Regionale Wärmenetze

Bundesrat billigt erste Maßnahmen aus dem dritten Entlastungspaket SHBB Bad Oldesloe

Dezentrale Wärme, etwa aus der nahe gelegenen Biogasanlage, hat Hochkonjunktur. Noch nie war die Nachfrage von Wärmekunden so hoch wie derzeit. Was genau ist aber zu beachten, wenn man einen neuen Wärmeliefervertrag gestalten will?

Viele Anlagenbetreiber möchten keine Liefergarantie abgeben, sondern nur dann liefern, wenn Wärme aus ihrer Anlage auch ausreichend verfügbar ist. Zudem soll der Wärmeliefervertrag möglichst so lange laufen, bis das Fernwärmenetz komplett refinanziert ist; das dauert in der Regel zwischen 12 und 16 Jahre. Manche Anlagenbetreiber möchten zudem eine Art Baukostenzuschuss zur Finanzierung des Wärmenetzes. Aber ist das juristisch auch umsetzbar?

Leider sind die meisten der vorgenannten Wunschvorstellungen mit den Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nicht vereinbar. Die AVBFernwärmeV gilt immer dann, wenn vorformulierte Vertragsmuster zur Anwendung kommen. Mit anderen Worten: Wer denselben Vertragstext mit mindestens zwei Wärmeabnehmern schließt, für den gilt nicht das, was im Vertrag steht, sondern die Vorgaben der AVBFernwärmeV. Diese sieht eine grundsätzliche Pflicht zur Wärmelieferung vor. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei betriebsnotwendigen Arbeiten oder in Fällen höherer Gewalt, entfällt diese Wärmeliefergarantie. Zudem schreibt die AVBFernwärmeV vor, dass die zulässige Maximallaufzeit eines Vertrages zehn Jahre beträgt, auch wenn eine Refinanzierung des Wärmenetzes in dieser Zeit nicht möglich ist. Schließlich sieht die AVBFernwärmeV klare Vorgaben zu Baukostenzuschüssen vor. Zwar können Kosten des Fernwärmenetzes auf die Abnehmer umgelegt werden, allerdings maximal zu 70 % und nur nach der Anschlussleistung.

Grundsätzlich gibt es eine Möglichkeit, die AVBFernwärmeV zu umgehen, indem der Wärmeliefervertrag abweichend von der AVBFernwärmeV geschlossen wird, wenn dem Kunden ein Vertrag zu den Allgemeinen Bedingungen der AVBFernwärmeV angeboten wurde und mit den Abweichungen hiervon ausdrücklich einverstanden ist. Dieses individuelle Aushandeln muss in der Praxis nachweisbar dokumentiert werden, denn die Beweislast dafür trägt im Streitfall der Anlagenbetreiber.

Wesentliche Punkte beim Aufsetzen des Vertrags sind die Preisgestaltung und die Preisanpassung. Während bei der Vereinbarung des Ausgangspreises weitgehende Freiheit besteht, gilt dies für eine Preisanpassung nicht. Zum einen greift hier das Preisklauselgesetz, zum anderen die Regelung des AVBFernwärmeV. Vereinfacht dargestellt gilt für Preisanpassungsklauseln, dass nur solche Güter ins Verhältnis gesetzt werden dürfen, die im Wesentlichen gleichartig oder vergleichbar sind. Es darf keine unangemessene Benachteiligung erfolgen, also keine einseitige Erhöhungsregelung vereinbart sein, und der Preis darf nicht nur in eine Richtung gehen können. Entscheidend ist, dass letztlich die Interessen beider Vertragsparteien in angemessener Weise bei der Preisanpassung abgebildet sein müssen. Wenn also eine Biogasanlage wesentlich mit Mais betrieben wird und die Wärmekunden bisher Erdgas bezogen haben, ist eine Preisanpassung, die je zu 50 % auf die Preisentwicklung beim Mais und bei Erdgas abstellt, im Regelfall nicht zu beanstanden. Eindeutig unzulässig ist es jedoch, wenn eine Seite überhaupt nicht abgebildet wird, wie etwa bei einer ausschließlichen Erdgasindexbindung.

Natürlich sind neben diesen Beispielen bei der Gestaltung eines Wärmevertrages noch viele weitere Punkte zu beachten. Hier empfiehlt es sich, fachlichen Rat einzuholen, damit am Ende das, was man wollte, auch aus juristischer Sicht Bestand hat.

Abschöpfung von „Zufallsgewinnen“?

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Um Verbraucher und die Wirtschaft bei den Strom-, Gas- und Wärmekosten zu entlasten, plant die Bundesregierung ein Gesetz zur partiellen Deckelung der Strom-, Gas- und Wärmepreise, eine sogenannte Gas- und Strompreisbremse. Finanziert werden soll das Vorhaben zu einem erheblichen Teil durch Abschöpfung von sogenannten Überschusserlösen der Energieerzeuger. Zur Zeit liegt lediglich der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesentwurf vor. Im Folgenden führen wir die wichtigsten Informationen im Zusammenhang mit der geplanten Abschöpfung von Überschusserlösen auf.

Was ist mit Überschusserlösen gemeint?
Die Preisbildung an der europäischen Strombörse basiert auf dem Merit-Order-Prinzip. Darunter versteht man die Einbindung der verfügbaren Kraftwerksleistung nach steigenden Grenzkosten. Kraftwerke, die preisgünstig Strom produzieren, werden als erstes zur Einspeisung genutzt, danach folgen so lange Erzeuger mit höheren Grenzkosten, bis die Nachfrage gedeckt ist. Das Besondere an diesem Prinzip ist, dass dasjenige Kraftwerk mit den höchsten Grenzkosten, das gerade noch benötigt wird, um die Nachfrage zu decken, den Strompreis bestimmt – und zwar auch für alle Anbieter, die günstiger produzieren können. Das Merit-Order-Prinzip ist in den Fokus gerückt, seitdem infolge des Ukraine-Krieges der Gaspreis extrem angestiegen ist. Insbesondere Gaskraftwerke können seither Strom nur noch zu sehr hohen Kosten produzieren. Weil sie zur Deckung der Stromnachfrage aber weiter benötigt werden, ist auch der Grenz-Strompreis an der Börse rasant gestiegen. Laut Bundesregierung erzielen dadurch viele andere Stromerzeuger derzeit erhebliche, und unerwartete Mehreinnahmen, sogenannte Überschusserlöse. Diese möchte die Bundesregierung abschöpfen und zur teilweisen Finanzierung der Strompreisbremse verwenden.

Wer soll entlastet werden?
Entlastet werden sollen laut Gesetzesentwurf alle privaten, betrieblichen und gemeinnützigen Stromverbraucher bis zum 30.04.2024. Verbraucher, deren vertragliche Strompreise über einer gesetzlich definierten Höhe liegen, sollen ein Basispreiskontingent wie folgt eingeräumt bekommen:

  • Stromentnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh sollen ein auf 40 ct/kWh inklusive Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen gedeckeltes Kontingent in Höhe von 80 % ihres bisherigen Netzbezuges erhalten und
  • Entnahmestellen mit einem bisherigen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh sollen ein auf 13 ct/kWh zuzüglich Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen gedeckeltes
    Kontingent in Höhe von 70 % ihres bisherigen Netzbezuges erhalten.

Von wem sollen die „Überschusserlöse“ abgeschöpft werden?
Grundsätzlich sollen alle Stromerzeuger, bei denen Überschusserlöse anfallen unabhängig von der verwendeten Technologie zur Finanzierung der Strompreisbremse herangezogen werden. Erfasst wird die Stromerzeugung aus Braunkohle, Kernenergie, Abfall, Mineralöl und erneuerbaren Energien. Ausgenommen sind Speicher, Steinkohle, Erdgas, Biomethan und bestimmte weitere Gase sowie Mineralölprodukte. Eine Bagatellgrenze von 1 MW installierter Leistung soll unnötige Bürokratie bei kleinen Anlagen vermeiden und diese sollen daher nicht von der Abschöpfung betroffen sein. Davon dürften insbesondere Betreiber kleinerer und mittlerer Photovoltaikanlagen und von Biogasanlagen unterhalb der oben genannten Leistungsgrenze profitieren. Bei EEG-Anlagen ist vorgesehen, dass
Überschusserlöse jenseits einer technologiespezifischen EEG-Förderhöhe zuzüglich eines Sicherheitszuschlags abgeschöpft werden. Von den berechneten Überschusserlösen sollen 90 % der Erlöse abgeschöpft werden, die übrigen 10 % sollen dem Erzeuger verbleiben, um ihm auch weiterhin Anreize für effizientes Verhalten am Markt zu geben. Die Überschusserlöse sollen grundsätzlich anhand
der Preise am Spotmarkt beziehungsweise der energieträgerspezifischen Monatsmarktwerte für Windenergie- und Solaranlagen berechnet werden.

Wie soll die Abschöpfung von Überschusserlösen verwaltungstechnisch umgesetzt werden?
Die Abschöpfung soll rückwirkend ab dem 01.12.2022 erfolgen, da nach Auffassung der Bundesregierung die Anlagenbetreiber spätestens ab diesem Datum nicht mehr darauf vertrauen konnten, dass sie ihre Überschusserlöse vollständig behalten können. Die Laufzeit der Abschöpfung soll zunächst bis zum 30.06.2023 befristet werden und soll nach dem Gesetzentwurf maximal bis zum 30.04.2024 per Rechtsverordnung verlängert werden können. Die verwaltungstechnische Umsetzung der Abschöpfung soll durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) erfolgen.

Die detaillierten Regelungen zur geplanten Abschöpfung von Überschusserlösen, zur Abschöpfungshöhe und zur verwaltungstechnischen Umsetzung werden erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens feststehen. Wir werden weiter über dessen Fortgang berichten.

Steuerliche Feldinventarbewertung

Steuerliche Feldinventarbewertung SHBB Bad Oldesloe

Das Feldinventar und die stehende Ernte sind grundsätzlich selbstständig zu bewertende Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Steuerlich besteht für landwirtschaftliche Betriebe mit jährlicher Fruchtfolge ein Aktivierungswahlrecht. In der Praxis wird dieses von einem Großteil der Betriebe genutzt. Wer für seinen Betrieb allerdings auf das Wahlrecht einer Nichtbilanzierung verzichtet, ist auch in der Zukunft an eine steuerliche Aktivierungspflicht gebunden. Ein Zurück lässt die Finanzverwaltung nicht zu. Bei Aktivierung im steuerlichen Jahresabschluss können entweder betriebsindividuelle Herstellungskosten ermittelt werden, oder es werden Durchschnittswerte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zur Bewertung herangezogen.

Wir hatten bereits in einem früheren Beitrag über die Erhöhung der Standard-Herstellungskosten berichtet. Das BMEL hat diese für das Feldinventar sowie die stehende Ernte überprüft und teilweise erheblich höhere Werte als bisher festgelegt, nachdem die Standard-Herstellungskosten zuvor seit mehr als 20 Jahren nicht mehr angepasst worden waren. Die aktualisierten Werte der Standard-Herstellungskosten des Feldinventars sind erstmals in den Jahresabschlüssen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2022 enden.

Nach Eingabe des Hauptverbandes der Landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen (HLBS) an das Bundesfinanzministerium hat dieses nun mit Schreiben aus Oktober 2022 reagiert. Die erstmalige Anwendung der im April 2022 aktualisierten Standard-Herstellungskosten für die Bewertung des Feldinventars und der stehenden Ernte kann zu einer teilweise ganz erheblichen Bestandserhöhung im Wirtschaftsjahr 2021/22 beziehungsweise 2022 bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, führen. Aus Billigkeitsgründen können betroffene Landwirte eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von höchstens 80 % des sich aus der Höherbewertung ergebenden Gewinns im Jahresabschluss 2021/22 beziehungsweise 2022 bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens 25 % der gebildeten Rücklage wieder gewinnerhöhend aufzulösen. Im Ergebnis kann der sich aus der Höherbewertung des Feldinventars ergebende Gewinn somit auf bis zu fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden.

Insolvenzordnung

Insolvenzordnung SHBB Bad Oldesloe

Im November 2022 ist eine befristete Änderung der Insolvenzordnung in Kraft getreten. Damit soll Unternehmen, die grundsätzlich wirtschaftlich gesund sind, angesichts der derzeit unkalkulierbaren Entwicklung der Energie- und Rohstoffpreise in zeitlicher Hinsicht eine bessere Planungssicherheit geboten werden.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Verkürzung des Prognosezeitraums für die Ermittlung des Insolvenzgrundes wegen Überschuldung auf vier Monate. Bisher musste ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht über einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrscheinlich war. Die Regelung zur Verkürzung des Prognosezeitraums gilt auch für Unternehmen, bei denen bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen war. Die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit bleibt von dieser Änderung unberührt.

Ebenfalls verkürzt werden die Planungszeiträume bei der Eigenverwaltungs- und Reststrukturierungsplanung von bisher sechs auf ebenfalls vier Monate. Schließlich werden auch die Höchstfristen für die Stellung eines Insolvenzantrages bei Überschuldung von bisher sechs auf acht Wochen verlängert. Es besteht aber auch weiterhin die Pflicht, Insolvenzanträge ohne schuldhaftes Zögern
zu stellen. Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung darf also nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt bereits feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann. An der Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit ändert sich nichts. Sie bleibt bei drei Wochen.

Die oben genannten Regelungen greifen befristet bis zum 31.12.2023. Bei einem Insolvenzgrund wegen Überschuldung kann der Prognosezeitraum von zwölf Monaten aber bereits wieder ab dem 01.09.2023 relevant werden. Dies ist dann der Fall, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 01.01.2024 wieder auf einen zwölfmonatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.

Aufwendungen für Ambulante Pflege

Betreuung SHBB Bad Oldesloe

Ausgaben für die Pflege und Betreuung von älteren und kranken Menschen sind vorrangig als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Soweit ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt, etwa weil die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird, können Aufwendungen für die eigene Unterbringung, Pflege und Betreuung abzüglich eventueller Leistungen der Pflegekassen als haushaltsnahe Pflegeleistungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Übernehmen Angehörige diese Kosten, muss nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes aus April 2022 zwischen stationärer Pflege bei Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim und ambulanter Pflege in der eigenen Wohnung unterschieden werden. Bei Unterbringung der zu pflegenden beziehungsweise betreuenden Person in einem Alten- oder Pflegeheim ist ein Abzug als haushaltsnahe Pflegeleistungen ausgeschlossen, da die Leistungen nicht im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung erbracht werden. Anders ist die Beurteilung, wenn die Pflege und Betreuung durch ambulante Pflegedienste erfolgt. Angehörige, die Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst für Körperpflege, Ernährung und Mobilität oder die hauswirtschaftliche Versorgung wie Einkaufen, Kochen und Reinigung der Wohnung selbst tragen, können diese in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Pflegeleistungen absetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Angehörigen auch Vertragspartner, also Leistungsnehmer des Pflegedienstes sind. Wurde hingegen der Pflegevertrag mit der zu pflegenden Person abgeschlossen und übernehmen Angehörige die Kosten hierfür freiwillig ohne Rechtsgrund, liegt ein sogenannter steuerunerheblicher Drittaufwand vor

Flächen für Agri-Photovoltaikanlagen

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Sollen Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, sind viele rechtliche und steuerliche Fragen zu klären. Wenn infolge der Nutzung für die Erzeugung von Photovoltaikstrom bisherige land- und forstwirtschaftliche Flächen dem steuerlichen Grundvermögen zugeordnet werden, kann in bestimmten Fällen die spätere Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer die kalkulierte Rendite aus der Flächenüberlassung an einen Betreiber der Photovoltaikanlage wieder zunichtemachen oder sogar übersteigen.

Mit einer Verfügung der Finanzverwaltungen der Länder aus Juli 2022 wurde zur Zurechnung und Bewertung von Agri-Photovoltaikanlagen für Zwecke der Grundsteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer das Folgende festgelegt:

Flächen, auf denen Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 Agri-Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II sind, sind steuerlich dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Die Bewertung dieser Flächen richtet sich nach der jeweils prägenden Nutzung der zu Grunde liegenden (Kategorie I) beziehungsweise im Umgriff befindlichen (Kategorie II) land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

Flächen, auf denen Anlagen stehen, die nach der DIN SPEC 91434 keine Agri-Photovoltaikanlagen der Kategorie I oder II sind, werden dagegen dem steuerlichen Grundvermögen zugerechnet. Hierzu gehören insbesondere Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Für deren Umfang ist die gesamte Fläche maßgeblich, die dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage dient. Dazu gehören neben den Aufstell- und überdeckten Flächen der Photovoltaikanlage auch Aufstellflächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen wie zum Beispiel Stromeinspeiseanlagen. Bei der Bewertung dieser Flächen sind, vorbehaltlich abweichenden Länderrechts bei der Grundsteuer, grundsätzlich die Bodenrichtwerte heranzuziehen, die von den örtlichen Gutachterausschüssen ermittelt worden sind.