In eigener Sache

DSGVO

Die SHBB ist kein Auftragsdatenverarbeiter nach der Datenschutz-Grundverordnung!

Am 25. Mai 2018 trat die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Im Zuge dessen mussten sich alle Unternehmen auf die Umsetzung der mit der DSGVO und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz verbundenen Veränderungen vorbereiten. Die Berufs- und Wirtschaftsverbände fordern ihre Mitglieder dazu auf, die notwendigen Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung mit ihren von der DSGVO betroffenen Geschäftspartnern zu treffen. Hierzu zählen insbesondere Dienstleister, die für Unternehmen die Wartung und Pflege der IT-Systeme übernehmen oder sich um die Entsorgung von nicht mehr benötigten Akten und Datenträgern kümmern. Vielfach wird von den Berufsverbänden auch angeraten, mit dem Steuerberater eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abzuschließen. Steuerberater haben jedoch aufgrund ihrer besonderen berufsrechtlichen Stellung als Organ der Steuerrechtspflege die ihnen zur Verfügung gestellten Daten eigenverantwortlich zu verwenden und sind keine Auftragsdatenverarbeiter im Sinne der DSGVO. Dies hat die Bundessteuerberaterkammer unter Bezugnahme auf das Bundesministerium der Finanzen im Januar 2018 mitgeteilt.

Welche Mindestlöhne sind ab 2018 zu beachten?

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2017 flächendeckend in Deutschland 8,84 Euro brutto je Zeitstunde, und die nächste Anpassung steht erst 2019 bevor. Schön wäre es, wenn alles so einfach wäre. Leider sieht die Realität ganz anders aus, denn aufgrund von allgemeinverbindlichen oder regionalen Tarifvereinbarungen sowie speziellen landesrechtlichen Regelungen müssen Arbeitgeber sehr genau aufpassen, was wirklich mindestens gezahlt werden muss. Hierbei gilt es, den Überblick zu behalten.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit Januar 2017 flächendeckend in Deutschland 8,84 Euro brutto je Zeitstunde, und die nächste Anpassung steht erst 2019 bevor. Schön wäre es, wenn alles so einfach wäre. Leider sieht die Realität ganz anders aus, denn aufgrund von allgemeinverbindlichen oder regionalen Tarifvereinbarungen sowie speziellen landesrechtlichen Regelungen müssen Arbeitgeber sehr genau aufpassen, was wirklich mindestens gezahlt werden muss. Hierbei gilt es, den Überblick zu behalten.

allgemeinverbindliche-mindestloehne

Abweichende tarifvertragliche Regelungen
Auch nicht für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge auf regionaler Ebene können dafür verantwortlich sein, dass mehr als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss. Diese Tarifverträge finden aber nur dann auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn

  • beide Parteien tarifgebunden sind, weil der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft organisiert ist,
  • oder die Anwendung des Tarifvertrags eindeutig im Arbeitsvertrag vereinbart wurde,
  • oder eine entsprechende einzelbetriebliche Übung besteht.

Die ausgehandelten Tarifverträge können in einzelnen Bundesländern gegebenenfalls voneinander abweichen, da die Tarifhoheit in der Regel bei den Landesverbänden liegt.

Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft haben der Gesamtverband der Deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar- Umwelt (IG BAU) im Dezember 2017 die sogenannte „Bundesempfehlung für Landarbeiter“ beschlossen. Diese Empfehlung wendet sich direkt an die regionalen Tarifvertragsparteien und empfiehlt, für 2018 den bisherigen Mindestlohn für die Landwirtschaft von 9,10 Euro pro Stunde beizubehalten und die Bezahlung ab vier Monaten Betriebszugehörigkeit auf 9,25 Euro pro Stunde zu erhöhen. Ab 2019 soll dann der angepasste gesetzliche Mindestlohn gelten.

Bindend sind diese Werte jedoch nicht, denn die Tarifhoheit liegt bei den regionalen Landesverbänden, die diese Empfehlungen zunächst umsetzen müssen. Nach der Umsetzung sind sie zu beachten, sofern sowohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind oder aber die Anwendung des regionalen Tarifvertrags ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

Landesrechtliche Mindestlohnregelungen
Einige Bundesländer, unter anderem Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, haben besondere landesrechtliche Gesetzesregelungen erlassen, die bereits in der Vergangenheit einen höheren Lohn als den bundesweit geltenden gesetzlichen Mindestlohn vorsahen. In Schleswig-Holstein müssen zum Beispiel alle öffentlichen und privatrechtlichen Arbeitgeber, die Fördermittel aus dem Landeshaushalt erhalten, nach dem sogenannten Landesmindestlohngesetz ihren Arbeitnehmern seit dem 28. Dezember 2013 mindestens 9,18 Euro brutto pro Stunde zahlen. Zu den oben genannten Fördermitteln zählen auch Zahlungen aus der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik, wie zum Beispiel Prämien für den Ökolandbau und für Naturschutzprogramme sowie Erstaufforstungszuschüsse. Nach vorliegenden Verlautbarungen ist geplant, das Landesmindestlohngesetz im Zuge der geplanten Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2019 aufzuheben, beschlossen wurde dies aber bisher noch nicht. Daneben existiert in Schleswig-Holstein ein weiterer landesrechtlicher Mindestlohn: Unternehmen, die öffentliche Aufträge in Schleswig-Holstein erhalten, müssen ihren Arbeitnehmern seit dem 1. Februar 2017 einen Mindestlohn von derzeit 9,99 Euro brutto pro Stunde im Rahmen der Auftragserfüllung zahlen. In Schleswig-Holstein ist eine Änderung dieses vergaberechtlichen Mindestlohns derzeit nicht geplant. In Mecklenburg-Vorpommern wird aktuell über die Erhöhung des vergaberechtlichen Mindestlohns diskutiert. Das SHBB Journal wird Sie über die weitere Entwicklung informieren.

Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung

Ab 2018 rückwirkende Beitragsanpassung

Bei hauptberuflich selbstständig Tätigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bemisst sich die Beitragshöhe nach ihrem steuerlichen Einkommen. Mit Wirkung ab 2018 wurde das Verfahren der Beitragsfestsetzung geändert. Zukünftig werden die Beiträge von den Krankenkassen zunächst vorläufig festgesetzt und nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides rückwirkend angepasst. Das kann bei starken zeitlichen Einkommensschwankungen zu hohen Beitragsnachzahlungen oder -erstattungen führen.

Damit die Krankenkassen die Versicherungsbeiträge erheben können, sind Selbstständige verpflichtet, ihre Einkommensteuerbescheide nach Erhalt unverzüglich ihrer Krankenkasse vorzulegen. Die Finanzverwaltung darf zwar automatisiert auf die Daten der Krankenkassen zugreifen, einen umgekehrten unmittelbaren und automatisierten Zugriff der Krankenkassen auf Steuerdaten gibt es bisher aber nicht.

Bis Ende 2017 wurden die Krankenversicherungsbeiträge nach Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheides mit Wirkung für die Zukunft angepasst. Das Einkommen, das in einem Kalenderjahr tatsächlich erwirtschaftet und in einem Steuerbescheid festgesetzt wurde, wirkte sich damit erst in einem späteren Jahr auf die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge aus. Eine rückwirkende Änderung der Beiträge war auf diese Weise grundsätzlich ausgeschlossen.

Beispiel: Unternehmer Meyer hatte seiner Krankenkasse seinen Einkommensteuerbescheid 2015 aus Oktober 2017 sofort vorgelegt. Gegenüber dem Vorjahr 2014 waren seine Einkünfte erheblich gesunken. Daraufhin wurden die Krankenversicherungsbeiträge ab November 2017 von 620 Euro auf monatlich 350 Euro verringert.

Seit Januar 2018 werden die laufend zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge von den Krankenkasse zunächst vorläufig festgesetzt. Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Kalenderjahr. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden dann rückwirkend an die tatsächlichen Einkommensverhältnisse angepasst. Zu wenig gezahlte Beiträge müssen nachgezahlt werden, zu viel gezahlte werden erstattet. Durch dieses zweistufige Verfahren soll erreicht werden, dass Krankenversicherungsbeiträge an schwankende Einkommen unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem die Einkommensteuererklärung eingereicht wird, oder den Bearbeitungszeiten der Finanzbehörden angepasst werden.

Beispiel: Krankenversicherungsbeiträge von Meyer für 2018 werden unverändert auf Grundlage des jüngsten Einkommensteuerbescheides 2015 in Höhe von 350 Euro monatlich festgesetzt – allerdings zunächst nur vorläufig. Im Juli 2019 erhält Meyer seinen Steuerbescheid für 2018 und reicht diesen im August 2019 ein. Da das Einkommen von Meyer gestiegen ist, werden die Beiträge für 2018 rückwirkend auf 420 Euro erhöht und Meyer hat eine Beitragsnachzahlung für 2018 in Höhe von 12 × 70 Euro = 840 Euro zu leisten.

Von der Neuregelung betroffen sind Versicherte mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und selbstständiger Arbeit, aber auch mit Vermietungseinkünften. Das geänderte Verfahren gilt zudem für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige behandelt werden, beispielsweise aufgrund einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent. Ausgenommen von der vorläufigen Beitragsfestsetzung sind Versicherte, deren Einkommen unter dem steuerfreien Grundfreibetrag (für 2018 9.000 Euro pro Jahr) oder oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung (für 2018 4.425 Euro monatlich) liegt. Im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung der Landwirte erfolgt die Beitragsfestsetzung ebenfalls weiterhin endgültig. Die vom Spitzenverband der Krankenkassen eingeführten speziellen Beitragsfestsetzungsverfahren bei sozialer Härte, unverhältnismäßiger Belastung und Ähnlichem gelten unverändert fort. So können in speziellen Einzelfällen und unter besonderen Voraussetzungen Beiträge auch zukünftig schon vor Ergehen eines Einkommensteuerbescheides gemindert werden.

Versorgungsleistungen nach Übertragung von GmbH-Anteilen

Versorgungsleistungen nach Übertragung von GmbH ­Anteilen

Bei unentgeltlicher Übertragung von betrieblichen Einheiten gewährt der Gesetzgeber spezielle Steuervergünstigungen. Unter anderem brauchen die stillen Reserven nicht aufgedeckt zu werden, das heißt, der Übernehmer kann die Buchwerte des Vorgängers fortführen. Des Weiteren können lebenslange Versorgungsleistungen in Form eines Altenteils oder Ähnlichem, die der Betriebsübergeber vom Betriebsübernehmer erhält, als Sonderausgaben abgezogen werden und sind somit beim Abgebenden als sonstige Einkünfte zu versteuern. Zu den betrieblichen Einheiten, die im Übertragungsfall begünstigt sind, gehört auch ein mindestens 50-prozentiger Anteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Ein Sonderausgabenabzug kann bei einer Übertragung von GmbH-Anteilen nur gewährt werden, wenn der Übergeber als Geschäftsführer der GmbH tätig war, und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung fortsetzt. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2017 in einem Urteilsfall entschieden, in dem ein Vater seinem Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen GmbH-Geschäftsanteil unentgeltlich übertragen hatte. Der Sohn wurde zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GmbH bestellt. Nach dem Übergabevertrag blieb allerdings auch der Vater weiterhin Mitgeschäftsführer neben seinem Sohn. Seine Abberufung ohne eigene Zustimmung hätte den Vater zum Widerruf der Anteilsübertragung gegenüber dem Sohn berechtigt.

Der Sohn hatte danach die vertraglich an den Vater zu leistende Versorgungsrente in seiner Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung als abzugsfähige Versorgungsleistungen mit der Begründung ab, dass der Übergeber die Geschäftsführertätigkeit nicht vollständig und ausnahmslos eingestellt hatte. Dies sei nach Ansicht des Finanzamtes Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Der BFH bestätigte mit seinem oben genannten Urteil die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. Die Richter stellten fest, dass die Voraussetzungen für einen Sonderabzug nur dann gegeben sind, wenn der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt. Nur wenn der Vermögensübergeber nach der Übertragung der GmbH-Anteile nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist, gibt er wie ein Einzelunternehmer oder ein Mitunternehmer an einer Personengesellschaft die aktive betriebliche Tätigkeit auf.