Lohnsteuer bei Betriebsfeiern

Lohnsteuer bei Betriebsfeiern

Die Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung, wie zum Beispiel einer Weihnachts- oder Jubiläumsfeier, sind für die Lohnsteuerberechnung vom Arbeitgeber auf alle anwesenden Teilnehmer zu gleichen Teilen aufzuteilen. Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen eingeladene oder angemeldete Personen, die aber tatsächlich nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus April 2021 entschieden.

In dem Urteilsfall hatte ein Unternehmen seine 30 Angestellten 2016 zu einem Kochkurs im Rahmen der jährlichen Weihnachtsfeier eingeladen. 27 Mitarbeiter sagten ihre Teilnahme zu, tatsächlich nahmen aber nur 25 teil, zwei hatten kurzfristig abgesagt. Die kurzfristigen Absagen führten nicht zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten; der Veranstalter stellte dem Unternehmen die Kosten für die 27 angemeldeten Personen in Rechnung.

Bei der Lohnsteuerberechnung teilte das Unternehmen die Gesamtkosten auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer auf. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrags von 110 Euro pro Arbeitnehmer unterwarf es den verbleibenden Betrag der Lohnversteuerung. Dem Finanzamt erklärte das Unternehmen, dass es die Aufwendungen für die beiden angemeldeten, aber nicht zur Feier erschienenen Personen nicht auf die anderen aufgeteilt habe, weil diesen tatsächlich keine geldwerten Zuwendungen zugeflossen seien. Das Finanzamt akzeptierte diese Berechnung nicht und verwies auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus Oktober Danach sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung „alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.“

Die Klage des Unternehmens vor dem Finanzgericht Köln hatte zwar Erfolg, doch der BFH hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die Zahl aller angemeldeten Personen ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch entspricht dies dem Vereinfachungsgedanken der Regelung, so die BFH-Richter.