Sachspenden

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Sachspenden von Unternehmen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Welche Bemessungsgrundlage dabei zur
Anwendung kommt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben aus März 2021 neu geregelt.

Will ein Unternehmer aussortierte Ware spenden, liegt meist eine unentgeltliche Zuwendung vor, die rechtlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Die Spende unterliegt der Umsatzsteuer, wenn der gespendete Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis in dem Zeitpunkt der Spende. Die Umsatzbesteuerung von unentgeltlichen Zuwendungen soll den vom Unternehmer beanspruchten Vorsteuerabzug kompensieren. In der Praxis ist es für Unternehmer oft günstiger, Waren zu vernichten. Lediglich für Lebensmittelspenden an gemeinnützige Organisationen hat die Finanzverwaltung bereits in den vergangenen Jahren festgelegt, dass aus Billigkeitsgründen eine Bemessungsgrundlage von Null Euro angenommen werden kann. Mit dem BMF-Schreiben aus März 2021 werden die Wertermittlungsvorschriften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist nunmehr zu berücksichtigen, inwieweit Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit noch verkehrsfähig sind. Das BMF unterscheidet drei Fälle:

Gegenstände sind nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig: Ansatz einer Bemessungsgrundlage
von Null Euro.

Beispiele:

  • Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
  • Frischwaren wie Obst, Gemüse und Backwaren, die aufgrund von Mängeln nicht mehr verkehrsfähig sind,
  • Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel,
  • weitere Artikel wie Tierfutter, Bauchemieprodukte, Blumen und andere verderbliche Waren.

Gegenständen sind eingeschränkt verkehrsfähig: Ansatz einer geminderten Bemessungsgrundlage.
Beispiele:

  • Gegenstände mit erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern wie Befüllungsfehler, Falschetikettierung,
  • beschädigte Retouren, Vorjahresware oder saisonale Ware.

Gegenstände sind verkehrsfähig: Bemessungsgrundlage in Höhe eines anhand objektiver Schätzungsunterlagen ermittelten, fiktiven Einkaufspreises.
Beispiele:

  • Neuware ohne Beeinträchtigung, die aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird,
  • beschädigte Verpackungen und verschmutzte Ware, sofern diese verkaufsfähig sind.

Billigkeitsregelung für die Zeit der Pandemie
Bei Spenden durch von der Corona-Krise betroffene Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen verzichtet die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung der genannten Fallgruppen auf die Besteuerung, sofern die Spende zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt oder bereits erfolgt ist.

EEG 2021: Wichtige Eckpunkte im Überblick

Biogasanlagen SHBB Bad Oldesloe

Zum 1. Januar 2021 ist die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten. Nachfolgend
die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Ausgeförderte Anlagen
EEG-Anlagen erhalten nach ihrer Erstlaufzeit von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres grundsätzlich eine weitere gesetzliche Vergütung als sogenannte ausgeförderte Anlagen in Höhe des Jahresmarktwertes. Dies gilt allerdings nur für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt und maximal bis 31.12.2027 und ausdrücklich nicht für Windenergieanlagen. Für Windenergieanlagen gilt insoweit eine komplexe Sonderregelung (zunächst bis maximal Ende 2021 Monatsmarktwert, dann gegebenenfalls Ausschreibungsvergütung bis maximal Ende 2022).

Photovoltaik
Photovoltaikanlagen müssen weiterhin erst ab 750 Kilowatt installierter Leistung an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn sie eine EEG-Vergütung beanspruchen möchten. Allerdings erhalten Sie für Anlagen auf Gebäuden zwischen 300 und 750 Kilowatt ohne Ausschreibung nur noch für 50 Prozent der installierten Leistung eine EEG-Vergütung; im Übrigen muss der Strom selbst verbraucht oder vermarktet werden (Ausnahme: Inbetriebnahme vor 1. April 2021). Alternativ können solche Anlagen „freiwillig“ an der Ausschreibung teilnehmen und unterliegen dann diesen Beschränkungen nicht.

Eigenstromnutzung
Eigenstromnutzung aus Erneuerbaren Energien ist jetzt bis 30 Kilowatt privilegiert: Bei Eigenversorgung, ausschließlich aus Erneuerbaren Energien mit maximal installierten 30 Kilowatt und maximal 30 Megawattstunden müssen Betreiber seit Anfang 2021 keine EEGUmlage mehr zahlen. Dies gilt auch für bereits bestehende Anlagen. Eigenversorgung liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber dem Stromverbraucher in Personenidentität entspricht.

Biomethananlagen
Für hochflexible Biomethananlagen mit einer maximalen Stromproduktion von 15 Prozent der installierten Leistung gibt es eine neu eingeführte gesonderte Ausschreibung zum 1. Dezember jeden Jahres: Höchstgebot 19 Cent je Kilowattstunde, 65 Euro Flexzuschlag je Kilowatt und Jahr (bei Stromproduktion mindestens 500 Stunden mit mindestens 85 Prozent der installierten Leistung). Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für den Süden Deutschlands, am 01.12.21 kann aber einmalig auch der Norden teilnehmen.

Biogas

  • Erhöhung der zulässigen Gebotswerte um jeweils zirka zwei Cent je Kilowattstunde ist eine deutliche Verbesserung. Aber: Wer in der Erstlaufzeit die Flexprämie geltend macht, erhält für diese Leistung in der Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag mehr! Statt dem bisherigen „doppelten Überbau“ erhalten Neuanlagen jetzt nur noch für 45 Prozent der installierten Leistung eine Vergütung.
  • Flexibilisierung wird weiter grundsätzlich gefördert, aber nur noch unter strengen Voraussetzungen: An mindestens 4.000 Viertelstunden müssen mindestens 85 Prozent der installierten Leistung erzeugt werden.
  • Satelliten-Blockheizkraftwerke können wieder interessant werden: Neuanlagen (Vergütungsanspruch für 20 Jahre) dürften bis zu 16,40 Cent je Kilowattstunde bieten und können mit einem erhöhten Flexzuschlag von 65 Euro je Kilowatt und Jahr im Schnitt auf über 18 Cent je Kilowattstunde kommen. Für abfallentsorgende Anlagen sollte das finanziell interessant sein, für Anlagen, die (auch) Energiepflanzen einsetzen, zumindest bei Versorgung einer Wärmesenke gegen angemessenen Wärmepreis.

Wasserkraft
Wasserkraft-Bestandsanlagen bis 500 Kilowatt Leistung erhalten pauschal drei Cent je Kilowattstunde mehr.

Windenergie
Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometer um eine Windenergieanlage können jetzt eine finanzielle Beteiligung mit 0,2 Cent je Kilowattstunde der Produktionsleistung der Windenergieanlage erhalten. Diese muss der Betreiber vorfinanzieren, kann sie aber im Nachgang vom Netzbetreiber erstattet verlangen.

Freundschaftshilfe ist nicht einkommensteuerpflichtig

Betreuung SHBB Bad Oldesloe

Wer seinem Nachbarn hilft und dafür eine pauschale Geldzahlung als Wiedergutmachung im Sinne einer Schenkung erhält, muss diese nicht versteuern, sofern die Hilfe rein privat motiviert und ohne den Willen zur Einkünfteerzielung erteilt wurde. Das entschied das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil aus Juni 2019.

Eine 81-jährige Frau wollte Vorsorge treffen für den Fall, dass sie einmal nicht in der Lage sein sollte, für sich selbst zu entscheiden. Ihrer Familie traute sie nicht, deswegen bat sie ihren Nachbarn, mit dem sie seit vielen Jahren eine freundschaftliche Beziehung pflegte, ihre Betreuung zu übernehmen. Der Mann willigte ein – und geriet viele Jahre später aus dieser Konstellation heraus in einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt. Im Mittelpunkt dabei die Frage: Wie sind pauschale Zuwendungen der Seniorin an den befreundeten Nachbarn einkommensteuerlich zu behandeln?

Die Nachbarin erteilte dem Mann 2006 eine Vorsorgevollmacht für Vermögensangelegenheiten und bestimmte ihn vorsorglich zu ihrem Betreuer. Der Nachbar half ihr regelmäßig bei der Erledigung des Schriftverkehrs mit Behörden und Versicherungen und machte für die Frau verschiedene Besorgungen. Auch nachdem seine Nachbarin in ein Wohnheim gezogen war, besuchte der Kläger sie mehrmals in der Woche.

Nach Angaben des Klägers hatte er mit der alten Dame bereits 2006 vereinbart, dass seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise vergütet werden sollten. Eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung von pauschal 50 Euro im Monat wurde jedoch erst 2014 geschlossen. 2016 überwies sich der Mann aufgrund einer ihm von der Nachbarin erteilten Bankvollmacht 5.000 Euro von ihrem Konto als Ausgleich für seine Tätigkeiten seit 2006. Das Finanzamt stufte die 5.000 Euro abzüglich einer Fahrtkostenpauschale als steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger Arbeit ein. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Mann gegen diese Entscheidung.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die Richter gingen davon aus, dass im Streitfall die Tätigkeiten nicht über Freundschaftsdienste hinaus gegangen sind, da der Mann weder als Pfleger noch als berufsmäßiger Betreuer tätig war. Die erst nach acht Jahren erfolgte Zahlung werteten sie nicht als klassische Vergütung für im Einzelnen zuvor erbrachte Leistungen, sondern als Wiedergutmachung im Sinne einer Schenkung.

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – September 2021)

Überbrückungshilfe III Plus SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen Corona-bedingt für Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Neu hinzu kommt eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch prüfende Dritte über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und sollen zeitnah veröffentlicht werden. Nach der entsprechend notwendigen Anpassung der Software kann dann eine Antragstellung erfolgen. Bis wann die Antragsfrist läuft, ist noch unbekannt.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eine etwaige Antragsberechtigung und die notwendigen Schritte und Angaben zu besprechen.

Computer und Software schneller absetzbar

SHBB Bad Oldesloe

Für Computer, Notebooks und andere IT-Hardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann ab sofort bei der steuerlichen Gewinnermittlung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Davon profitieren auch Arbeitnehmer, die ihre eigene IT-Hardware und/oder -Software für berufliche Zwecke einsetzen und anfallende Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen können.

In der Technologiebranche mit ihren kurzen Innovationszyklen gelten 20 Jahre als eine lange Zeitspanne. Genauso lange hatte der Gesetzgeber in Deutschland die steuerlichen Abschreibungsregeln für Computerhardware und für Betriebs- und Anwendersoftware nicht mehr überprüft. Nun aber hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben von Februar 2021 eine Anpassung vorgenommen und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter dieser Art von zuvor drei Jahren auf ein Jahr verkürzt – den Angaben zufolge, um dem immer schnelleren Wandel aufgrund des raschen technischen Fortschritts gerecht zu werden.

Regelung nur für bestimmte Hard- und Software
Die Anpassung gilt für Computer, Desktop-Computer, Notebooks inklusive Tablets ab neun Zoll Bildschirmdiagonale,
Desktop-Thin-Clients, Workstations und mobile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile, darüber hinaus auch für sogenannte Peripherie-Geräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Monitore, Drucker, Beamer, Headsets, Lautsprecher oder Laufwerke sowie für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Anwendung finden die neuen Abschreibungsregeln erstmals für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Sie darf auch auf entsprechende Hard- und Software des Betriebsvermögens angewandt werden, die schon früher gekauft oder hergestellt wurde, die aber noch nicht voll abgeschrieben ist, weil in Vorjahren eine andere Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden war. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die neue Regelung entsprechend ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Abschreibung in einer Summe
Die Nutzungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter nach den oben genannten Grundsätzen übersteigt den Zeitraum von zwölf Monaten nicht. Deshalb muss für steuerliche Zwecke keine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Unabhängig davon, wann die Hard- oder Software gekauft wurde, dürfen nach derzeitiger Rechtsauffassung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Summe im Jahr des Erwerbs abgeschrieben werden. Kauft ein Steuerpflichtiger beispielsweise einen PC im Dezember 2021, dürfen die kompletten Anschaffungskosten mit der Steuererklärung 2021 abgeschrieben werden – und nicht etwa nur ein Zwölftel.

Arbeitnehmerpauschbetrag im Fokus
Von der neuen Regelung profitieren auch Arbeitnehmer, die ihren privaten PC beruflich nutzen und sich zum Beispiel für die Zeit des Lockdowns eine bessere technische Ausstattung für das Homeoffice zulegen. Durch den Sofortabzug der Anschaffungskosten steigt für sie die Chance auf eine steuerliche Entlastung.

Bisher durften sie entsprechende Geräte lediglich dann vollständig in dem Kalenderjahr abschreiben, in dem sie sie gekauft haben, wenn der Kaufpreis die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also im Regelfall 952 Euro, nicht übersteigt. Teurere Geräte mussten über drei Jahre abgeschrieben werden. Wollte ein Arbeitnehmer beispielsweise einen beruflich genutzten PC im Wert von 1.800 Euro steuerlich geltend machen, durfte er bislang im Jahr der Anschaffung maximal, je nach Anschaffungszeitpunkt im Kalenderjahr, nur 600 Euro als Werbungskosten ansetzen. Einen Betrag von 1.000 Euro an Werbungskosten gewährt der Fiskus Arbeitnehmern aber ohnehin pauschal. Wer keine weiteren Werbungskosten geltend machen konnte, für den verringerte sich im Beispiel das zu versteuernde Einkommen durch die Abschreibung des Computers nicht. Durch die Verkürzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr werden daher künftig mehr Arbeitnehmer in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entsprechende Wirtschaftsgüter kaufen, höhere Werbungskosten als 1.000 Euro geltend machen können.

Handelsrechtliche Bewertung
Ungeklärt bleibt mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Frage, ob die verkürzte steuerliche Nutzungsdauer auch für die handelsrechtliche Bewertung anzuwenden ist. Handelsrechtlich ist die Schätzung der Nutzungsdauer grundsätzlich unabhängig von einer ausschließlich steuerlich begründeten Nutzungsdauer vorzunehmen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vertritt die Ansicht, die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Vermögensgegenstände entspreche üblicherweise nicht den betrieblichen Realitäten und sei damit für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig nicht zulässig.

Haushalt endet an der Bordsteinkante

Steuerberatung & Gestaltung

Weder die Reinigung einer öffentlichen Straße noch Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, sind haushaltsnah. Beide Dienste werden nicht von dem Einkommensteuergesetz steuerlich begünstigt, urteilt der Bundesfinanzhof (BFH).

Nehmen Sie für Ihren Privathaushalt Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch, können Sie hierfür beim Finanzamt eine Steuerermäßigung geltend machen. Was genau zu den begünstigten Leistungen zählt und was nicht, hat der BFH mit einem Urteil aus Mai 2020 präzisiert.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin zum einen Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Tischler- und Klempnerarbeiten als Handwerkerleistungen geltend gemacht. Die Reinigung der öffentlichen Straße wurde für sie und ihre Nachbarn vom Land Berlin durchgeführt, die Kosten hatten alle Anlieger anteilig zu tragen. Von den Handwerkern war nur der Klempner im Haus der Klägerin tätig. Der Tischler hatte ein Hoftor zur Reparatur ausgebaut, in seiner Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut.

Das Finanzamt hatte nur die Klempnerarbeiten als steuerlich begünstigt anerkannt, nicht jedoch die Tischlerarbeiten und die Straßenreinigung. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Frau und erhielt zunächst vom Finanzgericht Recht. Doch der BFH bestätigte die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Begründung: Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert eine Tätigkeit, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Für die Reinigung eines Gehweges trifft das noch zu, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung. Die Reinigung der Fahrbahn kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen werden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Tischlers sind nach Auffassung des BFH gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen.