Die Antragsfrist für das Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ ist auf den 31.03.2022 verlängert worden.
Des Weiteren hat das Bundeswirtschaftsministerium am 03.12.2021 bekanntgeben, dass eine sogenannte „Überbrückungshilfe IV“ für den Zeitraum Januar bis März 2022 bereitgestellt werden soll. Da tatsächliche Details noch nicht bekannt sind bzw. diese in den sogenannten FAQ’ s noch nicht veröffentlicht sind, möchten wir Ihnen zumindest den entsprechenden Wortlaut des Ministeriums auszugsweise wie folgt (kursiv) wiedergeben:
Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
Die Förderbedingungen im Einzelnen
Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.
Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss
Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.
Wenn Sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können Sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkataloges erhalten.
Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat nunmehr auch die Fristen für die erforderlichen Schlussabrechnungen der bereits abgelaufenen Förderprogramme Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die vorgenannten Maßnahmen werden in den FAQ’ s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen sein. Dort werden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details finden, die wir auf diesem Wege nicht im Einzelnen darstellen können.
Wir bitten Sie, sich ggf. mit dem Auftrag zur Prüfung und Beantragung für Ü III Plus bis 15. Januar 2022 mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen.
Für die Überbrückungshilfe IV ist derzeit noch keine Antragsfrist bekannt. Dennoch bitten wir Sie, sich bei Bedarf ebenfalls rechtzeitig bei uns zu melden.
Stand: 03.12.2021