Das Grundbuch

Das Grundbuch SHBB Bad Oldesloe

Das Grundbuch ist eins der wichtigsten Einrichtungen des deutschen Rechts- und Wirtschaftssystems. In diesem öffentlichen Register sind alle in Deutschland gelegenen Grundstücke mit ihren Eigentümern verzeichnet. Aber Achtung: Das Grundbuch ist nicht allwissend!

Geführt wird das Grundbuch von den Grundbuchämtern, die bei den örtlichen Amtsgerichten angesiedelt sind. Bevor ein Grundstück erstmals in das Grundbuch eingetragen wird, erhält es eine eindeutige Bezeichnung mit den drei Merkmalen Gemarkung (Gemeinde), Flur-Nr. und Flurstücks-Nr. Erst jetzt kann es veräußert oder mit bestimmten Rechten belastet werden. Soll ein Grundstück verkauft werden, ist neben der Erklärung, dass das Eigentum auf den neuen Eigentümer übergehen soll, die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erforderlich. Eintragungen dürfen nur nach den Vorschriften der Grundbuchordnung und aufgrund notarieller oder anderer dafür vorgesehener Urkunden vorgenommen werden. Durch diese sehr strengen Verfahrensvorschriften wird sichergestellt, dass die Eigentumsangaben der wahren Rechtslage entsprechen.

Grundbucheinsicht

Wegen ihrer großen Bedeutung für die Rechts- und Wirtschaftsordnung dürfen die Unterlagen das Grundbuchamt nie verlassen. Eine Einsichtnahme oder die Anforderung einer Kopie des Grundbuchauszuges ist möglich. Wer nicht Eigentümer des Grundstücks ist, muss dafür aber ein berechtigtes Interesse nachweisen. Bei Finanzierungsverhandlungen überlassen es Kreditinstitute daher meist dem Eigentümer, einen Grundbuchauszug zu beschaffen. Ein Pächter, der sichergehen will, dass er die Pacht an den rechtmäßigen Empfänger entrichtet, wird selbst Einsicht nehmen können. Für Notare wird das Vorliegen eines berechtigten Interesses aufgrund ihrer Tätigkeit regelmäßig unterstellt. Diese gilt für Steuerberater nicht in gleicher Weise. Möchten Sie, dass Ihr Steuerberater für Sie eine Kopie des Grundbuchauszuges für ein Ihnen gehörendes Grundstück anfordert, müssen Sie ihn entsprechend bevollmächtigen.

Grundbuchberichtigung

Grundbucheinträge können aus verschiedenen Gründen unrichtig werden. Stirbt der Grundstückseigentümer, geht kraft Gesetzes das Grundstück auf den oder die Erben über. Eine automatische Anpassung des Grundbuches erfolgt nicht. Erst wenn ein Erbe das Grundbuch unter Vorlage des Erbscheins berichtigen lässt, entspricht die im Grundbuch für dieses Grundstück dargestellte Rechtslage wieder der wahren, tatsächlichen Rechtslage. Ein weiteres Beispiel: Wurde ein Darlehen durch die Bestellung einer Grundschuld besichert, dann gibt das Kreditinstitut diese Sicherheit nach erfolgter Tilgung an den Eigentümer zurück. Die Grundschuld bleibt aber im Grundbuch eingetragen. Für den Eigentümer ist es daher wichtig, dass er die für die Berichtigung des Grundbuchs notwendige Löschungsbewilligung der Bank ausgehändigt bekommt. Praxistipp: Sind Sie in einer solchen Situation, und ist es absehbar, dass Sie das Grundstück erneut zur Sicherung eines Kredits verwenden werden, dann lassen Sie im Grundbuch eine Grundschuld auf Ihren Namen in Form einer Briefgrundschuld eintragen. Eine solche Briefgrundschuld können Sie immer wieder durch Abtretung an ein beliebiges Kreditinstitut als Sicherheit verwenden, müssen aber nur einmal die Gebühr für die Grundschuldbestellung bezahlen. Da die Berichtigung des Grundbuchs nur mit den entsprechenden Urkunden und Unterlagen erfolgt, ist es ratsam, bei der Erstellung eines Testaments oder im Zuge einer Generationsnachfolge zu Lebzeiten das Grundbuch aufzuräumen. Dabei können verschiedene Grundbücher betroffen sein, da ein Grundstück nur in dem Grundbuchamt geführt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich es liegt. Übrigens: Löschungen werden im Grundbuch durch Eintragung in roter Schrift und Durchstreichung kenntlich gemacht. So kann die Entwicklung eines Rechts auch Jahrzehnte später noch nachvollzogen werden.

Grundbuchblatt

Geführt wird das Grundbuch heute zunehmend in elektronischer Form. Für jeden Grundbesitz gibt es ein Grundbuchblatt, das aus mehreren Seiten besteht: dem Deckblatt mit dem zuständigen Amtsgericht und der Gemeinde, dem Bestandsverzeichnis und drei sogenannten Abteilungen. Im Bestandsverzeichnis ist neben der Lage (Adresse/ Gemarkung, Flur- und Flurstücks-Nr.) auch die Größe des Grundstücks angegeben. Aber Achtung: Die Größenangabe wird vom Grundbuchamt nicht zwingend gepflegt und kann fehlerhaft sein. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bezieht sich ausschließlich auf Eigentumsverhältnisse und die eingetragenen Rechte und Belastungen, verbindliche Größenangaben für jedes Grundstück in Deutschland führen die Katasterämter. In Abteilung I des Grundbuchblatts ist der oder sind die Eigentümer eingetragen, in Abteilung II sind Dienstbarkeiten wie Wege- oder Wohnungsrechte verzeichnet. In Abteilung III schließlich werden Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden vermerkt. Zu beachten ist, dass im Grundbuchblatt zwar bundesweit privatrechtliche Duldungspflichten eingetragen werden; öffentlich-rechtliche Pflichten hingegen, etwa die Duldung einer Abwasserleitung, Hochspannungsleitung und dergleichen, sind in den allermeisten Bundesländern in gesonderten Baulastenverzeichnissen der Baubehörden eingetragen.

Da für die anstehende Ermittlung der neuen Grundsteuerwerte neben den Eigentumsverhältnissen auch die korrekten Größen der Grundstücke erforderlich ist, muss oftmals auch auf die Unterlagen des Katasteramtes zurückgegriffen werden.

Die neue Grundsteuer

SHBB Bad Oldesloe

Ab 2025 wird in Deutschland eine nach neuen Bewertungsregeln berechnete Grundsteuer erhoben. Die notwendigen Vorbereitungen laufen zum Teil bereits auf Hochtouren. Nachdem in Ausgabe 4/2021 die Hintergründe der Grundsteuerreform und die auf Sie zukommenden Arbeiten vorgestellt wurden, informieren wir Sie in einer Artikelserie über nähere Details.

Teil 1 der Serie gibt Ihnen einen Überblick über Steuergegenstand, Steuerpflicht und Besteuerungsverfahren der Grundsteuer.

In Teil 2 der Serie geht es dann um die Abgrenzung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A) vom Grundvermögen (Grundsteuer B) sowie ausführlich um die Frage der Bewertung der verschiedenen Vermögenswerte.

In Teil 3 der Serie erfahren Sie dann, wie die Höhe der Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden festgelegt wird und mit welchen konkreten Steuermehr- oder eventuell auch -minderbelastungen Sie in Abhängigkeit von den in Zukunft festgesetzten Hebesätzen rechnen können.

Teil 1 der Serie Besteuerungsverfahren

Die Grundsteuer gehört zu den ältesten Steuerarten. Sie war schon in der Antike bekannt und von den Römern über die Alpen gebracht worden. Mit zunehmender Entwicklung der Agrarwirtschaft erlangte sie durch die einfache Anknüpfung an den greifbarsten Teil des Vermögensbesitzes, an das Grundeigentum, eine beherrschende Stellung in den staatlichen und regionalen Steuersystemen. Im 18. Jahrhundert begann die Erstellung der Grund- und Bodenkataster sowie die Bonitierung der Flächen nach Kulturart und Bodenqualität in der heute bekannten Form. In preußischer Zeit wurde es grundsätzlich noch den Gemeinden überlassen, eine Grundsteuer zu erheben oder nicht und auch deren Höhe festzusetzen. Angesichts der großen Finanznot nach dem ersten Weltkrieg verpflichtete das Deutsche Reich sämtliche Länder zur Ausschöpfung der Grundsteuer. Nach dem zweiten Weltkrieg entstanden zunächst länderweise verschiedene Grundsteuervorschriften, die 1951 durch ein bundeseinheitliches Grundsteuergesetz abgelöst wurden.

Die Grundsteuer ist eine Sach- oder Objektsteuer. Im Fokus der Besteuerung steht nicht eine Person, sondern der Grundbesitz als Objekt. Sie ist eine Substanzsteuer, das heißt besteuert wird nicht die Ertragskraft, sondern der Substanzwert des Besitzes. Als direkte Steuer wird sie grundsätzlich vom Eigentümer erhoben. Die Steuereinnahmen fließen unmittelbar den Städten und Gemeinden zu. Diese haben das Recht, ihre Hebesätze, vergleichbar mit den Steuersätzen, selbst festzulegen.

Die Grundsteuer unterliegt der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz. Das heißt, die Länder haben eine Gesetzgebungsbefugnis, soweit der Bund kein entsprechendes Bundesgesetz erlassen hat. Der Bund hat von seinem Gesetzgebungsrecht bisher immer Gebrauch gemacht und mit dem Grundsteuergesetz sowie dem Bewertungsgesetz bundeseinheitliche Regelungen geschaffen. Mit der Grundsteuerreform 2019 wurde den Bundesländern allerdings erstmals ein Wahlrecht eingeräumt, von der bundeseinheitlichen Regelung abzuweichen. Einige Länder haben diese Länderöffnungsklausel genutzt und eigene Grundsteuergesetze erlassen, andere haben darauf verzichtet und wenden damit automatisch das Bundesgesetz an.

Grundsteuerarten

Eine Gemeinde kann für ihr Gebiet bisher zwei und ab 2025 drei verschiedene Hebesätze festlegen:
Grundsteuer A: „agrarisch“ für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
Grundsteuer B: „baulich“ für bebaute und unbebaute Grundstücke,
Grundsteuer C: für baureife Grundstücke (ab 2025 Wahlrecht, eine Grundsteuer C zu erheben).

Besteuerungsgegenstand

Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist die wirtschaftliche Einheit. Vielfach ist diese mit einem einzelnen Grundstück identisch. Wesentliche Ausnahmen zum Grundstücksumfang ergeben sich vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Hier werden alle gleichartig genutzten Grundstücke eines Eigentümers innerhalb einer Gemeinde zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Es können jedoch auch zu einem einzelnen Grundstück mehrere wirtschaftliche Einheiten gehören, beispielsweise bei Nutzung einer Hofstelle zu verschiedenen landwirtschaftlichen, wohn- und/oder anderen nichtlandwirtschaftlichen Zwecken. Auch mehrere Eigentumswohnungen verschiedener Eigentümer in einem Gebäude führen zu mehreren wirtschaftlichen Einheiten bei nur einem Grundstück.

Besteuerungsverfahren

Für jede einzelne wirtschaftliche Einheit hat das Finanzamt in der Vergangenheit einmal einen Einheitswert ermittelt. Entgegen den gesetzlichen Vorschriften wurden die Einheitswerte tatsächlich nicht von der Finanzverwaltung alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls den allgemeinen Wertentwicklungen angepasst, sondern über mehr als fünf Jahrzehnte unverändert gelassen. Im Jahr 2018 erklärte das
Bundesverfassungsgericht die Verwendung der mittlerweile veralteten Einheitswerte als Wertgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig und verpflichtete den Gesetzgeber, den Urteilspruch innerhalb strenger Fristen umzusetzen. Da sich Bund und Länder nicht auf eine Neufestsetzung der Einheitswerte einigen konnten, wurde im Jahr 2019 eine Grundsteuerreform beschlossen, auf deren Basis erstmals ab 2025 die Grundsteuer nach neuen Regelungen erhoben werden soll. Die derzeit bestehenden Regelungen dürfen nach dem Verfassungsgerichtsurteil nur noch längstens bis zum 31.12.2024 angewendet werden. Als Wertgrundlage der Grundsteuerfestsetzungen ab 2025 müssen die Finanzämter bis spätestens Ende 2024 die im Bundesmodell oder in den Länder-Grundsteuergesetzen bestimmten neuen Grundsteuerwerte feststellen, auf die dann die Städte und Gemeinden ab 2025 ihre individuellen Hebesätze anwenden können.

Eine Besonderheit gilt bis Ende 2024 für land- und forstwirtschaftliches Vermögen in den östlichen Bundesländern. Dort bilden bisher nicht die Einheitswerte, sondern die sogenannten Ersatzwirtschaftswerte die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer. Diese werden nicht für die Eigentümer der Flächen, sondern für deren Bewirtschafter, das heißt in vielen Fällen für die Pächter oder auf anderer Rechtsgrundlage wirtschaftende Landwirte festgestellt. Eine weitere Ausnahme betrifft bestimmte Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die Gemeinden die Grundsteuer direkt ohne Mitwirkung der Finanzämter auf Basis einer sogenannten Ersatzbemessungsgrundlage erheben.

Grundsteuermesszahlen bis 2024

Die Grundsteuermesszahl wird vom Finanzamt festgesetzt und als Anteil vom Einheitswert angegeben. Sie richtet sich nach der Grundstücksart und beträgt bis 2024 für die westlichen Bundesländer sowie für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in den östlichen Bundesländern:

  • 6,0 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • 2,6 % für Einfamilienhäuser für die ersten 38.346 Euro (75.000 DM) des Einheitswertes und 3,5 % für den übersteigenden Betrag,
  • 3,1 % für Zweifamilienhäuser,
  • 3,5 % für alle anderen Grundstücke einschließlich Einfamilienhäuser im Wohnungs- oder Teilerbbaurecht.

Für die östlichen Bundesländer gelten mit Ausnahme der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (s. o.) bis 2024 folgende Steuermesszahlen auf Grundlage der Einheitswerte auf den 01.01.1935:

  • Altbauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswertes, der 15.338 Euro des Einheitswertes übersteigt): 10,0 % in allen Gemeinden,
  • Altbau-Einfamilienhäuser für die ersten 15.338 Euro des Einheitswertes: 10,0 % in Gemeinden bis 25 Tsd., 8,0 % in Gemeinden zwischen 25 Tsd. und 1 Mio. und 6,0 % in Gemeinden über 1 Mio. Einwohner,
  • Neubauten (bei Einfamilienhäusern nur für den Teil des Einheitswertes, der 15.338 Euro übersteigt): 8,0 % in Gemeinden bis 25 Tsd., 7,0 % in Gemeinden zwischen 25 Tsd. und 1 Mio. und 6,0 % in Gemeinden über 1 Mio. Einwohner,
  • Neubau-Einfamilienhäuser für die ersten 15.338 Euro des Einheitswertes: 8,0 % in Gemeinden bis 25 Tsd. Einwohner, 6,0 % in Gemeinden zwischen 25 Tsd. und 1 Mio. Einwohner und 5,0 % in Gemeinden über 1 Mio. Einwohner,
  • Unbebaute Grundstücke: einheitlich 10,0 %.

Die Einwohnerzahl einer Gemeinde bestimmt sich nach der Volkszählung 1933. Altbauten sind Gebäude, die vor dem März 1924, Neubauten sind Gebäude, die danach bezugsfertig geworden sind.

Grundsteuermesszahlen ab 2025

Die Grundsteuermesszahl für die Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 richtet sich nach der jeweiligen Grundstücksart und beträgt im Bundesmodell:

  • 0,55 % für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • 0,34 % für unbebaute Grundstücke,
  • 0,31 % für Ein-und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum,
  • 0,34 % für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke.

Die Steuermesszahl wird in bestimmten Fällen, wie zum Beispiel Immobilien des sozialen Wohnungsbaus, kommunaler oder gemeinnütziger Träger sowie Baudenkmäler ermäßigt.

Der Grundsteuermessbetrag wird wie bisher vom Finanzamt festgesetzt und ergibt sich nach der einfachen Formel Grundsteuermesszahl x Wert. Anstelle des Einheitswertes bis Ende 2024 wird ab 2025 der neue Grundsteuerwert zugrunde gelegt.

Grundsteuererhebung

Jede Stadt oder Gemeinde legt durch Beschluss der Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Rahmen der Haushaltssatzung oder einer speziellen Hebesatzsatzung ihre individuellen Hebesätze fest. Die heutigen Hebesätze unterscheiden sich zwischen einzelnen Bundesländern zum Teil deutlich. Die gewogenen Durchschnittswerte aller Städte und Gemeinden eines Bundeslandes liegen zwischen rund 400 Prozent in einigen Flächenländern, rund 600 Prozent in Nordrhein-Westfalen und über 700 Prozent in einzelnen Stadtstaaten. Noch viel größer sind die bundesweiten Unterschiede zwischen einzelnen Städten und Gemeinden, von denen einige überhaupt keine Grundsteuer erheben bis zu solchen mit Hebesätzen von 1.000 Prozent.

Grundsteuerbescheid

Die Stadt oder Gemeinde, in der die wirtschaftliche Einheit liegt, setzt die Grundsteuer per Steuerbescheid fest. In den Stadtstaaten übernehmen diese Aufgaben die Finanzämter. Bleibt der Steuerbetrag in den Folgejahren gleich, muss kein neuer Grundsteuerbescheid erlassen werden, auch eine allgemein gültige Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt oder ähnliches ist zulässig. Bei einer Steuerfestsetzung auf Basis der Ersatzbemessungsgrundlage in den östlichen Bundesländern muss der Eigentümer des Grundstücks eine Steueranmeldung einreichen.

Jahressteuer

Die Grundsteuer entsteht nach dem Stichtagsprinzip einmal jährlich zu Beginn des Kalenderjahres und ist in der Regel in vier Quartalsteilbeträgen zu bezahlen. Nach einem unterjährigen Grundstücksverkauf bleibt der Verkäufer das ganze Jahr über Steuerschuldner, also auch noch nach dem Verkauf. Allerdings haftet der Erwerber neben dem Verkäufer für die Steuer des Kaufjahres und des Vorjahres. Das Finanzamt ändert den Einheitswert beziehungsweise zukünftig den Grundsteuerwert erst mit Wirkung zum Beginn des folgenden Jahres. Einige Kommunen schreiben allerdings aus Verwaltungsvereinfachungs- und Servicegründen auch ohne gesetzliche Verpflichtung die Steuerpflicht bereits unterjährig auf den Käufer um.

Steuerbefreiungen, Steuererlass

Grundbesitz der öffentlichen Hand, der der Allgemeinheit oder hoheitlichen Aufgaben dient sowie bestimmter Körperschaften, wie Kirchen, Regionsgemeinschaften oder Vereine, soweit er für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird, ist von der Grundsteuer befreit. Für Nutzungsarten, die nicht steuerbegünstigt sind, wie zum Beispiel Vermietung von Wohnungen, müssen auch die oben genannten Rechtsträger Grundsteuer zahlen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Steuererlass. Vollständig erlassen wird die Steuer insbesondere bei im öffentlichen Interesse erhaltenswerten Kulturgütern, deren Kosten regelmäßig höher sind als die erzielten Erträge. Bei bebauten Grundstücken erfolgt ein Teilerlass von 25 Prozent der Steuer, wenn der Grundstücksertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist, und in Höhe von 50 Prozent bei einem vollständigen Ertragsausfall. Voraussetzung ist jeweils, dass die Mietausfälle ohne Verschulden des Vermieters entstanden sind, zum Beispiel bei Leerstand trotz Vermietungsbemühungen, allgemeinem Mietpreisverfall oder unvorhersehbaren Ereignissen wie Wasserschäden oder Brand. Voraussetzung für einen Steuererlass ist in allen Fällen, dass ein entsprechender Antrag bis spätestens zum 31. März für das Vorjahr bei der Stadt oder Gemeinde gestellt wird.

Besonderheit Kirchengrundsteuer

In einigen Regionen wird auf der Grundlage spezieller Kirchensteuergesetze der Länder als Annexsteuer zur Grundsteuer eine Kirchengrundsteuer erhoben, wenn der Grundstückseigentümer kirchensteuerpflichtig ist. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Kirchengrundsteuer erhoben wird, liegt bei den jeweiligen Landeskirchen oder Diözesen. Üblich sind 10 Prozent des Grundsteuermessbetrages. In den östlichen Bundesländern sowie in Bremen wird flächendeckend keine Kirchengrundsteuer erhoben, in den übrigen westlichen Bundesländern ist sie im Verhältnis zum gesamten Kirchensteueraufkommen von untergeordneter Bedeutung.

Gesundheitsbonus der Krankenkasse

SHBB Bad Oldesloe

Über die zutreffende steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen und anderer Leistungen, die gesetzliche oder private Krankenkassen ihren Versicherten gewähren, gibt es seit Jahren immer wieder Diskussionen mit dem Finanzamt. Nachdem der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus Dezember 2020 ausführlich zur Frage Stellung genommen hat, unter welchen Voraussetzungen Bonuszahlungen einer Krankenkasse die Sonderausgaben mindern, teilte jetzt das Bundesfinanzministerium mit Schreiben aus Dezember 2021 mit, wie steuerlich zu verfahren ist. Danach gilt Folgendes:

Aus Vereinfachungsgründen sind von sämtlichen Bonuszahlungen, die Krankenkassen im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes gewähren, die ersten 150 Euro pro versicherter Person und Jahr steuerfrei. Private Zusatzversicherungen, die über den Basiskrankenversicherungsschutz hinausgehen, sind davon ausgeschlossen. Die pauschale Freibetragsregelung gilt allerdings vorerst nur für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen. Für die den 150-Euro-Freibetrag übersteigende Zahlungen ist zu unterscheiden, ob diese als Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattungen zu behandeln sind oder als nichtsteuerbare Leistungen der Krankenkasse, die den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Dazu einige Beispiele:

Beitragsrückerstattungen, die Sonderausgaben mindern

Dazu zählen Bonuszahlungen oder Prämien, die sich auf Maßnahmen beziehen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind. Zum Beispiel können dies die Teilnahme an gesundheitlichen Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen sowie an der Früherkennung bestimmter Krankheiten sein. Des Weiteren fallen aber auch Bonuszahlungen oder Prämien für aufwandsunabhängiges gesundheitsbewusstes Verhalten des Versicherten unter diese Gruppe. Dazu zählen etwa ein gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus oder eine allgemein gute gesundheitliche Verfassung, die sich in Nicht-Inanspruchnahme der Krankenversicherung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausdrücken. Auch Rückvergütungen, Dividenden oder andere Zahlungen, die eine Versicherung aufgrund einer guten Finanz- oder Ergebnislage ausschüttet, fallen hierunter. Allen diesen Leistungen ist gemein, dass der Versicherte selbst keinen finanziellen Aufwand getragen hat.

Bonuszahlungen oder Prämien, die Sonderausgaben nicht mindern:

Um eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse handelt es sich, wenn eine Prämie, Bonuszahlungen oder Bonuspunkte, die mit Versicherungsbeiträgen verrechnet werden, dafür gewährt werden, dass der Versicherte Gesundheitsmaßnahmen außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes in Anspruch nimmt. Hierfür müssen ihm eigene finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Das können zum Beispiel eine professionelle Zahnreinigung, eine Osteopathie-Behandlung, ein PSA-Test, eine Früherkennungs-Untersuchung außerhalb des im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes getragenen Zeitinterwalls oder auch die Ausgaben für ein Fitnessstudio sowie die Mitgliedschaft in einem Sportverein sein. Allen diesen Leistungen ist gemein, dass der Versicherte selbst einen finanziellen Aufwand getragen hat, den die Krankenkasse abfedert.

Die Krankenkassen müssen einerseits Bonuszahlungen, die als Beitragserstattung zu behandeln sind, sowie Kostenerstattungen andererseits in den Bescheinigungen für die Versicherten getrennt ausweisen. Bisher sind die Krankenkassen zwar verpflichtet, die im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten beziehungsweise erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Eine solche Vorschrift gibt es bezüglich der nicht als Beitragserstattung zu behandelnden Bonuszahlungen und Prämien sowie Kostenerstattungen aber bisher nicht. Einige Krankenkassen melden allerdings bereits auf freiwilliger Basis sowohl als Beitragserstattung zu behandelnde Zahlungen an die Versicherten als auch Kostenerstattungen automatisiert an die Finanzverwaltung. Sie als Steuerzahler müssen Ihre Sonderausgaben in der Steuererklärung in jedem Fall korrekt, das heißt gegebenenfalls um Bonuszahlungen gekürzt, angeben, um sich nicht der Gefahr einer Steuerverkürzung auszusetzen.

Transparenzregister

SHBB Bad Oldesloe

Für die Führung des Transparenzregisters, das zur Bekämpfung der Geldwäsche eingeführt wurde, erhebt der Bundesanzeiger Verlag Gebühren. Diese werden auch dann fällig, wenn die Meldepflicht einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft durch eine Fiktion des Geldwäschegesetzes bereits als erfüllt gilt, weil die wirtschaftlich Berechtigten sich aus einem anderen Register ergeben, wie zum Beispiel dem Handels- oder dem Vereinsregister.

Bis 2019 betrug die Jahresgebühr 2,50 Euro, für das Jahr 2020 4,80 Euro und für 2021 11,47 Euro. Für 2022 wurde die Jahresgebühr auf 20,80 Euro angehoben. Bei Einsichtnahme ins Transparenzregister fallen weitere Gebühren von 1,65 Euro pro abgerufenem Dokument an und 7,50 Euro für einen Ausdruck mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Gebührenbefreiung auf Antrag

Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen, können sich von der Gebühr zur Führung des Transparenzregisters befreien lassen. Der Befreiungsantrag ist beim Bundesanzeiger Verlag per E-Mail oder über die Internetseite www.transparenzregister.de zu stellen. Wenn die betreffende Personenvereinigung bereits beim Transparenzregister registriert ist, kann der Befreiungsantrag ausschließlich über die Internetseite erfolgen. Bei der Antragstellung muss die Vereinigung eindeutig bezeichnet werden, als Identitätsnachweis sind ein Registerauszug oder ein Gründungsdokument sowie die Personalausweiskopie des/der Antragsteller/s, zum Beispiel des Vereinsvorstandes, sowie die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes beizufügen. Die Gebührenbefreiung gilt dann für das Gebührenjahr für das der Antrag gestellt wird sowie für alle weiteren Jahre, für die die Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausgestellt ist. Eine rückwirkende Befreiung für vorangegangene Jahre ist nicht möglich.

Steuerliche Sachbezugswerte

Steuerliche Sachbezugswerte SHBB Bad Oldesloe

Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen, werden in Abgrenzung zum Barlohn als Sachbezug, geldwerter Vorteil oder Sachlohn bezeichnet. Hierunter fallen zum Beispiel freie Kost, Logis und Kleidung oder die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke.

Sowohl für die Besteuerung als auch für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge von Sachbezügen gelten grundsätzlich dieselben allgemeinen Regelungen wie für Barlohn. Für einzelne Sachbezüge gibt es spezielle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Freistellungen oder Pauschalregelungen, zum Beispiel in Gestalt des Rabattfreibetrages oder bei Dienstwagenüberlassung auch für private Fahrten.

Die Besonderheit bei den Sachbezügen liegt in der Ermittlung des zutreffenden Wertansatzes. Da dieser oftmals nur mit hohem Aufwand zu bestimmen ist, gelten für bestimmte Sachbezüge amtlich festgelegte Pauschalwerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV), die auch für das Steuerrecht anzuwenden sind. Die SvEV wird jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst und die Sachbezugswerte wurden so auch turnusmäßig für das Jahr 2022 leicht erhöht. Beispielsweise steigt gegenüber dem Vorjahr der pauschale Sachbezugswert für freie Verpflegung von bisher 263 auf 270 Euro pro Monat sowie für freie Unterkunft von 237 auf 241 Euro pro Monat an. Die SvEV führt detaillierte Sachbezugswerte getrennt nach Verpflegung, Unterkunft und Wohnungsüberlassung mit jeweils weiteren Einzelunterscheidungen auf. Sämtliche Einzelwerte finden Sie in der SvEV 2022 auf der Website www.lbv-net.de.

Sachbezugswerte auch als Bewertungsgrundlage unbarer Altenteilsleistungen

Unbare Altenteilsleistungen, in der Land- und Forstwirtschaft weit verbreitet, sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen. Seitens der Finanzverwaltung wird es nicht beanstandet, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte nach der SvEV in der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung geschätzt wird. Für den übrigen Sachaufwand wie Heizung und Beleuchtung sowie andere Nebenkosten enthält die SvEV allerdings keine Festlegungen. Die Finanzverwaltung lässt es zu, dass die tatsächlichen Werte anhand der früheren Sachbezugsverordnung, die letztmals 1994 vorgelegt und dann durch die heutige SvEV abgelöst wurde, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Preissteigerungen geschätzt werden. Danach betragen für 2022 die Nichtbeanstandungsgrenzen für eine Einzelperson 3.240 Euro für Verpflegung und 724 Euro für Heizung, Beleuchtung sowie andere Nebenkosten. Für ein Altenteiler-Ehepaar oder eine Altenteiler-Partnerschaft verdoppeln sich diese Beträge.

Vorsteuerabzug nicht gefährden

SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von gemischt, also sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemischt genutzte Gebäude. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und dem Finanzamt die Zuordnung eines/r gemischt genutzten Gegenstandes oder Dienstleistung zum Unternehmensvermögen rechtzeitig bekannt gegeben wird.

Grundsätzlich ist die Zuordnungsentscheidung unmittelbar bei Anschaffung/Bezug eines/r Gegenstandes/Dienstleistung zu treffen. Die Finanzverwaltung lässt allerdings zu, dass die Zuordnung auch noch später, allerdings spätestens mit der rechtzeitig eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr des Leistungsbezugs mitgeteilt wird. Maßgebend ist die gesetzliche Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen, die grundsätzlich am 31. Juli des Folgejahres endet, das heißt für 2021 am 31. Juli 2022. Achtung: Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat auf die Frist für die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss. Ob die derzeit im Raum stehenden coronabedingten allgemeinen gesetzlichen Verlängerungen der Abgabefristen für Steuererklärungen auch Auswirkungen auf die Frist zur Unternehmenszuordnung haben, stand bis Redaktionsschluss nicht fest.

Die Dokumentation der Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt in der Praxis üblicherweise durch den tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzug. Insbesondere Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen eine Unternehmenszuordnung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuelle spätere positive Vorsteuerberichtigung überhaupt noch zu ermöglichen.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil aus Oktober 2021 die derzeit geltende Frist für die Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen bestätigt. An einer rechtzeitigen Mitteilung der Zuordnungsentscheidung ans Finanzamt sollte daher weiterhin festgehalten werden.