Elektronische Kassen

SHbb Bad Oldesloe

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen aus dem Jahr 2016 wurde unter anderem der zwingende Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in elektronischen Aufzeichnungssystemen eingeführt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu im Juni 2019 umfangreiche Anwendungsregelungen veröffentlicht.

Betroffene Aufzeichnungssysteme
Von den Neuregelungen betroffen sind alle elektronischen oder computergestützten Registrierkassen oder Kassensysteme. Von den neuen Vorschriften nicht betroffen sind dagegen unter anderem Fahrscheinautomaten und -drucker, Buchhaltungsprogramme, Waren-
und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler, Geld- und Warenspielgeräte. Nicht betroffen sind auch sogenannte offene Ladenkassen. Diese können auch weiterhin in der Praxis eingesetzt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass auch bisher schon für jede eingesetzte offene Ladenkasse zwingend tägliche Kassenberichte zu erstellen sind.

Zeitliche Umsetzung und Übergangsregelungen
Grundsätzlich sind ab dem 1. Januar 2020, auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr, sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme mit einer TSE auszustatten. Ende September 2019 wurde bekannt, dass die Finanzverwaltung den Erstanwendungszeitpunkt im Rahmen einer Nichtbeanstandungsfrist auf den 1. Oktober 2020 verlängern wird.

Wenn nach dem 25. November 2010 und vor demJanuar 2020 angeschaffte Registrierkassen die Anforderungen der sogenannten Kassenrichtlinie II erfüllen und bauartbedingt nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden können, dürfen diese noch bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verwendet werden. Nach der sogenannten Kassenrichtlinie II aus November 2010 müssen auch bereits ältere Registrierkassen sämtliche Geschäftsvorfälle während der Dauer der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren.

Ein Nachweis darüber, dass diese Voraussetzungen in der Übergangszeit erfüllt werden, ist für jede einzelne Registrierkasse zu erbringen, beispielsweise in Form der Bedienungsanleitung oder durch eine schriftliche Bestätigung des Kassenherstellers. In der Praxis sollte daher rechtzeitig eine Bestätigung des Kassenherstellers eingeholt werden, wenn eine ältere Registrierkasse, die die Anforderungen der sogenannten Kassenrichtlinie II erfüllt, technisch nicht mit einer TSE ausgestattet werden kann. Nur so ist gewährleistet, dass es im Rahmen von späteren Betriebsprüfungen keine Beanstandungen gibt.

Die oben genannte Übergangsregelung wird allerdings seitens der Finanzverwaltung nicht für PC-Kassensysteme beziehungsweise computergestützte Kassensysteme gewährt. Diese müssen zwingend ab dem Oktober 2020 mit einer TSE ausgerüstet sein.

Anforderung an die Belege
Neben dem Einsatz einer TSE fordert der Gesetzgeber zudem bestimmte Mindestangaben auf den mit elektronischem Aufzeichnungssystem erstellten Belegen. Nach der sogenannten Kassensicherungsverordnung müssen Belege mindestens folgende Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Datum der Belegausstellung, Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Transaktionsnummer,
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls,
  • Betrag je Zahlungsart,
  • Signaturzähler und Prüfwert.

Belegausgabepflicht
Mit Einführung der TSE gilt für sämtliche Geschäftsvorfälle, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, eine Belegausgabepflicht. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Bereitstellung von Belegen bedarf einer formlosen Zustimmung des Kunden. Bei der elektronischen Bereitstellung reicht eine Sichtbarmachung eines Beleges an einem Terminal beziehungsweise Kassendisplay nicht aus. Dem Kunden muss die tatsächliche Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs, beispielsweise per E-Mail eingeräumt werden. Dieses wird in der Praxis in vielen Fällen nicht möglich sein.

Die Ausgabe des Belegs, unabhängig, ob in Papierform oder elektronisch, muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Kassiervorgang erfolgen. Bei Papierbelegen reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Mitnahme der Belege durch die Kunden sowie eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege. Diese können unmittelbar nach Ablehnung der Entgegennahme durch den Kunden vernichtet werden.

Anmeldung des Kassensystems
Alle Nutzer von elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen ihrem örtlich zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems bestimmte Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitteilen. Für Bestandskassen ist diese Verpflichtung nach dem Anwendungsschreiben des BMF bis zum 31. Januar 2020 zu erfüllen. Voraussichtlich wird diese Frist von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Nichtbeanstandungsfrist ebenfalls verlängert werden bis Ende Oktober 2020. Neben dem Namen beziehungsweise der Firmierung des Steuerpflichtigen sowie der Steuernummer sind unter anderem die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen.

Derzeit arbeitet die Finanzverwaltung an der Umsetzung dieser Mitteilungsverpflichtung. Es wird ein elektronisches Meldeverfahren angestrebt. Bisher ist hierzu allerdings nichts öffentlich geworden.

Unser Rat
Soweit noch nicht erfolgt, setzen Sie sich als Anwender eines elektronischen Kassensystems rechtzeitig mit Ihrem Kassenhersteller oder -aufsteller auseinander, um die schärferen gesetzlichen Anforderungen der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung und die damit verbundenen Anforderungen an Belege erfüllen zu können. Der Erstanwendungszeitpunkt zum 1. Januar 2020 war in der Praxis nicht haltbar, dennoch sollten Sie dieses Thema nicht auf die lange Bank schieben. Die Finanzverwaltung hat lediglich beschlossen, den Erstanwenderzeitpunkt auf den 1. Oktober 2020 zu verschieben.

Erste Tätigkeitsstätte

Entfernungspauschale SHBB Bad Oldesloe

Mit Wirkung ab 2014 wurde das steuerliche Reisekostenrecht in weiten Bereichen umgestaltet. Mit den gesetzlichen Neuregelungen sollte das Steuerrecht vereinfacht und rechtssicherer gestaltet werden. Allerdings mussten sich trotz eines 62-seitigen Anwendungsschreibens der Finanzverwaltung in den letzten Jahren wiederholt Finanzgerichte mit Auslegungsfragen beschäftigen. Im April 2019 hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu Detailfragen entschieden.

Fahrten eines Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte (früher: regelmäßige Arbeitsstätte) können lediglich pauschal mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt werden. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch eine arbeitgeberseitige Zuordnung. Trifft der Arbeitgeber keine Zuordnung, ist die erste Tätigkeitsstätte hilfsweise nach quantitativen Kriterien festzulegen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine Zuordnung dauerhaft besteht.

Arbeitnehmer, die schwerpunktmäßig im Außendienst tätig sind, hatten nach der alten Rechtslage bis Ende 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte und Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, um beispielsweise Aufträge entgegenzunehmen oder ein Firmenfahrzeug beziehungsweise Kollegen abzuholen, stellten daher Dienstreisen dar, deren Kosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe oder pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden konnten. Unklar war bislang, ob Arbeitnehmer in solchen Fällen nach neuem Reisekostenrecht einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sind, wenn sie dort nur untergeordnete Tätigkeiten ausüben. Dies hat der BFH nun bestätigt. Erbringt der Arbeitnehmer am Betriebssitz zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsfeld gehören, ist eine Zuordnung durch den Arbeitgeber möglich. Eine solche steuerrechtlich wirksame Zuordnung ist auch darin zu sehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einer bestimmten Einrichtung zuordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll. Einer gesonderten steuerrechtlichen Zuordnung bedarf es nach Ansicht des BFH nicht. Die Zuordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Ein weiteres Verfahren betraf die Dauerhaftigkeit der Zuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Im Urteilsfall ging es um einen Leiharbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher mehrfach verlängert und der jeweils ohne zeitliche Befristung bei verschiedenen Entleihbetrieben eingesetzt wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Zuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauerhaft, wenn sie für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses Bestand haben soll. Die Dauerhaftigkeit ist dabei im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Der BFH entschied jetzt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine dauerhafte Zuordnung daher nur für eine erste Zuordnung in Betracht kommt. Wird der Arbeitnehmer im Verlauf der Tätigkeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, kann diese zweite Zuordnung nicht mehr dauerhaft sein. Auch nach Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kann keine erneute dauerhafte Zuordnung erfolgen. Vielmehr ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen unverändert bleiben.

Spannende erste Schritte ins Berufsleben

Steuerberatungsnachwuchs geht an den Start

Insgesamt 67 junge Frauen und Männer haben in diesem Sommer ihre Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten im Unternehmensverbund der SHBB Steuerberatungsgesellschaft begonnen.

Bereits gute Tradition ist das Starter Camp, das jährlich vor Beginn der eigentlichen Berufsausbildung stattfindet. Eine Woche lang bekommen die neuen Auszubildenden die Chance, sich untereinander kennenzulernen und erste Einblicke in den späteren Berufsalltag zu bekommen. In diesem Jahr stand das Starter Camp unter dem Motto „Von Auszubildenden für Auszubildende”: Vertreter der älteren Ausbildungsjahrgänge stimmten die „Neuen“ ein, ließen sie an ihren Erfahrungen im Berufsleben teilhaben und gaben wertvolle Tipps. Neben Basiswissen aus den Fachbereichen Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung, Steuerrecht, Datenverarbeitung und digitale Informationssysteme bekamen die Berufsstarter auch Kenntnisse in den Bereichen Kommunikation, Büroknigge sowie wirtschaftliches Grundwissen vermittelt. Einen Abend lang stellten sich zwei praxiserfahrene Ausbilder/innen den Fragen der jungen Menschen; und am Exkursionstag konnten die Teilnehmer das Gelernte mit Praxiseindrücken anreichern. Die gemeinsame Woche mit vielen Unternehmungen und Programmpunkten brachte die Auszubildenden schnell miteinander in Kontakt.

Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH wünscht ihren neuen Auszubildenden Dennis Diercks, Morten Katzuba und Henrik Bernitt viel Erfolg und Freude während ihrer Ausbildung und für ihre weitere berufliche Entwicklung.

Das Karriereportal deine-zukunft-steuern.de informiert über die zahlreichen Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten. Sowohl Schüler und Studierende als auch bereits Berufserfahrene finden hier umfassende Informationen über die verschiedenen Berufsbilder und Aufstiegschancen im Unternehmensverbund.

Erfolgreiche Prüfungen des Abschlussjahrganges 2018/2019

Steuerberatungsnachwuchs geht an den Start

Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH ist seit vielen Jahrzehnten ein verlässlicher Ausbildungspartner und sichert so auch für die Zukunft die hohe Qualität seiner Dienstleistungen für ihre Mandanten und Auftraggeber. Gleichzeitig bietet der Unternehmensverbund seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer fundierten Ausbildung hervorragende Berufsperspektiven und interessante Karrieremöglichkeiten: Die Steuerfachangestellten werden nach ihrer Ausbildung regelmäßig von ihrer Ausbildungskanzlei übernommen. Davon profitieren natürlich auch die Auftraggeber, mit denen die Steuerfachangestellten in spe bereits während ihrer Ausbildung vertrauensvoll zusammenarbeiten konnten.

Im Prüfungszeitraum 2018/2019 haben Edward Miller, Maja Steinmatz und Meral Temel erfolgreich die Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten absolviert. Celina Reysen schloss die Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement erfolgreich ab.

Weitere Informationen rund um die Themen Ausbildung und Studium finden Sie unter www.deine-zukunft-steuern.de und www.mehr-als-du-denkst.de.

 

Jahressteuergesetz 2019

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Mai 2019 den Entwurf eines umfassenden Jahressteuergesetzes mit der amtlichen Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Es folgt die Anhörung der Verbände und Interessenvertreter, die nun Gelegenheit haben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran ist der Einstieg in das Gesetzgebungsverfahren geplant, das nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums noch im Jahr 2019 abgeschlossen werden soll. Da nach den allgemeinen Erfahrungen davon auszugehen ist, dass im Gesetzgebungsprozess an der einen oder anderen Stelle noch Veränderungen eintreten werden, wird in diesem Beitrag auf eine ausführliche Darstellung des aktuellen Planungsstandes verzichtet. Wir werden über Einzelregelungen im Detail berichten, sobald Gesetzesänderungen rechtswirksam beschlossen worden sind.

Einige der wesentlichen geplanten Gesetzesänderungen betreffen folgende Bereiche:

Tarifermäßigung für Land und Forstwirtschaft

Wir haben bereits ausführlich über die Einführung einer Nivellierung zeitlicher Schwankungen land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte berichtet. Das Gesetz ist zwar offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet worden, die Neuregelungen können aber erst dann wirksam werden, wenn die Kommission der EU festgestellt hat, dass die deutsche Gesetzesregelung EU-rechtskonform ist. Diese notwendige Zustimmung der EU hat sich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht außerordentlich lange hingezogen. Nachdem die Zustimmung nunmehr zugesichert wird, könnten die Neuregelungen nach einigen notwendigen Modifikationen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 umgesetzt werden.

Förderung der Elektromobilität

  • Bisher gibt es zur Förderung der Elektromobilität bereits verschiedene steuerliche Erleichterungen. So mindert sich für Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2021 angeschafft werden, der maßgebliche  Bruttolistenpreis für die Versteuerung des Privatanteils um die Hälfte, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Alternativ kann auf eine Abschmelzlösung zurückgegriffen werden, nach der sich die Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit der Batterieleistung mindert. Diese Regelungen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.
  • Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung betrieblich genutzter Elektrofahrräder soll ebenfalls bis Ende 2030 verlängert werden. Bisher war die Regelung bis Ende 2021 befristet. Auch die Entnahmevorschrift für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrrades soll verlängert werden.
  • Für Elektrolieferfahrzeuge, die ab 2020 angeschafft werden, soll für das Jahr ihrer Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten eingeführt werden.
  • Miet- oder Leasingentgelte für Elektrofahrzeuge sollen bis Ende 2030 nur zu 50 Prozent der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen werden.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Bereits seit einiger Zeit hatte die Finanzministerkonferenz Verschärfungen der grunderwerbsteuerlichen Regelungen für sogenannte Share-Deals mit Grundbesitz gefordert.

Für alle grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände für grundbesitzende Gesellschaften, das heißt sowohl bei der Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften als auch beim Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften, soll die Schwelle, ab der ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt, von derzeit 95 auf 90 Prozent gesenkt werden. Dies hätte zur Folge, dass zukünftig mindestens 10,1 Prozent der Anteile bei anderen Gesellschaftern liegen müssen, um die Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Die derzeit für Personengesellschaften geltende Mindestbehaltefrist von fünf Jahren, ab der nur noch die hinzuerworbene Anteilsquote grunderwerbsteuerpfichtig ist, soll auf zehn Jahre verlängert werden. Damit könnte zukünftig der verbleibende Anteil von mindestens 10,1 Prozent erst nach Ablauf von zehn Jahren hinzuerworben werden, ohne Grunderwerbsteuer auch für die restlichen Anteile auszulösen.

Ebenso wie bei Personengesellschaften soll zukünftig auch bei Kapitalgesellschaften eine Zusammenrechnung aller Anteilsübertragungen auf Neugesellschafter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen. Bei Erreichen der 90-Prozent-Schwelle soll in vollem Umfang Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Bisher war es möglich, trotz vollständigem Gesellschafterwechsel die Grunderwerbsteuer durch die Aufteilung des Anteilserwerbs auf zwei oder mehr Erwerber zu vermeiden.

Entlastungen für Arbeitnehmer

  • Ab 2020 sollen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 24 auf 28 Euro beziehungsweise von 12 auf 14 Euro pro Tag angehoben werden.
  • Für Berufskraftfahrer soll zusätzlich zu den bestehenden Verpflegungspauschalen ein neuer Pauschbetrag in Höhe von acht Euro pro Tag eingeführt werden.
  • Des Weiteren soll eine Steuerbefreiung von Sachleistungen des Arbeitgebers in Gestalt von Wohnraumüberlassung eingeführt werden.

Umsatzsteuerliche Änderungen

  • Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent auch für E-Books, das heißt Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form.
  • Klarstellende Definition des sogenannten umsatzsteuerlichen Reihengeschäftes.
  • Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der liefernde Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene „zusammenfassende Meldung“ nicht oder nicht vollständig einreicht.
  • Die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer soll zu einer weiteren zwingenden Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer steuerfreien  innergemeinschaftlichen Lieferung werden.

Umsetzung der Rechtsprechung

  • Land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften können nach der sogenannten Abfärbetheorie auch dann in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn sie daneben ausschließlich gewerbliche Verluste aus eigener Tätigkeit oder einer Beteiligung erzielen.
  • Für Arbeitnehmer wird der Tatbestand des Bar- beziehungsweise Sachlohns neu definiert. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber künftig Gestaltungen durch den Einsatz von Gutscheinkartensystemen und gleichzeitiger Ausnutzung der 44-Euro-Freigrenze oder einer Steuerpauschalierung verhindern will. Zudem soll für Zukunftssicherungsleistungen, wie beispielsweise eine arbeitgeberfinanzierte Berufsunfähigkeitsversicherung, generell die 44-Euro-Freigrenze nicht mehr anwendbar sein. Gutscheine sollen künftig nur noch dann als Sachbezug qualifiziert werden können, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Mit den geplanten Änderungen würde eine ganz erhebliche Einschränkung der bisherigen Warengutscheinmodelle eintreten.

 

Dienst- und Geschäftsreisen ins europäische Ausland

Dienst- und Geschäftsreisen ins europäische Ausland SHBB Bad Oldesloe

Bereits seit 2010 haben deutsche Arbeitnehmer für einen vorübergehenden Einsatz im europäischen Ausland die sogenannte A1-Bescheinigung mit sich zu führen, um in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine Doppelverbeitragung zu vermeiden. Das Gleiche gilt für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Freiberufler oder andere selbständig Tätige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine Geschäftsreise ins Ausland unternehmen. Neu ist allerdings, dass die ausländischen Behörden das Mitführen der A1-Bescheinigung verstärkt kontrollieren und gegebenenfalls empfindliche Bußgelder verhängen, wenn die Bescheinigung fehlt. Außerdem haben Arbeitgeber ab 1. Juli 2019 die A1-Entsendebescheinigung für ihre Mitarbeiter verpflichtend im elektronischen Verfahren zu beantragen.

Wer ausschließlich in Deutschland lebt und arbeitet, hat es auch nur mit dem Sozialversicherungssystem Deutschlands zu tun. Wird daneben eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland aufgenommen, findet grundsätzlich auch das ausländische Sozialversicherungsrecht Anwendung. Es droht dann eine  sozialversicherungsrechtliche Doppelverbeitragung. Diese wird durch bilaterale Sozialversicherungsabkommen vermieden. Danach soll nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates Anwendung finden. Auf europäischer Ebene regeln dies entsprechende EU-Verordnungen. Sie gelten für alle EU-Mitgliedstaaten, für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für die Schweiz. Für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses in einen der vorgenannten Staaten, zum Beispiel um einen Auftrag abzuwickeln oder eine Messe zu besuchen, ergibt sich danach Folgendes: Ist der Auslandseinsatz im Voraus auf maximal 24 Monate zeitlich begrenzt, dann findet für den entsandten Arbeitnehmer allein das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung, auch hinsichtlich des vorübergehenden Einsatzes im Ausland. Der Nachweis der Entsendung wird gegenüber den ausländischen Behörden durch eine vom deutschen Sozialversicherungsträger ausgestellte A1-Entsendebescheinigung geführt. Diese A1-Bescheinigung bestätigt die Fortgeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts. Das Gleiche gilt für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Freiberufler oder andere selbständig Tätige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine Geschäftsreise ins europäische Ausland machen. Auch sie benötigen als Nachweis für die Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts die A1-Bescheinigung.

Bescheinigung bei Dienstreisen immer mitführen
Unbedingt zu beachten ist, dass die entsandten Arbeitnehmer und selbständig Tätigen bei jeder Dienst- oder Geschäftsreise eine gültige A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie muss für jeden grenzüberschreitenden Einsatz gesondert beantragt und mitgeführt werden, nur dann ist eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversicherung ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange der vorübergehende Einsatz im Ausland dauert, eine zeitliche Toleranz- oder Bagatellgrenze existiert nicht. Es gibt derzeit allerdings Bestrebungen, kurzzeitige Dienst- und Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften herauszunehmen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung liegt bisher allerdings noch nicht vor.

Spätestens ab 1. Juli 2019 elektronische Antragstellung
Seit Anfang 2019 haben Arbeitgeber für die Beantragung der A1-Bescheinigung das neue elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zu nutzen. Dieses Verfahren gilt nur für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, nicht aber für Beamte, Selbständige und für Personen, die gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten beschäftigt sind. Für Letztere gilt weiterhin das bisherige Papierverfahren. Für eine Entsendung des Arbeitnehmers in einen anderen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Staat oder in die Schweiz hat der Arbeitgeber im Voraus den digitalen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung an die zuständige Stelle zu senden. Die Zuständigkeit richtet sich danach, wie der Arbeitnehmer sozialversichert ist. Die Teilnahme am elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 erfolgt über die gängigen systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme mit einem entsprechenden Zusatzmodul für A1. Steht eine solche Lohnsoftware nicht zur Verfügung, kann die Beantragung alternativ auch über die kostenlose elektronische Ausfüllhilfe im Internet unter „sv.net“ erfolgen. Da die Umstellung auf das elektronische Verfahren in vielen Fällen nicht rechtzeitig erfolgen konnte, wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung übergangsweise bis zum 30. Juni 2019 auch weiterhin die Verwendung von Papier-Ausdrucken zugelassen.

Verstärkte Kontrollen im Ausland
Nach Verlautbarungen von Arbeitgeberseite finden derzeit verstärkt Kontrollen im EU-Ausland statt, insbesondere in Österreich und Frankreich sowie in Rumänien und in der Schweiz. So werden entsandte Arbeitnehmer oftmals bereits auf Flughäfen kontrolliert. Prüfer lassen sich in Hotels die entsprechende Gästeliste zeigen und gehen gezielt auf Dienst- und Geschäftsreisende zu. Im Fokus der Prüfer stehen insbesondere auch Baustellen. Können entsandte Arbeitnehmer oder aber auch Selbständige im Rahmen ihrer Geschäftsreise bei entsprechenden Kontrollen eine A1-Bescheinigung nicht vorlegen, dann verhängen insbesondere Österreich und Frankreich derzeit empfindliche Bußgelder, und zwar sowohl gegen Arbeitgeber als auch gegen den entsandten Arbeitnehmer. Andere Staaten erheben für jeden Tag der ausländischen Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem kann entsandten Arbeitnehmern der Zutritt zu einer Baustelle oder zu einem Messegelände versagt werden. Österreich und Frankreich sehen derzeit offenbar von Bußgeldern ab, wenn im Rahmen der Kontrollen nachgewiesen werden kann, dass die A1-Bescheinigung zumindest vor der Entsendung beantragt wurde. Ist bei kurzfristigen Dienst- oder Geschäftsreisen die A1-Bescheinigung nicht mehr rechtzeitig eingetroffen, sollte somit zumindest eine Kopie des Antrages mitgeführt werden. Im Rahmen des elektronischen A1-Verfahrens ist es daher das Ziel der zuständigen Sozialversicherungsträger, dass die verwendeten Entgeltabrechnungsprogramme eine entsprechende elektronische Auftragsbestätigung generieren können, die nach Übermittlung des elektronischen Antrages unmittelbar ausgedruckt und sodann mitgeführt werden kann. Bis dahin könnte in diesen Fällen hilfsweise ein Screenshot des Antrages im Rahmen der Dienst- oder Geschäftsreise mitgeführt werden.