Ungeplante Corona-Folgen

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

Aufgepasst bei Betriebsübertragungen: Die Corona-Krise kann Auswirkungen auf die Erfüllung der Lohnsummenregel haben – und damit zu ungewollter Erbschaftsteuerlast führen.

Um die Betriebsnachfolge innerhalb der Familie zu erleichtern und den Fortbestand von Unternehmen durch sehr hohe Erbschaft- oder Schenkungsteuerbelastungen nicht zu gefährden, darf in Deutschland produktives Eigentum wie gewerbliches, land- und forstwirtschaftliches oder freiberufliches Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt übertragen werden. Für begünstigtes Vermögen im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes hat der Gesetzgeber großzügige Verschonungsregeln eingeräumt. Im Gegenzug müssen sich die Betriebe über mehrere Jahre im Sinne des Gesetzgebers wohl verhalten. Doch das kann für Betriebe, die jetzt auf die Corona-Krise reagieren müssen, in Einzelfällen zum Problem werden.

Nach der sogenannten Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer verschont. Vom Rest dürfen weitere Beträge bis zu 150.000 Euro steuerfrei abgezogen werden, wenn das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang fortgeführt wird. Eine wesentliche Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregel. Sie soll sicherstellen, dass der neue Eigentümer nach der steuerbegünstigten Übernahme nicht in großem Ausmaß Stellen abbaut.

Die Lohnsummenregel besagt, dass die Summe der Löhne in den fünf Jahren nach der Betriebsübergabe eine Mindestlohnsumme nicht unterschreiten darf. Diese wird in Prozent der durchschnittlichen Jahreslohnsumme angegeben, die in den letzten fünf Jahren vor der
Übertragung gezahlt wurde. Der Prozentsatz richtet sich nach der Beschäftigtenzahl zum Zeitpunkt der Übertragung; bei mehr als 20 Beschäftigten sind es 400 Prozent. Auch bei der im Gesetz zusätzlich verankerten Optionsvariante ist die Lohnsummenregel das zentrale
Element. Kommt die Regelverschonung prinzipiell nur für Unternehmen in Frage, bei denen der Anteil des Verwaltungsvermögens am Gesamtvermögen nicht größer als 90 Prozent ist, haben Betriebe mit besonders viel produktivem Vermögen (Verwaltungsvermögen maximal zwanzig Prozent) mit der Optionsvariante die Chance auf vollständige Steuerbefreiung. Hier sind die Regeln noch strenger: Das Unternehmen muss mindestens sieben statt fünf Jahre fortgeführt werden, und die geforderte Mindestlohnsumme ist größer.

Doch egal ob Regelverschonung oder Optionsvariante: Betriebe in der Wohlverhaltensperiode könnte die Covid-19-Pandemie in die Bredouille bringen. Lohnkürzungen, Kurzarbeit und Entlassungen als Krisen-Maßnahmen senken zwar die Personalkosten. Damit steigt aber die Gefahr, die Lohnsummenregel zu brechen. Eine ungeplante Erbschaftsteuerlast wäre die Folge.

Unser Rat

Die fortlaufende Überwachung der Lohnsummen ist für Unternehmen, die innerhalb der letzten fünf (bei der Optionsvariante: sieben) Jahre im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge oder im Todesfall übertragen wurden und die eine Steuerbefreiung nach dem Erbschaftsteuerrecht anvisieren, wichtiger denn je. Dies gilt besonders, wenn im Personalbereich Einschnitte zur Krisenbewältigung notwendig werden.

Corona-Prämie: Was sollen Arbeitgeber beachten?

SHBB Bad Oldesloe

Bis zu 1.500 Euro dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten steuer- und sozialversicherungsfrei als Prämie für die Belastungen durch die Corona-Krise gewähren. Doch Vorsicht: Ohnehin zu zahlende Bezüge dürfen nicht einfach umdeklariert werden.

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Geldzahlungen und/oder Sachbezügen gewähren. Voraussetzung: Das sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis wird eingehalten. Leistungen der Arbeitgeber werden nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (= on top) erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt (Gehaltsumwandlung),
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Viele Unternehmen bieten ihren Angestellten freiwillige Sonderzahlung wie ein 13. Gehalt, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und fragen sich, ob diese auch als Corona-Beihilfe steuerfrei gewährt werden dürfen. Für die Steuerfreiheit ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um eine Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen eingehalten werden.

So kann eine Vereinbarung über eine Sonderzahlung, die vor dem 1. März ohne Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, nicht nachträglich in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung (zum Beispiel Arbeits- oder Tarifvertrag) oder rechtlichen Verpflichtung (zum Beispiel „betriebliche Übung“) beruhen, die vor dem 1. März getroffen wurde, können ebenfalls nicht als steuerfreie Unterstützung gewährt werden. Hier kann nur zusätzlich die Zahlung einer Corona-Prämie erfolgen. Sofern vor dem 1. März keine vertraglichen Vereinbarungen oder rechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann – unter Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen – anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Corona-Prämie gewährt werden.

Die Regelung zu den Corona-Sonderzahlungen begünstigt Beschäftigte aller Branchen. Auch sogenannte Mini-Jobber können hiervon profitieren. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein, um von der Steuerfreiheit zu profitieren. Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung.

Ab sofort Anträge einreichen!

Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfe SHBB Bad Oldesloe

Neue Überbrückungshilfe: Know-how vom Steuerberater gefragt! Höhere Zuschüsse, aber auch höhere Anforderungen beim Antrag kennzeichnen die neue Überbrückungshilfe für Selbstständige und kleine Unternehmen.

Um Unternehmen und Selbstständigen zu helfen, deren Existenz durch die Corona-Folgen bedroht ist, stellt die Bundesregierung bis zu 25 Milliarden Euro als Überbrückungshilfe zur Verfügung. Die Gelder werden als Zuschuss für die Monate Juni, Juli und August gewährt und folgen der bisherigen Corona-Soforthilfe. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen, sofern sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, außerdem Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Voraussetzung ist, dass die Umsätze coronabedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den Umsätzen im Vorjahreszeitraum eingebrochen sind. Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen. Antragsteller dürfen sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Anträge können bis zum 30. September 2020 eingereicht werden. Wie viel Geld erstattet wird, hängt davon ab, wie groß der Umsatz in den Fördermonaten Juni, Juli und August jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat ist. Werden in einem der drei Monate noch mindestens 60 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahr erreicht, entfällt für diesen Monat die Hilfszahlung. Ansonsten erstattet der Bund jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat

  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch größer 40 und kleiner 50 Prozent,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und
  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch.

Von Ausnahmefällen abgesehen, zahlt der Bund für die drei Monate

  • bei bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro,
  • bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro sowie
  • bei Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten maximal 150.000 Euro.

Um Missbrauch auszuschließen, setzt der Bund bei der neuen Überbrückungshilfe auf die Sachkompetenz von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Sie führen das Antragsverfahren für die Antragssteller digital durch und reichen mit der Antragstellung unter anderem eine Umsatzprognose und eine Abschätzung der Fixkosten für den Erstattungszeitraum mit ein. Nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen, oder die Hilfen werden nachträglich aufgestockt.

Fiskus darf Hilfe nicht pfänden

Realteilung einer Personengesellschaft SHBB Bad Oldesloe

Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor März 2020 entstanden sind. So urteilte das Finanzgericht Münster im Mai 2020 und gab dem Eilantrag eines Soloselbstständigen statt, der sich gegen die Pfändung seines Kontos inklusive der Corona-Soforthilfe durch den Fiskus gewehrt hatte. Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice, ihm waren im März 9.000 Euro als Corona-Soforthilfe bewilligt worden. Da das Konto aufgrund von Umsatzsteuerschulden mit einer Pfändungsverfügung des Finanzamts vom November 2019 belegt war, verweigerte die Bank die Auszahlung. Das Gericht verpflichtete das Finanzamt dazu, die Kontenpfändung für den Zeitraum einzustellen, für den die Corona-Soforthilfe gewährt wurde. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsregelungen erfasst werde. Vollstreckung und Aufrechterhaltung der Pfändungsverfügung führten zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller, da die Zweckbindung der Hilfszahlung beeinträchtigt wird.

Insolvenzantragspflicht vorerst ausgesetzt

Insolvenzantragspflicht vorerst ausgesetzt SHBB Bad Oldesloe

Um Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Finanznot geraten sind, mehr Zeit für die Sanierung zu geben, setzt der Bund die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 aus.

Wird ein Unternehmen in Deutschland zahlungsunfähig, sind die Geschäftsführer dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Tun sie das nicht, können die Verantwortlichen zu Schadenersatz verpflichtet werden und machen sich unter Umständen strafbar. Dieser Rechtsgrundsatz wird wegen der aktuellen Pandemie teilweise außer Kraft gesetzt. Um Unternehmen, die aufgrund der Corona-Beschränkungen in finanzielle Schieflage geraten sind, mehr Luft für die Sanierung zu verschaffen, hebt die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 auf. Die Erleichterung ist aber an Bedingungen geknüpft. So greift die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Zudem muss die begründete Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann, etwa durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Wer sie in Anspruch nehmen will, sollte nachweisen können, dass sein Unternehmen vor der Pandemie nicht insolvenzreif war und dass alle Zahlungen, die nach der Insolvenzreife getätigt wurden, der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Hilfreich ist auch zu belegen, dass mit der staatlichen Förderung der finanzielle Engpass vermindert werden kann. Die neue Regelung schränkt auch die Möglichkeit von Gläubigern für drei Monate ein, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Zudem gelten neue Kredite, die während dieser Zeit an von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährt werden, nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung.

Umsatzsteuerfrei

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Steuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen: Gelder, die Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms von Bund und Ländern erhalten, unterliegen nicht der Umsatzsteuer und müssen damit weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegeben werden. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern klargestellt. Es handele sich bei der Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Völlig steuerbefreit sind die Soforthilfen allerdings nicht: Sie müssen als Betriebseinnahme erfasst und in den Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen entsprechend berücksichtigt werden. Erzielt der Empfänger im Jahr 2020 einen Gewinn, kann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig werden.