem Kreditinstitut.

Umsatzsteuer: Rückkehr zu den alten Sätzen

Betreibsprüfung SHBB Bad Oldesloe

Zum 1. Januar 2021 wurde der Regelsteuersatz in der Umsatzsteuer von 16 wieder auf 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von fünf auf sieben Prozent angehoben. Nachfolgend die wichtigsten Hinweise zur Umstellung.

Zeitpunkt der Leistung maßgeblich für Steuersatz
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes kommt es einzig darauf an, wann die Lieferung, Dienstleistung oder anderweitige Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt keine Rolle, gleiches gilt für Anzahlungen oder Vorabbezahlung. Auch bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage ist entscheidend, wann die Leistung erbracht wurde.

Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?
Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem zu liefernden Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Versendung ausgeführt. Bei Dienstleistungen und anderweitigen sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt ihrer Vollendung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen gilt die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts als ausgeführt, sofern keine Teilleistungen vereinbart wurden. Für innergemeinschaftliche Erwerbe aus anderen EU-Ländern ist die Ausstellung der Rechnung maßgebend.

Was gilt bei Teilleistungen?
Eine Teilleistung liegt dann vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Für die jeweilige Teilleistung ist eine gesonderte Rechnung zu erteilen, so dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums entsteht, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde. Ist zum Beispiel bei Handwerkerdiensten die vollständige Erbringung der Leistung vor dem 01.01.2021 nicht mehr möglich, kann alternativ die Abrechnung von Teilleistungen in Betracht kommen. Aber Achtung: Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung sehr sorgsam nach Gefälligkeitsrechnungen Ausschau halten wird. Es dürfen nur dann Teilleistungen abgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Wurden bisher keine Teilleistungen vertraglich vereinbart, lässt die Finanzverwaltung bis zum 31.12.2020 eine nachträgliche Vertragsanpassung zu.

Versteuerung von An- und Vorauszahlungen
Beispielhaft hierzu zwei Fallkonstellationen:

  • Die Leistung oder Teilleistung wurde nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht, und es sind Anzahlungen vor dem 01.07.2020 getätigt worden. Die Anzahlungen sind mit 19 Prozent zu besteuern. Die Leistung ist in der Schlussrechnung um drei Prozentpunkte auf 16 Prozent zu entlasten, wenn die Ausführung zwischen dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 erfolgt. Die Umsatzsteuer aus den Anzahlungen ist in der Schlussrechnung offen abzusetzen.
  • Die Leistung oder Teilleistung wird nach dem 31.12.2020 erbracht und Anzahlungen wurden in der Zeit zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 vereinnahmt. Die Anzahlung ist mit 16 Prozent zu besteuern. Die Leistung ist insgesamt um drei Prozentpunkte höher mit 19 Prozent zu versteuern, wenn die Ausführung ab dem 01.01.2021 erfolgt. Die Umsatzsteuer aus der Anzahlung ist in der Schlussrechnung offen abzusetzen. Die Nachversteuerung oder Entlastung von Anzahlungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt ist.

Eingehende Rechnungen prüfen
Bei eingehenden Rechnungen ist auf den korrekten Umsatzsteuersatz zu achten. Bei einem zu niedrigen Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger darf allerdings nur den in der Rechnung ausgewiesenen, zu niedrigen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.

Dauerleistungen und wiederkehrende Leistungen
Bei Miet- oder Leasingverträgen handelt es sich um Dauerleistungen, die in Teilleistungen ausgeführt werden. Mit der Wiederanhebung der Steuersätze hat eine Anpassung der Verträge oder Dauerrechnungen zu erfolgen. Von den Dauerleistungen sind wiederkehrende Leistungen abzugrenzen, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen erbracht werden, ohne dass eine durchgehende Leistungserbringung geschuldet wird. Dazu zählen beispielsweise Wartungsverträge. Diese Leistungen werden am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt.

Ausgabe von Gutscheinen
Ein sogenannter Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung und die für diesen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer bereits feststehen. In diesem Fall gilt die Übertragung des Gutscheins als Lieferung beziehungsweise Leistungserbringung. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins gültigen Steuersatzes. Liegen die Voraussetzungen für einen Einzweck-Gutschein nicht vor, weil der Ort oder die für diesen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer nicht feststeht, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer erst mit tatsächlicher Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Erstattung von Pfandbeträgen
Durch die Rücknahme von Leergut und die Erstattung des Pfandbetrages liegt eine Entgeltminderung vor. Diegeschuldete Umsatzsteuer ist vom Unternehmer zu berichtigen.Die Finanzverwaltung unterstellt, dass sich die Pfand-Ware viermal jährlich umschlägt. Für die Steuerberichtigung bedeutet das: Werden Pfandbeträge im ersten Quartal 2021 erstattet, gilt noch ein Steuersatz von 16 Prozent, danach ein Steuersatz von 19 Prozent.

Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen
Bei einem Ablesezeitraum, der nach dem 31.12.2020 endet, können die Leistungen in eine vor und eine nach dem jeweiligen Stichtag ausgeführte Leistung aufgeteilt werden. Zur Vermeidung von Verbrauchsunterschieden hat bei einem Ablesezeitraum von mehr als drei Monaten eine Gewichtung zu erfolgen. Dies ist zum Beispiel bei Wärmelieferungen der Fall. Die Vereinfachungsregelung gilt auch für Leistungen im Rahmen der EEG-Einspeisung. Die Entnahme von Strom aus dem Unternehmen kann nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung einheitlich für 2020 mit 16 Prozent besteuert werden.

Besonderheiten für die Gastronomie
Für die Gastronomie gilt weiterhin eine Branchen-Sonderregelung. Noch bis zum Jahresende sind Speisen mit einem Steuersatz von fünf Prozent zu versteuern, in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 dann mit einem Steuersatz von sieben Prozent. Bis zum 30.06.2021 entfällt damit weiterhin die steuerliche Unterscheidung, ob der Verzehr vor Ort oder außer Haus stattfindet. Für Getränke muss wie bisher der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer ausgewiesen werden, der zum 1. Januar 2021 von 16 wieder auf 19 Prozent steigt. Werden Mahlzeiten inklusive Getränk pauschal angeboten, dann sind die Pauschalpreise umsatzsteuerlich nach dem Verhältnis von Speisen zu Getränken aufzuteilen. In der Praxis ist dabei ist zu unterscheiden, ob die Leistungen auch einzeln angeboten werden oder nicht.