Umrüstung von Ladenkassen

SHbb Bad Oldesloe

Sofern in Ihrem Unternehmen Bareinnahmen mittels einer Registrierkasse erfasst werden bzw. zu erfassen sind, möchten wir Sie nochmals auf die nachfolgenden Punkte hinweisen:

Seit dem 1.1.2020 sind Sie verpflichtet, manipulationssichere Geräte zu verwenden, die mit einer sogenannten Technischen Sicherheitsausrüstung („TSE“) ausgestattet sind. Da die Einrichtung nicht in allen Fällen möglich war, wurde die Einrichtungs- und Anmeldefrist bis zum 31.03.2021 verlängert, sofern das jeweilige Unternehmen bis zum 30.09.2020 den Erwerb und die Einrichtung beauftragt hatte.

Daraus ergeben sich für Ihr Unternehmen folgende Konsequenzen:

  1. Falls Sie bereits bis zum 30.09.2020 eine TSE-fähige Kasse eingerichtet haben, sind Sie von der Frist zum 31.03.2021 nicht mehr betroffen.
  2. Falls Sie zumindest die Beauftragung bis zum 30.09.2020 vorgenommen haben, die Installation jedoch nicht bis zum 31.03.2021 erfolgt sein wird, müssen Sie dringend mit Ihrem Kassenanbieter Kontakt aufnehmen, um zu klären, aus welchem Grund dieses noch nicht erfolgt ist. Mit Hilfe einer stichhaltigen Begründung können Sie ggf. gem. § 148 AO versuchen eine erneute Fristverlängerung zu beantragen, um der gesetzlichen Fiktion einer nicht ordnungsgemäßen Kassenführung nebst Hinzuschätzungsmöglichkeit ab dem 01.04.2021 vorzubeugen.
  3. Falls beide der vorgenannten Varianten für Ihr Unternehmen nicht zutreffen, besteht weiterhin dringender Handlungsbedarf, um schnellstmöglich den Zustand der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung zu beenden. Lediglich für den Fall, dass Ihre Registrierkasse zwischen dem 25.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurde und der Hersteller Ihnen schriftlich bestätigt hat, dass für das System baubedingt keine Nachrüstmöglichkeit besteht, gilt eine Verschonungsregel bis zum 31.12.2022.

Wir können Sie leider technisch nicht beraten. Dazu müssen Sie Unterstützung von einem Kassenhersteller anfordern. Sofern Sie die technischen Fragen geklärt haben, können wir Ihnen im Fall b) gerne zwecks Fristverlängerungsantrag beratend zur Seite stehen.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die vom Gesetzgeber geforderte elektronische Registrierung der TSE-tauglichen Kasse bislang immer noch nicht möglich ist. Dennoch sollten Sie natürlich die erforderlichen Daten bereithalten, um diese Registrierung vorzunehmen sobald dieses möglich ist.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie noch Fragen haben.

Jahressteuergesetz 2020

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2020 vorgelegt. Der Entwurf beinhaltet einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf. Auch der Finanzausschuss hat inzwischen Empfehlungen abgegeben.

Das Bundesfinanzministerium legt regelmäßig den Entwurf für ein Jahressteuergesetz vor. Dabei handelt es sich um ein ganzes Bündel an steuerlichen Änderungen. Das Bundekabinett hat den Referentenentwurf leicht verändert und als Regierungsentwurf ins parlamentarische Verfahren gebracht. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Einkommensteuer

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse:
Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz ist die bis zum 31.12.2020 befristete Steuerfreiheit für die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zu dem Saison-Kurzarbeitergeld eingeführt worden. Sie soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden.

Investitionsabzugsbetrag:
Die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes in Höhe von mindestens 90 Prozent bleibt nun doch als Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages. Die im Referentenentwurf enthaltene Herabsetzung auf 50 Prozent wurde gestrichen. Die ursprüngliche einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 125.000 Euro wurde im Regierungsentwurf auf 150.000 Euro angehoben. Ein Investitionsabzugsbetrag soll zukünftig auch für langfristig vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können.

Erweiterung sonstige Kapitalforderungen:
Eine zukünftige Berücksichtigung der Kapitalforderungen, deren Einlösung auf eine Sachleistung gerichtet ist wie bei Gold-Zertifikaten, wurde nicht aus dem Referentenentwurf in den Regierungsentwurf übernommen.

Umsatzsteuer

Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaktes:
Die neuen Regelungen zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpaktes sollen, wie bereits auf der EU-Ebene beschlossen, erst zum 01.07.2021 in Kraft treten.

Abgabenordnung

Vereinheitlichung von Schnittstellen:
Die Verordnungsermächtigung des Bundesfinanzministerium zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen und der Datenspeicherung wurde nicht in den Regierungsentwurf aufgenommen.

Der Finanzausschuss des Bundestages hat inzwischen Empfehlungen zu dem Gesetzesentwurf der Regierungskoalition abgegeben (alle Steuerarten). Wir haben für Sie die wichtigsten dieser Empfehlungen in Kurzform zusammengefasst:

  • Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro und Streichung der sogenannten Pool-Abschreibung
  • Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung auch für die Anschaffung immaterieller Wirtschaftsgüter einführen
  • Investitionsabzugsbetrag beibehalten, wenn bei einer Mitunternehmerschaft nicht im gleichen Vermögensbereich investiert wird (weiterhin Anwendung BFH-Rechtsprechung)
  • Verlustrücktragzeitraum auf zwei Jahre ausdehnen, dabei einen Rücktrag von 2020 in die Jahre 2018 und 2019 ermöglichen
  • Streichung der in 2019 geschaffenen gesetzlichen Regelung von nachträglichen Anschaffungskosten im Bereich der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
  • Streichung der in 2019 geschaffenen Verlustverrechnungsbeschränkungen im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einführung eines Freibetrages von 6.000 Euro beim Progressionsvorbehalt für 2020 und 2021
  • Verlängerung der Auszahlungsmöglichkeit der steuerfreien „Corona-Prämie“ von maximal 1.500 Euro bis 31.01.2021
  • Einkommensteuerbefreiung für Einnahmen aus Solaranlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp
  • Umsatzsteuerbefreiung für Betriebshilfeleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
  • Gemeinnützigkeit: keine zeitnahe Mittelverwendung mehr, wenn Körperschaft maximal 45.000 Euro Einnahmen pro Jahr erzielt
  • Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auf 45.000 Euro pro Jahr
  • Finanzausschuss rügt, dass bisher keine Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz zur Verhinderung so genannter Share-Deals in Kraft getreten sind und fordert zeitnahe gesetzliche Maßnahmen
  • Grunderwerbsteuerbefreiung einer Mehrzuteilung im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens, wenn Überschreitung des Sollanspruchs nicht größer als 20 Prozent
  • Zeitnahe Anpassungen bei der Lohnsummenregelung und bei der 90-Prozent-Prüfung des Verwaltungsvermögens im Erbschaftsteuergesetz aufgrund der Corona-Pandemie
  • Verbesserte Abschreibungsbedingungen für „digitalisierungsrelevante Innovationsgüter“
  • Senkung des gesetzlichen Zinssatzes von derzeit sechs auf drei Prozent pro Jahr.

Überbrückungshilfe III“

Überbrückungshilfe III SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat seit dem 10. Februar 2021 die Beantragung der sogenannten „Überbrückungshilfe III“ freigeschaltet und auch eine erste Fassung der FAQ’s veröffentlicht, aus denen die Anwendung der Regelungen hinsichtlich Beantragungsberechtigung und Beantragungshöhe hervorgehen sollen.

Einige wesentliche neue Aspekte gegenüber den bisherigen Hilfen sind:

  1. Grundsätzlich sind alle Branchen antragsberechtigt
  2. Der corona-bedingte Umsatzrückgang muss im Vergleich zu 2019 mindestens 30% betragen
  3. Zusätzlich sind jetzt auch Marketing- und Werbekosten, 50% der Abschreibungen sowie Investitionen in die Digitalisierung und hygienebedingte Umbaumaßnahmen berücksichtigungsfähig
  4. Antragsfrist: bis 31.08.2021

Nachfolgend geben wir Ihnen den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 10. Februar 2021 wieder, damit Sie sich einen Überblick darüber verschaffen können, ob und wie Ihr Unternehmen antragsberechtigt sein könnte:

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist seit heute Nachmittag [10.02.2021 (eigene Ergänzung)] freigeschaltet und online. Unternehmen, die von der Corona Pandemie und dem aktuellen Teil-Lockdown stark betroffen sind, können für die Zeit bis Ende Juni 2021 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis 1,5 Millionen Euro erhalten. Diese muss nicht zurückgezahlt werden. Die endgültigeEntscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Bis dahin können Unternehmen Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen von bis zu 400.000 Euro starten ab dem 15. Februar 2021.

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  1. Wer ist antragsberechtigt?
    Wir vereinfachen die Kriterien für die Antragsberechtigung. Sofern ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen hat, beispielsweise weil der Betrieb wegen Corona schließen musste oder wegen der Corona-Einschränkungen weniger Kunden kamen, kann es Überbrückungshilfe III beantragen. Unternehmen können die Überbrückungshilfe III für jeden Monat beantragen, in dem ein entsprechender Umsatzeinbruch vorliegt.

    Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.

  2. Wie viel wird erstattet?
    Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich heraufgesetzt. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten (statt der bisher vorgesehenen 200.000 bzw. 500.000 Euro). Es gelten die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Dank des intensiven Einsatzes der Bundesregierung hat die Europäische Kommission entschieden, die beihilferechtlichen Obergrenzen im befristeten Beihilferahmen (Temporary Framework) anzuheben. Sobald die bereits auf den Weg gebrachten Umsetzungen
    dieser Anhebungen in nationales Recht von der Europäischen Kommission genehmigt sind, steht damit insgesamt ein beihilferechtlicher Spielraum von bis zu 12 Millionen Euro pro Unternehmen zur Verfügung, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht ausgeschöpft hat (näher zum Beihilferecht unter Punkt 4). Für verbundene Unternehmen ist eine Anhebung des monatlichen Förderhöchstbetrags auf 3 Millionen Euro in Vorbereitung.

    Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
    – bei einem Umsatzrückgang von 30 Prozent bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
    – bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
    – bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.


  3. Wird es Abschlagszahlungen geben?
    Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der
    Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind.

    Abschlagszahlungen können bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen. Abschlagszahlungen über 400.000 Euro werden ab Ende Februar ausgezahlt. Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021.


  4. Muss ich Verluste nachweisen?
    Das hängt von der Höhe der beantragten Förderung und dem relevanten Beihilferegime ab.


    Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.

    Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe als beihilferechtliche Grundlage wählen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.

    Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

    Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

  5. Was wird erstattet?
    Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.

    Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.


    Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

    Neuerungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Krise betroffen sind, wie die Reisebüros und Reiseveranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel, die Pyrotechnikbranche und für Soloselbständige:

    Einzelhändler sollen nicht auf den Kosten für Saisonware sitzenbleiben.
    Daher wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Das gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterkleidung. Es betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Dies ergänzt die bereits vorgesehene Möglichkeit, handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages als förderfähige Kosten in Ansatz zu bringen.


    – Die Reisebranche gehört zu den am stärksten betroffen Branchen. Durch eine umfassende Berücksichtigung der Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen bieten wir zusätzliche Unterstützung. Die bisher vorgesehenen Regelungen wurden nunmehr ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden.


    – Für die Pyrotechnikindustrie, die sehr stark unter dem Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk gelitten hat, gilt eine branchenspezifische Regelung. Sie können eine Förderung für die Monate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.


  6. Welche Unterstützung bekommen Soloselbständige?
    Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich.

    Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.

    Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln. Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.

    Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.“

Zusammenfassend möchten wir darauf hinweisen, dass es viele spezielle Regelungen gibt, die im Einzelnen zu prüfen sein werden. Des Weiteren ist auch für die Überbrückungshilfe III damit zu rechnen, dass in der Zukunft bis hin zur sogenannten „Schlussrechnung“, also dem endgültigen Nachweis der Antragsberechtigung, die Bedingungen angepasst werden.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information den aktuellen Stand trotz der Fülle an Vorgaben zusammenfassend und nachvollziehbar dargestellt zu haben.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eine etwaige Antragsberechtigung und die notwendigen Schritte und Angaben zu besprechen.

Ladestrom vom Arbeitgeber bleibt steuerfrei

Erlauben Arbeitgeber ihren Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Auch beim Laden von E-Bikes ist der Fiskus weiter großzügig. Außerdem gelten ab 2021 höhere Pauschalen, wenn Angestellte ihren Dienstwagen zu Hause laden.

Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Motor ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Herkömmliche E-Bikes ohne Kennzeichen sind laut Gesetz nicht begünstigt. Das Bundesfinanzministerium stellt aber in einem Schreiben vom 29. September 2020 klar, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen auch dieser Räder aus Billigkeitsgründen keinen steuerpflichtigen
Arbeitslohn darstellen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung
des Arbeitgebers.

Was ist bei Dienstwagen zu beachten?
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: entweder pauschal oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der
insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

Der Arbeitgeber trägt die Kosten einer Ladevorrichtung außerhalb des Betriebs
Überlässt der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine Ladevorrichtung
außerhalb des Betriebs zur Nutzung zum Beispiel am Wohnort des Arbeitnehmers, muss dieser Vorteil nicht versteuert werden. Anders hingegen, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet oder Zuschüsse für den Erwerb einer Ladevorrichtung zahlt. Dieser geldwerte Vorteil kann aber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Der bezogene Strom fällt in beiden Fällen nicht unter die Steuerbefreiung.

Der Arbeitnehmer trägt die Stromkosten zunächst selbst
Lädt ein Arbeitnehmer ein privates E-Fahrzeug zu Hause auf und bekommt die Stromkosten vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lädt er hingegen einen Dienstwagen auf, wird die Erstattung der Stromkosten als steuerfreier Auslagenersatz eingestuft. Zur Vereinfachung hat der Fiskus für diesen Fall monatliche Pauschalen festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob der Dienstwagen nur zu Hause aufgeladen werden kann oder ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder dieser eine Stromtankkarte zur Verfügung stellt. Die Pauschalen steigen ab 2021 deutlich an, wie die folgende Aufstellung zeigt.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017bis 31. Dezember 2020 gelten folgende
monatlichen Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 20 Euro für E-Autos und 10 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 50 Euro für E-Autos und 25 Euro für Hybridfahrzeuge.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gelten folgende Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit bei dem Arbeitgeber/Stromtankkarte 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für Hybridfahrzeuge.

Was ist noch zu beachten?
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind aber die Aufwendungen für den Kauf der Ladevorrichtung, die Zuschüsse und die bezuschussten Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung durch Belege nachzuweisen.

Zählen, Messen & Wiegen

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Grundsätzlich haben Kaufleute für den Schluss eines jeden Geschäfts- oder Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten sollten.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme – der Inventur – zu erstellen. Von der Verpflichtung zur Bilanzierung ausgenommen sind Kaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 60.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben. In diesen Fällen kann der Gewinn mittels EinnahmenÜberschussrechnung ermittelt werden.

Wird innerhalb der oben genannten Grenzen aber freiwillig ein Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, ist auch eine Inventur erforderlich. Für die körperliche Bestandsaufnahme kommen nachfolgende Durchführungsmöglichkeiten in Frage:

Stichtagsinventur
Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann bis zu zehn Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme
ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur
Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. In diesem Fall müssen die Bestände nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Mindestens einmal jährlich muss aber auch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme stattfinden. Hierfür können ein beliebiger Zeitpunkt und eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern beziehungsweise Lagerkarteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe & Überbrückungshilfe

Novemberhilfe Dezemberhilfe SHBB Bad Oldesloe

Wir geben Ihnen eine weitere Aktualisierung der vorliegenden Informationen zu den verschiedenen Corona-Hilfen und zu weiteren aktuellen Entwicklungen. Da es aktuell Fristen zu beachten gibt, wurden diese in rot für Sie kenntlich gemacht.

Insbesondere ist zu beachten, dass die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II und die Novemberhilfe zum 31.01.2021 auslaufen.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe und Dezemberhilfe)

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass die November- und Dezemberhilfen (auf der Basis von 75% der Vorjahresumsätze) ausschließlich an die Unternehmen geleistet werden, die direkt oder indirekt von den Schließungen Anfang November betroffen waren. Wer nicht von den Schließungen aufgrund des MPK-Beschlusses vom 28.10.2020 und den anschließenden Länderverordnungen Anfang November betroffen ist, erhält ausschließlich die Überbrückungshilfe, die Hilfen nur auf der Basis von Fixkostenerstattungen zulässt. Nach wie vor komplex ist die Frage, wann ein Unternehmen direkt, indirekt oder gar mittelbar betroffen ist.

Novemberhilfe
Bisher wurden nur Abschlagszahlungen geleistet. Dem Vernehmen nach sollen ab dem 10.01.2021 die endgültigen Zahlungen lt. Bescheid erfolgen. Sofern noch kein Antrag gestellt wurde, die Antragsfrist endet am 31.01.2021.

Dezemberhilfe
Die Dezemberhilfe führt die Regelungen der Novemberhilfe fort. Anträge können seit dem 23.12.2020 gestellt werden, hier gilt, dass die Antragsfrist am 31.03.2021 endet. Seit dem 05.01.2021 sollen Abschlagszahlungen fließen.

Unabhängig davon, dass die Schließungen für den Kreis der Betroffenen (z. B. Restaurants, Fitnessstudios) über den 31.12.2020 hinausgeht, endet die umsatzbasierte Außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfe) zum Ende des Jahres 2020. Ab 2021 hat auch diese Gruppe (nur noch) ggf. Anspruch auf die Überbrückungshilfe III (siehe hierzu unbedingt auch Punkt 2.B)

Überbrückungshilfe
Die Überbrückungshilfe stellt eine Förderung auf der Basis von Fixkosten dar. Die Überbrückungshilfe II betraf den Zeitraum von September 2020 bis Dezember 2020, die Überbrückungshilfe III gilt bis zum 30.06.2021. Da die Überbrückungshilfe III teilweise etwas bessere Konditionen hat als die Überbrückungshilfe II, soll für bestimmte Branchen der Anwendungszeitraum der Überbrückungshilfe III bereits in 2020 beginnen. Dies betrifft insbesondere die Unternehmen, die von den Schließungsbeschlüssen zum 16.12.2020 betroffen sind. Eine Antragstellung ist zurzeit noch nicht möglich. Die nachfolgenden Informationen beruhen im Wesentlichen auf einem Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums aus der letzten Woche. Ein FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III liegt noch nicht vor

Ausführliche Informationen stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.