Erstattungen durch Krankenkassen

Grenzwerte in der Sozialversicherung

Krankenversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben die Einkommensteuerbelastung senken. Erstattet die Krankenkasse einen Teil der Beiträge, führt dies zur Minderung des Sonderausgabenabzugs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil aus Juni 2018 herausgestellt, dass Prämienzahlungen – anders als Bonuszahlungen – ebenfalls als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug mindern. In dem Urteilsfall hatte der Kläger sich für einen sogenannten Wahltarif entschieden, nach dem er einen Teil seiner Behandlungskosten selbst trug und dafür eine Prämie von seiner Krankenkasse erhielt. Das Finanzamt bewertete diese Prämie als Beitragsrückerstattung und minderte den  Sonderausgabenabzug entsprechend. Der BFH bestätigte diese Auffassung: Der Kläger habe die Prämienzahlung erhalten, weil er die Leistungen der Krankenkasse nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen hatte. Durch die Prämie verringerte sich die vom Versicherten zu erbringende Beitragsbelastung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändere. Damit ist die Prämie mit klassischen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar.

Anders verhält es sich bei Bonuszahlungen. Diese gewähren Krankenkassen ihren Mitgliedern dafür, dass sie zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen in Anspruch nehmen, die nicht Teil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind. Das können zum Beispiel Brillen oder Kontaktlinsen, Massagen oder Maßnahmen der Osteopathie sein. Mit den Bonuszahlungen wird den Versicherten lediglich ein Teil der von ihnen privat zu tragenden Kosten erstattet. An der Beitragslast zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes ändert sich durch die Bonuszahlungen nichts. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Versicherungsbeiträge werden durch solche Bonuszahlungen daher nicht gekürzt. Eine Kürzung ist aber eventuell im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen vorzunehmen, soweit im Einzelfall selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich berücksichtigt werden.