Wechsel zur Regel-Umsatzbesteuerung

SHBB Bad Oldesloe

Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Zuschüsse zu Investitionen in besonders umwelt- und klimaschonende Bewirtschaftungsweisen an. Das Programm ist zunächst bis Ende 2024 befristet. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll das Investitionsprogramm mit der allgemeinen Bezeichnung „Bauernmilliarde“ in 2022 fortgesetzt werden, sobald der Bundestag die entsprechenden Haushaltsmittel beschlossen hat. Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, Lohnunternehmen und Maschinenringe.

Die Rentenbank weist in ihren FAQs zu den Programmbedingungen darauf hin, dass Vorsteuerbeträge auf Investitionen nur bei solchen Antragstellern förderfähig sind, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, das heißt insbesondere bei pauschalierenden Landwirten. Alle übrigen Antragsteller erhalten eine Förderung der Nettobeträge. Als Nachweis der nicht vorhandenen Vorsteuerabzugsberechtigung ist bei Antragstellung eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen.

Antragsteller, die nachträglich in die Regelbesteuerung wechseln und für eine geförderte Maßnahme die Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen, müssen dies unverzüglich der Rentenbank mitteilen und den auf den Förderbetrag entfallenden Vorsteuererstattungsbetrag zurückzahlen. Davon können Landwirte, die freiwillig zur Regelbesteuerung optiert haben genauso betroffen sein wie Unternehmer, die durch Überschreitung der Umsatzgrenze von 600.000 Euro ab dem Kalenderjahr 2022 zwangsweise unter die Regelbesteuerung fallen. Achtung: Wird die Regelbesteuerung erst im Rahmen einer späteren Prüfung durch die Landwirtschaftliche Rentenbank festgestellt, erlischt grundsätzlich der gesamte Anspruch auf die Förderung, und der Zuschuss muss vollständig zurückgezahlt werden.

Diese Vorgehensweise ist nicht unüblich. Anderenfalls würden nämlich die Vorsteuerbeträge zum einen von der Rentenbank gefördert und zum anderen von der Finanzverwaltung erstattet werden. Auch bei der Auskehrung von Versicherungsleistungen müssen Versicherungsnehmer in der Regel gegenüber der Versicherung erklären, ob sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht. Bei einem möglichen
Vorsteuerabzug werden Versicherungsentschädigungen dementsprechend auch nur in Höhe der Nettobeträge geleistet. Im Zweifelsfall sollte nach einem Wechsel in die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung eine Abstimmung mit der Versicherung erfolgen.

Gemeinnützige Hilfen in der Corona-Pandemie

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

In Deutschland wird die Gemeinnützigkeit steuerlich unter anderem dadurch gefördert, dass Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abzogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber knüpft dies an strikte Bedingungen. Infolge der Corona-Krise wurden bereits bis Ende 2021 verschiedene Ausnahmeregelungen zugelassen. Folgende Maßnahmen zur Förderung des Engagements für von der Corona-Krise betroffene Menschen sind bis zum 31.12.2022 verlängert worden:

Verzicht auf Spendenbescheinigung

Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Als Nachweis reicht der Kontoauszug.

Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine

Gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden entsprechend verwenden, ohne hierfür ihre Satzung zu ändern. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren sowie in Spendenbescheinigungen darauf hinweisen, dass es sich um Spenden für von der Corona-Pandemie Betroffene handelt. Gemeinnützige Vereine dürfen auch sonstige, bei ihnen vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen.

Aufwendungen von Unternehmen

Unternehmen können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn sie öffentlichkeitswirksam auf ihre Leistungen hinweisen.

Wenn ein Unternehmer einem von der Corona-Krise erheblich betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

Ein Abzug der Betriebsausgaben ist auch möglich, wenn es sich um Sach- oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer mit der Bewältigung der Corona-Krise befassten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Der Empfänger muss die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem Verkehrswert ansetzen und versteuern.

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütung

Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Lohns zugunsten einer Zahlung auf ein Corona-Spendenkonto, gehört dieser Lohnanteil nicht zum steuerpflichtigen Gehalt. Der Arbeitgeber muss die Verwendung dokumentieren. Entsprechendes gilt, wenn ein Aufsichtsrat auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende verzichtet.

Bereitstellung von Personal und Sachmittel

Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Betätigungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld

Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 Prozent der bisherigen Gehälter auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, sofern die Aufstockung einheitlich für alle Angestellten erfolgt. Die Gemeinnützigkeit bleibt ebenfalls erhalten, wenn Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen weitergezahlt werden, obwohl die Tätigkeiten wegen Corona nicht möglich sind.

Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null?

Dünenlandschaft mit Ferienhaussiedlung, im Hintergrund weiter Horizont, Nordsee

Ende November 2021 hat erstmals das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber entschieden, wie Arbeitstage, die aufgrund von Kurzarbeit vollständig ausfallen, bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen sind. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber aufgrund der coronabedingten Arbeitsausfälle mit der Klägerin Kurzarbeit Null vereinbart und kürzte daraufhin den Urlaubsanspruch seiner Arbeitnehmerin anteilig entsprechend der Kurzarbeitstage. Die Arbeitnehmerin vertrat die Auffassung, dass kurzarbeitsbedingt ausgefallene Arbeitstage urlaubsrechtlich wie normale Arbeitstage zu werten seien. Diesem widersprach das BAG und entschied, dass dem Arbeitgeber das Recht zusteht, bei Kurzarbeit Null den Urlaubsanspruch neu zu berechnen und anteilig zu kürzen.

Als Kurzarbeit wird eine vorübergehende Kürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Während der Corona-Pandemie vereinbarten/vereinbaren viele Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern eine sogenannte Kurzarbeit Null, das heißt Arbeitnehmer wurden/werden vorübergehend vollständig von der Arbeitspflicht suspendiert. Bevor ein Arbeitgeber auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen darf, muss er zuvor alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Unter anderem soll auch Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, wenn dem nicht besondere Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Regierungsentwurf des
Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes

Das Bundeskabinett hat Mitte Februar den Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Bei Redaktionsschluss lagen die Zustimmungen von Bundestag und Bundesrat noch nicht vor. Mit dem Gesetz sollen zusätzliche Investitionsanreize sowie verbesserte Verlustverrechnungen geschaffen werden. Zudem soll die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld sowie die Steuererklärungs-Abgabefristen nochmals verlängert werden. Außerdem ist für Pflegekräfte eine Steuerbefreiung von Corona-Bonuszahlungen vorgesehen. Im Einzelnen ist geplant:

Degressive Abschreibung

Für in 2020 oder 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter besteht bereits die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung. Dieses zeitlich begrenzte Wahlrecht soll nun um ein Jahr verlängert werden. Das heißt, auch für Wirtschaftsgüter, die in 2022 angeschafft oder hergestellt werden, sollen anstelle der linearen AfA degressive Abschreibungen bis zur Höhe des Zweieinhalbfachen der linearen AfA, maximal 25 Prozent, in Anspruch genommen werden können.

Investitionsabzugsbeträge

Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr ihrer Bildung folgende Wirtschaftsjahr zu verwenden, andernfalls werden sie rückgängig gemacht. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist für in 2017 und 2018 abgezogene Beträge auf vier beziehungsweise fünf Jahre verlängert, das heißt begünstigte Investitionen sind auch noch in 2022 möglich. Sämtliche Fristen für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerten Investitionsfristen im Jahr 2022 auslaufen würden, sollen nun um ein weiteres Wirtschaftsjahr verlängert werden.

Reinvestitionsfristen

Die Fristen für steuerlich begünstigte Reinvestitionen gemäß §6b EStG sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 28.03.2020 und vor dem 01.01.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach den grundsätzlichen Regelungen aufzulösen wäre, soll die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024 endenden Wirtschaftsjahres enden. Ob die Finanzverwaltung die Frist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung entsprechend verlängern wird, war bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

Verlustverrechnung

Grundsätzlich ist ein zeitlicher Verlustrücktrag betragsmäßig auf eine Million Euro und zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung begrenzt. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Höchstbetrag für 2022 auf zehn beziehungsweise 20 Millionen Euro angehoben. Diese erweiterte Verlustverrechnung soll nun auch für das Jahr 2023 gewährt werden. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf die unmittelbar vorangegangenen zwei Jahre ausgedehnt werden. Allerdings ist gleichzeitig geplant, für die Zukunft die bisherige Möglichkeit zu streichen, auf Antrag auf einen Teil des Verlustrücktrags zu verzichten.

Homeoffice-Pauschale

Wer im Homeoffice arbeitet, soll noch bis zum Jahresende 2022 eine Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag bis maximal 600 Euro im Jahr ansetzen können.

Steuerfreie Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Die befristete steuerliche Förderung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld soll nochmals um drei Monate verlängert werden. Die begrenzte Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld würde damit gelten für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.07.2022 enden.

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Vom Arbeitgeber gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Pandemie an aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen tätige Arbeitnehmer in bestimmten Einrichtungen, insbesondere in Krankenhäusern und Kliniken, sollen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Der Kreis der Anspruchsberechtigten soll Pflegekräfte und weitere in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätige Arbeitnehmer umfassen, aber auch Auszubildende sowie Freiwillige im Sinne des Bundes- oder Jugendfreiwilligendienstgesetzes. Begünstigt sollen Auszahlungen ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 sein.

Steuererklärungsfristen

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022 sollen wie folgt verlängert werden. In Klammern stehen die Fristen für Steuererklärungen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
Steuerlich beratene Fälle:
■ für 2020: bis zum 31.08.2022 (31.01.2023)
■ für 2021: bis zum 30.06.2023 (30.11.2023)
■ für 2022: bis zum 30.04.2024 (30.09.2024)
Steuerlich nicht beratene Fälle:
■ für 2020: bis zum 31.10.2021 (Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres + 10 Monate)
■ für 2021: bis zum 30.09.2022 (Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres + 9 Monate)
■ für 2022: bis zum 31.08.2023 (Ende des abweichenden Wirtschaftsjahres + 8 Monate)

Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 sollen dann wieder die ursprünglichen, vor der Corona-Pandemie gültigen Fristen gelten.

Hinweis: Im Vorgriff auf die angekündigte gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfristen hat das Bundesfinanzministerium Anfang April 2022 die Fristen für den Veranlagungszeitraum 2020 bereits im Erlasswege wie oben dargestellt verlängert, da das parlamentarische Verfahren zu diesen Themen noch nicht abgeschlossen werden konnte.

Unterstützung der vom Krieg in
der Ukraine geschädigten Menschen

Steuerliche Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung:

Der Krieg in der Ukraine bringt Tod und Elend, Vertreibung und Zerstörung. Die betroffenen Menschen, ob Geflüchtete oder die Menschen im Kriegsgebiet, erfahren vielfältige persönliche und finanzielle humanitäre Unterstützung engagierter Menschen, Unternehmen, Organisationen und Institutionen. Mitte März hat das Bundesfinanzministerium (BMF) verschiedene steuerliche Fördermaßnahmen und formale Erleichterungen für Unterstützungsleistungen bekannt gegeben, die zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet sind, unter anderem:

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für den Sonderausgabenabzug von Zahlungen auf Sonderkonten steuerbegünstigter Organisationen zur Unterstützung vom Krieg Geschädigter ist keine formale Spendenbescheinigung erforderlich. Unabhängig von der Spendenhöhe ist ein Kontoauszug, Bareinzahlungs- oder Lastschrifteinzugsbeleg oder Überweisungsauftrag bei Online-Banking ausreichend. Der Zahlungsnachweis muss bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt und dem Finanzamt auf Anforderung vorgelegt werden.

Erleichterungen für Spendenaktionen

Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Ruft eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen oder andere hier in Betracht kommenden Zwecke verfolgt, zum Beispiel ein Sport- oder Musikverein, in einer Sonderaktion zur Unterstützung vom Krieg Geschädigter auf, ist dies aus Billigkeitsgründen auch ohne entsprechende Satzungsänderung unschädlich. Das BMF-Schreiben regelt hierzu weitere Detailvoraussetzungen.

Zuwendungen von Unternehmen

Unternehmen können unentgeltliche Zuwendungen in Form von Wirtschaftsgütern, betrieblichen Leistungen oder Geld zur Unterstützung vom Krieg Geschädigter als Sponsoringkosten als Betriebsausgaben abziehen, wenn sie in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen oder Internet auf ihre Leistungen aufmerksam machen, um dadurch wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen zu erzielen.

Arbeitslohnspenden

Arbeitnehmer können steuerfreie Zuwendungen aus ihrem Bruttogehalt oder einem Wertguthaben leisten, indem der Arbeitgeber nach ihren Weisungen entweder Geld zugunsten vom Krieg Geschädigter an eine spendenempfangsberechtigte Einrichtung einzahlt oder eigene Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmer eines Geschäftspartners, die durch den Krieg geschädigt sind, steuerfrei unterstützt.

Hierbei sind einige spezielle Formvorschriften zu beachten. Unter anderem hat der Arbeitgeber einen Nachweis über die Erfüllung der vom Arbeitnehmer erteilten Verwendungsauflage zu führen und den unversteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers oder dessen schriftlichen Arbeitslohnverzicht im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Arbeitnehmer erhält keine Spendenbescheinigung und darf die Arbeitslohnspende in seiner persönlichen Steuererklärung nicht als Sonderausgaben geltend machen, da die Steuerbegünstigung bereits durch die Minderung des steuerpflichtigen Bruttogehaltes bewirkt wird.

Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die Regelungen für Arbeitslohnspenden entsprechend. Bei der Gesellschaft handelt es sich weiterhin um Aufsichtsratvergütungen, mit der Folge des nur hälftigen körperschaftsteuerlichen Betriebsausgabenabzugs.

Umsatzsteuer

Von einer Umsatzbesteuerung von Sachspenden durch Unternehmen für humanitäre Zwecke in Form kostenloser Bereitstellung von Gegenständen oder Personal wird aus Billigkeitsgründen abgesehen, wenn diese an Einrichtungen gewährt werden, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei vom Krieg Geschädigten leisten. Dies gilt auch für die unentgeltliche Bereitstellung von betrieblichem Wohnraum, wie zum Beispiel Hotelzimmer, Ferienwohnungen oder Unterkünfte für Saisonarbeitskräfte an Geflüchtete und die Überlassung von Räumlichkeiten für Hilfszwecke an steuerbegünstigte Körperschaften sowie die öffentliche Hand. Die mit den unentgeltlichen Leistungen oder Wertabgaben im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge sind unter den übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug im Billigkeitswege in voller Höhe abzugsfähig, auch wenn die Vorleistungen planmäßig für die genannten Zwecke verwendet werden.

Unterstützende Maßnahmen

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges notwendig sind, wird es unabhängig von den Satzungszwecken nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen ertragsteuerlich wie auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.

Schenkungsteuer

Für Schenkungen und Erbschaften zugunsten vom Krieg Geschädigter können spezielle Steuerbefreiungen gewährt werden, unter anderem für zweckgebundene Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften.

Überbrückungshilfe IV

Überbrückungsgeld IV SHBB Bad Oldesloe

Das Wirtschaftsministerium hat am 18.02.2022 mitgeteilt, dass der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV um drei Monate bis einschließlich Juni verlängert wird und eine zeitnahe Anpassung der sog. FAQ erfolgen soll. Diese Anpassung ist am 01.04.2022 erfolgt. Demnach gilt jetzt, dass

a)    der Förderzeitraum die Monate Januar bis Juni 2022 abdeckt und

b)    die Antragsfrist für dieses Programm am 15.06.2022 endet.

Die Berechtigungsbedingungen und Fördermaßnahmen decken sich weitestgehend mit denen der Überbrückungshilfe III Plus (u.a. mindestens 30% coronabedingter Umsatzrückgang zum Vergleichsmonat).

Die wesentlichen Änderungen möchten wir jedoch nachfolgend zusammenfassen:

  • Großzügigere Regelung des Eigenkapitalzuschlags: Alle Unternehmen, die im Dezember und Januar im Durchschnitt einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent zu verzeichnen hatten, erhalten einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Auch im Januar und Februar 2022 können Umsatzeinbrüche infolge freiwilliger Schließungen als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist. Damit können diese Unternehmen bei Vorliegen eines Umsatzeinbruchs von mindestens 30 Prozent Überbrückungshilfe IV beantragen. Fehlende Mitarbeiter sind hingegen kein Grund.
  • Förderung der Kontrollkosten zur Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen: Durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen können den Unternehmen zusätzliche Sach- und Personalkosten entstehen. Diese können in der Überbrückungshilfe IV anerkannt werden.
  • Der EU-Beihilferechtlich geregelte maximale Förderbetrag erhöht sich um 2,5 Mio. Euro: Über die Bundesregelung Kleinbeihilfe können Unternehmen jetzt bis zu 2,3 Mio. Euro Förderung beantragen (bislang 1,8 Mio. Euro) und über die Bundesregelung Fixkostenhilfe 12 Mio. Euro (bislang 10 Mio. Euro). Insgesamt können Unternehmen damit eine Förderung von maximal 54,5 Mio. Euro (bisher 52 Mio. Euro) erhalten.
  • Höchster Erstattungssatz beträgt 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten: Durch den Eigenkapitalzuschlag und die Personalkostenpauschale können Unternehmen Zuschläge von 20 bis 70 Prozent auf die Fixkostenerstattung erhalten.
  • Streichung der Zuschüsse zu Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung: Diese Investitionszuschüsse haben laut BMWi dazu beigetragen, dass Unternehmen Anpassungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs in Pandemiezeiten vornehmen konnten. Nach mehr als anderthalb Jahren Pandemie sind die erforderlichen Anpassungen auf breiter Basis abgeschlossen. Deshalb soll laut BMWi keine weitere Förderung möglich sein. 
  • Besondere Berücksichtigung der Advents- und Weihnachtsmärkte: Unternehmen, die von den Absagen dieser Märkte betroffen sind, erhalten 1. einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s.o.), können 2. (ebenso, wie andere Veranstaltungsunternehmen) Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen und dürfen mehrere branchenspezifische Sonderregelungen kombinieren.

Die vorgenannten Maßnahmen sind in den FAQ’s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen. Dort werden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details finden, die wir auf diesem Wege nicht im Einzelnen darstellen können.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit dem Auftrag zur Prüfung und Beantragung für die Überbrückungshilfe IV bis spätestens 11. Mai 2022 mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen.

Ihre Buchhaltungsunterlagen bis einschließlich April sollten zudem ebenfalls vollständig spätestens bis zum genannten Termin zur Bearbeitung zur Verfügung stehen.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die Neustarthilfe 2022 hinweisen, die im Wesentlichen für Soloselbständige gedacht ist und an die bisherige Neustarthilfe Plus anknüpft. Förderzeitraum ist Januar bis März 2022 mit maximal EUR 4.500. Die Antragsfrist hierfür endet weiterhin am 30.04.2022. Diese können Sie als Einzelunternehmer eigenständig beantragen. Bei etwaigem Unterstützungsbedarf für die Neustarthilfe 2022 benötigen wir Ihre Rückmeldung an uns nebst Unterlagen bis spätestens 11. April 2022.