Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie SHBB Bad Oldesloe

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 Arbeitslohn bis zu 3.000 € als Inflationsausgleichsprämie steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Für die Steuerfreiheit müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Der zusätzliche Arbeitslohn kann in Form von Geldleistungen oder Sachbezügen und bis zum Höchstbetrag von 3.000 € einmalig oder in beliebig vielen Teilen gewährt werden.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gewährung der Inflationsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht ist nicht begünstigt. Werden Mitarbeitern freiwillige Leistungen wie zum Beispiel ein jährliches Weihnachtsgeld gewährt, empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Prüfung, ob im Einzelfall der Freiwilligkeitsvorbehalt wirksam ist. Nur wenn kein Rechtsanspruch auf die freiwillige Leistung besteht, kann alternativ die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gewährt werden. Insbesondere bei Sonder- und Einmalzahlungen ist regelmäßig nicht ohne weitere Prüfung erkennbar, ob und inwieweit ein Anspruch eines Mitarbeiters bereits entstanden ist. Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz von Mitarbeitern dürfte hierbei zu berücksichtigen sein.

Die Steuerfreiheit kommt für sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes in Betracht, also insbesondere auch für Gesellschafter-Geschäftsführer, geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte sowie Werkstudenten. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern sowie bei Familienangehörigen sind die üblichen Fremdvergleichsgrundsätze für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses und der Höhe des Arbeitslohnes zu beachten.

Die Steuerbefreiung ist bei mehreren parallel oder zeitlich nacheinander bestehenden Dienstverhältnissen für Inflationsausgleichsprämien aus jedem einzelnen Dienstverhältnis möglich und kann neben anderen Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder einer Pauschalbesteuerungen zur Anwendung kommen. Somit löst die Inflationsausgleichsprämie zum Beispiel keinen Verbrauch der sogenannten 50 €-Freigrenze aus und kann dementsprechend zusätzlich zu einem regelmäßigen Tankgutschein gewährt werden.

Bei dem Betrag von 3.000 € handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Über diesen Höchstbetrag hinausgehende Arbeitgeberleistungen sind daher steuerpflichtig, wenn nicht andere Steuerbefreiungs- oder Pauschalierungsvorschriften anwendbar sind.

Hinsichtlich des Begünstigungszeitraums bis zum 31. Dezember 2024 ist auf den Zufluss beim Arbeitnehmer abzustellen, der Zeitpunkt der Lohnabrechnung ist unerheblich.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der zusätzlich gewährte Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wird. Dieser Zusammenhang kann sich aus einzelvertraglichen Vereinbarungen, aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sowie dem gesonderten Ausweis in der individuellen Lohnabrechnung ergeben, wie zum Beispiel als „Inflationsausgleichsprämie“.

Die steuerfreien Bezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Sie sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig zu vermerken und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor, ist die Leistung auch sozialversicherungsfrei. Die Inflationsausgleichsprämie wird daher nicht in die Prüfung der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze von 520 € einbezogen.

Billigkeitsmaßnahmen für besonders
stark von hohen Energiekosten Betroffene

Billigkeitsmaßnahmen für besonders stark von hohen Energiekosten Betroffene SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesfinanzministerium teilte im Oktober 2022 mit, dass die Finanzämter die mit dem Krieg in der Ukraine verbundene besondere Situation aufgrund der gestiegenen Energiekosten bei allen wirtschaftlich stark betroffenen Steuerbürgern angemessen berücksichtigen werden.

Zum einen können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer herabgesetzt werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Darüber hinaus kommen auch Stundungen sowie die einstweilige Einstellung oder Beschränkung von Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden, wenn die steuerlichen Pflichten bisher regelmäßig und pünktlich erfüllt wurden.

Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise werden nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt, wenn sie für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt werden.

Die Finanzämter haben im Einzelfall nach Ermessen zu entscheiden, inwieweit die Voraussetzungen für steuerliche Billigkeitsmaßnahmen vorliegen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen sollen bei Anträgen, die bis zum 31. März 2023 eingehen, seitens der Finanzämter keine strengen Anforderungen gestellt werden.

Zweimal Energiepreispauschale
für Rentner zulässig

SHBB Bad Oldesloe

Nach den Arbeitnehmern erhalten nun auch Bezieher einer gesetzlichen Rente eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Die Auszahlungen sind für Dezember 2022 geplant.

Rentenbezieher erhalten die Zahlung im Auftrag des Bundes über den Rentenservice der Deutschen Post AG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See oder die Landwirtschaftliche Alterskasse. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Dagegen erhalten Rentenbezieher der berufsständischen Versorgungseinrichtungen keine Energiepreispauschale.

Im Einzelfall können Rentenbezieher bereits im September 2022 als Arbeitnehmer eine Energiepreispauschale erhalten haben, beispielsweise als Minijobber oder weil sie erst nach Ablauf des September 2022 aus einem aktiven Angestelltenverhältnis in die Rentenbezugsphase eingetreten sind. Auch diese Personengruppe hat zusätzlich einen Anspruch auf eine Energiepreispauschale als Rentner mit Auszahlung im Dezember. Es handelt sich insofern nicht um eine unberechtigte Doppelzahlung. Darauf weist aktuell die Deutsche Rentenversicherung hin.

Zu beachten ist, dass die Energiepreispauschale einkommensteuerpflichtig ist. Wie hoch die steuerliche Belastung ist oder ob es überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Eine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 ist immer dann erforderlich, wenn sämtliche Einkünfte zuzüglich der Energiepreispauschale(n) den Grundfreibetrag überschreiten.

Inflationsausgleichs-
gesetz

Inflationsausgleichsgesetz SHBB Bad Oldesloe

Im November 2022 haben der Bundestag und der Bundesrat das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz soll den in jüngster Zeit sehr stark gestiegenen Verbraucherpreisen Rechnung getragen werden. Das Inflationsausgleichsgesetz führt unter anderem zu einer Anpassung des Einkommensteuertarifs sowie zu einer Anhebung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Grundlage der verfassungsrechtlich gebotenen Anpassungen sind die Projektionen des fünften Steuerprogressionsberichts sowie des 14. Existenzminimumberichts der Bundesregierung. Folgende Steuerentlastungen wurden beschlossen:

Der Einkommensteuertarif wird um rund 7 % „nach rechts“ verschoben, und die Tarifeckwerte werden angehoben. Der Grundfreibetrag steigt von bisher 10.347 € auf 10.908 € in 2023 und ab 2024 auf 11.604 €. Der Spitzensteuersatz von 42 % greift in 2023 ab einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 € und ab 2024 von 66.761 € statt bisher bereits ab 58.597 €. Der Tarifeckwert für den Beginn der
sogenannten Reichensteuer von 45 % bleibt mit 277.826 € (Grundtabelle) unverändert.

Der Kinderfreibetrag steigt in 2023 für jeden Elternteil auf 3.012 € und ab 2024 auf 3.192 €. Der zusätzlich zum Kinderfreibetrag gewährte Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 1.464 € pro Elternteil bleibt unverändert. Das monatliche Kindergeld beträgt ab 2023 für jedes Kind einheitlich 250 €. Bisher gab es für das erste und zweite Kind jeweils 219 €, 225 € für das dritte und für das vierte und jedes weitere Kind 250 €.

Entlastung für Gas- und Wärmekunden

Billigkeitsmaßnahmen für besonders stark von hohen Energiekosten Betroffene SHBB Bad Oldesloe

Zur Abfederung der rasant angestiegenen Gaspreise als Folge des Ukrainekriegs wurde der Umsatzsteuersatz für Gas- und Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % gesenkt. Die Absenkung ist befristet und greift für Lieferungen, die zwischen dem 01.10.2022 und dem 31.03.2024 ausgeführt werden. Die Steuerermäßigung gilt für Gaslieferungen über das Erdgasnetz, das heißt auch für Biogas-Lieferungen über das Erdgasnetz, sowie für die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz. Das Bundesfinanzministerium hat im Oktober 2022 klargestellt, dass auch Gas begünstigt ist, das per Tanklastwagen für die Wärmeerzeugung zum Kunden transportiert wird. Dies betrifft insbesondere Endabnehmer im Außenbereich, die nicht an ein Erdgasnetz angeschlossen sind, sondern ihre Gasheizung mit Flüssiggas aus einem lokalen Flüssiggasstank versorgen. Auch die Verlegung eines Gas-Hausanschlusses ist befristet umsatzsteuerlich begünstigt.

Des Weiteren gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Lieferungen von Wärme über Fernwärme- und Nahwärmenetze.

Achtung: Gas- und Wärmelieferungen gelten erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt und sind daher auch dann ermäßigt mit 7 % zu besteuern, wenn zu Beginn des Ablesezeitraums noch der Regelsteuersatz von 19 % galt.

Beispiel: Der Ablesezeitraum beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2022. Die gesamten Gaslieferungen für 2022 unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, auch wenn in den ersten neun Monaten des Ablesezeitraums noch der Regelsteuersatz von 19 % galt.

Sofern bei Abschlagszahlungen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % einbehalten wurde, erfolgt eine Korrektur mit der Endabrechnung. Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können aus Vereinfachungsgründen auch diese Vorsteuer von 19 % geltend machen, der Vorsteuerabzug wird dann ebenfalls mit der Endabrechnung korrigiert. In den meisten Fällen wird es daher erst im Rahmen der Endabrechnung zu einer Korrektur der Umsatzsteuer kommen. Aufgrund der Vereinfachungsregelungen zur Abrechnung werden die Versorgungsunternehmen im Regelfall nicht verpflichtet sein, neue Rechnungen für die Abschlagszahlungen auszustellen.

Tarifglättung für Land- und Forstwirte

SHBB Bad Oldesloe

Seit 2016 ermöglicht die sogenannte Tarifermäßigung eine zeitlich geglättete, durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in drei aufeinander folgenden Jahren. Diese Tarifglättung wirkt sich insbesondere bei Betrieben mit sehr stark schwankenden Ergebnissen im Zeitablauf aus. So können Land- und Forstwirte die steuerlichen Verpflichtungen besser ausgleichen, die sich zum Beispiel aufgrund von Witterungsschwankungen und Ertragsausfällen aufgrund von Tierseuchen oder Preis- und Kostenschwankungen ergeben. Die Tarifermäßigung wurde bei ihrer Einführung zeitlich befristet und darf nach geltender Rechtslage letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 angewendet werden.

Aus Sicht des Bundesrates fällt mit dem zeitlichen Auslaufen der Tarifglättung ein wirksames Instrument zur Krisenberücksichtigung im Steuerrecht weg. Er forderte daher die Bundesregierung auf, eine Ersatzregelung zu finden. Aus Sicht des Bundesrates leisten Land- und Forstwirte einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigen und regionalen Lebensmitteln sowie zum Erhalt der natürlichen Lebensräume. Ernteausfälle aufgrund der Zunahme von Extremwetterereignissen wie Dürren, Starkregen und Hagel sowie enorm gestiegene Preise für Energie und Düngemittel bedrohten vermehrt die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Betriebe. Die aus Gewinnschwankungen resultierenden zusätzlichen Steuerbelastungen sollten deshalb auch in Zukunft reduziert werden. Der Bundesrat fordert die Vorlage einer leicht administrierbaren Anschlussregelung für die wegfallende Tarifermäßigung. Aus seiner Sicht sollten Land- und Forstwirten die Möglichkeit erhalten, den Gewinn eines Wirtschaftsjahres auf drei statt wie bisher auf zwei Jahre zu verteilen. Zudem hält der Bundesrat die Einführung einer steuerlichen Risikoausgleichsrücklage für geboten, damit land- und forstwirtschaftliche Betriebe für schlechte Jahre selbst Rücklagen zur Vorsorge bilden können.