Steuertipps zum Jahreswechsel

Steuertipps zum Jahreswechsel SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2020/2021 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 Euro, kann Ihren Gewinn in 2020 beziehungsweise 2020/21 verringern, sofern die betrieblichen Größenmerkmale eingehalten werden. Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben, Freiberuflern und anderen selbständig Tätigen darf das im Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen. Für Land- und Forstwirte gilt ein Wirtschafts- beziehungsweise Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Obergrenze. Wird der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf ein Investitionsabzugsbetrag nur bis zu einer Gewinngrenze von 100.000 Euro in Anspruch genommen werden. Die Größenmerkmale wird der Gesetzgeber möglicherweise ab 2021 anhand einer einheitlichen Gewinngrenze von 150.000 Euro bestimmen sowie Investitionen in immaterielle Wirtschaftsgüter begünstigen.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die betrieblichen Größenmerkmale nicht überschritten werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Der Einkauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Güter zwischen 250 und 1.000 Euro kann auch ein Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre abzuschreiben. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden oder die Sofortabschreibung zu wählen, müssen Sie für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben. Der Gesetzgeber plant ab 2021 die Erhöhung der GWG-Grenze von 800 auf 1.000 Euro. Der Sammelposten soll wegfallen.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.

Gemischte private / betriebliche Aufwendungen
Aufwendungen, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind, können nach entsprechender Aufteilung und Zuordnung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Es kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2020 maximal 6.816 Euro steuerfrei gewährt werden können.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2020 ein Betrag in Höhe von 3.408 Euro auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 6.816 Euro übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen,so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Marktpreisentwicklungen zu dokumentieren.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 Prozent versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 Prozent fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2020 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Vergütungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Soll im Jahr 2021 ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2020 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2020 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2021 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2020, für die der Belastungsbeleg bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung an Angehörige
Wird eine Wohnung oder ein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie, ob die tatsächliche Miete gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2020 noch zu erhöhen. Für 2020 können Ledige maximal 25.046 Euro und Verheiratete 50.092 Euro steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung ist unerheblich. Sie können auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder hauswirtschaftliche Arbeiten im oder rund um das Haus anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Sie können auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen oder Lohnvorteile von hauswirtschaftliche Dienstleistungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss.

Spenden
Möchten Sie das Einkommen des Jahres 2020 durch Spenden mindern, muss die Zahlung rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr 801 Euro freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Sprechen Sie daher vorsorglich mit Ihrem Kreditinstitut.

Umsatzsteuer: Rückkehr zu den alten Sätzen

Betreibsprüfung SHBB Bad Oldesloe

Zum 1. Januar 2021 wurde der Regelsteuersatz in der Umsatzsteuer von 16 wieder auf 19 Prozent und der ermäßigte Steuersatz von fünf auf sieben Prozent angehoben. Nachfolgend die wichtigsten Hinweise zur Umstellung.

Zeitpunkt der Leistung maßgeblich für Steuersatz
Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes kommt es einzig darauf an, wann die Lieferung, Dienstleistung oder anderweitige Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt keine Rolle, gleiches gilt für Anzahlungen oder Vorabbezahlung. Auch bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage ist entscheidend, wann die Leistung erbracht wurde.

Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?
Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem zu liefernden Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Versendung ausgeführt. Bei Dienstleistungen und anderweitigen sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt ihrer Vollendung maßgeblich. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen gilt die Leistung mit Ende des Leistungsabschnitts als ausgeführt, sofern keine Teilleistungen vereinbart wurden. Für innergemeinschaftliche Erwerbe aus anderen EU-Ländern ist die Ausstellung der Rechnung maßgebend.

Was gilt bei Teilleistungen?
Eine Teilleistung liegt dann vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich sinnvoll abgrenzbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Für die jeweilige Teilleistung ist eine gesonderte Rechnung zu erteilen, so dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums entsteht, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde. Ist zum Beispiel bei Handwerkerdiensten die vollständige Erbringung der Leistung vor dem 01.01.2021 nicht mehr möglich, kann alternativ die Abrechnung von Teilleistungen in Betracht kommen. Aber Achtung: Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung sehr sorgsam nach Gefälligkeitsrechnungen Ausschau halten wird. Es dürfen nur dann Teilleistungen abgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Wurden bisher keine Teilleistungen vertraglich vereinbart, lässt die Finanzverwaltung bis zum 31.12.2020 eine nachträgliche Vertragsanpassung zu.

Versteuerung von An- und Vorauszahlungen
Beispielhaft hierzu zwei Fallkonstellationen:

  • Die Leistung oder Teilleistung wurde nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 erbracht, und es sind Anzahlungen vor dem 01.07.2020 getätigt worden. Die Anzahlungen sind mit 19 Prozent zu besteuern. Die Leistung ist in der Schlussrechnung um drei Prozentpunkte auf 16 Prozent zu entlasten, wenn die Ausführung zwischen dem 01.07.2020 bis 31.12.2020 erfolgt. Die Umsatzsteuer aus den Anzahlungen ist in der Schlussrechnung offen abzusetzen.
  • Die Leistung oder Teilleistung wird nach dem 31.12.2020 erbracht und Anzahlungen wurden in der Zeit zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 vereinnahmt. Die Anzahlung ist mit 16 Prozent zu besteuern. Die Leistung ist insgesamt um drei Prozentpunkte höher mit 19 Prozent zu versteuern, wenn die Ausführung ab dem 01.01.2021 erfolgt. Die Umsatzsteuer aus der Anzahlung ist in der Schlussrechnung offen abzusetzen. Die Nachversteuerung oder Entlastung von Anzahlungen hat in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt ist.

Eingehende Rechnungen prüfen
Bei eingehenden Rechnungen ist auf den korrekten Umsatzsteuersatz zu achten. Bei einem zu niedrigen Steuerausweis schuldet der Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer. Der Leistungsempfänger darf allerdings nur den in der Rechnung ausgewiesenen, zu niedrigen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.

Dauerleistungen und wiederkehrende Leistungen
Bei Miet- oder Leasingverträgen handelt es sich um Dauerleistungen, die in Teilleistungen ausgeführt werden. Mit der Wiederanhebung der Steuersätze hat eine Anpassung der Verträge oder Dauerrechnungen zu erfolgen. Von den Dauerleistungen sind wiederkehrende Leistungen abzugrenzen, die zeitpunktbezogen in regelmäßigen Abständen erbracht werden, ohne dass eine durchgehende Leistungserbringung geschuldet wird. Dazu zählen beispielsweise Wartungsverträge. Diese Leistungen werden am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt.

Ausgabe von Gutscheinen
Ein sogenannter Einzweck-Gutschein liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung und die für diesen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer bereits feststehen. In diesem Fall gilt die Übertragung des Gutscheins als Lieferung beziehungsweise Leistungserbringung. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins gültigen Steuersatzes. Liegen die Voraussetzungen für einen Einzweck-Gutschein nicht vor, weil der Ort oder die für diesen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer nicht feststeht, handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein. Hierbei entsteht die Umsatzsteuer erst mit tatsächlicher Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung.

Erstattung von Pfandbeträgen
Durch die Rücknahme von Leergut und die Erstattung des Pfandbetrages liegt eine Entgeltminderung vor. Diegeschuldete Umsatzsteuer ist vom Unternehmer zu berichtigen.Die Finanzverwaltung unterstellt, dass sich die Pfand-Ware viermal jährlich umschlägt. Für die Steuerberichtigung bedeutet das: Werden Pfandbeträge im ersten Quartal 2021 erstattet, gilt noch ein Steuersatz von 16 Prozent, danach ein Steuersatz von 19 Prozent.

Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen
Bei einem Ablesezeitraum, der nach dem 31.12.2020 endet, können die Leistungen in eine vor und eine nach dem jeweiligen Stichtag ausgeführte Leistung aufgeteilt werden. Zur Vermeidung von Verbrauchsunterschieden hat bei einem Ablesezeitraum von mehr als drei Monaten eine Gewichtung zu erfolgen. Dies ist zum Beispiel bei Wärmelieferungen der Fall. Die Vereinfachungsregelung gilt auch für Leistungen im Rahmen der EEG-Einspeisung. Die Entnahme von Strom aus dem Unternehmen kann nach einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung einheitlich für 2020 mit 16 Prozent besteuert werden.

Besonderheiten für die Gastronomie
Für die Gastronomie gilt weiterhin eine Branchen-Sonderregelung. Noch bis zum Jahresende sind Speisen mit einem Steuersatz von fünf Prozent zu versteuern, in der Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 dann mit einem Steuersatz von sieben Prozent. Bis zum 30.06.2021 entfällt damit weiterhin die steuerliche Unterscheidung, ob der Verzehr vor Ort oder außer Haus stattfindet. Für Getränke muss wie bisher der Regelsteuersatz bei der Umsatzsteuer ausgewiesen werden, der zum 1. Januar 2021 von 16 wieder auf 19 Prozent steigt. Werden Mahlzeiten inklusive Getränk pauschal angeboten, dann sind die Pauschalpreise umsatzsteuerlich nach dem Verhältnis von Speisen zu Getränken aufzuteilen. In der Praxis ist dabei ist zu unterscheiden, ob die Leistungen auch einzeln angeboten werden oder nicht.

Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfe

Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfe SHBB Bad Oldesloe

Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Corona-Krise zu helfen, hat die Bundesregierung die Novemberhilfe auf den Dezember verlängert und zudem eine Überbrückungshilfe III aufgelegt. Zuschüsse gibt es damit bis zum Sommer 2021.

Mit der Überbrückungshilfe unterstützt der Bund kleine und mittelgroße Unternehmen aller Branchen, Soloselbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Einrichtungen, die von der Corona-Krise besonders stark betroffen sind. Ursprünglich bis August 2020 geplant, wurde sie bereits um die Fördermonate September bis Dezember 2020 verlängert (Überbrückungshilfe II).

Wegen des neuerlichen Teillockdowns im November entschloss sich der Bund, ergänzend die sogenannte Novemberhilfe aufzulegen. Während sich die Zahlung der Überbrückungshilfe an den Fixkosten orientiert, richtet sich die Zahlung bei der Novemberhilfe nach dem Umsatzausfall. Nachdem der Teillockdown noch mindestens bis zum 10. Januar 2021 gilt, folgt auf die Novemberhilfe jetzt die Dezemberhilfe. Und für 2021 soll es die Überbrückungshilfe III geben. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte zusammengestellt.

November- und Dezemberhilfe
Diese Hilfen richten sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen, staatlich angeordneten Schließungen betroffen sind. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen direkt, indirekt und mittelbar indirekt Betroffenen. Antragsberechtigt ist, wer aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen musste. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die zwar nicht schließen mussten, aber an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert werden. Als indirekt Betroffener zählt, wer 80 Prozent seines Umsatzes durch Kunden erzielt, die von den Schließungen direkt betroffen sind. Beispiel: eine Wäscherei, die für Hotels arbeitet. Als mittelbar indirekt betroffen gilt, wer in keinem direkten Vertragsverhältnis zu einem direkt betroffenen Unternehmen steht, dennoch aber nachweisen kann, dass sein Umsatz aufgrund der Schließungsverordnung um mindestens 80 Prozent eingebrochen ist. Beispiele: Tontechniker oder Caterer, die von Veranstaltungsagenturen gebucht werden.

Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom coronabedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. Bei der Dezemberhilfe gilt entsprechendes für den Dezember. Kulturschaffende und andere Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: Alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 können Sie den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Während die Novemberhilfe seit dem 25.11.2020 beantragt werden kann, wurde die Antragstellung für die Dezemberhilfe bei Redaktionsschluss noch von den Behörden vorbereitet. Anträge können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Eine Ausnahme gilt für Soloselbstständige: Sie sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Grundsätzlich gilt für alle Antragssteller: Andere Corona-Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden
auf die November- und Dezemberhilfe angerechnet.

Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll als Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 verlängert werden. Voraussetzung bleibt weiter, dass der Antragsteller entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber den Vorjahresmonaten oder einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent pro Monat seit April 2020 erlitten hat. Auch weiterhin richtet sich die Höhe der Überbrückungshilfe nach den betrieblichen Fixkosten. Neu sind folgende Punkte:

  • Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von 50.000 auf 200.000 Euro.
  • Erstattungsfähig sind nun auch Kosten bis zu 20.000 Euro für hygienebedingte Modernisierungen, Renovierungen oder Umbauten, Marketing- und Werbekosten sowie Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent.
  • Für die Reisebranche: Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen wegen coronabedingter Stornierungen bleiben förderfähig. Die Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Ausfallkosten für März bis Dezember 2020 werden förderfähig.
  • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche: Für März bis Dezember 2020 können Ausfallkosten geltend gemacht werden.

Neustarthilfe für Soloselbstständige
Da Soloselbständigen meist nur geringe Fixkosten haben, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen. Sie erhalten den Zuschuss von bis zu 5.000 Euro als sogenannte Neustarthilfe.

„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe
Unternehmen, die der aktuelle Teillockdown hart trifft, die aber von der November- und Dezemberhilfe ausgeschlossen sind, will der Bund mit der Erweiterung des Zugangs zur Überbrückungshilfe für November und Dezember 2020 unter die Arme greifen. Für dieses Zeitfenster gilt, dass auch Unternehmen, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben, Gelder beantragen können.

Masterstudium absetzbar?

Masterstudium absetzbar?SHBB Bad Oldesloe

Die Kosten für ein Erststudium sind nach dem Einkommensteuergesetz weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben absetzbar, die für ein Zweitstudium dagegen schon. Ist aber ein auf dem Bachelor-Abschluss aufbauendes Masterstudium bereits ein Zweitstudium? In einem Einzelfall hat der Bundesfinanzhof diese Frage jetzt bejaht. Ausschlaggebend ist die berufliche Veranlassung.

Aufwendungen, die für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung anfallen, können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das hat der Gesetzgeber bereits 2011 und rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 festgelegt. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Wann aber ist das Erststudium beendet? Schon nach dem Bacheloroder erst nach dem Masterabschluss? In einem konkreten Einzelfall entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2020, dass die Kosten für ein Masterstudium durchaus abzugsfähig sein können.

Dem Urteil ging ein Rechtsstreit voraus, der sich bereits über 13 Jahre hinzog. Geklagt hatte eine Frau, die 2003 ein Studium der Psychologie begonnen und dieses 2006 mit dem akademischen Grad Bachelor abgeschlossen hatte. Im Anschluss nahm sie ein Master-Studium der Neuro-Verhaltenswissenschaften auf. Beim Fiskus machte sie sowohl die Kosten für das Psychologie- als auch für das Master-Studium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies in beiden Fällen nicht an.

Der BFH entschied, dass das Master-Studium im Urteils-Einzelfall kein Erststudium ist und die dabei entstandenen Aufwendungen daher als Werbungskosten anzuerkennen sind. Diese Kosten seien beruflich veranlasst gewesen, weil die Klägerin das Studium benötigte, um Einnahmen als qualifizierte Psychologin zu erzielen. Hingegen fallen die Aufwendungen für ihr Bachelor-Studium unter das gesetzliche Abzugsverbot, da es sich bei diesem Studium um das Erststudium der Klägerin handelt.

Erst Ende 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die ungleiche Behandlung von Erst- und Zweitstudium nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Das Verfassungsgericht stützt die Auffassung des Gesetzgebers, dass die Kosten für die Erstausbildung im Wesentlichen den steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Viele Studiengänge seien breit angelegt und ermöglichen eine Vielzahl an unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten. Das sei bei einer Zweitausbildung, bei Fortbildungen in einem bereits ausgeübten Beruf oder einer Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses grundlegend anders. In diesen Fällen gäbe es einen konkreten Bezug zur künftigen Erwerbstätigkeit.

Dieser Argumentation folgend differenziert auch der BFH in seinem aktuellen Urteil zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium der Klägerin. Die Frage, ob jedes Masterstudium automatisch beruflich veranlasst ist, wird durch das Urteil allerdings nicht bejaht.

Befreiung von der Belegpflicht

SHbb Bad Oldesloe

Das Sächsische Finanzgericht hat den Antrag einer Unternehmerin auf Befreiung von der Belegausgabepflicht abgelehnt. Folgt man der Begründung, sind Ausnahmen in der Praxis künftig kaum vorstellbar. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ob Haarschnitt beim Frisör, Laugenstange beim Bäcker oder Getränk am Kiosk: Seit dem 1. Januar 2020 sind Händler, Handwerksbetriebe, Dienstleister, Gastronomen und alle anderen Unternehmen, die eine elektronische Kasse verwenden, verpflichtet, bei jedem Kauf oder jeder Arbeitsleistung ihren Kunden einen Kassenbeleg auszuhändigen oder zumindest anzubieten. Mit der Belegausgabepflicht und der vorgeschriebenen Ausstattung der Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung will der Gesetzgeber verhindern, dass Umsätze am Fiskus vorbei vereinnahmt werden können. Zwar ist eine Befreiung von der Bonpflicht wegen Unzumutbarkeit grundsätzlich möglich. Das Sächsische Finanzgericht hat in einem Urteil aus April 2020 dafür aber sehr enge Grenzen gesetzt.

Im Urteilsfall ging es um die Bahnhofsfiliale einer Bäckerei. Die Bäckerei hatte die Befreiung von der Bonpflicht mit der Begründung beantragt, dass dort bei einem durchschnittlich nur geringen Einzelumsatz täglich eine Vielzahl an Waren über den Tresen hinweg veräußert würde. Für die Richter reichte der Hinweis auf bloße Erschwernisse des Betriebsablaufs aber nicht aus, um eine Befreiung zu begründen, zumal es die Nutzung elektronischer Kassen Betrieben erleichtere, die Belege zu erzeugen. Darin, dass die Bäckereiangestellten den Kunden die Belege aushändigen müssen, sah das Gericht keine grundsätzliche Unzumutbarkeit.

Gutes tun wird vereinfacht

Spende SHBB Oldesloe

Der Bund gewährt denjenigen, die Corona-Betroffenen helfen wollen, in der Zeit von März bis einschließlich Dezember 2020 erweiterte steuerliche Erleichterungen.

In Deutschland wird die Gemeinnützigkeit steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abzogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber knüpft dies an strikte Bedingungen. Wegen der Corona-Krise lässt der Bund aber befristet von März bis Ende Dezember 2020 verschiedene Ausnahmen zu.

Zuwendungen
Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Als Nachweis reicht der Kontoauszug.

Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine
Auch gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden entsprechend verwenden, ohne dass die Satzung geändert werden muss. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren.

Gemeinnützige Vereine dürfen auch sonstige, bei ihnen vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen.

Aufwendungen von Unternehmen
Unternehmen können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn sie öffentlichkeitswirksam auf ihre Leistungen hinweisen.

Wenn ein Unternehmer einem von der Corona-Krise erheblich betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

Ein Abzug der Betriebsausgaben ist auch möglich, wenn es sich um Sach- oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer mit der Bewältigung der Corona-Krise befassten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Der Empfänger muss die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem Verkehrswert ansetzen und versteuern.

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütung
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Lohns zugunsten einer Zahlung auf ein Corona-Spendenkonto, gehört dieser Lohnanteil nicht zum steuerpflichtigen Gehalt. Der Arbeitgeber muss die Verwendung dokumentieren. Entsprechendes gilt, wenn ein Aufsichtsrat auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende verzichtet.

Bereitstellung von Personal und Sachmitteln
Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Aufwendungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld
Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 Prozent der bisherigen Gehälter auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, sofern die Aufstockung einheitlich für alle Angestellten erfolgt. Die Gemeinnützigkeit bleibt ebenfalls erhalten, wenn Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen weitergezahlt werden, obwohl die Tätigkeiten wegen Corona nicht möglich sind.