16.03.2020 – Maßnahmenpaket des BMF und BMWi

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus vorgelegt. Die Detailinformationen sind derzeit noch nicht vollumfänglich zugänglich. Im Allgemeinen wird auf folgende Hilfen hingewiesen:

Steuerliche Liquiditätshilfen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, sollen die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung kurzfristig vereinfacht werden. Es soll den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt werden.

Über folgende Inhalte findet derzeit eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern statt:

  1. Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. Die Finanzverwaltung soll angewiesen werden, keine strengen Anforderungen an die Stundungsanträge zu stellen. Damit soll der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben werden, um die Liquidität der Steuerpflichtigen bzw. Unternehmen aufrecht zu erhalten.
  2. Steuervorauszahlungen sollen leichter angepasst werden können. Sobald offensichtlich ist, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und kurzfristig durch die Finanzverwaltung herabgesetzt.

    Hinweis: Es ist auch möglich, die fällig gewordene Einkommenssteuervorauszahlung für das erste Quartal 2020 auf Antrag nachträglich herabzusetzen. So kann möglicherweise im Einzelfall Liquidität freigesetzt werden.
  3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge soll bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, wenn der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

„Milliarden-Schutzschild“ für Betriebe und Unternehmen

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird die Bundesregierung die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in die Lage versetzen, ihre bestehenden Darlehensprogramme aufzustocken. Der Bundeshaushalt wird hierfür Mittel in Höhe von zunächst 460 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Dieser Rahmen kann nach den Ausführungen der Bundesregierung – sofern erforderlich – auch nochmals erhöht werden.

Diese Sonderprogramme werden derzeit bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die EU-Finanzminister werden sich gegenüber der EU-Kommission dafür einsetzen, dass auch die EU-Kommission das notwendige Maß an Flexibilität zeigt (Beihilfeproblematik).

Wenn Unternehmen aufgrund des Coronavirus Liquiditätsengpässe überbrücken müssen, sollten diese unverzüglich Kontakt mit ihrer Hausbank bzw. Sparkasse aufnehmen, um möglicherweise die von der KfW bereitgestellten Mittel beanspruchen zu können. Auf der Homepage der KfW (www.kfw.de) sind bereits Informationen über die „KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen“ veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, das Unternehmen, die auch Bürgschaften für Kredite in Anspruch nehmen möchten, sich an die jeweiligen Bürgschaftsbanken der Länder zu wenden haben.

Solidaritätszuschlag

SHBB Bad Oldesloe

Der Solidaritätszuschlag (SolZ) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde im Jahr 1991 zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und beträgt aktuell 5,5 Prozent der Einkommen-, beziehungsweise Körperschaftsteuer. Die Bundesregierung hat im August 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weitgehenden Abschaffung des SolZ beschlossen. Mittlerweile haben im November 2019 auch Bundestag und Bundesrat zugestimmt.

Von 2021 an wird der SolZ für rund 90 Prozent aller bisherigen Zahler wegfallen und für weitere 6,5 Prozent zumindest abgebaut werden. Die Freigrenze, bis zu der ab 2021 kein SolZ anfällt, soll von derzeit 972 / 1.944 Euro Einkommenssteuer (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 / 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben werden. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wird dadurch ab 2021 bis zu einem zu versteuernden Einkommenden von 61.717 / 123.434 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) kein Solidaritätszuschlag mehr fällig.

An die oben genannte Freigrenze – kein Freibetrag! – schließt sich eine sogenannte Milderungszone an. Damit soll verhindert werden, dass ab einer bestimmten Einkommensgrenze sofort auf den vollen Steuerbetrag sprunghaft der SolZ erhoben wird. Die Milderungszone greift für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 / 192.818 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung). Auf die Körperschaftsteuer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften wird der SolZ wie bisher ohne Berücksichtigung irgendwelcher Freigrenzen oder Milderungszonen erhoben.

Grundsteuerreform beschlossen

Grundsteuerreform 2019 SHBB Bad Oldesloe

Der Gesetzgeber musste aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus April 2018 eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer bis Ende 2019 umsetzen. Das BVerfG hatte die derzeitige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da durch die zugrunde gelegten Einheitswerte aus dem Jahr 1964 in den westlichen Bundesländern und aus dem Jahr 1935 in den östlichen Bundesländern die tatsächlichen Wertentwicklungen nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet war. Bereits im Oktober 2019 hat das Gesetzespaket den Bundestag passiert. Nachdem im November auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hat, wird das Reformgesetz in Kraft treten und ab 2025 wirken.

Mit der Grundsteuer wird das Eigentum von Grundstücken und Gebäuden belastet. Sie kommt ausschließlich den Gemeinden zugute und stellt für diese eine wesentliche Einnahmequelle dar. Im Jahr 2018 betrug das Grundsteueraufkommen bundesweit rund 14 Milliarden Euro. Mit der Grundsteuerreform wurde ein Gesetzespaket, bestehend aus drei miteinander verbundenen Änderungen, verabschiedet:

  • Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts,
  • Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, das heißt Einführung einer Grundsteuer C,
  • Änderung des Grundgesetzes.

Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung zum Ziel gesetzt, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform auszugestalten. Das bisherige dreistufige Verfahren – Bewertung | Steuermessbetrag | kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die Bundesregierung wirbt für eine Aufkommensneutralität der Gesetzesreform. Letztlich werden es die einzelnen Gemeinden sein, die mit ihren individuellen Hebesätzen die von der Politik geforderte Aufkommensneutralität umsetzen müssten. Hier wird es sicherlich in einzelnen Kommunen noch Diskussionsbedarf geben.

Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Bis Ende 2024 haben die Bundesländer aufgrund einer speziellen Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende landeseigene Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer, ob bundes- oder landesgesetzlich, gelten dann erstmals ab 2025. Bis Ende 2024 gilt das jetzige Recht also wie bisher weiter.

Die im Rahmen des geplanten Klimaschutzgesetzes beabsichtigte Einführung höherer Grundsteuerhebesätze für baureife, aber nicht bebaute Grundstücke sowie für ausgewiesene, aber bisher nicht bebaute Windkraftstandorte, wurde vom Bundesrat gestoppt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Gesucht: Steuerfachwirt m/w/d

Steuerfachwirt m/w SHBB Bad Oldesloe

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Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH
Mommsenstraße 12
23843 Bad Oldesloe
Tel. 0 45 31-1278-0
Fax 0 45 31-1278 25
E-Mail info@shbb.eu

Wo liegt das Testament?

Berliner Testament und Erbschaftsteuer

Wesentlicher Bestandteil einer Vorsorge ist für jeden Unternehmer das Abfassen eines Testaments. Denn oftmals würde die gesetzliche Erbfolge nicht zu dem Ergebnis führen, das er sich im Todesfall für die Fortführung seines Unternehmens vorstellt.

Gerade junge Unternehmer, die sich in Unternehmen wie in der Familie in der Aufbauphase befinden, sollten dies nicht vernachlässigen. Ein handschriftliches Testament kann jeder eigenhändig erstellen, jederzeit ändern oder widerrufen. Meist wird sich ein Testament aber nicht in der bloßen Einsetzung eines oder mehrerer Erben erschöpfen. Gerade im Unternehmertestament werden detaillierte Regelungen notwendig, sofern Betriebe, Betriebsteile, Unternehmensbeteiligungen, Immobilien und sonstige Vermögensgegenstände einzelnen Personen zugeordnet werden sollen. Da es hierfür verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten gibt, zum Beispiel (Voraus-) Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen, sollten Sie sich vor dem Verfassen Ihres Testaments zunächst durch Ihren Steuerberater und einen Rechtsanwalt oder Ihren Berufsverband rechtlich beraten lassen.

Wenn Sie bereits ein Testament errichtet haben, empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung, ob es noch zu Ihrer aktuellen Lebens- und Berufsphase passt.

Ist ein Testament erstmal errichtet, muss es so aufbewahrt werden, dass es einerseits gegen unbefugte Veränderung oder Zerstörung gesichert, andererseits aber auch im Todesfall auffindbar ist. Wird ein notarielles Testament errichtet, wird es automatisch in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht genommen. Eigenhändig errichtete Testamente können als sogenannte Testamentshinterlegung in die amtliche Verwahrung gegeben werden. Will man das Originaltestament nicht hinterlegen, muss man sich gut überlegen, wo man es aufbewahrt. Denn nicht amtlich verwahrte Testamente müssen im Todesfall beim Nachlassgericht eingereicht werden. Niemals darf ein Testament im Bankschließfach aufbewahrt werden, wenn dafür nicht eine besondere Vollmacht ausgestellt wurde, die auch über den Todesfall hinaus wirksam ist. Denn dann kommt man an das Testament selbst dann nicht ran, wenn man durch dieses zum Erben eingesetzt wurde.

Gewerbesteuer vermeidbar?

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Gesellschaften, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und/oder nutzen, können eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und Grundstücksnutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für Kapitalgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH. Diese werden dann ausschließlich mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet.

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften wird nicht gewährt, wenn neben dem Grundstück auch sogenannte Betriebsvorrichtungen mit vermietet werden, das heißt Vorrichtungen, die unmittelbar der Ausführung eines Gewerbes dienen. Bei der Vermietung eines Hotels ist daher die Mitvermietung einer Bierkühlanlage, von Kühlräumen und Kühlmöbeln für Theken- und Büffetanlagen gewerbesteuerlich schädlich. Dieses hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem aktuellen Urteil aus April 2019 festgestellt. In dem Urteilsfall vermietete eine GmbH ausschließlich ein einziges Hotel. Die Vermietung umfasste neben dem Grundstück und dem Gebäude auch eine Kühlanlage, Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büffetanlagen. Von der Gesamtpacht entfiel lediglich ein Anteil von 1,14 Prozent auf diese Anlagen und Möbel. Dennoch entschied der BFH, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung aufgrund der Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht gewährt werden kann.

Der BFH betonte in seiner Entscheidung, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt wird, wenn ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet wird. Zum Grundbesitz gehören der Grund und Boden sowie das Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, nicht aber Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen sind Vorrichtungen, die zwar zivilrechtlich zum Grundstück gehören, mit denen aber unmittelbar ein Gewerbe ausgeübt wird. Dabei ist es unerheblich, dass vorliegend lediglich 1,14 Prozent der Mieteinnahmen auf die Betriebsvorrichtungen entfielen. Das Gesetz enthält nämlich keine Bagatellgrenze und auch die Finanzverwaltung hat keine Bagatellgrenze vorgesehen.

Unser Rat
Um die erweiterte Kürzung durch eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen nicht zu gefährden, kann es ratsam sein, zwei Vermietungsgesellschaften zu gründen: Eine Gesellschaft vermietet ausschließlich das Grundstück einschließlich Gebäude und erhält so die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, während die andere Gesellschaft die Betriebsvorrichtungen vermietet und auch die Gewerbesteuer zahlen muss. Unschädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung des Vermieters/Verpächters ist es selbstverständlich auch, wenn der Mieter die Betriebsvorrichtungen nicht mietet, sondern anschafft.