Oft Ärger bei Betriebsprüfungen

SHBB Bad Oldesloe

Wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise schätzen. Dabei muss nicht die komplette Buchführung mangelhaft sein – es wird auch über fehlende Rechnungsnummern oder unzureichende Kassenaufzeichnungen diskutiert. Bei steuerlichen Betriebsprüfungen kommt es in solchen Fällen regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten über Höhe und Angemessenheit von Hinzu- oder Vollschätzungen.

Sowohl für Hinzu- als auch für Vollschätzungen verwenden die Finanzämter regelmäßig die amtliche Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung. Diese bundeseinheitlichen Richtsätze sind ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Unternehmen branchenspezifisch zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bisher hat die Rechtsprechung die Richtsätze der Finanzverwaltung als Vergleichsmaßstab allgemein anerkannt. In einem aktuellen Urteil aus Dezember 2022 äußerte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals Zweifel an der allgemeinen Zulässigkeit dieser Schätzmethode und forderte das Bundesfinanzministerium (BMF) auf, einem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob überhaupt, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, eine Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist. Der BFH möchte klären,

  • welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;
  • ob die zum Teil erheblichen regionalen Unterschiede bei den fixen Betriebskosten, insbesondere bei Raum- und Personalkosten, dem Ansatz bundeseinheitlicher Richtsätze entgegenstehen;
  • weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sogenannten Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch diese grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;
  • ob erfolgreiche Rechtsbehelfe gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.

Zudem stellt der BFH die Frage, wie sichergestellt wird, dass die Ergebnisse der Schätzungen auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung nachvollziehbar und überprüfbar sind.

Sollte der BFH die amtlichen Richtsätze als unzulässig einstufen, würde dies die bisherige Prüfungspraxis der Finanzverwaltung in vielen Fällen aushebeln. Wir werden über die Rechtsentwicklung weiter berichten.

Unterstützung des Weihnachtsmarkts am Mühlenrad

Sponsoring Weihnachtsmarkt 2023 Bad Oldesloe SHBB

Der Verein Wir für Bad Oldesloe e.V. möchte den wahrscheinlich kleinsten, aber feinen Weihnachtsmarkt in Schleswig-Holstein in 2023 wieder aufleben lassen und die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH unterstützt den Stadtmarketing Verein gern bei seinem Projekt.

Ab Donnerstag, den 14.12 bis Sonntag, den 17.12. treffen sich wieder Freunde und Familien auf dem beliebten und gemütlichen Markt in Bad Oldesloe. Das Team um Projektleiter Günter Knubbe plant und organisiert alles. Sein Team-Kollege Yannic Reimann kümmert sich um das für die Besucher kostenlose Karussell, die Hütten und die Schausteller in den Hütten. Das Musik- und Show-Programm steht schon fast komplett. Für 2023 dabei auch Neues geplant: „Wir möchten immer wieder einmal etwas anderes bieten. Oldesloe hat so viele gute Künstler“. Das Deko-Team um Stefan Krol will noch nicht viel verraten: „Natürlich gibt es aber wieder den Sternenhimmel und mehr kleine Lichter überall auf dem Markt, aber wir arbeiten auch an neuen Dingen“.

Ganz herzlich bedankt sich der WIR-Verein bei den vielen großzügigen Sponsoren und Unterstützern. „Stadt Bad Oldesloe, LBS und SHBB sind 2023 die Großsponsoren, ohne die wir es nicht schaffen würden, die überall gestiegen Kosten auszugleichen“ freut sich Projektleiter Günter Knubbe.

Nach drei Jahren Pause ist die Vorfreude der Bad Oldesloer auf den Markt groß.

Hackschnitzel: 7 % statt 19 % Umsatzsteuer

Hackschnitzel: 7 % statt 19 % Umsatzsteuer SHBB Bad Oldesloe

Bisher mussten Lieferungen von Hackschnitzeln zu Brennzwecken durch regelbesteuernde Unternehmer mit 19 % Umsatzsteuer versteuert werden. Für Brennholz galt hingegen schon immer der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Diese Ungleichbehandlung hat nun ein Ende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im April 2022 auch für Hackschnitzel den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % als rechtmäßig anerkannt. Im Urteilsfall hatte die Klägerin Hackschnitzel mit Wärme aus Biogasanlagen getrocknet und dann an Kommunen geliefert. Das Finanzamt verlangte für diese Lieferungen 19 % Umsatzsteuer. Der BFH sah dies anders: Wenn Holzhackschnitzel nach ihren objektiven Eigenschaften und nach ihrem Trocknungsgrad ausschließlich zum Verbrennen bestimmt und damit für einen „typischen Durchschnittsverbraucher“ mit den begünstigten Formen von Brennholz austauschbar sind, muss auch der ermäßigte Steuersatz Anwendung finden. Das gilt sowohl für Sägerestholz als auch für Waldhackschnitzel.

Die Finanzverwaltung hat auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH reagiert und nunmehr klargestellt, dass diese ausschließlich auf Holzhackschnitzel anzuwenden ist, die nach Art der Aufmachung oder der Menge beim Verkauf zum Verbrennen bestimmt sind.

Nicht von dieser Entscheidung betroffen sind pauschalierende Land- und Forstwirte, die Lieferungen von Hackschnitzeln unverändert mit 5,5 % pauschaler Umsatzsteuer abrechnen.

Vorsteuerabzug nicht gefährden!

SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen einen vollen Vorsteuerabzug.

Was gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen?

Voraussetzung für einen vollen Vorsteuerabzug ist, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % beträgt, eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und dem Finanzamt die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstandes oder einer gemischt genutzten Dienstleistung zum Unternehmensvermögen rechtzeitig bekanntgegeben wird.

Achtung: Mitteilungsfrist 31. Juli beachten!
Grundsätzlich ist die Zuordnungsentscheidung unmittelbar bei Anschaffung eines Gegenstandes oder Bezug einer Dienstleistung zu treffen. Die Finanzverwaltung lässt allerdings zu, dass die Zuordnung auch noch später mitgeteilt wird, allerdings spätestens mit der fristgerecht eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs. Maßgebend hierfür ist die gesetzliche
Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres endet, für das Jahr 2022 also am 31. Juli 2023. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat auf die Frist für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss.

Die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt in der Praxis üblicherweise durch den tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzug. Für Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, gilt: Sie sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen aus Nachweisgründen die Unternehmenszuordnung bis zum 31. Juli des Folgejahres nach dem Leistungsbezug schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuell spätere positive Vorsteuerberichtigung nicht zu gefährden.

Was gilt bei Gebäuden und Grundstücken?

Nutzt ein Unternehmer ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Wohnung sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für solche, bei denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ist die Vorsteuer auf die Eingangsleistungen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Wie diese Aufteilung zu erfolgen hat, war aufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungen in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) sich in den vergangenen Jahren in mehreren Fällen mit dem Thema auseinandersetzen mussten, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Oktober und November 2022 die aktuelle Rechtsprechung umgesetzt und festgelegt, wie in der Praxis hinsichtlich der Vorsteueraufteilung zu verfahren ist.

Nach Unionsrecht sind die Vorsteuerbeträge grundsätzlich nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen, der sich auf die Gesamtheit der vom Unternehmer bewirkten Umsätze bezieht. Die einzelnen Mitgliedstaaten dürfen davon jedoch ausdrücklich abweichen, sofern die von ihnen vorgeschriebene Methode eine präzisere Bestimmung gewährleistet. Von dieser Ausnahmeregelung hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht. Laut deutschem Umsatzsteuergesetz sind „andere wirtschaftliche Zuordnungen“ vorrangig vor der Aufteilung nach Umsätzen anzuwenden. In der Praxis teilte die Finanzverwaltung bislang die Vorsteuer im Verhältnis der Nutzflächen auf und lehnte andere Verteilungsmethoden regelmäßig ab, was zu vielen Rechtsstreitigkeiten geführt hat.

Das BMF erläutert in den beiden Schreiben ausführlich den aktuellen Stand der Rechtsprechung und leitet daraus die möglichen Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuer bei gemischt genutzten Grundstücken ab. Kernaussage ist, dass die Vorsteueraufteilung nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen muss. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsverfahren in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. Sind mehrere andere Aufteilungsschlüssel präziser als der Gesamtumsatzschlüssel, muss nicht zwingend auf die präziseste Methode zurückgegriffen werden. Die Auswahl obliegt in diesen Fällen laut BMF dem Unternehmer. Das Finanzamt kann die Auswahl jedoch daraufhin überprüfen, ob sie sachgerecht ist.

Konkret legt das BMF Folgendes fest:
Bei Eingangsleistungen, die der Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung des Gebäudes dienen, sind die jeweiligen Vorsteuerbeträge zunächst so weit wie möglich direkt zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuerbeträge sind sachgerecht aufzuteilen. Bei der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes sind die gesamten in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthaltenen Vorsteuerbeträge hingegen einheitlich in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.

Die Aufteilung hat anhand eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels zu erfolgen. Folgende Aufteilungsschlüssel kommen in Betracht:

Flächenschlüssel: Aufteilung der Nutzfläche des jeweiligen Gebäudeteils im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes. Dieses Verfahren soll standardmäßig angewandt werden, da davon ausgegangen werden kann, dass der Flächenschlüssel regelmäßig das präziseste Ergebnis liefert. Maßgebend sind die Gebäudeinnenflächen. Flächen wie Außenstellplätze sind nicht einzubeziehen.
Flächen, die der Gebäudeversorgung dienen oder gemeinsam genutzt werden, wie etwa Technikräume oder Treppenhäuser, sind ebenfalls zu vernachlässigen. Terrassen und Balkone sind zur Hälfte zu berücksichtigen.

Gesamtumsatzschlüssel: Aufteilungsmaßstab ist das Verhältnis des Umsatzes des jeweiligen Gebäudeteils zum Gesamtumsatz.

Objektbezogener Umsatzschlüssel: Dieser Schlüssel findet nur dann Anwendung, wenn die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich voneinander abweicht. Dies ist bei Unterschieden in der Dicke der Wände oder der Innenausstattung anzunehmen. Ausstattungsunterschiede, die allein aufgrund der unterschiedlichen Nutzung der Räume bestehen, wie etwa eine unterschiedliche Anzahl von Stromanschlüssen bei gewerblichen und privaten Mietern, begründen noch keine erhebliche Abweichung.

Schlüssel nach umbautem Raum: Dieser Schlüssel findet Anwendung, wenn die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile bei ansonsten ähnlicher Ausstattung voneinander abweichende Geschosshöhen aufweisen und hier der Gesamtumsatzschlüssel zu unpräziseren Ergebnissen führen würde.

Zudem weist das BMF bezüglich der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen im Allgemeinen darauf hin, dass Aufteilungen nach der Menge nicht miteinander vergleichbarer Produkte sowie nach einem selektiven Personalschlüssel nicht sachgerecht sind.

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für bis zum 31. Dezember 2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen beruft.

Zuschüsse zum 49-Euro-Ticket

SHBB Bad Oldesloe

Sie können als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern steuerfreie Zuschüsse für Tickets für den öffentlichen Personennahverkehr gewähren, wenn Sie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Eine Gehaltsumwandlung ist für die Steuerfreiheit schädlich. Seit Mai 2023 gibt es das neue Deutschlandticket zu einem Monatspreis von 49 € für die Nutzung aller Nahverkehrszüge und Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs. In Einzelfällen können die bisher gewährten Arbeitgeberzuschüsse den Einheitspreis für das deutschlandweit gültige 49-Euro-Ticket übersteigen. In Höhe des übersteigenden Zuschussbetrages handelt es sich dann um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In solchen Fällen können Sie prüfen, die von ihnen gewährten Zuschüsse an den Ticketpreis anzupassen.

Käufe über das Internet

mann beugt sich über Schreibtisch und bedient die Tastatur eines Notebooks e-Rechnung SHBB Bad Oldesloe

Wenn Sie auf Internet-Plattformen wie Amazon oder Ebay Waren, Material, Werkzeuge, Ersatzteile oder andere betrieblich genutzte Gegenstände oder Dienstleistungen kaufen, sollten Sie dafür nicht Ihren Privat-Account, sondern einen unternehmensbezogenen Business-Account verwenden. Dies ist deswegen erforderlich, damit die richtigen umsatzsteuerlichen Konsequenzen gezogen werden können. Private Einkäufe sollten Sie umgekehrt konsequent über einen vom Business-Account getrennten Privat-Account abwickeln, da sich auch bei der Bestellung privater Waren über einen Business-Account oftmals unerwünschte umsatzsteuerliche Auswirkungen ergeben.

In der Praxis ist es bei nur gelegentlichen betrieblichen Internet-Käufen oftmals üblich, dafür aus Vereinfachungsgründen einen privaten Account zu nutzen. Aufgrund einer speziellen Regelung im Umsatzsteuergesetz droht dann aber unter Umständen der Verlust des Vorsteuerabzugs. In bestimmten Fällen sind Lieferungen von Händlern außerhalb der EU oder von eingeführten Waren an Privatpersonen in Deutschland steuerpflichtig. Der Plattformbetreiber, wie zum Beispiel Amazon oder Ebay, ist dann gesetzlich verpflichtet, deutsche Umsatzsteuer abzuführen. Bei einer Lieferung an einen Unternehmer wäre dieser Vorgang umsatzsteuerlich anders zu beurteilen. Daher ist die Vorsteuer, die auf der Rechnung des Plattformbetreibers ausgewiesen wird, nicht korrekt und darf auch nicht vom Leistungsempfänger in Deutschland geltend gemacht werden.

Nach einer allgemeinen Regelung der EU können Plattformbetreiber Käufer generell als Nichtunternehmer einstufen, sofern ihnen keine anderen Informationen vorliegen. Die Angabe einer Liefer- oder Rechnungsadresse wie „XYZ-GmbH“ wird bei einer Einstufung des Leistungsempfängers als Nichtunternehmer als nicht ausreichend für einen Vorsteuerabzug anerkannt, wenn der Kauf tatsächlich über einen privaten Account erfolgt. Es ist nach herrschender Meinung davon auszugehen, dass in solchen Fällen die Registrierung über einen Business-Account erforderlich ist, bei der auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben ist. Bei einer Bestellung über einen solchen Business-Account wird der Plattformbetreiber in die Lage versetzt, die korrekten steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Darüber hinaus werden Waren vielfach in sogenannten Fulfillment-Centern in anderen EU-Mitgliedsstaaten gelagert und von dort an die Kunden versandt. Falls Waren aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat an einen Unternehmer in Deutschland versendet werden, tätigt der Unternehmer in Deutschland einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb und muss diesen auch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. Die Lieferung selbst wäre umsatzsteuerfrei. Auch in diesen Fällen können die Händler nur dann richtige Rechnungen ausstellen, wenn ihnen bekannt ist, dass sie an einen Unternehmer liefern. Der Kunde hat bei der Bestellung meist keine Kenntnis darüber, wo sich die Ware befindet.

Hinweis:
Die dargestellte Thematik betrifft ausschließlich Käufe über Handelsplattformen, nicht dagegen unmittelbare Käufe in Online-Shops von Händlern oder Produzenten.