Reinvestitionen

SHBB Bad Oldesloe

Um die Liquidität von Unternehmen während der COVID-19-Pandemie nicht zusätzlich zu gefährden, verlängert der Bund die Reinvestitionsfristen bei Rücklagen für Ersatzbeschaffungen. Das gilt auch für steuerfreie Rücklagen nach dem Verkauf von Grund und Boden und Gebäuden.

Stille Reserven sind vorhanden, wenn der tatsächliche Wert von Vermögensgegenständen größer ist als in der Bilanz ausgewiesen. Erst bei ihrer Aufdeckung, zum Beispiel durch Verkauf, unterliegen sie der Besteuerung. In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber, nach einer Realisierung stiller Reserven die Besteuerung zunächst hinauszuzögern.

So darf das Unternehmen eine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden, wenn ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Für die Reinvestition ist eine Frist einzuhalten. Sie beträgt normalerweise je nach Wirtschaftsgut zwischen einem und sechs Jahre. Erst wenn nach Ablauf der Frist noch keine Reinvestition erfolgt ist, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wegen der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder für die Reparatur bei Beschädigung nun um ein Jahr verlängert, sofern sie in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

Eine entsprechende Verlängerung der Reinvestitionsfristen um ein Jahr hatte der Gesetzgeber zuvor bereits im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für Rücklagen beschlossen, die nach Verkauf von Grund und Boden, Aufwuchs (mit dem dazugehörigen Grund und Boden), Gebäuden oder Binnenschiffen zunächst steuerfrei gebildet werden dürfen. Ohne die coronabedingte, zeitlich befristete Verlängerung der Reinvestitionsfrist müssten solche Rücklagen nach vier Jahren beziehungsweise bei Herstellung neuer Gebäude nach sechs Jahren aufgelöst werden.

Steuererklärung 2019

Kreditzweitmarktgesetz auf andere Bereiche ausgedehnt SHBB Bad Oldesloe

Wer seine Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, bekommt grundsätzlich mehr Zeit für die Abgabe eingeräumt als Steuerpflichtige, die ihre Erklärung ohne professionelle Hilfe selbst erstellen. Infolge der vielen Corona-Hilfspakete sind die Steuerberaterinnen und -berater derzeit stark durch zusätzliche Aufgaben beansprucht. Auf diese Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber reagiert und die Erklärungsfristen für 2019 verlängert.

Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, die sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen, haben bis zum 31.08.2021 Zeit, ihre Steuererklärungen 2019 abzugeben. Dies ist eine Ausnahme, da die Steuerberatungskanzleien infolge der zahlreichen Corona-Hilfsprogramme derzeit deutlich mehr zu tun haben. Normalerweise wäre die Frist für die Abgabe bereits Anfang März abgelaufen.

Von Steuerfachleuten beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr ermitteln, bekommen bis zum 31.12.2021 Zeit, ihre Einkommensteuererklärung 2019 einzureichen. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. In normalen Jahren endet die Abgabefrist am 31. Juli des Zweitfolgejahres. Bei beratenen Land- und Forstwirten, bei denen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, laufen die Fristen zur Abgabe am 31.08.2021 ab. In normalen Jahren müsste die Abgabe bis Ende Februar des Zweitfolgejahres erfolgen.

Alle Fristverlängerungen gelten nur, soweit Sie nicht ausdrücklich von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden oder bereits aufgefordert wurden, vorher eine Steuererklärung abzugeben. In einem solchen Fall müssen Sie sich an den Termin halten, den das Finanzamt Ihnen mitteilt beziehungsweise bereits mitgeteilt hat. Mit der Verlängerung der allgemeinen Abgabefrist hat der Gesetzgeber auch den Beginn des Zinslaufs für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für den Besteuerungszeitraum 2019 jeweils um die entsprechende Zeitspanne nach hinten verschoben.

Für die Umsatzsteuererklärung bei Land- und Forstwirten ist die Unterscheidung danach, ob Sie den Gewinn Ihres Betriebes nach dem Kalenderjahr oder nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums irrelevant. Der Besteuerungszeitraum der Umsatzsteuer sei in beiden Fällen stets das Kalenderjahr. Beide Gruppen müssen daher die Umsatzsteuererklärung 2019 spätestens bis zum 31.08.2021 abgeben, genau wie Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, sofern sie dabei von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten werden.

Ungeachtet der verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen sollte die Gewinnermittlung in den Betrieben hohe Priorität haben. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeits- und Liquiditätsentwicklung sind die Jahresabschlüsse und darauf basierende Planungsrechnungen von zentraler Bedeutung.

Homeoffice-Pauschale: Darauf sollten Sie achten

Homeoffice Pauschale SHBB Bad Oldesloe

Um Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, arbeiten viele Menschen in Deutschland von zuhause aus.
Mit der neuen Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige dafür jeweils bis zu 600 Euro für die Jahre 2020 und
2021 als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen.

Weil infolge der Corona-Pandemie viele Menschen ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise in ihrer Wohnung nachgehen und dadurch höhere Kosten für Strom, Heizung, Wasser und Anderes anfallen, hat die Bundesregierung eine Regelung geschaffen, nach der die höheren Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können: die neue Homeoffice-Pauschale. Sie steht grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zu, also nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sondern auch Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen, Land- und Forstwirten sowie Personen in einer Erstausbildung.

Fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr
In den Jahren 2020 und 2021 können Sie für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit oder Ihre Ausbildung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben, pauschal einen Betrag von fünf Euro in Ihrer Steuererklärung geltend machen, und zwar bis zu einem Maximalwert von 600 Euro jährlich. Das entspricht maximal 120 Heimarbeitstagen im Jahr. Wichtig ist: Die Pauschale wird nur für Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Mal kurz ins Büro oder Besuch eines Kunden, und der Arbeitstag gilt insgesamt nicht mehr als Heimarbeitstag.

Nur ein Tagessatz auch bei mehreren Tätigkeiten
Um die Homeoffice-Pauschale nutzen zu können, muss man nicht das gesamte Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet haben. Die Pauschale ist nicht nur Vollzeitkräften vorbehalten, sondern steht auch denjenigen zu, die in Teilzeit arbeiten, und zwar mit demselben Tagessatz. Bei mehreren Tätigkeiten wird die Pauschale nicht vervielfacht, sondern der Tagessatz von fünf Euro ist dann auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Arbeiten mehrere Personen im selben Haushalt im Homeoffice, kann jede einzelne die Pauschale in voller Höhe geltend machen. Das gilt auch für zusammen veranlagte Ehepaare.

Arbeitnehmerpauschbetrag „schluckt“ eventuell die Homeoffice-Pauschale
Gewerbetreibende, selbstständig Tätige und Land- und Forstwirte können die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe ansetzen. Für Studierende und alle anderen Personen in einer Erstausbildung ist ein Abzug als Sonderausgabe möglich. Bei Arbeitnehmern fällt die Homeoffice-Pauschale unter die Werbungskosten. Sie wird nicht zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren nur, wenn ihre Werbungskosten einschließlich der neuen Homeoffice-Pauschale über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen.

Homeoffice-Pauschale konkurriert mit den anderen Regelungen
Zu beachten ist, dass Steuerpflichtige für die Tage, für die sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen, keine Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzen dürfen. Beides gleichzeitig ist nicht zulässig. Dabei macht gerade die Abrechnung der Fahrtkosten über die Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern nicht selten einen Großteil der Werbungskosten aus. Bei Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen und Land- und Forstwirten im Homeoffice entfällt ebenfalls die Möglichkeit, für denselben Tag Fahrten von der privaten Wohnung zur Betriebsstätte als Betriebsausgaben abzusetzen. Beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Computer, Büroausstattung und Bürobedarf sowie beruflich bedingte Internet- und Telefonkosten können Sie dagegen wie bisher zusätzlich absetzen.

Entweder Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale
Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Homeoffice-Pauschale nicht an das Vorhandensein eines Arbeitszimmers gekoppelt. Auch wer mit seinem Laptop am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeitet, darf bis zu 600 Euro im Jahr absetzen. Wer schon bisher ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen konnte, muss sich allerdings entscheiden, ob er entweder die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erklärt oder die Homeoffice-Pauschale wählt. Vorteilhaft ist die neue Pauschale nur dann, wenn die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geringer sind.

Fiskus kann Nachweis anfordern
Bei Abgabe der Steuererklärung wird zunächst keine Bescheinigung über das Homeoffice verlangt. Dennoch gilt die Belegvorhaltepflicht: Der Fiskus kann einen Nachweis der Tage im Homeoffice anfordern.

Unser Rat
Notieren Sie sich genau, an welchen Tagen Sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lassen sich die Homeoffice-Zeiten am besten von ihrem Arbeitgeber bestätigen.

Unternehmen haben die Wahl

SHBB Bad Oldesloe EU-Beihilferahmen

Nachdem die EU den Beihilferahmen erweitert hat, ergibt sich für den Bund mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe II. Für Unternehmen heißt das: Sie können in vielen Fällen auf einen Verlustnachweis verzichten.

Unternehmen, die Hilfsgelder aus der Überbrückungshilfe II zur Deckung ihrer Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 beantragt haben, brauchen bei der anstehenden Schlussabrechnung nicht zwangsläufig einen Verlustnachweis einzureichen. Unterstützt sie der Staat mit maximal 1,8 Millionen Euro, ist der Verlustnachweis nicht mehr obligatorisch. Möglich macht dies eine Gesetzesänderung auf EU-Ebene.

Bislang fiel die Überbrückungshilfe II beihilferechtlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage vergibt der Bund Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten in Höhe von bis zu drei Millionen Euro pro Unternehmen. Ein Verlustnachweis ist dabei zwingend vorgeschrieben.

Ende Januar 2021 hat die EU-Kommission die rechtliche Obergrenze für sogenannte Kleinbeihilfen, die die Nationalstaaten vergeben dürfen, auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben. Diese Änderung bietet dem Bund nun zusätzlichen Spielraum für die Ausgestaltung der Corona-Hilfen. Unternehmen können jetzt wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II wie bisher auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ oder auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ erhalten möchten. Die Regelung für Kleinbeihilfen verlangt keinen Verlustnachweis, schließt dafür aber Zahlungen von mehr als 1,8 Millionen Euro aus. Daher profitieren vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen von dem neuen Wahlrecht.

Für die Antragstellung ergeben sich keine neuen Anforderungen. Wer das Wahlrecht nutzen möchte, muss lediglich bei der Schlussabrechnung angeben, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll.

Achtung: Zu beachten ist, dass die Grenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen für alle Zahlungen auf Grundlage der Kleinbeihilfen-Regelung insgesamt gilt, so dass gegebenenfalls Zahlungen aus der Überbrückungshilfe I und III, der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe berücksichtigt werden müssen.

EU-Beihilferahmen ausgedehnt

Die EU-Kommission hat ihren „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie“, das sogenannte Temporary Framework, verlängert und die darin festgelegten Obergrenzen für Hilfszahlungen deutlich erhöht. Der Beihilferahmen stellt die rechtliche Grundlage für zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie dar. Hierauf basieren die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe wie zum Beispiel die November- und die Dezemberhilfe.

Konkret wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bisher 800.000 auf 1,8 Millionen Euro, für den Agrarsektor von bisher 100.000 auf 225.000 Euro und für den Bereich Fischerei/Aquakultur von bisher 120.000 auf 270.000 Euro
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bisher drei Millionen auf zehn Millionen Euro
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis zum 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021).

Überbrückungshilfe III noch bis zum 31.08.2021

Überbrückungsgeld III SHBB Bad Oldesloe Steuerberatung

Seit dem 10. Februar und noch bis zum 31. August 2021 läuft die Antragsfrist für die dritte Förderphase der Corona-Überbrückungshilfen.
Bund und Länder stellen rund 22 Milliarden Euro bereit, um Unternehmen, Soloselbständigen, Freiberuflern und anderen selbstständig Tätigen aller Branchen durch die Krise in Folge der COVID-19-Pandemie zu helfen.

Über die Fortführung der Corona-Hilfen für die Wirtschaft bis Juni 2021 haben wir bereits berichtet. Seither hat der Bund die neue Überbrückungshilfe III noch einmal angepasst und Fragen zur Handhabung beantwortet. Hier die wichtigsten Punkte in Kürze.

Antragsvoraussetzungen
Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Für jeden Monat können Antragsteller Hilfen beantragen, sofern sie in dem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten haben. Ausnahme: Wer bereits Gelder aus der November- oder der Dezemberhilfe beantragt hat, kann für November oder Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III erhalten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Unternehmensverbunde aller Branchen mit einem Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020, außerdem Soloselbständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben.

Auch Landwirte können Gelder beantragen
Die Formulierung „aller Branchen“ schließt die landwirtschaftliche Urproduktion ausdrücklich mit ein. Auch hier müssen allerdings die Umsatzrückgänge coronabedingt sein. Von der Branchenöffnung können unter Umständen vor allem landwirtschaftliche Tierhaltungs- und Spezialkulturbetriebe profitieren, die infolge der Corona-Pandemie unter Preis- und Absatzeinbrüchen leiden. Auch gemeinnützige Organisationen wie Jugendherbergen, Träger der politischen Bildung oder Einrichtungen der Behindertenhilfe können die Überbrückungshilfe III nutzen.

Förderhöhe abhängig vom Umsatzeinbruch
Die Förderhöhe bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen in den Fördermonaten jeweils im Vergleich zum selben Monat des Jahres 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe dürfen auch den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 zum Vergleich heranziehen. Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Die Überbrückungshilfe III gewährt pro Fördermonat

  • bis zu 100 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent,
  • bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch
  • zwischen 50 und 70 Prozent und
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und bis zu 50 Prozent.

Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent, entfällt eine Hilfszahlung für diesen Monat.

Förderhöhe ist gedeckelt
Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat, bei verbundenen Unternehmen drei Millionen Euro. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch EU-Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur, soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel noch nicht verbraucht sind.

Was zählt zu den Fixkosten?
Welche Kosten als Fixkosten förderfähig sind, wird in einem umfangreichen Fixkostenkatalog detailliert geregelt. Neu ist, dass zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen auch Investitionen in Digitalisierung, etwa den Aufbau eines Online-Shops, berücksichtigt werden. Bauliche Maßnahmen werden bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, Digitalinvestitionen einmalig bis zu 20.000 Euro. Branchenspezifische Regelungen gibt es für die Pyrotechnik-Industrie, die Reisebranche und den Einzelhandel, zum Beispiel Sonderregeln für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison. Nicht förderfähig sind Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes.

Art der Antragstellung unverändert
Der Antrag ist wie bisher durch einen prüfenden Dritten, dazu zählt der Gesetzgeber Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer, im Namen und Auftrag des Antragstellenden einzureichen. Auch die vorgeschriebene Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten.

Wahlrecht bezüglich des beihilferechtlichen Rahmens
Vor dem 1.1.2019 gegründete Unternehmen haben die Wahl, ob sie Überbrückungshilfe III auf Grundlage

  • der „Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung; Höchstbetrag: 2,0 Millionen Euro),
  • der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (Höchstbetrag: zehn Millionen Euro),
  • einer Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (Höchstbetrag: 11,8 Millionen Euro) oder
  • einer Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie De-Minimis-Verordnung (Höchstbetrag: 12,0 Millionen Euro) beantragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Zu beachten ist, dass bei der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ Verluste nachgewiesen werden müssen und die Förderung je nachUnternehmensgröße auf 70 bis 90 Prozent der Fixkostenlimitiert ist.

Neustarthilfe für Soloselbstständige und Künstler
Soloselbstständige können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte Neustarthilfe, beantragen. Dies gilt auch für unständig Beschäftigte sowie kurzzeitig befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Die Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent eines Referenzumsatzes. In der Regel wird als Referenzumsatz die Hälfte des Gesamtumsatzes 2019 angesetzt. Maximal gibt es 7.500 Euro. Die Neustarthilfe ist aufgrund der Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Die Neustarthilfe kann vom Antragsteller direkt oder über einen prüfenden Dritten beantragt werden.

Neustarthilfe

Neustarthilfe SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat seit dem 16. Februar 2021 die Beantragung der sogenannten „Neustarthilfe“ freigeschaltet und FAQ’s veröffentlicht, aus denen die Anwendung der Regelungen hinsichtlich Beantragungsberechtigung und Beantragungshöhe hervorgehen sollen.

Einige wesentliche Punkte für die „Neustarthilfe“ sind:

  1. Antragsberechtigt sind – branchenunabhängig – ausschließlich „Soloselbständige“, also Unternehmer, die insgesamt weniger als eine vollzeitbeschäftigte Person im Anstellungsverhältnis haben (Stand zum 31.12.2020), die ihre Einkünfte aus gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeit im Haupterwerb (also mindestens zu 51%) erzielen.
  2. Der Höchstsatz für den sechsmonatigen Förderzeitraum beträgt 50% des Vergleichsumsatzes, jedoch maximal EUR 7.500. Dabei muss der Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 lt. FAQ’s mindestens 60% betragen, um den Höchstbetrag behalten zu können.
  3. Der Antrag ist durch das Unternehmen unter Verwendung eines ELSTER-Zertifikates eigenständig zu stellen.
  4. Die Beantragung der Neustarthilfe schließt einen Antrag auf Überbrückungshilfe III aus. Das gilt auch im umgekehrten Fall.
  5. Antragsfrist: bis 31.08.2021
  6. Nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt eine rückwirkende Prüfung durch Übermittlung der dann tatsächlich erzielten Umsätze (zweistufiges Verfahren). Diese Meldung muss zur Vermeidung der vollständigen Rückzahlung bis zum 31.12.2021 erfolgen.

Sofern für Ihr Unternehmen die selbständige Beantragung der Neustarthilfe in Frage kommt, regen wir an, die aktuellen FAQ eingehend zu lesen, um die Möglichkeiten der für Sie optimalen Beantragung auszuloten.

Nachfolgend geben wir Ihnen den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 16. Februar 2021 wieder, damit Sie sich einen Überblick darüber verschaffen können, ob und wie Ihr Unternehmen antragsberechtigt sein könnte:

„Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können ab heute [16.02.2021 (eigene Ergänzung)] über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen, können aber aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbstständige. Deshalb ist mir sehr wichtig, dass wir jetzt mit der Neustarthilfe eine zielgenaue Unterstützung für Soloselbstständige geschaffen haben. Ab heute können die Anträge dafür gestellt werden, damit möglichst rasch das Geld bei den Soloselbstständigen ankommt. Darum geht es jetzt: Schnell und effektiv die Hilfen bereit zu stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“

Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Ich danke meinen Kabinettskollegen dafür, dass die komplexe Lebenswirklichkeit im Kulturbereich sich nun explizit in den Förderbedingungen widerspiegelt und dort die größte finanzielle Not gelindert werden kann. Dies betrifft neben den Soloselbständigen vor allem die kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten, die erstmals unmittelbar von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitieren. Im Zusammenspiel mit dem Programm „NEUSTART KULTUR“ aus dem Kulturetat können wir so dafür sorgen, dass die kulturelle Infrastruktur und die Vielfalt in Deutschland geschützt werden und ihr wertvoller Beitrag für unser Gemeinwesen nicht verloren geht.“

Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Heute [16.02.2021 (eigene Ergänzung)] ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.
Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.“

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Bedingungen sich noch ändern können und in den FAQ’s viele Hinweise zu einzelnen Sonderregelungen insbesondere für Künstler zu finden sind. Sofern Sie keine oder nur geringe sogenannte Fixkosten haben (also Kosten, die unabhängig von dem Umsatz betrieblich fortlaufend anfallen), ist die Neustarthilfe zumeist eine für Sie günstigere Fördermaßnahme. Soweit zulässig, ist andernfalls die Beantragung der Überbrückungshilfe III, diese wiederum dann durch sog. „Prüfende Dritte“/Steuerberater, zu erwägen.

Da nach derzeitigem Stand die Neustarthilfe nur einmalig beantragt werden kann, ist die Beantragung sorgfältig vorzubereiten und zu prüfen, um eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen oder Ausschlussgründe für andere Fördermaßnahmen zu vermeiden.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information den aktuellen Stand trotz der Fülle an Vorgaben zusammenfassend und nachvollziehbar dargestellt zu haben.

Sofern Sie die Beantragung der Neustarthilfe für sich erwägen, regen wir an, sich mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eventuelle Unterstützungsmöglichkeiten und Folgen, z. B. durch die nicht mehr mögliche Beantragung einer Überbrückungshilfe III, zu besprechen.