Jahressteuergesetz 2022

Jahressteuergesetz 2022 SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat im Juli 2022 einen ersten Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht. Derzeit diskutieren Bundestag und Bundesrat die Entwurfsfassung. Die Bundesregierung möchte mit dem Jahressteuergesetz insbesondere fachlich notwendige Gesetzesänderungen vornehmen. Dazu gehören Anpassungen zur Verfahrensvereinfachung und zur Umsetzung des Koalitionsvertrages. Auch müssen Regelungen des EU-Rechts sowie ergangene Rechtsprechung umgesetzt werden. Nach den Plänen der Bundesregierung soll noch im Dezember 2022 die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat vorliegen, damit das Gesetz zum 1. Januar 2023 in Kraft treten kann. Bis Redaktionsschluss dieses Beitrags waren die Regelungen noch nicht rechtskräftig beschlossen. Daher können wir nur über den derzeitigen Planungsstand informieren:

Abgabenordnung

Offenbarung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen
Es ist geplant, dass die Finanzbehörden geschützte Daten auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen. Eine Offenbarung zur Durchführung eines Bußgeldverfahrens ist hingegen nicht vorgesehen.

Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen
Bislang sind Strukturen für eine unbürokratische und zugleich missbrauchssichere Auskehrung öffentlicher Mittel an alle oder eine sehr große Zahl von Bürgerinnen und Bürger nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Aktuelles Beispiel war die Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022 an alle Beschäftigten. Es sollen nun Voraussetzungen für eine missbrauchssichere Auskehrung öffentlicher Mittel über die steuerliche Identifikationsnummer geschaffen werden, um in Zukunft einen einfachen und unbürokratischen Zahlungsweg zu ermöglichen.

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Als Anreiz zum Ausbau der erneuerbaren Energien sollen Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern, einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude, mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) rückwirkend ab 01.01.2022 steuerfrei gestellt werden.
Gleiches gilt für nicht Wohnzwecken dienenden anderen Gebäuden, wie zum Beispiel Gewerbeimmobilien, Garagenhöfe sowie unseres Erachtens auch landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude.

Die Steuerbefreiung soll darüber hinaus auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken, bis zu einer Größe von 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit in Betracht kommen. Damit könnte auch der Betrieb von Photovoltaikanlagen durch Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen begünstigt sein. Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, müsste hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit auch keine gesonderte Anlage EÜR abgegeben werden.

Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms bis zu einer Maximalleistung von 100 kW (peak) pro Einzelunternehmer oder Personen- oder Kapitalgesellschaft vorgesehen. Dies gilt auch für Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich
genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird. Die Maximalleistung kann sich aus einer oder mehreren Anlagen ergeben. Auch Bestandsanlagen sollen von dieser beabsichtigten Neuregelung profitieren können.

Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen wie bisher grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein. Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen ihre Aufwendungen aber weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen können. Der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 € soll in eine Monatspauschale von 105 €, maximal 1.260 € pro Jahr, umgewandelt werden. Diese soll personenbezogen anzuwenden sein. Üben mehrere Personen ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit im selben Arbeitszimmer aus, soll der Betrag von 1.260 € vervielfacht werden können.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen die Aufwendungen wie bisher in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Es ist vorgesehen, für diesen Fall ein Wahlrecht zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Ansatz der Jahrespauschale von 1.260 € einzuführen.

Homeoffice-Pauschale
Die aus Anlass der Corona-Pandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale soll um 1 € auf 6 € pro Tag, allerdings zukünftig bis zu einem Maximalbetrag von 1.260 € (bisher 600 €) pro Jahr dauerhaft beibehalten werden. Ein Abzug der Homeoffice-Pauschale soll wie bisher auch dann zulässig sein, wenn zusätzlich ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wenn die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt sind, soll ein Wahlrecht zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Homeoffice-Pauschale möglich sein. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander soll dagegen nicht zulässig sein, und zwar auch dann nicht, wenn im Wirtschafts- oder Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Abzug soll sich wie bisher immer auf die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung beziehen. Bei Ausübung verschiedener betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten sollen sowohl die Summe der Homeoffice-Pauschalen von 6 € als auch der Höchstbetrag von 1.260 € auf die verschiedenen Tätigkeiten aufgeteilt werden; die Beträge sollen nicht
tätigkeitsbezogen zu vervielfachen sein.

Anhebung der Abschreibung für Wohngebäude
Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, linear mit 2 % p.a. abgeschrieben, bei Fertigstellung vor dem 01.01.1925 mit 2,5 %. Bereits im Koalitionsvertrag wurde eine Anhebung des linearen AfA-Satzes für neue Wohngebäude auf 3 % vereinbart. Dies soll jetzt zum 01.01.2023 umgesetzt werden.

Altersvorsorgeaufwendungen
Die 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten auf die sogenannte nachgelagerte Besteuerung sieht eine kontinuierlich ansteigende Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen vor. Nach derzeitiger Gesetzeslage können diese erstmals im Jahr 2025 zu 100 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht einen vollständigen Sonderausgabenabzug erstmals bereits für das Jahr 2023 vor.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € bei Einzelveranlagung und 1.602 € für zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner wurde erstmals mit der Unternehmenssteuerreform 2008 eingeführt. Es ist vorgesehen, ihn ab 2023 auf 1.000 € beziehungsweise auf 2.000 € heraufzusetzen. Um die technische Umsetzung möglichst einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge automatisch prozentual erhöht werden.

Umsatzsteuer

Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern
Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie auf die Installation von Solarmodulen einschließlich aller wesentlichen Komponenten für den Betrieb von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Lieferant soll weiterhin einen Vorsteuerabzug erhalten. Aufgrund des Nullsteuersatzes könnten Betreiber die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.

Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung würde entfallen, wenn beim Bezug von Photovoltaikanlagen oder Stromspeichern zukünftig ohnehin keine Vorsteuer mehr anfällt. Voraussetzung für die Anwendung des Nullsteuersatzes soll sein, dass die Photovoltaikanlage an einem Privatwohnhaus, einer Privatwohnung oder einem Gebäude, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird oder in unmittelbarer Nähe zu einem der zuvor genannten Objekte installiert wird. Aus Vereinfachungsgründen sollen die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Damit könnte dann auch die Installation einer Photovoltaikanlage auf betrieblichen Gebäuden bis zu dieser Leistung zum Nullsteuersatz abgerechnet werden.

Bewertungsgesetz

In das Bewertungsgesetz sollen insbesondere die neuen Regelungen der Immobilienwertverordnung (ImmowertV) aus Juli 2021 eingearbeitet werden. Zielsetzung ist die einheitliche Anwendung der Grundsätze bei der Wertermittlung durch die Gutachterausschüsse und Finanzämter. So sollen das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden an die geänderte ImmowertV angepasst werden. Damit soll die Bedeutung der durch die Gutachterausschüsse ermittelten Bewertungsgrundlagen für die steuerliche Bewertung weiter erhöht und ein Gleichklang zwischen der ImmowertV und der Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer weiter vorangetrieben werden. Des Weiteren ist im Rahmen des Jahressteuergesetzes eine Aktualisierung der Vervielfältiger
und Zinssätze vorgesehen.

Gespaltene Gewinnausschüttung

SHBB Bad Oldesloe

Im Regelfall erfolgen Ausschüttungen aus einer GmbH oder anderen Kapitalgesellschaften an sämtliche Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsbeteiligungen. Das GmbHGesetz lässt jedoch auch von der Beteiligungsquote abweichende Ausschüttungsbeträge an einzelne Gesellschafter zu. So können zum einen inkongruente Gewinnausschüttungen vorgenommen werden, bei denen Gesellschafter vom ausgeschütteten Gesamtbetrag mehr oder weniger erhalten, als ihnen nach ihrer Beteiligungsquote zustehen würde. Es sind zum anderen aber auch sogenannte gespaltene Gewinnausschüttungen zulässig, bei denen Gesellschafter die ihnen zustehenden Gewinnanteile nicht ausgezahlt, sondern auf
personifizierten Rücklagenkonten der Gesellschaft gutgeschrieben bekommen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem Urteil aus September 2021 erstmalig mit der steuerrechtlichen Anerkennung einer gespaltenen Gewinnverwendung auseinandergesetzt. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass auch diese Art der Aufteilung einer Gewinnausschüttung steuerrechtlich anzuerkennen ist. In dem Urteilsfall sahen die Satzungsbestimmungen der Kapitalgesellschaft vor, dass der auszuschüttende Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter zu verteilen war. Die Gesellschafterversammlung konnte jedoch mit einfacher Mehrheit eine abweichende Gewinnausschüttung beschließen und den Gewinnanspruch eines einzelnen Gesellschafters nicht ausschütten, sondern diesen auf einem personenbezogenen Rücklagenkonto gutschreiben. Der
betroffene Gesellschafter musste dieser Regelung zustimmen. Die auf dem personenbezogenen
Rücklagenkonto befindlichen Gewinne konnten so zu einem späteren Zeitpunkt nur an den Gesellschafter ausgeschüttet werden, für den das personenbezogene Rücklagenkonto geführt wurde. Durch die gespaltene Gewinnverwendung konnte die Innenfinanzierung der Gesellschaft bis zur Auszahlung an den Gesellschafter gestärkt werden.

Nach dem Urteilsspruch des BFH müssen für eine steuerliche Anerkennung einer gespaltenen
Ausschüttung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Eine gespaltene Gewinnverwendung muss in der Satzung verankert sein.
  2. Es bedarf eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses, dass nur an einen oder mehrere bestimmte/n Gesellschafter eine Gewinnausschüttung erfolgt, während andere Gewinnanteile personifizierten Rücklagenkonten gutgeschrieben werden.
  3. Darüber hinaus ist für eine spätere Ausschüttung erneut ein Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig.

Die Umsetzung dieser vom BFH benannten formalen Voraussetzungen dürfte in der Praxis im Regelfall relativ einfach sein. Die Finanzverwaltung muss bei Einhaltung der vom BFH aufgestellten Voraussetzungen einer solchen gespaltenen Gewinnverwendung zustimmen. Ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch ist nämlich gerade nicht anzunehmen, weil die gewünschte Innenfinanzierung auf Gesellschaftsebene ein beachtlicher wirtschaftlicher Grund für eine gespaltene Gewinnausschüttung
ist. Wenn es später zu einer Ausschüttung aus der gesellschafterbezogenen Gewinnrücklage kommt, wird diese entsprechend vermindert, und erst zu diesem Zeitpunkt liegt beim betroffenen Gesellschafter ein Zufluss der Gewinnausschüttung vor. Im Ergebnis bestätigt der BFH mit seinem Urteil die steuerliche
Anerkennung einer interessanten Form der Innenfinanzierung zur Liquiditätssicherung auf Gesellschaftsebene.

Steuertipps zum Jahresende

SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2022/2023 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Silvestertag gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Ihre Kanzlei des LBV Unternehmensverbundes steht Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie steuerlich optimal vorbereitet in das Jahr 2023 starten können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 €, kann Ihren steuerlichen Gewinn in 2022 beziehungsweise 2022/23 verringern, sofern die Gewinngrenze von 200.000 € eingehalten wird.

Für Investitionsabzugsbeträge, deren Investitionsfrist ursprünglich im Jahr 2022 ausgelaufen wäre, wurde die Zwangsauflösung coronabedingt, zum Teil nochmals, verlängert. Investitionen im Zusammenhang mit solchen bereits gebildeten Investitionsabzugsbeträgen sind auch noch in 2023 möglich.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die Gewinngrenze nicht überschritten wird. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter und Computerhard- und -software
Der Kauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 € netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre aufzulösen. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden oder die Sofortabschreibung zu wählen, müssen Sie für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 € und 1.000 € innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben.

Eine Besonderheit besteht für Hard- und Software, für die ab 2021 die steuerliche Abschreibungsdauer pauschal auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Dies gilt auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen bisher eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkunftserzielung verwendet werden, gilt dies entsprechend.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem
Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.

Corona-Pflegebonus
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der sogenannte Corona-Pflegebonus eingeführt. Zahlungen in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12. 2022 an in bestimmten begünstigten Einrichtung oder Diensten tätige Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sind bis zu einem Betrag von insgesamt 4.500 € steuerfrei. Der steuerbegünstigte Corona-Pflegebonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die Steuerbefreiung ist damit für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Inflationsprämie
Arbeitgeber können zum Ausgleich der hohen Inflation ihren Beschäftigten bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag oder Zahlungen in Teilbeträgen bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € zukommen lassen. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist unter anderem, dass diese Vergütungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerbefreiung ist damit für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Ihre Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung.
Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2022 maximal 6.768 € steuerfrei gewährt werden können.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2022 ein Betrag von 3.384 € auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 6.768 € übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit der Fiskus die Abwertung der Vorräte auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Preisentwicklungen zu dokumentieren.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 % versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 % fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2022 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Soll ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Land- und Forstwirte

Umsatzbesteuerung
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung, auch Pauschalierung genannt. Voraussetzung hierfür ist, dass im gesamten umsatzsteuerlichen Unternehmen, zu dem der betreffende land- und forstwirtschaftliche Betrieb gehört, im Vorjahr maximal 600.000 € Gesamtumsatz erzielt wurde. Die Unternehmer führen in diesem Fall die für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingenommene Umsatzsteuer von derzeit 9,5 % auf landwirtschaftliche und 5,5 % auf forstwirtschaftliche Produkte nicht an das Finanzamt ab, bekommen aber auch die auf Vorleistungen, Investitionen und andere Ausgaben gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet. Bei größeren Investitionen, in Wachstumsphasen, Verlustsituationen oder anderen, speziellen Verhältnissen kann es für die Betriebe jedoch sinnvoll sein, auf Antrag zur Regelbesteuerung zu wechseln, um die Vorsteuer abziehen zu können. Ein solcher Antrag ist immer nur für ganze Kalenderjahre möglich und muss spätestens bis zum 10. Tag des Kalenderjahres für das vorangegangene Jahr gestellt werden. Ein Optionsantrag mit Wirkung ab dem Jahr 2022 muss also spätestens bis zum 10. Januar 2023 rechtswirksam gestellt werden. Der Optionsantrag bindet das Unternehmen für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung.

Im Hinblick auf die aktuellen Preis- und Kostenentwicklungen rückt die Überlegung einer umsatzsteuerlichen Option zur Regelbesteuerung verstärkt in den Fokus. Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereiches der Pauschalierung durch die ab 2022 neu eingeführte Umsatzgrenze von 600.000 € und des ab 2023 erneut sinkenden Pauschalsteuersatzes auf 9,0 % sollte die Möglichkeit einer rückwirkenden Option mit Wirkung bereits für 2022 rechtzeitig und sorgfältig geplant werden. Ihre Kanzlei des LBV Unternehmensverbundes steht Ihnen hierfür mit Rat und Tat zur Seite.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2022 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2022 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2023 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2022, für die der Belastungsbeleg bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Vermieter

Verbilligte Vermietung
Wird an Angehörige oder Fremde eine Wohnung oder ein Haus verbilligt vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 50 % (bis 2020 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt die tatsächliche Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschuss-Prognose vorzunehmen und liegt die Miete unter 50 %, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie gegebenenfalls, ob die tatsächliche Miete aufgrund der allgemeinen Mietentwicklung entsprechend der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2022 noch zu erhöhen. Für 2022 können Ledige maximal 25.639 € und Verheiratete 51.278 € steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung, ist unerheblich. Sie können auf Antrag 20 % der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 € pro Jahr von der Steuer abziehen.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder hauswirtschaftliche Arbeiten im oder rund um das selbst genutzte Haus oder die selbst genutzte Wohnung anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Sie können auf Antrag 20 % der Lohnaufwendungen oder Ausgaben für hauswirtschaftliche Dienstleistungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr von der Steuer abziehen.

Wer die Höchstbeträge für steuerlich berücksichtigungsfähige Handwerkerarbeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Spenden
Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie Ihr Einkommen des Jahres 2022 durch Spendenzahlungen mindern, muss die Zahlung noch rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr derzeit 801 € freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 €. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken und Sparkassen jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Informieren Sie sich daher vorsorglich bei Ihrem Kreditinstitut.

Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung allgemein bis zum 31. Januar 2023 verlängert

SHBB Bad Oldesloe

Seit dem 1. Juli dieses Jahres sind alle Grundstückseigentümer in Deutschland aufgefordert, eine Steuererklärung zur Feststellung der Grundstückswerte als neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ab 2025 einzureichen. Für die Abgabe der Erklärung wurde eine nur sehr kurze Frist bis zum 31.10.2022 gesetzt. Verschiedene, größtenteils vorhersehbare Probleme – von der Datenbeschaffung über
die hohe Arbeitsbelastung bei allen Beteiligten bis hin zur unzureichenden digitalen Unterstützung des Verfahrens – haben im Ergebnis dazu geführt, dass innerhalb der bisher viel zu kurz gesetzten Abgabefrist erst lediglich etwa ein Viertel der Erklärungen eingereicht wurden. Bei komplizierteren, datenintensiven Erklärungen, zu den sehr viele Erklärungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) gehören, ist der Anteil offener Erklärungen noch erheblich höher.

Mit der dringend notwendigen Fristverlängerung sind die Bundesländer den wiederholten Forderungen der Steuerberaterverbände, des Hauptverbandes der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) und vieler anderer Berufs- und Interessenverbände endlich nachgekommen. Es sind weitere Fristverlängerungen bis zum 31.04.2023 möglich.

Freiberufler-Personengesellschaften:
Gewerbliche Infizierung vermeiden!

Freiberufler-Personengesellschaften: Gewerbliche Infizierung vermeiden! SHBB Bad Oldesloe

Die Gefahr einer gewerblichen Infizierung freiberuflich oder land- und forstwirtschaftlich tätiger Personengesellschaften hat in der Praxis große Bedeutung. Das Einkommenssteuergesetz schreibt vor, wann eine Personengesellschaft bei Ausübung auch einzelner gewerblicher Tätigkeiten oder Erzielung auch gewerblicher Einnahmen nach Überschreitung bestimmter Bagatellgrenzen in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Die steuerliche Konsequenz einer gewerblichen Infizierung (auch Abfärbung genannt) ist die Entstehung beziehungsweise Fiktion eines Gewerbebetriebes, der sämtliche Tätigkeiten der Personengesellschaft umfasst mit allen sich daraus ergebenen Folgen bei der Einkommenssteuer, Gewerbesteuer, der Gewinnermittlung etc..

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil aus September 2021 entschieden, dass eine zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung als Freiberufler-Personengesellschaft ist, dass sämtliche an der Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer auch die beruflichen Anforderungen der selbstständig ausgeübten Tätigkeit erfüllen müssen. Im Urteilsfall waren in einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft insgesamt sieben Zahnärzte beteiligt, davon drei als sogenannte Seniorpartner und vier als Juniorpartner. Im Jahr 2011 rügten sechs der Partner den unterdurchschnittlichen Beitrag eines der Gesellschafter zum im Partnerschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck, der Erbringung von zahnärztlichen Dienstleitungen. Tatsächlich beschränkte sich die Tätigkeit des betroffenen Seniorpartners nahezu ausschließlich auf Aufgaben außerhalb der Patientenbehandlung, etwa auf die Erledigung von Verwaltungs- und Personalangelegenheiten, die Wartung und Instandhaltung von Praxisinventar und die interne Revision. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Erklärung zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wurden die Einkünfte aller sieben Partner als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erklärt und zunächst auch vom Finanzamt entsprechend veranlagt. Einige Jahre später fand eine steuerliche Betriebsprüfung bei der Partnergesellschaft statt, bei der die Gesellschafter auch eine Tätigkeitsbeschreibung des inzwischen fristlos gekündigten Seniorpartners abgaben. Darin hieß es, dass es seit Beginn der Partnerschaft Aufgabenbereich des betreffenden Partners gewesen sei, alle Dinge für die Praxis zu erledigen, die außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung zum Betrieb einer Zahnarztpraxis gehören. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden die Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft vom Finanzamt nicht mehr als solche aus selbstständiger Arbeit gesehen, sondern in vollem Umfang zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert – mit der Begründung, dass in einer freiberuflichen Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit erfüllen müsse. Weil dieses Merkmal nicht erfüllt sei, wurden für den Prüfungszeitraum die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert und infolge dessen auch Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Alle Partner der Gesellschaft seien grundsätzlich als Mitunternehmer anzusehen, da jeder Partner die Merkmale eines steuerlichen Mitunternehmers durch das Entfalten von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko erfüllt habe. Allerdings sah es das Finanzgericht als erwiesen an, dass die Tätigkeit des besagten Seniorpartners überwiegend nicht dem Berufsbild eines eigenverantwortlich und leitend tätigen Zahnarztes entsprach und daher nicht als freiberufliche, sondern als gewerbliche Tätigkeit anzusehen wäre. Dadurch käme es zu einer gewerblichen Infektion sämtlicher Einkünfte der Partnerschaftsgesellschaft. Gegen das Urteil wurde von der Partnerschaftsgesellschaft Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Nach den Gesamtumständen des Urteilsfalls ist zu erwarten, dass auch der BFH die steuerliche Infektion oder Abfärbung bestätigen wird.

Unser Rat:

Das Urteil bestätigt unsere bisherige Beratungsempfehlung. Bei freiberuflichen Personengesellschaften ist streng darauf zu achten, dass sämtliche Gesellschafter ihre freiberufliche Tätigkeit auch durchgehend aktiv ausüben, um eine gewerbliche Infektion zu vermeiden. Bereits im Gesellschaftsvertrag sollte eine eventuell beabsichtigte Aufgabenverteilung zwischen den Gesellschaftern so gestaltet werden, dass tatsächlich jeder einzelne Gesellschafter maßgeblich auch im unmittelbaren Berufsfeld der freiberuflichen Arbeit eigenverantwortlich und leitend tätig wird.

Fristverlängerung für Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Fristverlängerung für Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

Die allgemeine Frist zur Abgabe von Schlussabrechnungen über Corona-Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen wurde bis zum 30.06.2023 verlängert.

Bei Antragstellung der Corona-Hilfen mussten die voraussichtlichen Umsatzeinbrüche und Fixkosten zunächst geschätzt werden. Mit den Schlussabrechnungen sind nunmehr die tatsächlichen Werte zu melden und gegebenenfalls zu viel gezahlte oder zu wenig erhaltene Hilfen sind zurück zu zahlen oder werden nachgezahlt. Unterbleibt eine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurück zu zahlen.

Angesichts der starken Arbeitsbelastung der Bewilligungsstellen und der mit den Schlussabrechnungen befassten prüfenden Dritten haben Bund und Länder die bisher am 31.12.2022 endende Abgabefrist allgemein um ein halbes Jahr verlängert. Darüber hinaus sollen im Einzelfall auf speziellen Antrag auch weitere Fristverlängerungsanträge bis maximal zum 31.12.2023 gewährt werden.