Hackschnitzel: 7 % statt 19 % Umsatzsteuer

Hackschnitzel: 7 % statt 19 % Umsatzsteuer SHBB Bad Oldesloe

Bisher mussten Lieferungen von Hackschnitzeln zu Brennzwecken durch regelbesteuernde Unternehmer mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden. Für Brennholz galt hingegen schon immer der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Diese Ungleichbehandlung hat nun ein Ende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im April 2022 auch für Hackschnitzel den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % als rechtmäßig anerkannt. Im Urteilsfall hatte die Klägerin Hackschnitzel mit Wärme aus Biogasanlagen getrocknet und dann an Kommunen geliefert. Das Finanzamt verlangte für diese Lieferungen 19 % Umsatzsteuer. Der BFH sah dies anders: Wenn Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften und nach ihrem Trocknungsgrad ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und damit für einen „typischen Durchschnittsverbraucher“ mit den begünstigten Formen von Brennholz austauschbar sind, muss auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden. Das gilt sowohl für Sägerestholz als auch für Waldhackschnitzel.

Die Finanzverwaltung hat auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH reagiert und nunmehr klargestellt, dass diese ausschließlich auf Holzhackschnitzel anzuwenden ist, die nach Art der Aufmachung oder der Menge beim Verkauf zum Verbrennen bestimmt sind.

Nicht von dieser Entscheidung betroffen sind pauschalierende Land- und Forstwirte, die Lieferungen von Hackschnitzeln unverändert mit 5,5 % pauschaler Umsatzsteuer abrechnen.

Vorsteuerabzug nicht gefährden!

Vorsteuerabzug nicht gefährden! Gemischt unternehmerisch und privat genutzte Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen einen vollen Vorsteuerabzug.

Was gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen?

Voraussetzung für einen vollen Vorsteuerabzug ist, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und dem Finanzamt die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes oder einer gemischt genutzten Dienstleistung zum Unternehmensvermögen rechtzeitig bekanntgegeben wird.

Achtung: Mitteilungsfrist 31. Juli beachten!
Grundsätzlich ist die Zuordnungsentscheidung unmittelbar bei Anschaffung eines Gegenstandes oder Bezug einer Dienstleistung zu treffen. Die Finanzverwaltung lässt allerdings zu, dass die Zuordnung auch noch später mitgeteilt wird, allerdings spätestens mit der fristgerecht eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs. Maßgebend hierfür ist die gesetzliche
Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres endet, für das Jahr 2022 also am 31. Juli 2023. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat auf die Frist für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss.

Die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt in der Praxis üblicherweise durch den tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzug. Für Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, gilt: Sie sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen aus Nachweisgründen die Unternehmenszuordnung bis zum 31. Juli des Folgejahres nach dem Leistungsbezug schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuell spätere positive Vorsteuerberichtigung nicht zu gefährden.

Was gilt bei Gebäuden und Grundstücken?

Nutzt ein Unternehmer ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Wohnung sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, bei denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ist die Vorsteuer auf die Eingangsleistungen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, war aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) sich in den vergangenen Jahren in mehreren Fällen mit dem Thema auseinandersetzen mussten, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Oktober und November 2022 die aktuelle Rechtsprechung umgesetzt und festgelegt, wie in der Praxis hinsichtlich der Vorsteueraufteilung zu verfahren ist.

Nach Unionsrecht sind die Vorsteuerbeträge grundsätzlich nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen, der sich auf die Gesamtheit der vom Unternehmer bewirkten Umsätze bezieht. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen davon jedoch ausdrücklich abweichen, sofern die von ihnen vorgeschriebene Methode eine präzisere Bestimmung gewährleistet. Von dieser Ausnahmeregelung hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Laut deutschem Umsatzsteuergesetz sind „andere wirtschaftliche Zuordnungen“ vorrangig vor der Aufteilung nach Umsätzen anzuwenden. In der Praxis teilte die Finanzverwaltung bislang die Vorsteuer im Verhältnis der Nutzflächen auf und lehnte andere Verteilungsmethoden regelmäßig ab, was zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt hat.

Das BMF erläutert in den beiden Schreiben ausführlich den aktuellen Stand der Rechtsprechung und leitet daraus die möglichen Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken ab. Kernaussage ist, dass die Vorsteueraufteilung nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen muss. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsverfahren in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Sind mehrere andere Aufteilungsschlüssel präziser als der Gesamtumsatzschlüssel, muss nicht zwingend auf die präziseste Methode zurückgegriffen werden. Die Auswahl obliegt in diesen Fällen laut BMF dem Unternehmer. Das Finanzamt kann die Auswahl jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist.

Konkret legt das BMF Folgendes fest:
Bei Eingangsleistungen, die der Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes dienen, sind die jeweiligen Vorsteuerbeträge zunächst so weit wie möglich direkt zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuerbeträge sind sachgerecht aufzuteilen. Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes sind die gesamten in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthaltenen Vorsteuerbeträge hingegen einheitlich in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

Die Aufteilung hat anhand eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels zu erfolgen. Folgende Aufteilungsschlüssel kommen in Betracht:

Flächenschlüssel: Aufteilung der Nutzfläche des jeweiligen Gebäudeteils im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes. Dieses Verfahren soll standardmäßig angewandt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Flächenschlüssel regelmäßig das präziseste Ergebnis liefert. Maßgebend sind die Gebäudeinnenflächen. Flächen wie Außenstellplätze sind nicht einzubeziehen.
Flächen, die der Gebäudeversorgung dienen oder gemeinsam genutzt werden, wie etwa Technikräume oder Treppenhäuser, sind ebenfalls zu vernachlässigen. Terrassen und Balkone sind zur Hälfte zu berücksichtigen.

Gesamtumsatzschlüssel: Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis des Umsatzes des jeweiligen Gebäudeteils zum Gesamtumsatz.

Objektbezogener Umsatzschlüssel: Dieser Schlüssel findet nur dann Anwendung, wenn die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander abweicht. Dies ist bei Unterschieden in der Dicke der Wände oder der Innenausstattung anzunehmen. Ausstattungsunterschiede, die allein aufgrund der unterschiedlichen Nutzung der Räume bestehen, wie etwa eine unterschiedliche Anzahl von Stromanschlüssen bei gewerblichen und privaten Mietern, begründen noch keine erhebliche Abweichung.

Schlüssel nach umbautem Raum: Dieser Schlüssel findet Anwendung, wenn die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile bei ansonsten ähnlicher Ausstattung voneinander abweichende Geschosshöhen aufweisen und hier der Gesamtumsatzschlüssel zu unpräziseren Ergebnissen führen würde.

Zudem weist das BMF bezüglich der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen im Allgemeinen darauf hin, dass Aufteilungen nach der Menge nicht miteinander vergleichbarer Produkte sowie nach einem selektiven Personalschlüssel nicht sachgerecht sind.

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen beruft.

Zuschüsse zum 49-Euro-Ticket

Zuschüsse zum 49-Euro-Ticket SHBB Bad Oldesloe

Sie können als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschüsse für Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr gewähren, wenn Sie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Eine Gehaltsumwandlung ist für die Steuerfreiheit schädlich. Seit Mai 2023 gibt es das neue Deutschlandticket zu einem Monatspreis von 49 € für die Nutzung aller Nahverkehrszüge und Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs. In Einzelfällen können die bisher gewährten Arbeitgeberzuschüsse den Einheitspreis für das deutschlandweit gültige 49-Euro-Ticket übersteigen. In Höhe des übersteigenden Zuschussbetrages handelt es sich dann um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In solchen Fällen können Sie prüfen, die von ihnen gewährten Zuschüsse an den Ticketpreis anzupassen.

Käufe über das Internet

Corona-Hilfen Frist für Schlussabrechnung verängert SHBB Bad Oldesloe

Wenn Sie auf Internet-Plattformen wie Amazon oder Ebay Waren, Material, Werkzeuge, Ersatzteile oder andere betrieblich genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen kaufen, sollten Sie dafür nicht Ihren Privat-Account, sondern einen unternehmensbezogenen Business-Account verwenden. Dies ist deswegen erforderlich, damit die richtigen umsatzsteuerlichen Konsequenzen gezogen werden können. Private Einkäufe sollten Sie umgekehrt konsequent über einen vom Business-Account getrennten Privat-Account abwickeln, da sich auch bei der Bestellung privater Waren über einen Business-Account oftmals unerwünschte umsatzsteuerliche Auswirkungen ergeben.

In der Praxis ist es bei nur gelegentlichen betrieblichen Internet-Käufen oftmals üblich, dafür aus Vereinfachungsgründen einen privaten Account zu nutzen. Aufgrund einer speziellen Regelung im Umsatzsteuergesetz droht dann aber unter Umständen der Verlust des Vorsteuerabzugs. In bestimmten Fällen sind Lieferungen von Händlern außerhalb der EU oder von eingeführten Waren an Privatpersonen in Deutschland steuerpflichtig. Der Plattformbetreiber, wie zum Beispiel Amazon oder Ebay, ist dann gesetzlich verpflichtet, deutsche Umsatzsteuer abzuführen. Bei einer Lieferung an einen Unternehmer wäre dieser Vorgang umsatzsteuerlich anders zu beurteilen. Daher ist die Vorsteuer, die auf der Rechnung des Plattformbetreibers ausgewiesen wird, nicht korrekt und darf auch nicht vom Leistungsempfänger in Deutschland geltend gemacht werden.

Nach einer allgemeinen Regelung der EU können Plattformbetreiber Käufer generell als Nichtunternehmer einstufen, sofern ihnen keine anderen Informationen vorliegen. Die Angabe einer Liefer- oder Rechnungsadresse wie „XYZ-GmbH“ wird bei einer Einstufung des Leistungsempfängers als Nichtunternehmer als nicht ausreichend für einen Vorsteuerabzug anerkannt, wenn der Kauf tatsächlich über einen privaten Account erfolgt. Es ist nach herrschender Meinung davon auszugehen, dass in solchen Fällen die Registrierung über einen Business-Account erforderlich ist, bei der auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben ist. Bei einer Bestellung über einen solchen Business-Account wird der Plattformbetreiber in die Lage versetzt, die korrekten steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Darüber hinaus werden Waren vielfach in sogenannten Fulfillment-Centern in anderen EU-Mitgliedsstaaten gelagert und von dort an die Kunden versandt. Falls Waren aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat an einen Unternehmer in Deutschland versendet werden, tätigt der Unternehmer in Deutschland einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb und muss diesen auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. Die Lieferung selbst wäre umsatzsteuerfrei. Auch in diesen Fällen können die Händler nur dann richtige Rechnungen ausstellen, wenn ihnen bekannt ist, dass sie an einen Unternehmer liefern. Der Kunde hat bei der Bestellung meist keine Kenntnis darüber, wo sich die Ware befindet.

Hinweis:
Die dargestellte Thematik betrifft ausschließlich Käufe über Handelsplattformen, nicht dagegen unmittelbare Käufe in Online-Shops von Händlern oder Produzenten.

Verwertung von Bodenschätzen

Verwertung von Bodenschätzen SHBB Bad Oldesloe

Für die Verwertung von grundeigenen Bodenschätzen, das heißt Bodensubstanzen wie Kies, Sand, Ton und dergleichen, die nach den Abgrabungsgesetzen der Bundesländer im Eigentum des Grundeigentümers stehen, werden in der Praxis unterschiedliche rechtliche Gestaltungen gewählt, bei denen sich teilweise erhebliche steuerliche Fallstricke ergeben können. Wie so oft liegt die Tücke im Detail.

Substanzausbeutevertrag

Bei einem Substanzausbeutevertrag handelt es sich um einen Pachtvertrag, mit dem einem Abbauunternehmen das Recht eingeräumt wird, den Mutterboden abzuschieben, die darunter befindlichen Bodensubstanzen zu verwerten und nach Abbau entweder die Flächen zu rekultivieren oder in einem naturnahen Zustand zu belassen. Unabhängig davon, ob der Grund und Boden steuerliches
Betriebs- oder Privatvermögen ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Substanzvorkommen zum steuerlichen Privatvermögen gehört, und rechnet daher die Entgelte für die Substanzausbeutung ungeschmälert den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Der Substanzausbeutevertrag ist deshalb regelmäßig die steuerlich ungünstigste Form zur Verwertung von Bodenschätzen.

Verkauf einer bestimmten Menge des Substanzvorkommens

Vereinzelt werden in der Praxis auch Verträge abgeschlossen, mit denen einem Abbauunternehmen für eine begrenzte, fest umrissene Zeit gestattet wird, eine bestimmte und in der Regel nach Kubikmetern bemessene Menge Bodensubstanz abzubauen. Auch bei diesem Vertragstypus ist Vorsicht geboten, denn es besteht die Gefahr, dass ein solches Vertragswerk in einen Substanzausbeutevertrag mit den sich daraus ergebenden, oben beschriebenen Folgen umgedeutet wird.

Veräußerung des Grund und Bodens mit Bodenschatz

Zur Vermeidung der Besteuerung der Gewinne aus der Bodensubstanz kommt die vollständige Veräußerung des Grund und Bodens zusammen mit den dazugehörigen Bodenschätzen in Betracht. Die Rechtsprechung sieht in dem Grund und Boden einerseits und dem darunter befindlichen Bodenschatz andererseits zwei eigenständige, voneinander getrennte Wirtschaftsgüter. Der Grund und Boden gehört entweder zu einem Betriebsvermögen oder bei verpachteten Flächen, die nicht mehr zu einem fortgeführtem Betriebsvermögen gehören, zum steuerlichen Privatvermögen. Der Bodenschatz wird in beiden Fällen regelmäßig dem steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen sein, der nach Ablauf von zehn Jahren nach einem entgeltlichen Erwerb steuerfrei veräußert werden kann.

Die zuvor beschriebene Rechtsfolge greift allerdings nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks einschließlich des Bodenschatzes dieser sich bereits als eigenständiges Wirtschaftsgut konkretisiert hat. Dieses ist immer dann der Fall, wenn der Eigentümer über den Bodenschatz derart verfügt, dass er ihn zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr bringt, das heißt, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Abbaugenehmigung erteilt wird. Das Wirtschaftsgut „Bodenschatz“ konkretisiert sich somit bereits dann, wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen, ein Kaufpreisanteil auch für das Substanzvorkommen vereinbart wird und der Erwerber alsbald nach Abschluss des Kaufvertrages auch tatsächlich mit dem Abbau der Bodensubstanz beginnt.

Die Rechtsfolge eines gleichzeitigen Verkaufs ist, dass einerseits der Grund und Boden verkauft wird. Daraus könnte sich ein steuerpflichtiger Gewinn ergeben, wenn der Grund und Boden bisher steuerliches Betriebsvermögen war und der anteilige Kaufpreis für die Fläche höher ist als der Buchwert. Gegebenenfalls kommt eine steuerneutrale Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven in Betracht. Andererseits wird zeitgleich die Bodensubstanz mitveräußert. Da diese, sobald sie als Wirtschaftsgut konkretisiert ist, regelmäßig zum steuerlichen Privatvermögen gehört, ist der auf diesen Teil entfallende Kaufpreis steuerfrei.

Damit die steuerlichen Folgen eines Kaufvertrages eintreten, dürfen keine Klauseln im Vertragswerk enthalten sein, die zu einer Umdeutung in einen Pachtvertrag führen können. Solche schädlichen Klauseln liegen beispielsweise dann vor, wenn im Kaufvertrag eine Rückkaufvereinbarung über die Fläche nach dem Abbau der Bodensubstanz und der Rekultivierung der Flächen geschlossen wird. Gleiches gilt für ein Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit weiteren Indizien für einen Pachtvertrag. Ebenso wurde von der Rechtsprechung ein Kaufvertrag in einen Pachtvertrag umgedeutet, in dem der Erwerber des Kiesvorkommens zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages ein Kaufangebot an einen Angehörigen des Verkäufers zum Rückkauf der Fläche gemacht hat. Um es deutlich zu machen: Ein Kaufvertrag muss ohne Wenn und Aber geschlossen werden, auch mit dem Risiko, dass ein Rückerwerb der Flächen nach Ausbeutung und Rekultivierung nicht möglich ist.

Abfindungszahlungen an Mieter

Abfindungszahlungen an Mieter SHBB Bad Oldesloe

Beim Erwerb einer Vermietungsimmobilie gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Das heißt, dass sämtliche Mietverträge vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen. Wenn ein Käufer einer Immobilie einem bisherigen Mieter Abfindungen gewährt, damit dieser die Mietwohnung vorzeitig räumt, um beispielsweise umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchführen zu können, stellt sich die Frage, wie diese Abfindungen steuerlich einzuordnen sind.

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Wohnung gehören auch sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das sind Aufwendungen für typische Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden. Allerdings müssen diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Wohnung übersteigen. Mit Urteil aus September 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Abfindungen, die der Vermieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Die Abfindungszahlungen stellen vielmehr sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Im Urteilsfall hatte eine GbR eine Immobilie mit vier Wohnungen erworben und in den ersten zwei Jahren nach Erwerb renoviert. Um die Renovierungsmaßnahmen schneller durchführen zu können, wurden den Mietern Abfindungszahlungen zum vorzeitigen Auszug angeboten. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, da unter Einbeziehung weiterer Renovierungskosten die gesetzliche 15-Prozent-Grenze überschritten wurde. Dieser Beurteilung erteilte der BFH eine Absage. Der Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich mitveranlasst werden, fallen nicht unter diese Regelung und können dementsprechend sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Dieses Urteil wirkt sich auf Gebäude im Betriebsvermögen entsprechend aus. Hier können die etwaigen Kosten für Mieterabfindungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Einzige Ausnahme dürfte weiterhin der Erwerb in Abbruchabsicht sein, wenn das Gebäude nicht saniert, sondern planmäßig nach Erwerb abgebrochen und neu errichtet wird. In diesen Fällen stellen Abfindungszahlungen an Mieter Herstellungskosten des neuen Gebäudes dar.