Kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Photovoltaik SHBB Bad Oldesloe

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke können für alle offenen Veranlagungszeiträume beim Finanzamt beantragen, dass ihre Anlage als Liebhabereibetrieb eingestuft wird. Das hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben aus Juni 2021 mitgeteilt. Das neue Verfahren soll den Verwaltungsaufwand reduzieren. Gewinne, aber auch Verluste unterliegen dann nicht der Einkommensteuer.

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben und den erzeugten Strom zumindest teilweise in das öffentliche Stromnetz einspeisen, sind Sie unternehmerisch tätig und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße ist dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung entweder ein Jahresabschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung einzureichen. Der Aufwand ist bei kleineren Anlagen, die in der Anfangsphase steuerliche Verluste erzielen, oft unverhältnismäßig groß: Das Finanzamt fordert in Verlustfällen regelmäßig eine Prognose der Betriebseinnahmen und -ausgaben über die voraussichtliche Gesamtlaufzeit der Anlage an, um abschätzen zu können, ob mit der Anlage insgesamt überhaupt ein Totalgewinn erzielt werden kann. Ist dieses nicht der Fall, wird die Anlage von Anfang an als sogenannter steuerlicher Liebhabereibetrieb eingestuft, und Verluste und Gewinne werden steuerlich nicht berücksichtigt. Wer sich den Aufwand einer jährlichen Gewinnermittlung und einer Totalgewinnkalkulation über die gesamte Betriebsdauer der Anlage ersparen möchte, kann eine neue Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen und seinem Finanzamt schriftlich erklären, dass es sich steuerlich um einen Liebhabereibetrieb handelt. Ohne weitere Prüfung unterstellt der Fiskus dann, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, und prüft dies auch später nicht nach.

Für wen gilt die neue Regelung?
Die neue Regelung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie

  • eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von maximal zehn Kilowatt oder ein Blockheizkraftwerk mit einer installierten Leistung von maximal 2,5 Kilowatt betreiben und
  • die Anlage auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken installiert ist und
  • die Anlage nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurde.

Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie gelegentlich Zimmer mit maximalen Mieteinnahmen von 520 Euro im Jahr vermieten.

Wie kann die Vereinfachung genutzt werden?
Unter Angabe des Standortes, der Leistung der Anlage sowie dem Datum der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Sie dem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchten.

Achtung: Antrag gilt auch rückwirkend
Ein Antrag auf Einordnung als Liebhabereibetrieb gilt nicht nur für die aktuelle Einkommensteuererklärung und die der Folgejahre, sondern auch für alle Vorjahre, sofern die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen und Steuerzinsen kommen. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts dürfte vor allem für neu errichtete Kleinanlagen interessant sein oder für Anlagen mit bereits bestandskräftig veranlagten steuerlichen Verlusten in der Vergangenheit und zukünftig erwarteten Gewinnen. Da nach der Antragsstellung kein einkommensteuerlich relevanter Gewerbebetrieb (mehr) vorliegt, stellt die Anlage auch kein Betriebsvermögen dar, für
das bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung ein Aufgabegewinn oder -verlust steuerlich zu berücksichtigen wäre.

Was passiert, wenn das Wahlrecht nicht genutzt wird?
Wer Anfangsverluste einkommensteuerlich geltend machen möchte, kann dem Finanzamt auf Anforderung wie bisher einen Nachweis erbringen, dass die Anlage über die Gesamtlaufzeit einen Totalgewinn erwirtschaften wird.

Steuerlich relevante Änderungen melden
Wenn die Anlage, für die Sie gegenüber dem Finanzamt einen Liebhabereibetrieb erklärt haben, später die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel nicht mehr erfüllt, etwa weil Sie sie vergrößern, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Die Anlage wird dann steuerlich neu eingestuft.