Geschäftswagen: Bundesfinanzhof zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung

Junge Frau im Business-Look öffnet Tür ihres Geschäftswagens und schaut zeitgleich auf ihr Smartphone SHBB Bad Oldesloe

Für ein Fahrzeug, das auch privat genutzt werden kann, gilt die Annahme, dass es auch privat genutzt wird. Nur mit tragfähigen detaillierten Gegenargumenten kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden. In einem aktuellen Urteil gibt der Bundesfinanzhof entsprechende Vorgaben für tragfähige Gegenargumente.

Hintergrund: Das Finanzamt geht „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ davon aus, dass ein Fahrzeug, das typischerweise auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, auch wirklich privat genutzt wird. Dass nicht jedes vorgebrachte Gegenargument so substanziiert ist, dass es die Annahme der Privatnutzung widerlegen kann, zeigt folgender Fall:

Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer hatte neben einem Firmenwagen, für den er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode versteuerte, einen Pickup im Betriebsvermögen, den er angeblich nur betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Im Privatvermögen hatte er mehrere Kleinwagen, die von seinen Kindern genutzt wurden. Das Finanzamt setzte auch für den Pickup eine Privatnutzung nach der Bruttolistenpreismethode fest. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, das Finanzgericht hingegen ging ebenfalls von einer rein betrieblichen Nutzung aus. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein und bekam Recht: Dem Bundesfinanzhof genügten die vorgebrachten Argumente des Klägers nicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung. 

Der Bundesfinanzhof hielt folgende Argumente nicht für ausreichend: Gegen die Behauptung des Unternehmers, dass der Pickup seiner Familie für eine Privatnutzung zu groß war, wandte der Bundesfinanzhof ein, dass die Größe einem Kleinbus entsprach und ein solcher von vielen Familien privat genutzt wurde. Schließlich gilt auch für Kombi-Fahrzeuge, mit denen Personen und Güter befördert werden können, der Anscheinsbeweis der Privatnutzung. 

Auch die auf dem Pickup angebrachten Werbefolien sprachen nicht gegen eine private Nutzung. Ebenso wenig zählte das Argument, dass der Unternehmer für die Fahrten zur Arbeit gar keinen Pkw benötigte bzw. dass er für eine private Nutzung gar keine Zeit gehabt hätte. Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof auch, dass dem Unternehmer kein im Gebrauchswert gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung stand.

Quellen

  • BFH-Urteil vom 16.1.2025, Az. III R 34/22

Was in der Erntesaison 2025 neu zu beachten ist

SHBB Bad Oldesloe, Lübeck, Reinfeld, Bargteheide Steuerberatung

In der Erntesaison in diesem Jahr haben Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft bei der Beschäftigung von in- und ausländischen Arbeitnehmern für Saisonbeschäftigungen zum Beispiel für die Erdbeer- oder Spargelernte ein ganzes Bündel von Vorschriften zu beachten. Nachfolgend stellen wir wichtige Vorschriften und Neuregelungen für eine Saisonbeschäftigung 2025 dar.

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus anderen EU-Staaten

Sofern Saisonarbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten, zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien, beschäftigt werden, benötigen sie für eine Saisonbeschäftigung in Deutschland weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Hier sind lediglich die Meldegesetze des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

Beschäftigung von Drittstaatlern

Auch 2025 können sogenannte Drittstaatler als Erntehelfer im Rahmen einer Saisonbeschäftigung in Deutschland tätig sein. Dabei handelt es sich um Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaates oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Sie benötigen für eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung in Deutschland ausdrücklich gestattet. Hier kommen Staatsangehörige aus Georgien und der Republik Moldau sowie im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung (gilt seit 2024 unbefristet) aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien in Betracht. Neu ist hinsichtlich der Westbalkan-Regelung die Verdoppelung des jährlichen Kontingents der Arbeitserlaubnisse von 25.000 auf 50.000 (seit Juni 2024).

Es ist dringend erforderlich, dass sich deutsche Arbeitgeber bereits vorab beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit (BA) einer Beschäftigungsaufnahme in Deutschland zustimmt. Eine entsprechende Anfrage auf Vorabprüfung mit Stellenbeschreibung ist insoweit möglich. Darüber hinaus können studierende Drittstaatler, die entweder im Ausland oder in Deutschland an einer Hochschule eingeschrieben sind, im Rahmen einer Ferienbeschäftigung als Saisonarbeitnehmer tätig sein.

Neu ist, dass im Ausland studierende Drittstaatler maximal 35 Jahre alt und an einer akkreditierten Hochschule eingeschrieben sein sollen. Letztere werden über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt. Nach wie vor gilt in diesem Bereich: Beschäftigungsaufnahme erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis, sonst droht ein Bußgeld, und darüber hinaus alle relevanten Nachweise zu den Lohnunterlagen nehmen.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Zum 1. März 2024 wurde eine – kontingentierte – neue Form der kurzzeitigen Beschäftigung für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt, und zwar unabhängig vom Nachweis einer Qualifikation. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit bei visumfreier Einreise für Kurzaufenthalte in Deutschland – ohne Beteiligung weiterer Behörden – eine Arbeitserlaubnis von regelmäßig mindestens 30 Stunden je Woche erteilen, und zwar für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei die Beschäftigung acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Wegen der Vermittlungsabsprachen mit Georgien und der Republik Moldau (siehe oben) sind Erntehelfer in der Landwirtschaft und im Gartenbau aktuell von dieser Regelung ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass
die Regelungen zur kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung, auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, keine Anwendung finden. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen dieser kurzzeitigen Beschäftigung führt somit grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht.

Beschäftigung von geflüchteten Menschen

Kriegsbedingt geflüchteten Menschen aus der Ukraine (also Drittstaatlern) wird auf Antrag in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz ausgestellt. Bereits mit Ausstellung der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die einen erlaubten Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag feststellt, besteht der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“). Erforderlich dafür ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Beschäftigungsaufnahme ist erst zulässig, wenn die Fiktionsbescheinigung bzw. der Aufenthaltstitel vorliegt. Durch Verordnung ist inzwischen geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die am 01. Februar 2025 noch gültig waren, automatisch bis zum 04. März 2026 fortgelten, also ohne Verlängerung im Einzelfall. Ausgenommen von dieser Verlängerung sind Drittstaatler mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel, die sich insoweit um einen anderen Aufenthaltstitel bemühen müssen.

Hinsichtlich der Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus anderen Staaten ist zu beachten, dass die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland vom Aufenthaltsstatus abhängig ist. Anerkannte Flüchtlinge, Asylbewerber und Geduldete haben jeweils einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Arbeitserlaubnis möglich.

Mindestlohn auch für Saisonarbeitnehmer

Auch Saisonarbeitnehmer haben bei Aufnahme einer Saisontätigkeit in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist zum 01. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitarbeitsstunde angehoben worden. Die neue Mindestlohnhöhe ist von allen Arbeitgebern in allen Branchen als Lohnuntergrenze zu berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist.

Unterweisung von Saisonarbeitskräften

Unternehmer müssen auch ihre Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen. Sprachbarrieren erschweren dies – ein Dilemma für die Unterweisenden genauso wie für die Beschäftigten. Doch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet mit einer internetbasierten Web-App eine Lösung an. Die SVLFG hat ermittelt, dass deutlich über die Hälfte aller Saisonkräfte über ein Smartphone und über einen Internetzugang – sowohl in Deutschland als auch
in ihrem Herkunftsland – verfügt. Um diese Zielgruppe zu erreichen und um sie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sensibilisieren, seien daher neben der herkömmlichen Unterweisung im Betrieb auch digitale Zugänge wichtig, sagt Marc Wiens von der SVLFG. Die SVLFG stellt dazu eine Web-App zur Verfügung (www.agriwork-germany.de). Damit Saisonarbeitskräfte wissen, wo mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren liegen und welche Erste-Hilfe-Maßnahmen im Ernstfall eingeleitet werden müssen, finden sich in der Web-App konkrete und auf die Arbeitsplatzbedürfnisse abgestimmte Informationen. Auch Unternehmer und Vorarbeiter können diese Web-App nutzen und die Informationen zielgerichtet bei der Unterweisung ihrer Saisonarbeitskräfte einsetzen. Aufbereitet sind die Inhalte in neun Sprachen und in einem Medienmix aus Text, Bildern und Videos.

Statusprüfung für Sozialversicherungsrecht

Auch in der neuen Erntesaison hat der deutsche Arbeitgeber – insbesondere für osteuropäische Saisonarbeitnehmer – bei Beschäftigungsaufnahme zu prüfen, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (dann Meldung und Beitragsabführung dort) oder Deutschlands Anwendung findet. Maßgebend dafür ist die Tätigkeit beziehungsweise der sozialversicherungsrechtliche Status des jeweiligen ausländischen Saisonarbeitnehmers im Heimatland. Für diese Statusprüfung sollten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern unbedingt den zweisprachigen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit – zum Beispiel polnischer/rumänischer/bulgarischer – Saisonarbeitnehmer“ ausfüllen lassen.

Einhaltung Minijob-Grenze

Erfolgt die Beschäftigung – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – im Rahmen eines Minijobs, ist der Arbeitgeber unter anderem zur Abführung pauschaler Beiträge an die Krankenversicherung und die Rentenversicherung verpflichtet. Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitarbeitsstunde beträgt die monatliche Minijob-Grenze jetzt 556 €. Damit wird Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu zehn Wochenstunden ermöglicht. Die Jahresverdienstgrenze beträgt daher aktuell 6.672 €, um die Minijob-Grenze einzuhalten.

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Saisonarbeitnehmer können – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag von vornherein auf maximal die Dauer einer dieser Zeitgrenzen beschränkt ist. Weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Rentnern sowie grundsätzlich bei der Beschäftigung von Selbständigen.

Fazit

Auch in der Erntesaison 2025 stellt die Beschäftigung in- und ausländischer Saisonarbeitnehmer für deutsche Arbeitgeber eine große Herausforderung dar. Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung sollten sich Arbeitgeber entweder an den Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft oder an einen Rechtsanwalt und für die steuerrechtliche Beratung an ihren jeweiligen Steuerberater wenden.

Reform der Höfeordnung ab 2025

SHBB Bad Oldesloe

Wenn landwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind, an die nächste Generation übergeben werden, kommt in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen seit jeher die Höfeordnung (HöfeO) zur Anwendung. Die HöfeO reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein. Anders als bei der in Süddeutschland praktizierten Realteilung steht bei der HöfeO der Erhalt des Hofes in seiner Gesamtheit im Fokus. Nun hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2025 die HöfeO in wesentlichen Punkten geändert.

Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Dadurch liegen seit diesem Jahr keine fortgeführten Einheitswerte mehr vor, aus denen ermittelt werden könnte, ob ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie hoch die Abfindung der weichenden Erben mindestens sein muss.

Wann liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor?

Bisher galt:

  • Bei einem Einheitswert von mindestens 10.000 € liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor.
  • Bei einem Einheitswert von weniger als 10.000 €, mindestens jedoch 5.000 € liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn der Eigentümer dies erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Seit dem 01.01.2025 gilt:

  • Ein Hof im Sinne der HöfeO liegt vor, wenn dessen Grundsteuerwert mindestens 54.000 € beträgt.
  • Bei einem Grundsteuerwert von weniger als 54.000 €, mindestens aber 27.000 €, liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn der Eigentümer dies erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Regelung für den Übergang

Folgendes gilt für den Übergang:

  • Eine Besitzung, die nach der neuen HöfeO kein Hof mehr ist, dies aber bis zum 31.12. 2024 noch war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt bis zur Löschung des Hofvermerks weiterhin als Hof, längstens jedoch bis zum 31.12.2026.
  • Eine Besitzung, die nach der neuen HöfeO ein Hof ist, dies aber bis zum 31.12. 2024 noch nicht war, gilt weiterhin bis zum 31.12.2026 nicht als Hof – es sei denn, der Besitzer erklärt bei Gericht, dass die Besitzung ein Hof sein soll.

Abfindung der Miterben

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Abfindung der Miterben. Die Neuregelung gilt für alle Höfe im Sinne der HöfeO (auch während des Übergangszeitraums!) Bisher galt:

  • Der Anspruch der Miterben betrug mindestens 1/3 des Hofeswertes.
  • Als Hofeswert galt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes.
    Seit dem 01.01.2025 gilt:
  • Der Anspruch der Miterben beträgt mindestens 1/5 des Hofeswertes.
  • Als Hofeswert gelten 60 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Hintergrund der Berechnung

Ziel der Neuregelung ist es, eine praktikable Lösung ohne hohen Verwaltungsaufwand zu schaffen, die die Interessen der Miterben ausgleicht, ohne dabei die Hofnachfolger zu überfordern. Letztere müssen in der Lage sein, die zu zahlende Abfindung innerhalb ihres Wirtschaftslebens auch zu erwirtschaften. Der Grundsteuerwert lässt ohne weitere Anpassungen keine Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu. Dies liegt daran, dass Faktoren wie das Verhältnis von Pacht- zu Eigentumsflächen oder Fremd- zu Familienarbeitskräften bei der grundsteuerlichen Bewertung keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass bei der Festsetzung der Grundsteuer des landwirtschaftlichen Betriebes das Wohngebäude nicht berücksichtigt, sondern separat als Grundvermögen bewertet wird. Daher hat der Gesetzgeber den Grundsteuerwert nicht eins zu eins als Hofeswert übernommen, sondern um den Faktor 0,6 korrigiert. In die Festsetzung des Korrekturfaktors sind verschiedene Berechnungen eingeflossen. Unter anderem wurde ein Vergleich des standardisierten Reinertrags mit dem um Pachtaufwendungen und Aufwendungen für familieneigene Arbeitskräfte modifizierten Reinertrags für die jüngsten fünf Wirtschaftsjahre durchgeführt. Für die Berücksichtigung des Wohngebäudes griff der Gesetzgeber auf
eine umfangreiche Auswertung aktueller Einheitswertbescheide zurück.

Höfeordnung in Brandenburg

In Brandenburg gilt seit 2019 eine eigene Regelung, die sich an der nordwestdeutschen HöfeO orientiert. Allerdings wird in Brandenburg die Hofeigenschaft nach der Größe der land- und forstwirtschaftlichen Flächen definiert. Auch in Brandenburg haben Miterben nunmehr Anspruch auf mindestens 1/5 des Hofeswertes, wobei als Hofeswert 50 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurden.

Zu- und Abschläge weiterhin möglich

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass der Hofeswert aufgrund seiner pauschalen Ermittlung nicht zu einer als gerecht empfundenen Abfindung führt. Wie bisher können auf Verlangen Zu- und Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden. Voraussetzung ist, dass besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen.

Unser Rat

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Erben über den Hofeswert und mögliche Zu- oder Abschläge, um den Familienfrieden zu wahren.

Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

Verschieden farbige Tabletten in Verpackung Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten SHBB Bad Oldesloe

Wer im privaten Umfeld außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, kann diese unter bestimmten Bedingungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen. Laut Gesetz sind Ausgaben dann als zwangsläufig anzusehen, wenn sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind.

Allgemeine außergewöhnlichen Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte oder Akupunktur, Heilpraktikerkosten oder Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten, sofern die Kosten nicht durch andere wie zum Beispiel eine Krankenkasse oder eine Versicherung gedeckt werden. Steuermindernd berücksichtigt werden lediglich Aufwendungen, die über den Betrag hinausgehen, der individuell als zumutbar gilt. Ab welcher Höhe das Finanzamt die Belastungen anrechnet, hängt von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, etwa durch eine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 26.11.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt, wie der Nachweis im Fall eines eingelösten E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. Demnach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit in diesen Fällen durch den Kassenbeleg der Apotheke, der Rechnung der Online-Apotheke oder – bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung – alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der jeweilige Beleg muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen der steuerpflichtigen Person
  • die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • die Art des Rezeptes

Hintergrund: Bis 2024 wurden in Deutschland noch Papier-Rezepte ausgegeben. Steuerpflichtige hatten damit die ärztliche Verordnung vorliegen, aus der ihr Name und die erforderliche Arznei hervorgingen, und sie konnten den „normalen“ Kassenbeleg zu ihren steuerlichen Unterlagen nehmen. Mit der verbindlichen Einführung des E-Rezeptes geht das nicht mehr, weil der Steuerpflichtige die Verordnung nicht mehr in Papierform ausgestellt bekommt. Der (bisherige) Kassenbeleg reicht für den Nachweis nicht aus, hier fehlt bislang der Name. Deswegen hat das BMF die Anforderungen an den Beleg jetzt klargestellt. Für den Übergang, das heißt für den Veranlagungszeitraum 2024, wird es laut BMF-Schreiben von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Abfindungen: Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Lohnsteuerveranlagung

Für Abfindungen ab 2025 entfällt die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an. Die Abfindung wird dadurch steuerlich so behandelt, als erhielten Sie diese gleichmäßig über die nächsten fünf Jahre verteilt. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die steuerliche Belastung beim Arbeitnehmer mildern, die bei einer einmaligen hohen Zahlung durch den progressiven Steuertarif entstehen würde.

In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass für Abfindungen ab 2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann somit nicht mehr direkt während des laufenden Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist.

Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen damit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten, indem sie eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Fiskus über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?

Apothekerin berät Kunden über ein Medikament

Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Da ist es toll, wenn man Angestellte hat, die für einen bei Krankheit oder Urlaub einspringen und den Laden am Laufen halten. In Apotheken allerdings muss stets ein Apotheker anwesend sein. Ist nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man in solchen Fällen eine Vertretung.

In einem juristischen Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt. Der Kläger betrieb früher eine Apotheke, die er aus Altersgründen aufgab. Zur Aufbesserung seiner Rente übernahm er für andere Apotheken Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hierzu schloss er mit der X-GmbH einen Rahmendienstvertrag ab, in dem Aufgabenbereich, Vergütung und Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geregelt waren.

Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr 2016 in seiner Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte. Nachdem ihn das Finanzamt (FA) darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, reichte der Kläger eine Steuererklärung über die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung ein. Gegen den anschließend vom FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheid richtet sich die Klage.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beim Kläger lag eine gewerbliche Tätigkeit vor. Grundsätzlich kann die Vertretung einer Apotheke sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbständiger Basis erfolgen. Aufgrund der Abgrenzung zu einer nichtselbständigen Tätigkeit kam der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Beruf des Apothekers gehört aber nicht zu den freien Berufen und ist auch kein sogenannter Katalogberuf wie etwa Arzt oder Heilpraktiker. Der Apothekerberuf gehört vielmehr zu den höheren freien Berufen des Gesundheitswesens, was einen gewerblichen Charakter nicht ausschließt. Der Betrieb einer Apotheke ist stets als Gewerbebetrieb anzusehen. Es ist für die Beurteilung auch unerheblich, ob die Tätigkeit im eigenen Betrieb oder als Vertretung erfolgt.