Zählen, Messen, Wiegen

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die einen Jahresabschluss mit Bilanz- und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, ob Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende oder bilanzierende Freiberufler und andere selbstständig Tätige, haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme – der Inventur – zu erstellen. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Folgende Durchführungsmöglichkeiten kommen in Frage:

Stichtagsinventur: Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht exakt an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag, durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur: Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur: Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. In diesem Fall müssen die Bestände nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Mindestens einmal jährlich muss aber auch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme stattfinden. Hierfür können ein beliebiger Zeitpunkt und eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern
beziehungsweise Lagerkarteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Marktpreisentwicklungen zu dokumentieren.

Gut vorbereitet in das Jahr 2022 starten

Steuertipps zum Jahreswechsel SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2021/2022 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Silvestertag gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Wir stehen Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie steuerlich optimal vorbereitet in das Jahr 2022 starten können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 Euro, kann Ihren Gewinn in 2021 beziehungsweise 2021/22 verringern, sofern die betrieblichen Größenmerkmale eingehalten werden. Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gilt für Land- und Forstwirte, bilanzierende Gewerbebetriebe, Freiberufler und andere selbständig Tätige sowie bei Einnahmenüberschussrechnung eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro zur Inanspruchnahme. Hinweis: Die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder deren auf vier Jahre verlängerte Investitionsfrist in 2021 ausläuft, wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts coronabedingt um ein Jahr auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. So ist eine begünstigte Investition auch noch in 2022 möglich.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die Gewinngrenze nicht überschritten wird. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Der Einkauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Güter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro kann auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre abzuschreiben. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden oder die Sofortabschreibung zu wählen, müssen Sie für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben.

Eine Besonderheit besteht für Hard- und Software: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben aus Februar 2021 die Abschreibungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung pauschal auf ein Jahr herabgesetzt. Damit wird quasi eine Sofortabschreibung in voller Höhe eingeführt. Diese Grundsätze sind auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter anzuwenden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkunftserzielung verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.

Gemischte private / betriebliche Aufwendungen
Aufwendungen, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind, können nach entsprechender Aufteilung und Zuordnung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Haben Sie zum Beispiel an einer gemischten Urlaubs- und Fachseminarreise teilgenommen, können Sie alle Aufwendungen, die mit dem Fachseminar zusammenhängen, wie zum Beispiel anteilige Fahrtkosten oder Seminargebühren, als Betriebsausgaben abziehen. Auch Aufwendungen aus Anlass eines Betriebsjubiläums, eines erfolgreich bestandenen Examens oder einer Verabschiedungsfeier, an denen neben Geschäftsfreunden auch private Gäste teilgenommen haben, führen zum teilweisen Betriebsausgabenabzug.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Ihre Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2021 maximal 6.768 Euro steuerfrei gewährt werden können.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von 3.384 Euro auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 6.768 Euro übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 Prozent versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 Prozent fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2021 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Vergütungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Soll im Jahr 2022 ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2021 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2021 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2022 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2021, für die der Belastungsbeleg bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Für Land- und Forstwirte

Umsatzbesteuerung
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung, auch Pauschalierung genannt. Die Unternehmer führen die für ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb eingenommene Umsatzsteuer von 10,7 Prozent auf landwirtschaftliche und 5,5 Prozent auf forstwirtschaftliche Produkte nicht an das Finanzamt ab, bekommen aber auch die auf Vorleistungen, Investitionen und andere Ausgaben gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet. Bei größeren Investitionen, in Wachstumsphasen, Verlustsituationen oder anderen, speziellen Verhältnissen kann es für die Betriebe jedoch sinnvoll sein, auf Antrag zur Regelbesteuerung zu wechseln, um die Vorsteuer abziehen zu können. Ein solcher Antrag ist immer nur für ganze Kalenderjahre möglich und muss spätestens bis zum 10. Tag des Kalenderjahres für das vorangegangene Jahr gestellt werden. Ein Optionsantrag mit Wirkung ab dem Jahr 2021 muss also spätestens bis zum 10. Januar 2022 gestellt werden. Der Optionsantrag bindet das Unternehmen für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung. Im Hinblick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation in der Landwirtschaft rückt die Überlegung einer umsatzsteuerlichen Option zur Regelbesteuerung verstärkt in den Fokus. Ein Optionsantrag sollte stets gründlich geplant werden. Hinweis: Aufgrund des ab dem Kalenderjahr 2022 eingeschränkten Anwendungsbereiches der Pauschalierung durch die mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte Umsatzgrenze von 600 Tsd. Euro und des aller Voraussicht nach sinkenden Pauschalsteuersatzes ab 2022 auf 9,5%, sollte die Möglichkeit einer rückwirkenden Option bedacht werden. Unsere Beratungsstelle steht Ihnen hierfür mit Rat und Tat zur Seite.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung an Angehörige
Wird eine Wohnung oder ein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, können Werbungskosten auch dann eventuell noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie, ob die tatsächliche Miete gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2021 noch zu erhöhen. Für 2021 können Ledige maximal 25.787 Euro und Verheiratete 51.574 Euro steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung, ist unerheblich. Sie können auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Wer den Höchstbetrag in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder hauswirtschaftliche Arbeiten im oder rund um das Haus anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Sie können auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen oder Ausgaben für hauswirtschaftliche Dienstleistungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Wer den Höchstbetrag in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss.

Spenden
Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie das Einkommen des Jahres 2021 hierdurch mindern, muss die Zahlung noch rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr 801 Euro freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Sprechen Sie daher vorsorglich mit Ihrem Kreditinstitut.

Umsetzung der Grundsteuerreform

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Die Finanzverwaltung beginnt mit ersten vorbereitenden Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsteuerreform, und die SHBB Steuerberatungsgesellschaft bereitet sich entsprechend darauf vor, Sie bei den zu erwartenden Arbeiten zu unterstützen.

Hintergrund
Bisher basiert die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den steuerlichen Einheitswerten ermittelt wurden. Da die Einheitswerte nicht wie im Gesetz vorgesehen regelmäßig an die sich verändernden Wertverhältnisse angepasst wurden, sind diese im Zeitablauf immer stärker hinter der tatsächlichen Wertentwicklung zurückgeblieben. Die aktuellen Einheitswerte basieren auf den Wertverhältnissen des letzten Hauptfeststellungszeitpunktes vom 1. Januar 1964 (in den westlichen Bundesländern) beziehungsweise vom 1. Januar 1935 (in den östlichen Bundesländern). Aufgrund der zwischenzeitlich teilweise sehr unterschiedlichen Wertentwicklungen und den sich dadurch ergebenden Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen in der Besteuerung hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung als Bewertungsgrundlage der Grundsteuer in den westlichen Bundesländern für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, eine neue, sachgerechte Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer zu schaffen. Im Dezember 2019 wurde daraufhin das Grundsteuer-Reformgesetz erlassen.

Stand der gesetzlichen Regelungen
Erster Hauptfeststellungs-Stichtag der neuen Grundsteuerwerte ist der 1. Januar 2022.

Auch zukünftig bleiben die Städte und Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer zuständig. Diese sollen erstmals ab dem Kalenderjahr 2025 die auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte beruhenden Steuermessbeträge als Grundlage für die Steuerfestsetzungen verwenden. Bis dahin sind die bisherigen Einheitswerte weiterhin für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und der Grundsteuer maßgeblich.

Zeitplan der Finanzverwaltung mit knappen Fristen
Auf das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 folgen jetzt die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums zur Anwendung des neuen Bewertungsrechts. Dem Vernehmen nach plant die Finanzverwaltung, dass die Steuererklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 in der Zeit von Mitte 2022 bis spätestens Ende Oktober 2022 abgegeben werden sollen. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festgetzen Grundsteuermessbeträge sollen danach den Städten und Gemeinden bis Mitte 2024 von
den Finanzämtern zur Verfügung gestellt werden, damit diese ab Anfang 2025 die nach den neuen Bewertungsregeln berechnete Grundsteuer erheben können.

Was bedeutet dieser Zeitplan für Sie?
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft beziehungsweise von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind gesetzlich verpflichtet, Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Möglichkeit einer elektronischen Erklärungsabgabe soll erstmals ab Juli 2022 zur Verfügung stehen. Die Finanzverwaltung sieht bisher vor, dass sämtliche Feststellungserklärungen bis zum 31. Oktober 2022, das heißt innerhalb von nur vier Monaten, beim Finanzamt eingereicht werden.

Besonderheit in der Land- und Forstwirtschaft
Zur Vorbereitung der Umsetzung der Grundsteuerreform wird die Finanzverwaltung für die bisher zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, neue Steuernummern des Grundvermögens vergeben. Diese Gebäude oder Gebäudeteile sind also zukünftig nicht mehr wie bisher im Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit abgegolten, sondern lösen als eigenständiges Besteuerungsobjekt zusätzlich Grundsteuer B aus.

Um nichtlandwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäudeteile zu erfassen, muss seitens der Finanzverwaltung zunächst eine eigenständige Steuernummer vergeben werden. Die Finanzämter werden in einem ersten Schritt ab dem IV. Quartal 2021 für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit einer ihr bereits bekannten Betriebsleiterwohnung eine neue zusätzliche Steuernummer vergeben. Zusammen mit der Mitteilung dieser neuen Steuernummer wird das Finanzamt Sie zugleich auffordern, gegebenenfalls weitere zusätzliche neue Steuernummern zu beantragen, da für jede Nutzung (Altenteilerwohnungen, Wohnungen für Arbeitskräfte, Wohnungen für fremde Wohnzwecke etc.) eine eigene wirtschaftliche Einheit gebildet werden soll. Wie bisher sind zudem andere, nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzte Gebäude und Gebäudeteile dem Grundvermögen zuzuordnen, die gesondert mit der Grundsteuer B besteuert werden.

Umsatzsteuerfrei oder nicht?

Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter SHBB Bad Oldesloe

Die Vermietung von Stellplätzen für Fahrzeuge ist umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen Vorganges als Nebenleistung einer Wohnungsvermietung erfolgt. Mit Urteil aus Dezember 2020 hob der Bundesfinanzhof (BFH) eine Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen (FG) auf, das zugunsten eines Vermieters anders entschieden hatte.

In dem Urteilsfall ging es um eine Vorsteuerberichtigung durch das Finanzamt, gegen die sich der Unternehmer zunächst erfolgreich vor dem FG zur Wehr gesetzt hatte. Er hatte in den Jahren 2011 bis 2014 einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohneinheiten und 15 Tiefgaragenstellplätzen in einem gesonderten Gebäudeteil erstellt. Ursprünglich sollten die Wohnungen als Appartements zur kurzfristigen Beherbergung genutzt werden. Das Finanzamt gewährte dementsprechend den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes nebst Tiefgarage.

Im Jahr 2014 änderte der Unternehmer jedoch sein Nutzungskonzept. Er bot nur noch in einem Teil des Gebäudekomplexes Appartements zur umsatzsteuerpflichtigen kurzfristigen Beherbergung an, die restlichen Flächen vermietete er hingegen dauerhaft umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken. Die auf diese Gebäudeteile während der Bauphase geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden entsprechend berichtigt. Strittig war die umsatzsteuerliche Behandlung der vermieteten Pkw-Stellplätze. Der Unternehmer nutzte von den insgesamt 15 Stellplätzen zwei selbst, einer diente als Besucherparkplatz, zehn vermietete er an Wohnungsmieter und zwei an nicht im Haus wohnende Personen. Für die Stellplätze schloss er mit allen Stellplatznutzern jeweils gesonderte Mietverträge mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Die Mietverträge von Wohnungen und Stellplätzen hatten unterschiedliche Kündigungsfristen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Stellplatzvermietung an diejenigen Mieter, die auch eine Wohnung in dem Gebäudekomplex gemietet haben, eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung sei und korrigierte für zehn Stellplätze die geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Vermieter vor dem FG. Dieses entschied, dass die Stellplatzvermietung entgegen der Auffassung des Finanzamts steuerpflichtig sei, weil es keinen räumlichen und zwingenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung und der Stellplatzvermietung gäbe. Doch der BFH kassierte die Entscheidung der Vorinstanz. Seiner Begründung zufolge hat das FG verkannt, dass nach europäischer Rechtsprechung ein einheitlicher Gebäudekomplex auch dann vorliegt, wenn es sich um ein Vorder- und Hinterhaus mit einem Zwischenkomplex handelt. Damit besteht im Urteilsfall sehr wohl ein räumlicher Zusammenhang zwischen der Tiefgarage und den Wohneinheiten. Darüber hinaus ist es für das Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs zwischen Vermieter und Mieter unerheblich, ob andere, externe Stellplatzmieter Zugang zur Garage haben, ohne das Mietgebäude zu betreten, genauso wie der Umstand, dass eine Wohnung auch ohne einen Stellplatz gemietet werden kann.

Keine Vollschätzung bei nur geringfügigen Mängeln

SHbb Bad Oldesloe

Abweichungen in der Kassenführung, die geringfügig sind und im Rahmen üblicher Unschärfen liegen, berechtigen das Finanzamt nicht, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen insgesamt in Frage zu stellen und Hinzuschätzungen zu tätigen, die über die festgestellten Mängel hinausgehen. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil aus März 2021 entschieden.

Geklagt hatte die Betreiberin einer Imbissbude. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete sie eine elektronische Registrierkasse, die täglichen Bonrollen bewahrte sie auf. Für die Jahre 2012 bis 2014 ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung jeweils einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von rund 30.000 Euro. Im Rahmen einer Außenprüfung führte der Betriebsprüfer Bargeldverkehrsrechnungen durch. Er stellte fest, dass in dem dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen Barumsätze nicht in der Kasse erfasst worden waren. Die Gesamtsumme der nicht erfassten Beträge betrug etwa 100 Euro. Darüber hinaus wurden für neun weitere Tage Kassenaufzeichnungen um ein bis wenige Tage verspätet gebucht. Nach Auffassung des Prüfers entsprachen die Aufzeichnungen insgesamt nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Er nahm daraufhin eine Schätzung für einen Teil des Warensortiments vor, indem er für jeden Gast typisierend eine bestimmte Relation von Speisen und Zutaten schätzte, und das betriebliche Ergebnis im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze neu ermittelte. Im Ergebnis führte diese Schätzung in etwa zu einer Verdreifachung der Gewinne im Vergleich zu den erklärten Beträgen.

Das Finanzgericht beurteilt den Sachverhalt anders und begrenzte die Hinzuschätzungen auf den nicht erfassten Gesamtbetrag von rund 100 Euro. Die vom Betriebsprüfer festgestellten Mängel in der Kassenführung führen nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Imbissbetreiberin insgesamt verworfen werden können, entschieden die Richter. Sie verwiesen auf die geringe Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten rund 25 bis 30 Tausend Geschäftsvorfällen pro Jahr sowie die geringen Auswirkungen auf den Gewinn. Die festgestellten Mängel reichen nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen insgesamt zu verwerfen.

Lohnsteuer bei Betriebsfeiern

Lohnsteuer bei Betriebsfeiern

Die Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung, wie zum Beispiel einer Weihnachts- oder Jubiläumsfeier, sind für die Lohnsteuerberechnung vom Arbeitgeber auf alle anwesenden Teilnehmer zu gleichen Teilen aufzuteilen. Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen eingeladene oder angemeldete Personen, die aber tatsächlich nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus April 2021 entschieden.

In dem Urteilsfall hatte ein Unternehmen seine 30 Angestellten 2016 zu einem Kochkurs im Rahmen der jährlichen Weihnachtsfeier eingeladen. 27 Mitarbeiter sagten ihre Teilnahme zu, tatsächlich nahmen aber nur 25 teil, zwei hatten kurzfristig abgesagt. Die kurzfristigen Absagen führten nicht zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten; der Veranstalter stellte dem Unternehmen die Kosten für die 27 angemeldeten Personen in Rechnung.

Bei der Lohnsteuerberechnung teilte das Unternehmen die Gesamtkosten auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer auf. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrags von 110 Euro pro Arbeitnehmer unterwarf es den verbleibenden Betrag der Lohnversteuerung. Dem Finanzamt erklärte das Unternehmen, dass es die Aufwendungen für die beiden angemeldeten, aber nicht zur Feier erschienenen Personen nicht auf die anderen aufgeteilt habe, weil diesen tatsächlich keine geldwerten Zuwendungen zugeflossen seien. Das Finanzamt akzeptierte diese Berechnung nicht und verwies auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus Oktober Danach sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung „alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.“

Die Klage des Unternehmens vor dem Finanzgericht Köln hatte zwar Erfolg, doch der BFH hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die Zahl aller angemeldeten Personen ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch entspricht dies dem Vereinfachungsgedanken der Regelung, so die BFH-Richter.