Finanzamtsbescheinigung

Online Marktplatz

Ab 2019 müssen Betreiber von Online-Marktplätzen Aufzeichnungen über die Verkäufer führen, die auf ihrem elektronischen Marktplatz Waren anbieten. Auf Anforderung sind diese Aufzeichnungen der Finanzverwaltung zwecks steuerlicher Überprüfung der Verkäufer zu übermitteln. Außerdem haften die Betreiber elektronischer Marktplätze ab 2019 für die Umsatzsteuer aus Verkäufen, wenn die Verkäufer diese nicht oder in nicht zutreffender Höhe an das Finanzamt abführen. Ein Betreiber haftet allerdings unter anderem dann nicht, wenn er eine Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des Verkäufers vorlegen kann. Das SHBB Journal hatte bereits in Ausgabe 4/2018 über die gesetzlichen Neuregelungen berichtet. Nun hat die Finanzverwaltung mit einem Schreiben aus Dezember 2018 die Details des Antrags- und Bescheinigungsverfahrens zur Erfassung als Unternehmer bekanntgegeben. Unter anderem wurde das entsprechende Vordruckmuster veröffentlicht. Bis zur Einrichtung eines elektronischen Datenabrufverfahrens wird die Bescheinigung übergangsweise in Papierform erteilt. Diese kann der Unternehmer dann in ein elektronisches Format, beispielsweise in eine pdf-Datei, überführen und auf elektronischem Weg an den Betreiber des Online-Marktplatzes weiterleiten. Wir stehen Ihnen bei Fragen zum Bescheinigungsverfahren zur Verfügung.