Wachstumschancengesetz

Wachstumschancengesetz Gesetzgeber erhofft sich durch steuerliche Neuregelungen Impulse für die Wirtschaft SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesrat hat im März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bestätigt. Auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses waren Änderungen am Gesetz vorgenommen worden. Viele noch im Regierungsentwurf vorhandene Impulse waren aus haushaltstechnischen Gründen gestrichen worden.

Dazu gehören unter anderem die Freigrenze von 1.000 Euro für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro auf 1.000 Euro sowie die Anhebung der Sammelposten-Grenze von 1.000 Euro auf 5.000 Euro und die Verteilung auf drei Jahre. All dies wären für die Praxis gute und wichtige Impulse gewesen. Auch die Anhebung der Verpflegungsmehraufwendungen ist entfallen. Gleiches gilt für die Anhebung des Freibetrages bei Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro. Folgende Änderungen sind verabschiedet worden:

Abgabenordnung und Handelsrecht

Verändert wurden die Betragsgrenzen zur Buchführungspflicht von 600.000 Euro auf 800.000 Euro Umsatz beziehungsweise von 60.000 Euro auf 80.000 Euro Gewinn. Dies gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen.

Einkommensteuer

Geschenke
Aufwendungen für Geschenke über 35 Euro pro Empfänger und Wirtschaftsjahr dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Betrag wird für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 Euro erhöht.

Pkw-Nutzung
Die Bruttolistenpreis-Grenze zur Anwendung der sogenannten 0,25 %-Regelung bei Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs wird für Elektrofahrzeuge von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben. Das gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2023. Entsprechendes gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs an Arbeitnehmer.

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem 4. Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert. Die degressive Abschreibung kann nun auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden. Die Höhe beträgt im Zeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 das Zweifache der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA), maximal 20 %. Im Zeitraum 01.01.2023 bis 31.03.2024 ist keine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich.

Nutzungsdauer bei Gebäuden
Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als 33, 50 oder 40 Jahre, so können anstelle der typisierten Abschreibungssätze die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden. Die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer muss nachweisbar sein, zum Beispiel mittels Gutachten.

Degressive Abschreibung für Gebäude
Eine degressive Abschreibung von 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen Abschreibung zu wechseln. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen Abschreibung gewechselt werden. Die degressive Abschreibung kann angesetzt werden, wenn mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Abschreibung nur dann möglich, wenn der obligatorische Kaufvertrag nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau ist auch neben der neu eingeführten degressiven Abschreibung für Gebäude möglich. Die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten werden von 4.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche auf 5.200 Euro je Quadratmeter Wohnfläche angehoben. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung wird von 2.500 Euro auf 4.000 Euro angehoben.

Sonderabschreibung
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Wirtschaftsjahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Bei Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 können nun bis zu 40 % der Investitionskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

Private Veräußerungsgeschäfte
Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat. Die Freigrenze wird auf 1.000 Euro angehoben.

Umsatzsteuer

Elektronische Rechnung
Der Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) hat nun auch der Bundesrat zugestimmt. Hintergrund sind die Planungen der Europäischen Union, für die Umsatzsteuer europaweit ab 2028 ein Meldesystem einzuführen, das den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug unterbinden soll. Für die Einführung der E-Rechnung hatte Deutschland eine Ausnahmegenehmigung bei der EU beantragt, die im Juli 2023 gewährt worden war.

Voranmeldung
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Die Betragsgrenze wird ab 2024 auf 2.000 Euro angehoben.

Ist-Besteuerung
Die Gesamtumsatzgrenze für die Beantragung der Ist-Besteuerung wird ab 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro erhöht.

Leitfaden zur E-Rechnung

Leitfaden zur E-Rechnung So gelingt die Einführung in Ihrem Unternehmen SHBB Bad Oldesloe

Nehmen Sie die Pflicht zur Einführung der elektronischen Rechnung zum Anlass, Ihre Arbeitsprozesse rechtzeitig zu optimieren. Die Gestaltung neuer Prozesse ist immer eine Herausforderung und wird Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen. Die Bereitschaft zur Veränderung ist dabei unerlässlich. Wer frühzeitig beginnt, profitiert eher von den sich daraus ergebenden Vorteilen. Denn die elektronische Rechnung setzt einen neuen Standard.

Je strukturierter Sie die Einführung der E-Rechnung angehen, desto reibungsloser gestaltet sich die Realisierung. Gehen Sie deshalb Schritt für Schritt vor: Analysieren Sie zunächst Ihre internen Abläufe und passen Sie diese falls nötig an. In diesem Zug sollten Sie auch verantwortliche Mitarbeitende benennen. Sind die Prozesse optimiert, können Sie in den Schritten 2 und 3 Rechnungseingang und Rechnungsausgang der E-Rechnung umsetzen. Für eine erfolgreiche Einführung sollten Sie schließlich im letzten Schritt noch alle beteiligten Mitarbeitenden schulen und Ihre Prozesse dokumentieren.

1. Informieren und Planen

In einem ersten Schritt empfiehlt es sich, die eigenen internen Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine effiziente Abwicklung der elektronischen Rechnung zu ermöglichen. Denken Sie auch an elektronische Rechnungsfreigabeprozesse. Dies kann die Implementierung entsprechender Software-Lösungen sowie die Schulung der Mitarbeitenden umfassen, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Legen Sie Verantwortlichkeiten fest, um den E-Rechnungs-Workflow zu steuern.

2. E-Rechnungseingang umsetzen

Der nächste Schritt besteht in der Umstellung des Rechnungseingangs auf den E-Rechnungs-Prozess. Bevor Sie den Rechnungseingang technisch umsetzen, sollten Sie noch einige Vorbereitungen treffen: Legen Sie eine zentrale E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang im Unternehmen an. Trennen Sie immer private und betriebliche E-Mail-Konten. So haben Sie alle Rechnungen auf einen Blick gebündelt. Teilen Sie Ihren Geschäftspartnern und Lieferanten mit, dass Sie auf die E-Rechnung umstellen und Rechnungen künftig an Ihre zentrale Rechnungsadresse geschickt werden sollen. Eine dauerhafte Archivierung der eingehenden Daten und Dokumente ist zu gewährleisten.

3. E-Rechnungsausgang umsetzen

Sie haben den Eingang der E-Rechnung in Ihrem Unternehmen umgesetzt. Dann können Sie sich um den Ausgang der E-Rechnung kümmern. Auch hier gibt es einige notwendige Vorbereitungen, die Sie vor der eigentlichen technischen Umsetzung treffen sollten: Erkundigen Sie sich nochmals nach der E-Mail-Adresse für den Rechnungsempfang Ihrer B2B-Kunden und aktualisieren Sie diese in Ihren Stammdaten. Prüfen Sie Ihre vorhandenen Softwareprodukte zur Rechnungsschreibung, eventuell sind bei Ihnen Softwareanpassungen notwendig.

Schreiben Sie derzeit Ihre Rechnungen über Microsoft Word, Microsoft Excel oder manuell?
Merke: Das ist zukünftig bei Leistungen im B2B-Bereich nicht mehr möglich. Auch eine PDF-Datei ist keine elektronische Rechnung. Möchten Sie auch Endverbrauchern elektronische Rechnungen zustellen? Dann holen Sie sich vor der Umsetzung des Rechnungsausgangs noch die Zustimmung Ihrer B2C-Kunden für den Empfang der E-Rechnung.

4. Schulung und Dokumentation

Wichtig ist es, Ihre Mitarbeitenden im Umgang mit den neuen Prozessen zu schulen und die E-Rechnungs-Prozesse transparent für alle Beteiligten zu dokumentieren. So kann im Zweifel Wissen bereitgestellt werden.

Vorteile der elektronischen Rechnung SHBB Bad Oldesloe

Ab 2025: E-Rechnung in der Praxis

mann beugt sich über Schreibtisch und bedient die Tastatur eines Notebooks e-Rechnung SHBB Bad Oldesloe

In Deutschland werden elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zwischen inländischen Unternehmern bald verpflichtend sein. Mit dem im März 2024 von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Wachstumschancengesetz werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen. Die EU hat auch bereits grünes Licht für das Vorhaben gegeben. Im Folgenden möchten wir über den gesetzlichen Rahmen und über die praktische Umsetzung berichten.

Grundlage ist Initiative auf EU-Ebene

Die EU plant für die Umsatzsteuer europaweit die Einführung eines Meldesystems, das den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug unterbinden soll (ViDA – Vat in the Digital Age). Im Jahr 2028 soll das Meldesystem nach dem bisherigen Zeitplan europaweit in Kraft treten. Mittlerweile gibt es allerdings Stimmen, die eine Verschiebung des Meldesystems um zwei bis vier Jahre fordern. Grundlage für ein Meldesystem ist eine elektronische Rechnungsstellung auf Unternehmerebene. Um die E-Rechnung bereits im Vorgriff auf das europaweite Meldesystem in Deutschland einzuführen, bedurfte es einer Genehmigung durch die EU, die im Juli 2023 erteilt wurde.

Verpflichtung gesetzlich geregelt

Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer (B2B-Leistung), sind sie in aller Regel zur Rechnungsstellung verpflichtet. Für das Ausstellen haben Unternehmer sechs Monate Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich nichts. Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich ist künftig aber gesetzlich festgeschrieben, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.

Dateiformat standardisiert

Auch ein standardisiertes Dateiformat der elektronischen Rechnung wird gesetzlich festgeschrieben. Um europaweit einen einheitlichen technischen Standard zu etablieren, wurde seitens der EU eine Norm (CEN 16931) für das Datenformat zur elektronischen Rechnungsstellung als Standard entwickelt. Heute erfüllen bereits die sogenannte „XRechnung“ oder eine „ZUGFeRD-Rechnung“ die technischen Voraussetzungen. Eine Rechnung im „ZUGFeRD-Format“ kombiniert eine visuelle PDF-Datei und eine integrierte Rechnungsdatei im XML-Format. Beim „XRechnung-Format“ kann keine Auslesung mit dem bloßen Auge erfolgen, da lediglich eine Rechnungsdatei im XML-Format vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass sich die Softwareprodukte für Abrechnungszwecke schnell an die neuen Standards anpassen werden.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsausstellung tritt grundsätzlich am 01.01.2025 in Kraft. Aufgrund des zu erwartenden Umstellungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre bis 2027 gesetzlich geregelt:

  • Bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, bleiben zulässig. Hierzu gehören beispielsweise Rechnungen im PDF-Format.
  • Bis Ende 2027 dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, bleiben zulässig. Voraussetzung ist allerdings in beiden Fällen, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresnettoumsatz – sprich Umsatz im Jahr 2026 – von maximal 800.000 Euro hatte. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze ist ab 01.01.2027 die elektronische Rechnung in standardisiertem Format verpflichtend.
  • Bis Ende 2028 dürfen weiterhin elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, übermittelt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) erfolgt.

Ab 2028 sind Papierrechnungen im B2BBereich zwischen inländischen Unternehmern grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die neuen Anforderungen an die standardisierte elektronische Rechnung sind insgesamt zwingend einzuhalten. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, das europaweit geplante Meldesystem einzuführen. Auch die Erstellung einer elektronischen Gutschrift für Abrechnungszwecke ist und bleibt möglich. In diesen Fällen ist das standardisierte Dateiformat zwingend zu nutzen.

Welche Ausnahmen gibt es?

Rechnungen an Endverbraucher (B2CLeistung) sind dauerhaft nicht betroffen. An Endverbraucher darf eine elektronische Rechnung nur nach vorheriger Zustimmung gesendet werden.

Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro sowie Fahrausweise und bestimmte umsatzsteuerfreie Leistungen fallen nicht unter die neuen Regelungen. Hierzu gehört unter anderem die umsatzsteuerfreie Vermietung oder Verpachtung. Aber aufgepasst: Wenn die Vermietung oder Verpachtung freiwillig umsatzsteuerpflichtig behandelt wird, gilt auch insoweit die Pflicht zur elektronischen Rechnung. Die häufig in der Praxis als Rechnung genutzten Miet- oder Pachtverträge entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es müssen in diesen Fällen elektronische Rechnungen erstellt werden.

Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Somit fallen grundsätzlich auch Kleinunternehmer unter die Verpflichtung der Verwendung einer elektronischen Rechnung bei B2B-Leistungen.

Was müssen Rechnungsempfänger beachten?

Wenn ein Unternehmer als Rechnungsaussteller die beschriebenen Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann, müssen Rechnungsempfänger als Unternehmer (B2B-Bereich) bereits ab 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen, bestenfalls elektronisch verarbeiten, ablegen und dauerhaft archivieren zu können. Das gilt für alle Unternehmer, also zum Beispiel auch für pauschalierende Landwirte, Vermieter, Ärzte und Kleinunternehmer. Es ist darauf zu achten, dass ein elektronisches Rechnungsdokument im empfangenen Format dauerhaft archiviert werden muss. Nur so ist und bleibt insbesondere ein etwaiger Vorsteuerabzug möglich. Ein Papierausdruck einer elektronischen Rechnung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nichts wert. Großes Augenmerk gilt daher der dauerhaften Archivierung sämtlicher empfangenen elektronischen Eingangsrechnungen.

E-Rechnung führt zu veränderten Arbeitsprozessen

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung ist gesetzlich festgeschrieben und wird in der Praxis Einzug halten. Der Umstellungsdruck der Unternehmer wächst rasant. Die Bereitschaft zur Veränderung der Arbeitsprozesse rund um den Rechnungsein- und -ausgang sollte Einzug in die Unternehmen halten. Prozessabläufe wie Rechnungsfreigabe, Zahlungen und Übermittlung an den Steuerberater sollten zwingend digitalisiert werden.

Beschäftigung von Erntehelfernin der Saison 2024

SHBB Bad Oldesloe, Lübeck, Reinfeld, Bargteheide Steuerberatung

Beschäftigung von Arbeitnehmern aus EU-Staaten
Sofern in der neuen Erntesaison auch Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftigt werden, entscheidet die Herkunft darüber, ob und inwieweit eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland möglich ist. Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten etwa – zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien – benötigen für eine Saisonbeschäftigung in Deutschland weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Lediglich die Meldegesetze des jeweiligen Bundeslandes sind zu beachten.

Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
Drittstaatsangehörige hingegen brauchen für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland nach wie vor ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung in Deutschland gestattet. Es handelt sich dabei um Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Auch Staatsangehörige aus Georgien, der Republik Moldau sowie im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung, die ab 2024 unbefristet gilt, aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien kommen in Betracht. Darüber hinaus können auch studierende Drittstaatsangehörige, die entweder im Ausland oder in Deutschland eingeschrieben sind, im Rahmen einer Ferienbeschäftigung als Saisonarbeitnehmer tätig sein.

Bei beabsichtigter Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen sollte sich der deutsche Arbeitgeber bereits vorab beim Arbeitgeberservice der örtlichen Agentur für Arbeit darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit (BA) einer Beschäftigungsaufnahme in Deutschland zustimmt. Nach wie vor gilt in diesem Bereich: Beschäftigungsaufnahme erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis (sonst gibt es ein Bußgeld!) und alle relevanten Nachweise zu den Lohnunterlagen
nehmen.

Beschäftigung von geflüchteten Menschen
Kriegsbedingt geflüchteten Menschen aus der Ukraine wird auf Antrag in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorrübergehenden Schutz ausgestellt. Bereits mit Ausstellung der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die einen „erlaubten Aufenthalt“ bis zur Entscheidung über den Antrag feststellt, besteht der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“). Erforderlich dafür ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Beschäftigungsaufnahme
ist erst zulässig, wenn die Fiktionsbescheinigung bzw. wenn der Aufenthaltstitel vorliegt. Durch Rechtsverordnung ist zwischenzeitlich geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse von aus der Ukraine Geflüchteten, die am 1. Februar 2024 gültig sind bzw. waren, ohne Verlängerung im Einzelfall bis zum März 2025 fortgelten.

Hinsichtlich der Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus anderen Staaten ist zu beachten, dass die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland vom Aufenthaltsstatus abhängig ist. Anerkannte Flüchtlinge, Asylbewerber und Geduldete haben jeweils einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Arbeitserlaubnis möglich. Bei Fragen rund um den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hilft die Agentur für Arbeit unter der zentralen Telefonnummer (02 28) 71 32 000 weiter.

Statusprüfung für Sozialversicherungsrecht
Auch in der neuen Erntesaison hat der deutsche Arbeitgeber – insbesondere für osteuropäische Saisonarbeitnehmer – bei Beschäftigungsaufnahme zu prüfen, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (dann Meldung und Beitragsabführung dort) oder Deutschlands Anwendung findet. Maßgebend dafür ist die Tätigkeit bzw. der sozialversicherungsrechtliche Status des jeweiligen ausländischen Saisonarbeitnehmers im Heimatland. Für diese Statusprüfung sollten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern unbedingt den zweisprachigen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit – z. B. polnischer/rumänischer/bulgarischer – Saisonarbeitnehmer“ ausfüllen lassen.

Bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts kommen neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch – kostengünstigere – geringfügige Beschäftigungen
im Rahmen eines Minijobs oder einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung als Erntehelfer in Betracht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Mindestlohn bei 12,41 €
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 12,41 € brutto je Zeitarbeitsstunde statt zuvor 12 €. Die Bundesregierung setzte damit einen Vorschlag der Mindestlohn-Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften um. Fest steht bereits, dass zum 1. Januar 2025 eine weitere Anhebung auf dann 12,82 € erfolgt. Auch dieser Schritt war von der Kommission vorgeschlagen worden.

Einhaltung der Minijob-Grenze
Erfolgt die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Form eines sogenannten Minijobs, ist der Arbeitgeber unter anderem zur Abführung pauschaler Beiträge an die Krankenversicherung und die Rentenversicherung verpflichtet. Aufgrund des gestiegenen Mindestlohns beträgt die monatliche Minijob-Grenze nunmehr 538 €. Damit wird Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu zehn Wochenstunden ermöglicht. Die Jahresverdienstgrenze beträgt daher aktuell 6.456 €, um die Minijob-Grenze einzuhalten.

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung
Saisonarbeitnehmer können nach wie vor als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Dabei kann der Arbeitgeber frei wählen, welche Zeitgrenze für seinen Saisonarbeitnehmer günstiger ist. Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag auf die maximale Dauer einer dieser Zeitgrenzen beschränkt ist.

Weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Rentnern sowie grundsätzlich bei der Beschäftigung von Selbstständigen. Auch Hausfrauen und Hausmänner können als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sie im „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit von Saisonarbeitnehmern“
angegeben haben, wie der Lebensunterhalt bestritten wird.

Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfskräfte
In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben können Arbeitgeber, die Aushilfskräfte ausschließlich mit typischen land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigen, die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von nur 5 % des Arbeitslohns erheben und abführen, wodurch sich die Lohnkosten des Arbeitgebers erhöhen. Aushilfskräfte in diesem Sinne sind Personen, die auf längstens 180 Tage im Kalenderjahr für nicht ganzjährig anfallende Arbeiten beschäftigt werden, die keine land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung absolviert haben und die auch nicht aufgrund von Vorkenntnissen in der Lage sind, eine Fachkraft zu ersetzen. Letzteres wäre der Fall, wenn die Aushilfskraft z. B. selbst von einem landwirtschaftlichen Betrieb stammt. Die Pauschalierung kommt damit beispielsweise bei Erntearbeiten, Anpflanzungen oder bei einem Holzeinschlag in Betracht, dagegen nicht für das Schälen von Spargel. Wird die Aushilfskraft darüber hinaus im geringen Umfang von maximal 25 % der Gesamtbeschäftigungsdauer mit ganzjährig anfallenden land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten wie der Fütterung von Vieh oder der Wartung von Maschinen betraut, ist dies für die Pauschalierung unschädlich. Bei einem Einsatz in anderen – nicht typisch land- und forstwirtschaftlichen – Bereichen, wie zum Beispiel in der Verwaltung, als Verkäufer oder für Bautätigkeiten, ist die Pauschalierung mit 5 % dagegen grundsätzlich nicht möglich.

Neben den genannten Pauschalierungsvoraussetzungen ist darauf zu achten, dass der durchschnittliche Stundenlohn von 19 € nicht überschritten wird. Statt der fünfprozentigen Pauschalbesteuerung kommt für kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitnehmer alternativ die Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse I) in Betracht. Was hier steuerlich günstiger ist, sollte im Rahmen einer steuerlichen Beratung geklärt werden. Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber die 5 %ige Pauschalsteuer durch Kürzung des Netto-Auszahlungsbetrages auf den Arbeitnehmer abwälzt.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung
Zum 1. März 2024 wurde eine – kontingentierte – neue Form der kurzzeitigen Beschäftigung für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt – und zwar unabhängig vom Nachweis einer Qualifikation. Danach kann die BA bei visumfreier Einreise für Kurzaufenthalte in Deutschland – ohne Beteiligung weiterer Behörden – eine Arbeitserlaubnis (von regelmäßig mindestens 30 Stunden je Woche) erteilen; und zwar für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. Allerdings darf die Beschäftigung acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten. In den übrigen Fällen ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zustimmung der BA erforderlich. Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber tarifgebunden ist, die Arbeitnehmer zu den geltenden tariflichen Arbeitsbedingungen beschäftigt und die erforderlichen Reisekosten trägt. Zudem darf der Zeitraum für solche Beschäftigungen für den konkreten Einsatzbetrieb einen Zeitraum von zehn Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.

Die Arbeitserlaubnis muss spätestens bei Beschäftigungsaufnahme vorliegen. Zu beachten ist hier, dass die Regelungen zur kurzfristigen – sozialversicherungsfreien – Beschäftigung keine Anwendung finden, auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen. Die Beschäftigung dieser ausländischen Arbeitnehmer führt somit grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht.

Fazit:
Auch in der Erntesaison 2024 stellt die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern – insbesondere aus dem Ausland – für Sie als Arbeitgeber eine große Herausforderung dar. Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung können Sie sich an den Arbeitgeberverband wenden, sofern Sie Mitglied im Bauernverband sind, andernfalls an einen Rechtsanwalt. Für die steuerrechtliche Beratung wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, Ihre Steuerberaterin aus unserer Kanzlei.

Bundesfinanzhof versagt Vorsteuerabzug

SHBB Bad Oldesloe

Viele landwirtschaftliche Unternehmer dürfen seit dem Kalenderjahr 2022 die Umsatzsteuerpauschalierung aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze nicht mehr anwenden. Aufgrund des Wechsels in die Regelbesteuerung ist für die Betroffenen der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen wie Futterherstellung, -einkauf oder Ähnliches zu prüfen. Die Finanzverwaltung ist restriktiv. Solange die Pauschalierung Anwendung findet, ist ein Vorsteuerabzug nach Meinung der Finanzverwaltung nicht zu gewähren. Nun hat der Bundesfinanzhof in einer ersten höchstrichterlichen Entscheidung aus Juli 2023 die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

Es war in diesem Fall streitig, ob eine Milchvieh GbR, die bis einschließlich 2021 ihre Umsätze der Pauschalierung unterworfen hatte, Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für die weibliche Nachzucht abziehen kann. Die Aufwendungen waren zwar im Streitjahr 2021 entstanden, sollten jedoch für Umsätze im Jahr 2022 verwendet werden, einem Jahr, in dem die GbR wegen des Überschreitens der Umsatzgrenze von 600.000 Euro zwangsweise zur Regelbesteuerung übergehen musste.

Der Bundesfinanzhof hat wie folgt entschieden: Einer GbR, deren landwirtschaftliche Tätigkeit bei Leistungsbezug der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt und die für diese landwirtschaftliche Tätigkeit eine Eingangsleistung bezieht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Eingangsleistung für Umsätze im Folgejahr verwendet wird, in dem diese Tätigkeit kraft Gesetzes der Regelbesteuerung unterliegt. Wechselt der Steuerpflichtige zwischen Leistungsbezug und Verwendungsumsatz freiwillig oder kraft Gesetzes von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung, ist der Vorsteuerabzug nur im Wege einer sogenannten Vorsteuerberichtigung zu gewähren.

Mit diesem Urteil hebt der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren die positive Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen auf. Laut Bundesfinanzhof ist für den pauschalen Vorsteuerabzug die Regelung bestimmend, die für den Land- und Forstwirt zu diesem Zeitpunkt Anwendung findet. Soweit die Klägerin von einer umsatzbezogenen Betrachtung ausgeht, geht die zu beachtende Mehrwertsteuersystemrichtlinie von Tätigkeiten und nicht von Umsätzen aus. Die Tätigkeit der Klägerin im Jahr 2021 war eine landwirtschaftliche Tätigkeit einer landwirtschaftlichen Erzeugerin (Tierzucht beziehungsweise Tierhaltung). In Bezug auf diese Tätigkeit hatte die Klägerin im Jahr 2021 kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofes wird kritisiert. Es trifft zwar auf den ersten Blick zu, dass die Klägerin bis einschließlich 2021 ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert hatte. Allerdings wusste sie aufgrund der jährlichen Umsätze im siebenstelligen Bereich, dass sie ab 2022 zwangsweise zur Regelbesteuerung übergehen musste. Mit Veröffentlichung der Gesetzesänderung und Einführung der Umsatzgrenze im Dezember 2020 hat sich nach hiesiger Auffassung neben dem Unternehmensteil „Pauschalierung“ ein weiterer Unternehmensteil „Regelbesteuerung“ im Unternehmen der Klägerin gebildet. Darüber hinaus ist die vom Bundesfinanzhof herangezogene jahrzehntealte Rechtsprechung für die Beantwortung der im Streit stehenden Rechtsfrage veraltet. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass für den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsleistung einzig die Verwendungsabsicht maßgeblich ist. Werden mit einer Eingangsleistung regelbesteuerte Ausgangsumsätze erzielt, muss ein Vorsteuerabzug eigentlich möglich sein.

Vorsteuerabzug nicht gefährden

SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von gemischt, also sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemischt genutzte Gebäude. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt.

Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen, die Unterlassung ein ebenso gewichtiges Indiz dagegen. In der Praxis ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die beste Art, die Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Für die übrigen Fällen reichen nach der neueren Rechtsprechung objektiv erkennbare Beweisanzeichen aus. Um Rechtssicherheit zu erhalten, ist dennoch weiterhin ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung bis 31.07. des Folgejahres an das Finanzamt zu empfehlen. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat für die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen eine Unternehmenszuordnung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuelle spätere positive Vorsteuerberichtigung zu erlangen.