Zuschüsse zum 49-Euro-Ticket

Zuschüsse zum 49-Euro-Ticket SHBB Bad Oldesloe

Sie können als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschüsse für Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr gewähren, wenn Sie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Eine Gehaltsumwandlung ist für die Steuerfreiheit schädlich. Seit Mai 2023 gibt es das neue Deutschlandticket zu einem Monatspreis von 49 € für die Nutzung aller Nahverkehrszüge und Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs. In Einzelfällen können die bisher gewährten Arbeitgeberzuschüsse den Einheitspreis für das deutschlandweit gültige 49-Euro-Ticket übersteigen. In Höhe des übersteigenden Zuschussbetrages handelt es sich dann um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In solchen Fällen können Sie prüfen, die von ihnen gewährten Zuschüsse an den Ticketpreis anzupassen.

Käufe über das Internet

Corona-Hilfen Frist für Schlussabrechnung verängert SHBB Bad Oldesloe

Wenn Sie auf Internet-Plattformen wie Amazon oder Ebay Waren, Material, Werkzeuge, Ersatzteile oder andere betrieblich genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen kaufen, sollten Sie dafür nicht Ihren Privat-Account, sondern einen unternehmensbezogenen Business-Account verwenden. Dies ist deswegen erforderlich, damit die richtigen umsatzsteuerlichen Konsequenzen gezogen werden können. Private Einkäufe sollten Sie umgekehrt konsequent über einen vom Business-Account getrennten Privat-Account abwickeln, da sich auch bei der Bestellung privater Waren über einen Business-Account oftmals unerwünschte umsatzsteuerliche Auswirkungen ergeben.

In der Praxis ist es bei nur gelegentlichen betrieblichen Internet-Käufen oftmals üblich, dafür aus Vereinfachungsgründen einen privaten Account zu nutzen. Aufgrund einer speziellen Regelung im Umsatzsteuergesetz droht dann aber unter Umständen der Verlust des Vorsteuerabzugs. In bestimmten Fällen sind Lieferungen von Händlern außerhalb der EU oder von eingeführten Waren an Privatpersonen in Deutschland steuerpflichtig. Der Plattformbetreiber, wie zum Beispiel Amazon oder Ebay, ist dann gesetzlich verpflichtet, deutsche Umsatzsteuer abzuführen. Bei einer Lieferung an einen Unternehmer wäre dieser Vorgang umsatzsteuerlich anders zu beurteilen. Daher ist die Vorsteuer, die auf der Rechnung des Plattformbetreibers ausgewiesen wird, nicht korrekt und darf auch nicht vom Leistungsempfänger in Deutschland geltend gemacht werden.

Nach einer allgemeinen Regelung der EU können Plattformbetreiber Käufer generell als Nichtunternehmer einstufen, sofern ihnen keine anderen Informationen vorliegen. Die Angabe einer Liefer- oder Rechnungsadresse wie „XYZ-GmbH“ wird bei einer Einstufung des Leistungsempfängers als Nichtunternehmer als nicht ausreichend für einen Vorsteuerabzug anerkannt, wenn der Kauf tatsächlich über einen privaten Account erfolgt. Es ist nach herrschender Meinung davon auszugehen, dass in solchen Fällen die Registrierung über einen Business-Account erforderlich ist, bei der auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben ist. Bei einer Bestellung über einen solchen Business-Account wird der Plattformbetreiber in die Lage versetzt, die korrekten steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Darüber hinaus werden Waren vielfach in sogenannten Fulfillment-Centern in anderen EU-Mitgliedsstaaten gelagert und von dort an die Kunden versandt. Falls Waren aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat an einen Unternehmer in Deutschland versendet werden, tätigt der Unternehmer in Deutschland einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb und muss diesen auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. Die Lieferung selbst wäre umsatzsteuerfrei. Auch in diesen Fällen können die Händler nur dann richtige Rechnungen ausstellen, wenn ihnen bekannt ist, dass sie an einen Unternehmer liefern. Der Kunde hat bei der Bestellung meist keine Kenntnis darüber, wo sich die Ware befindet.

Hinweis:
Die dargestellte Thematik betrifft ausschließlich Käufe über Handelsplattformen, nicht dagegen unmittelbare Käufe in Online-Shops von Händlern oder Produzenten.

Verwertung von Bodenschätzen

Verwertung von Bodenschätzen SHBB Bad Oldesloe

Für die Verwertung von grundeigenen Bodenschätzen, das heißt Bodensubstanzen wie Kies, Sand, Ton und dergleichen, die nach den Abgrabungsgesetzen der Bundesländer im Eigentum des Grundeigentümers stehen, werden in der Praxis unterschiedliche rechtliche Gestaltungen gewählt, bei denen sich teilweise erhebliche steuerliche Fallstricke ergeben können. Wie so oft liegt die Tücke im Detail.

Substanzausbeutevertrag

Bei einem Substanzausbeutevertrag handelt es sich um einen Pachtvertrag, mit dem einem Abbauunternehmen das Recht eingeräumt wird, den Mutterboden abzuschieben, die darunter befindlichen Bodensubstanzen zu verwerten und nach Abbau entweder die Flächen zu rekultivieren oder in einem naturnahen Zustand zu belassen. Unabhängig davon, ob der Grund und Boden steuerliches
Betriebs- oder Privatvermögen ist, geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Substanzvorkommen zum steuerlichen Privatvermögen gehört, und rechnet daher die Entgelte für die Substanzausbeutung ungeschmälert den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu. Der Substanzausbeutevertrag ist deshalb regelmäßig die steuerlich ungünstigste Form zur Verwertung von Bodenschätzen.

Verkauf einer bestimmten Menge des Substanzvorkommens

Vereinzelt werden in der Praxis auch Verträge abgeschlossen, mit denen einem Abbauunternehmen für eine begrenzte, fest umrissene Zeit gestattet wird, eine bestimmte und in der Regel nach Kubikmetern bemessene Menge Bodensubstanz abzubauen. Auch bei diesem Vertragstypus ist Vorsicht geboten, denn es besteht die Gefahr, dass ein solches Vertragswerk in einen Substanzausbeutevertrag mit den sich daraus ergebenden, oben beschriebenen Folgen umgedeutet wird.

Veräußerung des Grund und Bodens mit Bodenschatz

Zur Vermeidung der Besteuerung der Gewinne aus der Bodensubstanz kommt die vollständige Veräußerung des Grund und Bodens zusammen mit den dazugehörigen Bodenschätzen in Betracht. Die Rechtsprechung sieht in dem Grund und Boden einerseits und dem darunter befindlichen Bodenschatz andererseits zwei eigenständige, voneinander getrennte Wirtschaftsgüter. Der Grund und Boden gehört entweder zu einem Betriebsvermögen oder bei verpachteten Flächen, die nicht mehr zu einem fortgeführtem Betriebsvermögen gehören, zum steuerlichen Privatvermögen. Der Bodenschatz wird in beiden Fällen regelmäßig dem steuerlichen Privatvermögen zuzuordnen sein, der nach Ablauf von zehn Jahren nach einem entgeltlichen Erwerb steuerfrei veräußert werden kann.

Die zuvor beschriebene Rechtsfolge greift allerdings nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Verkaufs des Grundstücks einschließlich des Bodenschatzes dieser sich bereits als eigenständiges Wirtschaftsgut konkretisiert hat. Dieses ist immer dann der Fall, wenn der Eigentümer über den Bodenschatz derart verfügt, dass er ihn zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr bringt, das heißt, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Diese Voraussetzung ist spätestens zu dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die erforderliche öffentlich-rechtliche Abbaugenehmigung erteilt wird. Das Wirtschaftsgut „Bodenschatz“ konkretisiert sich somit bereits dann, wenn ein Kaufvertrag abgeschlossen, ein Kaufpreisanteil auch für das Substanzvorkommen vereinbart wird und der Erwerber alsbald nach Abschluss des Kaufvertrages auch tatsächlich mit dem Abbau der Bodensubstanz beginnt.

Die Rechtsfolge eines gleichzeitigen Verkaufs ist, dass einerseits der Grund und Boden verkauft wird. Daraus könnte sich ein steuerpflichtiger Gewinn ergeben, wenn der Grund und Boden bisher steuerliches Betriebsvermögen war und der anteilige Kaufpreis für die Fläche höher ist als der Buchwert. Gegebenenfalls kommt eine steuerneutrale Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven in Betracht. Andererseits wird zeitgleich die Bodensubstanz mitveräußert. Da diese, sobald sie als Wirtschaftsgut konkretisiert ist, regelmäßig zum steuerlichen Privatvermögen gehört, ist der auf diesen Teil entfallende Kaufpreis steuerfrei.

Damit die steuerlichen Folgen eines Kaufvertrages eintreten, dürfen keine Klauseln im Vertragswerk enthalten sein, die zu einer Umdeutung in einen Pachtvertrag führen können. Solche schädlichen Klauseln liegen beispielsweise dann vor, wenn im Kaufvertrag eine Rückkaufvereinbarung über die Fläche nach dem Abbau der Bodensubstanz und der Rekultivierung der Flächen geschlossen wird. Gleiches gilt für ein Vorkaufsrecht im Zusammenhang mit weiteren Indizien für einen Pachtvertrag. Ebenso wurde von der Rechtsprechung ein Kaufvertrag in einen Pachtvertrag umgedeutet, in dem der Erwerber des Kiesvorkommens zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages ein Kaufangebot an einen Angehörigen des Verkäufers zum Rückkauf der Fläche gemacht hat. Um es deutlich zu machen: Ein Kaufvertrag muss ohne Wenn und Aber geschlossen werden, auch mit dem Risiko, dass ein Rückerwerb der Flächen nach Ausbeutung und Rekultivierung nicht möglich ist.

Abfindungszahlungen an Mieter

Abfindungszahlungen an Mieter SHBB Bad Oldesloe

Beim Erwerb einer Vermietungsimmobilie gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Das heißt, dass sämtliche Mietverträge vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen. Wenn ein Käufer einer Immobilie einem bisherigen Mieter Abfindungen gewährt, damit dieser die Mietwohnung vorzeitig räumt, um beispielsweise umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchführen zu können, stellt sich die Frage, wie diese Abfindungen steuerlich einzuordnen sind.

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Wohnung gehören auch sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das sind Aufwendungen für typische Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden. Allerdings müssen diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Wohnung übersteigen. Mit Urteil aus September 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Abfindungen, die der Vermieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Die Abfindungszahlungen stellen vielmehr sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Im Urteilsfall hatte eine GbR eine Immobilie mit vier Wohnungen erworben und in den ersten zwei Jahren nach Erwerb renoviert. Um die Renovierungsmaßnahmen schneller durchführen zu können, wurden den Mietern Abfindungszahlungen zum vorzeitigen Auszug angeboten. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, da unter Einbeziehung weiterer Renovierungskosten die gesetzliche 15-Prozent-Grenze überschritten wurde. Dieser Beurteilung erteilte der BFH eine Absage. Der Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich mitveranlasst werden, fallen nicht unter diese Regelung und können dementsprechend sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Dieses Urteil wirkt sich auf Gebäude im Betriebsvermögen entsprechend aus. Hier können die etwaigen Kosten für Mieterabfindungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Einzige Ausnahme dürfte weiterhin der Erwerb in Abbruchabsicht sein, wenn das Gebäude nicht saniert, sondern planmäßig nach Erwerb abgebrochen und neu errichtet wird. In diesen Fällen stellen Abfindungszahlungen an Mieter Herstellungskosten des neuen Gebäudes dar.

Hausverkauf an Ex-Partner

Hausverkauf an Ex-Partner Steuerliche Fallstricke bei Scheidung vermeiden SHBB Bad Oldesloe

Veräußert ein geschiedener Ehegatte nach der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus, das er selbst seit längerem nicht mehr bewohnt hat, an seinen früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Februar 2023 entschieden.

Im Urteilsfall hatte der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnt. Der Ehemann zog 2015 aus und die Ehefrau bewohnte das Haus weiterhin gemeinsam mit ihrem Kind. Später wurde die Ehe geschieden. Bei der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann ihr im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil. Die geschiedene Ehefrau nutzte das Haus weiterhin mit ihrem Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab und auch der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein geschiedener Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er tatsächlich ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

Virtuelle Währungen

Virtuelle Währungen SHBB Bad Oldesloe

Werden virtuelle Währungen, auch Kryptowährungen genannt, wie Bitcoin, Ethereum, Monero o.ä. im steuerlichen Privatvermögen gehalten und innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert, unterliegen sie als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Februar 2023 entschieden.

Im Urteilsfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen privat erworben, getauscht und innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung mit insgesamt 3,4 Mio. € Gewinn wieder privat veräußert. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob diese privaten Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Der Einspruch des Steuerpflichtigen und die Klage vor dem Finanzgericht waren erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht ebenfalls bestätigt.

Virtuelle Währungen oder Kryptowährungen sind wirtschaftlich betrachtet Zahlungsmittel, die auf Handelsplattformen und an Börsen gehandelt werden, einen Kurswert haben und direkt für Zahlungsvorgänge Verwendung finden können. Sie sind laut BFH aber keine Währungseinheiten, die von einer Zentralbank oder anderen öffentlichen Stelle emittiert und garantiert werden und haben damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld. Sie sind somit „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist laut BFH weit zu fassen und beinhaltet neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich eine Person etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.