Kapitalwahlrecht bei Direktversicherung: BFH gewährt Fünftel-Regelung nicht

SHBB Bad Oldesloe

Bei Auszahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Durchführungsweg Direktversicherung kann die Fünftel-Regelung nicht angewendet werden. Sprich: Die Kapitalauszahlung kann nicht nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden? Das hat der BFH entschieden.
 
Die Voraussetzungen für die Nutzung der Fünftel-Regelung

Maßgeblich für die Anwendung der Fünftel-Regelung ist, dass im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten sind. Als außerordentliche Einkünfte kommen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Somit müssen zwei Merkmale für die Anwendung der Fünftel-Regelung erfüllt sein: Die Kapitalzahlung muss außerordentlich sein und eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellen.

So handhabt es die Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung vertritt die folgende Auffassung: Bei Kapitalleistungen in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse darf die Fünftel-Regelung angewandt werden, in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds dagegen nicht.

Der Direktversicherungsfall vor dem BFH

Der BFH musste jetzt über einen Direktversicherungsfall entscheiden. Dort hatte eine Arbeitnehmerin – steuerlich begünstigt nach § 3 Nr. 63 EStG – ab dem 01.04.2005 monatlich 208 Euro Gehalt zugunsten einer bAV umgewandelt. Als Durchführungsweg hatte sie die Direktversicherung gewählt. Die Beitragszahlungsdauer belief sich auf 14 Jahre. Ab dem 01.04.2019 sollte eine lebenslange monatliche Rente gezahlt werden, wobei auf Antrag auch eine Kapitalabfindung möglich war.
 
Von diesem Wahlrecht machte die Dame letztlich Gebrauch und bekam 44.529 Euro ausgezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und unterwarf ihn dem regulären Steuersatz. Der BFH sah das in letzter Instanz genauso. Bergündung: Zwar hätten alle Tatbestandsmerkmale vorgelegen, die unmittelbar in § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG genannt seien. Allerdings gehöre nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die in § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 EStG genannte Außerordentlichkeit der Einkünfte zu den Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG. Im konkreten Fall seien die Anforderungen an die Außerordentlichkeit nicht erfüllt (BFH, Urteil vom 30.10.2025, Az. X R 25/23.).

Quellen

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620036

FAQ-Katalog zur digitalen Aufbewahrung veröffentlicht

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Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat einen neuen FAQ-Katalog zur allgemeinen digitalen Aufbewahrung veröffentlicht. Er bündelt häufige Fragen zu handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten (inklusive GoBD), zur digitalen Archivierung von Dokumenten sowie zu ausgewählten Aspekten der DSGVO.

Die digitale Aufbewahrung ist längst Standard – allerdings bleiben Detailfragen in der Praxis anspruchsvoll: 

  • Welche Unterlagen sind wie lange aufzubewahren? 
  • Welche Anforderungen stellen Handelsrecht und GoBD an Ordnung, Unveränderbarkeit und Nachvollziehbarkeit? 
  • Wie ist mit E-Mails, Vorsystemen, Konvertierung, Systemmigration oder den Zugriffsarten im Prüfungsfall umzugehen? 

Beachten Sie: Zu diesen und weiteren Fragen bietet der neue FAQ-Katalog eine strukturierte Übersicht. Der FAQ-Katalog (PDF-Datei mit 29 Seiten und mit Stand vom 27.1.2026) ist hier abrufbar.

Quellen

  • BStBK, Mitteilung vom 9.2.2026

Wichtiges zur Offenlegung

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Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) sind zur Offenlegung ihrer Rechnungsunterlagen verpflichtet. Die Art und Weise sowie der Umfang der Offenlegung hängen entscheidend von der Unternehmensgröße ab. Nachfolgend sind einige Informationen für die Offenlegung bei kleinen Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften aufgeführt.

Fristen und Ordnungsgeld

Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an. Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und Ordnungsgeldfestsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Beachten Sie: Das BfJ hat kürzlich mitgeteilt, dass für den Jahresabschluss für 2024 vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird.

Unternehmensregister

Offenzulegende oder zu hinterlegende Daten sind elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen. Dieses wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Nach der Registrierung und Anmeldung trifft man die passende Auswahl „Jahresabschluss offenlegen/hinterlegen“ und lädt die Daten im XBRL-Format hoch. Oftmals erfolgt die elektronische Übermittelung aber direkt aus einem Steuerprogramm heraus. 

Offenlegung oder Hinterlegung in Abhängigkeit der Unternehmensgröße

Welche konkreten Unterlagen einzureichen sind, hängt von der Gesellschaftsgröße ab:

Kleine Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind solche, die mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten: 
Bilanzsumme: 7.500.000 EUR, Umsatzerlöse:15.000.000 EUR, Arbeitnehmer: durchschnittlich 50/Jahr. 

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind eine Teilmenge der kleinen Kapitalgesellschaften, bei denen mindestens zwei der drei genannten Kriterien (Bilanzsumme: 450.000 EUR, Umsatzerlöse: 900.000 EUR, Arbeitnehmer: durchschnittlich 10/Jahr) nicht überschritten werden (vorbehaltlich der Regelungen in § 267a Abs. 3 HGB).

Beachten Sie: Eine Umstufung erfolgt grundsätzlich nur, wenn zwei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten sind.

Kleine Gesellschaften müssen nur die (verkürzte) Bilanz und einen verkürzten Anhang (ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. 

Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihre (verkürzte) Bilanz (nebst eventuellen Angaben unter der Bilanz) übermitteln. Ferner haben sie das Wahlrecht, ob sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Unterlagen werden nicht automatisch öffentlich angezeigt, sondern können nur auf Antrag und gegen Gebühr eingesehen werden. Damit sind die Zugriffsmöglichkeiten eingeschränkt.

Quellen

  • insbesondere § 326 HGB

Steuerfachwirt – ein herausfordernder Weg, der sich lohnt!

Henrik Bernitt und Morten Katzuba bei der Freisprechung zum Steuerfachwirt

Henrik Bernitt und Morten Katzuba aus unserer Kanzlei haben es geschafft: Nach einem intensiven Lernmarathon und nicht wenigen nervenaufreibenden Momenten haben sie die Prüfung zum Steuerfachwirt erfolgreich bestanden. Wir sind stolz auf das, was sie geleistet haben – und möchten erzählen, wie dieser Weg aussah.

Was steckt hinter dem Steuerfachwirt?

Der Steuerfachwirt/die Steuerfachwirtin ist eine anspruchsvolle Aufstiegsfortbildung für Steuerfachangestellte. Sie verlangt ein sehr umfangreiches Fachwissen – von Bilanzsteuerrecht über Kapital- und Personengesellschaften bis hin zu Themen wie Erbschaftsteuer. Wer diese Qualifikation in der Tasche hat, kann deutlich selbstständiger arbeiten, Mandanten tiefer beraten und viele Fragen beantworten, für die es vorher den kurzen Draht zum Steuerberater brauchte.

Und sie ist mehr als ein Abschluss: Der Fachwirt:in-Titel verkürzt die notwendige Berufserfahrung für die Zulassung zum Steuerberater:in-Examen von acht auf sechs Jahre – ein handfester Vorteil für alle, die diesen Weg weitergehen möchten.

Neun Wochen Vollgas in Springe

Der Kernbaustein der Vorbereitung war ein Vollzeitkurs beim Lehrgangswerk HAAS in Springe – neun Wochen intensives Lernen, nur jedes zweite Wochenende frei, kein nennenswertes Privatleben. Beide beschreiben diese Phase übereinstimmend als herausfordernd, aber auch als entscheidend für ihren Erfolg.

„Man hatte immer dieses eine Ziel vor Augen – die bestandene Prüfung. Das hat motiviert, immer weiterzumachen und nicht aufzugeben“, sagt Morten Katzuba. Henrik Bernitt ergänzt: „Der Wissensschatz, den man sich angeeignet hat, war es wert.“

Viel Unterstützung aus der Kanzlei

Eine neunwöchige Freistellung ist keine Selbstverständlichkeit – die Fristen laufen weiter, die Mandate müssen betreut werden, und das Team übernimmt zusätzliche Verantwortung. Dahinter steckt viel Planung.

Unsere Kanzlei hat beide Kollegen in mehrfacher Hinsicht unterstützt: mit finanzieller Beteiligung an den Fortbildungskosten, der Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum Überstunden anzusammeln und diese im Rahmen des Vollzeitkurses vergütet abzugelten – und nicht zuletzt durch ein Team, das die Freistellung mitgetragen hat. Alle Mandate wurden während der Abwesenheit umverteilt und überwacht. Dazu kamen aufmunternde Worte an schwierigen Tagen.

„Ich würde sagen, viel mehr Unterstützung hätte man nicht bekommen können“, so Henrik Bernitt.

Ein Meilenstein – und der Blick nach vorn

Beide sehen den bestandenen Steuerfachwirt nicht als Endpunkt, sondern als nächste Etappe. Das langfristige Ziel: die Steuerberater-Prüfung. Die Fortbildung legt dafür nicht nur fachlich eine solide Basis – sie hat auch gezeigt, was möglich ist, wenn man konsequent an einem Ziel arbeitet.

Herzlichen Glückwunsch an Henrik Bernitt und Morten Katzuba – wir freuen uns auf den weiteren gemeinsamen Weg!

Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung

weiß verputzte moderne, dreigeschossige Wohnblöcke eingegrünt

Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind einige Punkte zu beachten.

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.

Beispiel: A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 EUR zzgl. 150 EUR Umlagen fremd vermietet. Die Kaltmiete (500 EUR) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 EUR monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 EUR.

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 EUR, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 EUR, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen.

Merke — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.

Die Regelung in § 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist auch, dass bei Überlassung von Gewerbeflächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist.

Quellen

  • § 21 Abs. 2 EStG; BFH-Urteil vom 11.3.2025, Az. IX R 11/22; BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17

Exzellenter Arbeitgeber 2026

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Wir freuen uns sehr: Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH wurde als „Exzellenter Arbeitgeber 2026“ ausgezeichnet. Die Preisverleihung fand im März 2026 statt – und unser Geschäftsführer WP StB Dipl.-Ing. Thomas Jürs hat die Auszeichnung persönlich entgegengenommen.

In einer Branche, in der Verlässlichkeit und Kompetenz entscheidend sind, ist ein starkes Team unser größtes Kapital. Deshalb investieren wir nicht nur in Prozesse, sondern vor allem in Menschen, die mitdenken, mitgestalten und gemeinsam wachsen wollen.

Die Auszeichnung bestätigt: Unsere Kanzlei bietet ein Umfeld, in dem Motivation auf Wertschätzung trifft und Leistung echte Perspektiven eröffnet.

„Willkommen bei den Besten“ ist für uns dabei mehr als ein Motto – es ist unser täglicher Anspruch. Für unsere Mitarbeitenden, Mandantinnen und Mandanten sowie die Talente von morgen.

Wir sind stolz auf diese Anerkennung – und sehen sie als Verpflichtung, weiterhin ein Ort zu sein, an dem Exzellenz entsteht.