Strenge Aufzeichnungspflichten für die steuerliche Anerkennung

Bewirtungsaufwendungen

Bewirtungsaufwendungen für die Verpflegung von Geschäftspartnern und Angestellten können steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Bewirtungsaufwendungen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn Belege mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vorliegen.

Aufwendungen für Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem oder beruflichem Anlass sind nur zu 70 Prozent der Aufwendungen abzugsfähig. Aufwendungen für Arbeitnehmerbewirtungen sind dagegen zu 100 Prozent steuerlich abzugsfähig. Für die Buchführung sind die Höhe der Aufwendungen, das Datum sowie der Anlass und die Teilnehmer durch einen Bewirtungsbeleg zu dokumentieren. Ergeben sich hieraus Hinweise auf eine fehlende betriebliche Veranlassung oder sind Art und Kosten der Bewirtung unangemessen, scheidet ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug aus.

Zu den Bewirtungsaufwendungen, die bei geschäftlicher Veranlassung nur zu 70 Prozent abzugsfähig sind, gehören auch typische Nebenkosten wie Trinkgelder und Garderobenkosten. Es empfiehlt sich, die Höhe des Trinkgeldes mit auf dem Zahlungsbeleg zu notieren und aus Nachweisgründen den Empfang durch Unterschrift bestätigen zu lassen. Aufwendungen, die nach ihrer Art keine Bewirtungsaufwendungen sind, wie zum Beispiel Kosten für eine Musikkapelle oder Übernachtungskosten, sind in voller Höhe abzugsfähig.

Bei Gaststättenbewirtung muss die Rechnung maschinell erstellt und registriert sein und sämtlichen umsatzsteuerlichen Formvorschriften genügen. Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer muss die Rechnung mindestens Namen und Anschrift der Gaststätte, das Bewirtungs- und Rechnungsdatum, die Bezeichnung der verzehrten Speisen sowie den Brutto-Rechnungsbetrag und den Umsatzsteuersatz enthalten. Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von mehr als 250 Euro müssen darüber hinaus die Steuernummer der Gaststätte, Namen und Anschrift des bewirtenden Steuerpflichtigen sowie den Netto-Rechnungsbetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer enthalten. Handschriftliche Rechnungen oder bloße Quittungen genügen den Formvorschriften nicht.

Zusätzlich zu den automatisch erstellten und registrierten Kassenbelegen oder gesondert erstellten Rechnungen der Gaststätte sind präzise Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den Teilnehmern erforderlich; allgemeine Formulierung, wie „Geschäftsessen“ oder „Informationsgespräch“ werden regelmäßig nicht anerkannt. Es müssen sämtliche Teilnehmer der Bewirtung aufgeführt werden, einschließlich des Gastgebers, wenn er selbst auch an dem Geschäftsessen teilgenommen hat. Wichtig ist zudem, dass der Bewirtungsbeleg vom gastgebenden Steuerpflichtigen unterschrieben werden muss. Der Bewirtungsbeleg sollte zusammen mit der Rechnung aufbewahrt werden. Häufig enthalten Gaststättenrechnungen bereits vorgedruckte Felder, in die ergänzende eigene Angaben zum Nachweis der Höhe und betrieblichen Veranlassung eingetragen werden können.

Findet die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass nicht in einem Restaurant, sondern beispielsweise im eigenen Betrieb statt, ist ein Eigenbeleg zu erstellen, in dem neben Anlass und Teilnehmer auch Ort und Tag der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen aufgeführt sind.

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

Wer im Privatbereich Fachkräfte mit der Durchführung von Handwerkerleistungen in seinem Haushalt betraut, kann die entstandenen Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Kürzlich wurde dem höchsten deutschen Finanzgericht, dem Bundesfinanzhof (BFH), die Frage vorgelegt, ob auch von Steuerpflichtigen zu zahlende Straßenausbaubeiträge zu einer Steuerermäßigung führen.

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass die Renovierungs-, Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen in einem bereits bestehenden Haushalt ausgeführt werden. Neubaumaßnahmen, die erst der Errichtung eines Haushalts dienen, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Begünstigt sind beispielsweise die Durchführung von Maler- oder Tapezierarbeiten, Austausch oder Reparaturen von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen, Reparaturen und Wartungsarbeiten an elektrischen Geräten, aber auch Garten- und Wegebauarbeiten.

Der BFH hat bereits im Jahr 2014 entschieden, dass der Haushalt des Steuerpflichtigen nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt ist und dass auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremden Grund erbracht werden, begünstigt sein können. So sind auch Arbeiten für den Anschluss des Haushalts an ein Strom-, Wasser-, Gas- oder anderes Versorgungsnetz begünstigt. Die Finanzverwaltung vertritt in einem Anwendungsschreiben allerdings die Auffassung, dass die oben genannte BFH-Rechtsprechung nicht auf öffentlich-rechtliche Erschließungs-, Straßenausbau- und -rückbaubeiträge übertragbar sei. Nachdem zunächst im Jahr 2015 das Finanzgericht Nürnberg zugunsten der Steuerpflichtigen der Verwaltungsauffassung widersprochen und die Kosten für den Ausbau einer Gemeindestraße als begünstigte Handwerkerleistung anerkannt hatte, wurde die ablehnende Auffassung der Finanzverwaltung in zwei nachfolgenden finanzgerichtlichen Urteilen bestätigt:

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnten die Richter mit Urteil aus Oktober 2017 die Berücksichtigung der Kosten für den Ausbau eines einseitigen, dem Wohnhaus gegenüberliegenden Gehwegs ab, weil dieser der Allgemeinheit und nicht dem notwendigen Anschluss des speziellen Grundstücks an das Verkehrswegenetz diene. In dem zweiten Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ging es um die Ausbaubeiträge für die Asphaltierung einer Sandstraße. Auch hier lehnten die Richter in ihrem Urteil aus Oktober 2017 die Steuerermäßigung mit der Begründung ab, dass die Baumaßnahme die Straße selbst und nicht die unmittelbare Zuwegung und Grundstückszufahrt zum Haushalt des Steuerpflichtigen betreffe. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg wurde die Revision beim BFH eingelegt und es bleibt abzuwarten, wie eng die Bundesrichter den Begriff „Haushalt“ auslegen.

Berliner Testament und Erbschaftsteuer

Berliner Testament und Erbschaftsteuer

Verschenken Sie keine Freibeträge durch fehlerhafte Stundungsregelung!
Das sogenannte Berliner Testament ist eine häufig von Ehegatten gewählte testamentarische Regelung, mit der sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und jeweils ihr/e Kind/er als Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden. Diese Art der Nachlassregelung führt dazu, dass der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass erhält. Mit Pflichtteilsstrafklauseln soll verhindert werden, dass ein Kind seinen Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten geltend macht.

Beim Berliner Testament versteuert der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass. Nach dessen Tod müssen die Schlusserben das Erbe nochmals vollständig der Erbschaftsteuer unterwerfen. Damit wird der persönliche Freibetrag des Erstversterbenden in Bezug auf die Kinder verschenkt. Um diesem Nachteil zu begegnen, kann mit der sogenannten Jastrowschen Klausel im Testament die Möglichkeit eingebaut werden, dass der überlebende Ehegatte den Kindern nach dem Tod des Erstversterbenden Vermächtnisse in Höhe der persönlichen Freibeträge zwischen Eltern und Kindern zuwendet. Dies führt dann jedoch zu einer Belastung des überlebenden Ehegatten. Denn er muss die Vermächtnisse erfüllen, damit diese auch bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig sind. Um einen Abfluss vom Vermögen beim überlebenden Ehegatten zu verhindern und trotzdem die steuerlichen Freibeträge nutzen zu können, gibt es in vielen Berliner Testamenten eine Stundungsvereinbarung, die vorsieht, dass die Vermächtnisse erst beim Tode des letztversterbenden Elternteils zu erfüllen sind.

Diese Vereinbarungen haben aber nicht den gewünschten steuerlichen Erfolg, da die Finanzverwaltung darauf die gesetzlichen Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft anwendet. Danach gilt das Vermächtnis beim Tode des Letztversterbenden erst als zu diesem Zeitpunkt angefallen, da es an der wirtschaftlichen Belastung des überlebenden Ehegatten fehlt.

Ist ein ausgesetztes Vermächtnis fällig und wird seine Auszahlung durch eine Stundungsabrede hinausgeschoben, hindert dies den Zufluss des Vermächtnisses nach dem Tode des Erstversterbenden. Damit können die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für die erste Erbschaft nicht genutzt werden. Die gleiche negative Auswirkung ergibt sich nach einem bereits älteren Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2007: Wenn der überlebende Ehegatte mit den Kindern die Zahlung einer Abfindung dafür vereinbart, dass die Kinder darauf verzichten, ihre Pflichtteile nach dem Tod des Erstversterbenden geltend zu machen, und diese Abfindungen erst mit dem Ableben des Letztversterbenden fällig werden sollen.

Sollte bereits ein entsprechendes Berliner Testament errichtet worden sein, in dem Vermächtnisse oder Abfindungen vereinbart wurden, kann durch die tatsächliche Auszahlung die steuerliche Anerkennung hergestellt werden. Spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung tritt die vom BFH geforderte anfänglich fehlende wirtschaftliche Belastung ein. In diesem Fall wäre dann die Erbschaftsteuer nach dem Erstversterbenden zu berichtigen und der letztversterbende Ehegatte würde weniger Vermögen in seiner Person vererben.

Bei der Errichtung von Berliner Testamenten sollte daher aus erbschaft- und  schenkungsteuerrechtlichen Erwägungen darauf geachtet werden, dass die Fälligkeit von Vermächtnissen und Abfindungszahlungen nicht bis zum Todestag des Letztversterbenden hinausgeschoben wird. Ist die Abzugsmöglichkeit sofort gewünscht, so setzt dies einen festen Fälligkeitstermin voraus, der als Endtermin gestaltet werden muss. Dies hat aber den Nachteil, dass eine Abzinsung des Vermächtniswertes nach dem Bewertungsgesetz erfolgt und einkommensteuerrechtlich Zinseinkünfte zu versteuern sind, wenn die Fälligkeit über ein Jahr nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten hinausgeschoben wird. Sollen finanzielle Nachteile für den überlebenden Elternteil gemildert werden, können ihm die Kinder aus ihrem Vermögen im Rahmen eines Darlehens finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Hierbei sind jedoch wiederum die besonderen steuerlichen Vorschriften zur Anerkennung von Verträgen zwischen Eltern und Kindern zu beachten.

Unser Rat
Lassen Sie Ihr Testament auf seine steuerlichen Auswirkungen prüfen, um den oder die Erben vor bösen Überraschungen durch das Finanzamt zu bewahren.

Rentiert sich eine Umschuldung?

Gebäudesanierung SHBB Bad Oldesloe

So niedrig wie momentan waren die Zinssätze in Deutschland noch nie. Was den Sparer ärgert, freut jedoch den Kreditnehmer. Die günstigen Konditionen für Darlehen sind nicht nur für Neuinvestitionen interessant. Auch bei bestehenden Kreditverträgen lohnt es sich, aufgrund der aktuell niedrigen Zinssätze über eine Umschuldung nachzudenken. Auch eine Zusammenfassung mehrerer Kredite kann unter diesem Aspekt von Interesse sein.

Wer über eine Umschuldung nachdenkt, der sollte sich im Vorfeld informieren und genau rechnen. Andernfalls kann man schnell vom Regen in die Traufe kommen, denn wie immer gibt es einige
Stolpersteine zu beachten.

Soll ein Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurückgezahlt werden, hält sich die Freude beim Kreditinstitut darüber meist in Grenzen, denn schließlich hat die Bank das ausgegebene Darlehen zum festen Zinssatz in ihre eigene Finanzierung eingeplant und muss durch die vorzeitige Rückzahlung auf Zinserträge verzichten. Für den finanziellen Ausfall darf das Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung erheben, deren Höhe sich nach der Restlaufzeit des Kredites, dem vereinbarten Zins und dem aktuellen Zinsniveau richtet.

Für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge, die ab dem 10.06.2010 geschlossen worden sind, gelten Obergrenzen für die Vorfälligkeitsentschädigung von einem Prozent der Restschuld, wenn der Kredit noch länger als ein Jahr läuft, oder einem halben Prozent der Restschuld, wenn die Laufzeit geringer als ein Jahr ist. Bei Baufinanzierungskrediten greifen diese Obergrenzen hingegen nicht.

Keine Vorfälligkeitsentschädigung ist zu zahlen, wenn die Zinsbindung des Darlehens ausgelaufen ist beziehungsweise seit der vollständigen Auszahlung des Darlehens zehn Jahre vergangen sind. Hierbei ist eine sechsmonatige Kündigungsfrist zu beachten. Ebenfalls darf keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden, wenn das Kreditinstitut den Kreditvertrag kündigt.

Wer eine deutliche Absenkung der monatlichen Raten anstrebt, kann dies auch bei dem aktuellen Niedrigzinsniveau nur durch eine Laufzeitverlängerung des Kredites erreichen. Achten Sie deshalb bei Neuverträgen auf die Länge der Laufzeit, denn andernfalls kann die Umschuldung durch die lange Bindung sogar teurer werden.

Nicht zu vernachlässigen ist, dass für den Abschluss eines Neuvertrages in der Regel Bearbeitungsgebühren anfallen. Auch diese müssen, insbesondere bei kleineren Krediten, in die Kalkulation für eine Umschuldung mit einfließen, denn anderenfalls ist der Zinsvorteil schnell aufgezehrt. Wird das Kreditinstitut gewechselt, muss bei einer Absicherung über das Grundbuch auch die Grundschuld übertragen werden. Hierfür fallen ebenfalls Gebühren für den Notar und das Grundbuchamt an, die in der Regel jedoch nicht mehr als 0,3 Prozent der Kreditsumme betragen.

Beispiel: Im Jahr 2008 wurde ein Annuitätendarlehen über 150.000 Euro zu einem Zinssatz von fünf Prozent aufgenommen, das nach 20 Jahren getilgt sein soll. Es wurde eine Zinsbindung über die komplette Laufzeit des Darlehens vereinbart. Monatlich sind bei diesem Darlehen circa 990 Euro als Kapitaldienst an die Bank zu zahlen. Im Jahr 2018 bietet eine andere Bank eine Anschlussfinanzierung zu zwei Prozent Zinsen an. Die Restschuld beträgt zu diesem Zeitpunkt 93.330 Euro.

Während beim bisherigen Darlehen über die 20 Jahre insgesamt Zinsen in Höhe von 87.578 Euro zu zahlen wären, beträgt die Gesamtzinsbelastung bei Beibehaltung der bisherigen Tilgung nur 71.846 Euro. Durch die Umschuldung können somit 15.732 Euro gespart werden (siehe Abbildung). Der monatliche Kapitaldienst würde dann 859 Euro betragen. Soll die monatliche Ratenhöhe von 990 Euro beibehalten werden, wäre das Darlehen sogar anderthalb Jahre früher vollständig getilgt. Die Zinsbelastung würde sich durch die schnelle Tilgung noch einmal um 1.432 Euro senken lassen.

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Von den gesparten Zinsen sind mögliche Gebühren für den Neuabschluss des Kredites und die Eintragung einer Grundschuld abzuziehen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt in diesem Beispiel nicht an, da das alte Darlehen bereits seit zehn Jahren läuft.

Für wen eine aktive Umschuldung nicht in Frage kommt, für den kann ein sogenanntes Forward-Darlehen eine Alternative sein. Im Bereich der Immobilienfinanzierung werden Forward-Darlehen abgeschlossen, wenn sich ein Darlehensnehmer bereits 12 bis 66 Monate vor dem Auslaufen der Zinsbindung eine günstige Anschlussfinanzierung sichern will. Diese Zinssicherheit lassen sich die Kreditinstitute in der Regel bezahlen, indem sie in Abhängigkeit von der Vorlaufzeit einen Zinsaufschlag berechnen. Werden jedoch steigende Zinsen erwartet, kann sich der rechtzeitige Abschluss eines Forward-Darlehens lohnen.

Keine Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Keine Schenkung bei verdeckter Gewinnausschüttung

Erhält ein Verwandter oder eine andere nahestehende Person eines Gesellschafters einer GmbH eine überhöhte Vergütung für Verkäufe oder Dienstleistungen an die GmbH, so liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Für die Besteuerung wird bei einer vGA nur der angemessene Betrag wie unter fremden Dritten als Betriebsausgaben der GmbH berücksichtigt. Der übersteigende Betrag stellt Gewinnverwendung dar und ist vom Gesellschafter zu versteuern. Zusätzlich wird der Vorteil, den die GmbH der nahestehenden Person des Gesellschafters gewährt, als eine Schenkung beurteilt, die der Schenkungsteuer unterliegt. Die überhöhten Zuwendungen werden damit
mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und – bisher– zusätzlich im Einzelfall auch mit Schenkungsteuer belastet.

Mit verschiedenen Urteilen aus September 2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Beurteilung von freigebigen Zuwendungen bei einer vGA grundlegend geändert und kehrt im Ergebnis wieder zu dem Rechtsstand zurück, der bereits früher bis zum Jahr 2007 bestand. Bis dahin wurde eine vGA ausschließlich mit Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer belegt. Eine freigebige Zuwendung wurde zwar zwischen dem Gesellschafter der GmbH und der nahestehenden Person angenommen, nicht jedoch von der GmbH an die nahestehende Person. In den aktuellen Urteilen aus September 2017 schließt sich der BFH größtenteils nun wieder dieser früheren Rechtsauffassung an. Er stellt fest, dass eine freigebige Zuwendung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person nicht bereits deshalb anzunehmen ist, weil zwischen dem Gesellschafter und der GmbH ein Gesellschaftsverhältnis besteht. Grund für die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises oder einer überhöhten Vergütung kann in einem solchen Fall nur das Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter sein. Zahlungen, die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift erfolgen, können aber nicht freigebige Zuwendungen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes und gleichzeitig Zahlungen aufgrund vertraglicher Grundlage sein. Diese Rechtsfolge soll auch gelten, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind und zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat. Die gleiche Beurteilung greift auch, wenn es sich bei verschiedenen Gesellschaften um Mutter- und Tochtergesellschaften handelt. Der BFH ließ jedoch offen, ob daneben nicht eine Schenkung des Gesellschafters selbst an die nahestehende Person vorliegt.

Es ist davon auszugehen, dass die vGA zukünftig im Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter der Ertragsteuer unterliegt und auf der Ebene zwischen Gesellschafter und nahestehender Person der Schenkungsteuer. Über den Tatbestand der Schenkung zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person hatte der BFH in den Streitfällen aus September 2017 allerdings nicht zu entscheiden und demgemäß auch keine Hinweise zur steuerlichen Beurteilung gegeben. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung reagieren wird. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter informieren.

Reinvestitionen im EU-Ausland

SHBB Bad Oldesloe EU-Beihilferahmen

Gewinne aus der Veräußerung von Grund und Boden sowie Gebäuden, die zu einem steuerlichen Betriebsvermögen gehören, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter, im Einkommensteuergesetz festgelegter Reinvestitionsobjekte übertragen werden. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Reinvestitionsobjekt zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes gehört. Nicht begünstigt ist somit eine Übertragung von Veräußerungsgewinnen auf Wirtschaftsgüter, die zu einer ausländischen Betriebsstätte gehören.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im April 2015 entschieden, dass der deutsche Gesetzgeber mit seinem Inlandsbezug gegen das Prinzip der Niederlassungsfreiheit in der EU verstößt. Der deutsche Gesetzgeber reagierte daraufhin auf die Entscheidung des EuGH und schuf eine Neuregelung. Danach werden die Steuern, die auf Gewinne aus dem Verkauf begünstigter Wirtschaftsgüter entfallen, auf besonderen Antrag gleichmäßig über fünf Jahre zinslos gestundet und getilgt, wenn eine Reinvestition in einem Mitgliedsland der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erfolgt. Das SHBB Journal hatte in Ausgabe 4/2015 über die gesetzliche Neuregelung berichtet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob die deutsche Gesetzesregelung mit der sogenannten Fünftelregelung dem EuGH-Beschluss zum Verstoß der Altregelung gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU ausreichend Rechnung trägt. Dieses hat der BFH nunmehr in einer Entscheidung aus Juni 2017 bestätigt.