Beitragsbemessung in der Sozialversicherung

SHBB Bad Oldesloe

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei.

Die bundeseinheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert bei 4.837,50 Euro pro Monat. Hiervon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

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Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

Zum 1.1.2018 wurden die gesetzlichen Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge reformiert. Im Zuge dieser Reform wurde unter anderem auch ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss für durch Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorgeverträge eingeführt.

Die Zuschusspflicht des Arbeitgebers für Entgeltumwandlung finanzierte Altersvorsorgeverträge gilt bereits für alle Neuverträge, die seit dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Für Altverträge gibt es eine Übergangsfrist bis Ende 2021, das heißt ab dem 1.1.2022 müssen Arbeitgeber auch für sämtliche Altverträge einen verpflichtenden Zuschuss leisten, sofern die unten genannten Bedingungen erfüllt sind.

Von der Zuschusspflicht sind sämtliche betrieblichen Altersvorsorgeverträge über Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen betroffen. Der Arbeitgeber ist bei diesen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge verpflichtet, maximal 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss direkt an die Versorgungseinrichtung oder die Versicherung zu zahlen. Die Verpflichtung besteht aber nur dann, wenn, beziehungsweise soweit, der Arbeitgeber aufgrund der Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Durch die gesetzliche Regelung soll dieser Vorteil des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer weitergereicht werden. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses ist folglich an die Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge gekoppelt und hängt insbesondere davon ab, ob das Entgelt des einzelnen Arbeitnehmers die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung überschreitet. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung herangezogen wird. Auf Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Insoweit besteht auch keine gesetzliche Zuschusspflicht des Arbeitgebers bei Entgeltumwandlungsverträgen.

Informationen über die Umsetzungsmöglichkeiten und eventuell erforderliche Vertragsanpassungen erhalten Sie von der Versorgungseinrichtung oder Versicherung Ihres Arbeitnehmers.

Sonderfonds für Messen und Ausstellungen

Sonderfonds für Messen und Ausstellungen SHBB Bad Oldesloe

Mit einem Sonderfonds sichert die Bundesregierung die Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko einer coronabedingten Veranstaltungsabsage ab.

Das Risiko eines pandemiebedingten Ausfalls einer Messe oder Ausstellung wird durch übliche Versicherungsleistungen nicht mehr abgedeckt. Um Veranstaltern einen Anreiz zu geben, ihre Planungsaktivitäten aufzunehmen oder fortzuführen, hat die Bundesregierung den Sonderfonds Messen und Ausstellungen eingerichtet. Er soll Schäden absichern, die aus einem coronabedingten Veranstaltungsverbot entstehen können. Über den Sonderfonds können Messen und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung abgesichert werden, die in Deutschland stattfinden und von einer zuständigen Behörde festgesetzt werden. Antragsberechtigt sind private und öffentliche Unternehmen, die als Veranstalter Messen oder Ausstellungen organisieren und durchführen, ebenso gemeinnützige Unternehmen, sofern sie wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind. Als Veranstalter gilt, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko trägt.

Die Ausfallabsicherung sichert Veranstaltungen ab, die bis zum 30. September 2022 geplant sind. Um im Bedarfsfall Leistungen zu beziehen, müssen Veranstalter ihre Messe oder Ausstellung mindestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungsstart und spätestens bis zum 28. Februar 2022 auf einer eingerichteten IT-Plattform registrieren. Erstattungsfähig sind bis zu 80 Prozent der aus einem Veranstaltungsverbot resultierenden Schäden, maximal acht Millionen Euro pro Veranstaltung. Der Fonds deckt unter anderem Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze und beauftragte Dienstleister ab. Nicht ausgeglichen werden Schäden bis 20.000 Euro (Bagatellgrenze). Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass das Verbot der Veranstaltung auf einer öffentlichrechtlichen Bestimmung oder behördlichen Anordnung in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie beruht und nach der Registrierung ausgesprochen wurde. Weitere Informationen unter www.sonderfonds-messe.de

Besteuerung von Renten

Besteuerung von Renten SHBB Bad Oldesloe

Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird, sollen im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung bis auf weiteres mit einem Vorläufigkeitsvermerk ergehen.

Mit Urteilen aus Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) richtungsweisende Hinweise darauf gegeben, unter welchen Umständen es bei der Besteuerung von Altersbezügen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung kommen kann (vgl. unser Beitrag Doppelte Besteuerung von Renten im Fokus, 23.08.2021). Demnach liegt eine unzulässige doppelte Besteuerung vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse kleiner ist als die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Um das zu überprüfen, ist in jedem Einzelfall eine Vergleichs- und Prognoserechnung zum Tag des Renteneintritts durchzuführen.

In den vor dem BFH verhandelten Fällen liegen inzwischen Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile vor. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter nunmehr mit Schreiben aus August 2021 angewiesen, sämtliche Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird, vorläufig zu veranlagen. Außerdem sollen die Finanzämter darauf hinweisen, dass sie nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Steuerbescheide nicht von Amts wegen ändern können, sondern dafür weitere Unterlagen benötigen. Die Nachweislast der Doppelbesteuerung liegt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen. Allerdings hat der BFH die Einreichung einer Erwerbsbiografie und des Rentenversicherungsverlaufs im konkreten Einzelfall bereits als ausreichend erachtet.

Corona-Soforthilfen

Corona-Soforthilfen Steuerliche Behandlung von Rückzahlungen SHBB Bad Oldesloe

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein schafft Klarheit zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Rückzahlungen für zu viel erhaltene Corona-Soforthilfen.

Zur schnellen und unbürokratischen Hilfe für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler, die in Folge der Corona-Maßnahmen in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sind, hatte die Bundesregierung das Corona-Soforthilfeprogramm aufgelegt. Die Höhe der Zuschüsse richtete sich danach, wie hoch die Antragsteller ihren Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung einschätzten. In den allermeisten Fällen wurden zunächst unbürokratisch 9.000 Euro ausgezahlt.

Die Corona-Soforthilfen sind für das Jahr 2020 als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu berücksichtigen, und zwar sowohl bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer- als auch bei der Gewerbesteuererklärung.

In Fällen, in denen durch die Hilfen eine Überkompensation stattgefunden hat, besteht nach Angabe der Förderbanken eine Pflicht zur Rückzahlung zu viel erhaltener Zuschüsse. In vielen Bundesländern wurden Hilfsempfänger bereits aufgefordert, ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war, sofern sie die zuviel gezahlte Hilfen nicht bereits zurückgezahlt haben.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich mit Schreiben aus Oktober 2021 zur bilanziellen Behandlung der Rückzahlungen geäußert. Grundsätzlich sei die Rückzahlungsverpflichtung nach den allgemeinen Einkommensteuervorschriften zu erfassen. Es werde von der Finanzverwaltung aber nicht beanstandet, wenn die Rückzahlungsverpflichtung in der Bilanz des im Jahr 2020 endenden Wirtschaftsjahres beziehungsweise zum 31. Dezember 2020 passiviert wird. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung gilt dagegen grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen und Ausgaben sind demjenigen Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in denen sie zugeflossen sind oder geleistet wurden.

Aufräumen und Platz schaffen

Diese Unterlagen dürfen Sie ab 2025 vernichten SHBB Bad Oldesloe

Unternehmen und in bestimmten Fällen auch Privatpersonen müssen nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften ihre Geschäftsunterlagen mehrere Jahre lang aufbewahren. Wir sagen Ihnen, wovon Sie sich nach dem Jahreswechsel trennen können.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer
Die meisten Buchführungsunterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Rein geschäftliche Korrespondenz und sonstige Unterlagen können dagegen bereits schon nach sechs Jahren von Ihnen vernichtet werden. Die folgenden Unterlagen dürfen Sie somit ab Kalenderjahr
2022 vernichten:

  • Bücher und Aufzeichnungen aus 2011 oder früher,
  • Inventare, die bis Ende 2011 aufgestellt worden sind,
  • Jahresabschlüsse, die 2011 festgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege, die bis Ende 2011 entstanden sind,
  • Eingangsrechnungen sowie Doppel oder Kopien der
  • Ausgangsrechnungen, die 2011 oder früher ausgestellt worden sind,
  • bis Ende 2015 empfangene und abgesandte Handelsoder
  • Geschäftsbriefe,
  • sonstige Unterlagen, die 2015 oder früher entstanden sind.

Achtung: Die oben genannten Aufbewahrungsfristen laufen jedoch solange nicht ab, wie die Unterlagen für Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Bei IT-gestützten Buchführungssystemen sowie bei elektronisch empfangenen Rechnungen ist die Aufbewahrungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Buchführungsbestandteile sowie die in elektronischer Form empfangenen Rechnungen in digitaler Form vorliegen und jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Die Daten müssen unveränderbar gesichert werden. Unternehmen und Betriebe müssen dafür Sorge tragen, dass auch Jahre später noch ein elektronischer Zugriff auf diese Daten möglich ist. Allein die ausgedruckten Belege, Rechnungen oder Kontoauszüge aufzubewahren ist bei Unterlagen, die im Original nur elektronisch vorliegen, nicht ausreichend.

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen
Auch Privatpersonen sind verpflichtet, bestimmte Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Rechnungen für handwerkliche Arbeiten im oder am Haus, in der Wohnung oder am Grundstück. Sämtliche Rechnungen über bauliche und planerische Leistungen sowie Wartungs-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten und so weiter unterliegen einer zweijährigen Aufbewahrungspflicht. Handwerkliche Leistungen, die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten darüber hinaus mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Seit einigen Jahren ist für Privatpersonen die Belegvorlagepflicht zusammen mit der Einkommenssteuererklärung entfallen. Belege über Werbungskosten, Spendenbescheinigungen, Handwerkerleistungen etc. müssen dem Finanzamt nicht mehr eingereicht, sondern nur noch bereit gehalten werden, falls das Finanzamt sie prüfen möchte. Alle steuerlich relevanten Belege sollten für die Erledigung eventueller Rückfragen durch das Finanzamt bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheides von Ihnen vorgehalten werden.

Unterlagen im Zweifelsfall länger aufbewahren
Für viele Arten von Unterlagen und Belegen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen. Wichtige Unterlagen sollten Sie in Zweifelsfällen länger aufbewahren, manche sogar ein Leben lang. Hierzu gehören z.B. Gutachten, Urkunden, Verträge, Unterlagen zur Rentenberechnung und ähnliche Dokumente.