Aufteilung der Vorsteuer

Gemischt genutzte Gebäude Aufteilung der Vorsteuer SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2016 entschieden, dass bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Gebäude in der Regel der objektbezogene Flächenschlüssel eine präzise Berechnungsmethode darstellt, sofern die den verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind. Was aber, wenn sich die Flächen wegen erheblicher Ausstattungsunterschiede nicht miteinander vergleichen lassen? Darüber hat der BFH mit Urteil aus November 2020 entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen gemischt genutzten Gebäudekomplex errichtet, der aus einem steuerpflichtig verpachteten Supermarkt und einer steuerfrei vermieteten Senioren-Wohnanlage bestand. Da bei gemischt genutzten Gebäuden ein Vorsteuerabzug nur soweit zulässig ist, wie sich die Eingangsleistungen steuerpflichtigen Ausgangsleistungen zuordnen lassen, teilte sie in den Steuererklärungen die Vorsteuern nach dem Flächenschlüssel auf. Das Finanzamt reduzierte den abziehbaren Anteil der Vorsteuer von 37 Prozent auf nur noch 34 Prozent. Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, wegen der stark unterschiedlichen Ausstattung der Gebäude sei die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen, wodurch 48,27 Prozent der Vorsteuer abziehbar wären. Ihr Einspruch und eine Klage vor dem Finanzgericht hatten jedoch keinen Erfolg. Der BFH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, dass im Regelfall der objektbezogene Flächenschlüssel für die Vorsteueraufteilung anzuwenden ist. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Bei zeitlich abwechselnder Nutzung derselben Flächen kann auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten erforderlich sein. Anzuwenden ist der Flächenschlüssel nur, wenn er präziser ist als ein Umsatzschlüssel – und zwar nicht nur präziser als der Gesamtumsatzschlüssel, sondern auch präziser als ein objektbezogener Umsatzschlüssel.

Kurzarbeit

Kurzarbeit SHBB Bad Oldesloe

Zugangserleichterungen verlängert
Die bis zum 31. Dezember 2021 gewährten Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld gelten auch für die Betriebe, die bis zum 30. September 2021 (bisher 30. Juni 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Außerdem werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und vom 1. Oktober 2021 bis zum Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Einschränkungen gibt es, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

Agentur für Arbeit verschärft Urlaubsanrechnung
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 wird die Agentur für Arbeit den nicht verplanten Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einfordern. Davon hatte sie seit Beginn des Jahres 2021 abweichend vom Gesetzeswortlaut abgesehen. Besteht bereits eine Urlaubsplanung für das Jahr 2021, zum Beispiel in Form einer Urlaubsliste oder von Betriebsferien, muss der Urlaub nicht vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Vorjahr gilt: Ist eine Übertragung in das laufende Jahr arbeits- und tarifvertraglich möglich, ist der Resturlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Arbeitgeber und Angestellte haben den Antritt dieses bisher nicht verplanten Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor. Kann der Resturlaub nicht in das laufende Jahr übertragen werden, sind die Urlaubsansprüche zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

Abgabe einer Steuererklärung notwenig?
Wer in einem Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Kurzarbeitergeld oder anderen Lohnersatzleistungen bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Was viele Empfänger von Kurzarbeitergeld nicht wissen: Ihnen könnte eine Steuernachzahlung drohen. Denn das Kurzarbeitergeld ist wie das Arbeitslosengeld, das Elterngeld und andere Lohnersatzleistungen zwar steuerfrei, kann aber dennoch die Steuerlast bei der Einkommensteuer erhöhen. Grund hierfür ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Bei der Veranlagung ermittelt das Finanzamt zunächst den Tarif, der auf die Summe aller Einkünfte einschließlich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen anzuwenden wäre. Mit diesem Steuersatz werden dann anschließend lediglich die Einkünfte ohne die steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen besteuert. Innerhalb der sogenannten Progressionszone des Steuertarifs wird dadurch auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein höherer Steuersatz angewendet als das ohne Lohnersatzleistungen der Fall wäre. Da der Progressionseffekt nicht auf Monatsbasis, sondern nur für das gesamte Veranlagungsjahr zu ermitteln ist, verlangt die Finanzverwaltung die Einreichung einer Einkommensteuererklärung. Ob eine Nachzahlung droht, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, wie lange die Kurzarbeit gedauert hat und zu wieviel Prozent Kurzarbeit geleistet wurde. Außerdem spielen bei der Steuerberechnung viele andere Faktoren eine Rolle, zum Beispiel, inwieweit Werbungkosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und so weiter abgezogen werden können.

Abgrenzungen zwischen Geldleistungen und Sachbezügen

Abgrenzungen zwischen Geldleistungen und Sachbezügen SHBB Bad Oldesloe

Eine neue gesetzliche Definition, die bereits zum Jahresbeginn 2020 in Kraft getreten ist, hat bei vielen Arbeitgebern für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gutscheine und andere Vorteile, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Barlohn gewährt werden, als lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Sachleistungen oder als nicht begünstigte Geldleistungen zu behandeln sind. Klarheit soll ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus April 2021 schaffen.

Zum Arbeitslohn gehören nicht nur Geldleistungen des Arbeitgebers, sondern auch alle Sachbezüge, die Arbeitnehmer darüber hinaus von ihren Arbeitgebern erhalten, also Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Die Unterscheidung ist bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte wichtig, weil bestimmte Sachbezüge lohnsteuer- und sozialabgabenfrei gewährt beziehungsweise in besonderen Fällen pauschal besteuert werden können. So räumt der Gesetzgeber Arbeitnehmern eine Freigrenze von derzeit 44 Euro im Monat ein, sofern der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Ab 2022 soll diese Freigrenze auf 50 Euro angehoben werden. Außerdem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, bestimmte Sachbezüge pauschal zu versteuern.

Zum 1. Januar 2020 wurden die gesetzlichen Grundlagen in einigen Punkten geändert. Jetzt stellt das BMF mit seiner Verwaltungsanweisung klar, wie in der Praxis zwischen Geldleistung und Sachbezug abzugrenzen ist.

Geldleistungen

Nach der gesetzlichen Definition gehören zu den Einnahmen in Geld auch alle

  • zweckgebundenen Geldleistungen,
  • nachträglichen Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und
  • anderen Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Jede Geldleistung des Arbeitgebers ist vom ersten Euro an steuerpflichtig, auch wenn sie zweckgebunden ist oder wenn anstelle von Geld ein Hilfszahlungsmittel oder Geldersatzmittel verwendet wird.

Begünstigte Sachleistungen

Folgende Sachbezüge sind laut BMF-Schreiben steuerlich begünstigt:

  • die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,
  • die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden,
  • die Gewährung von Papier-Essensgutscheinen, Restaurantschecks oder anderen Papier-Essensmarken und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten in Form digitaler Essensmarken.

Sonderfall Gutscheine und Geldkarten

Auch Gutscheine und Geldkarten können als Sachbezüge steuerlich begünstigt sein – allerdings nur dann, wenn

  • sie zweckgebunden sind und
  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und
  • ab 2022 zusätzlich bestimmte Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

Achtung: Wenn der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein
erstattet, handelt es sich stets um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. Vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten führen nicht zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern sind Betriebsausgaben des Arbeitgebers, ohne gleichzeitig Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu sein.

Bezug zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und die Nichtbeanstandungsregel für 2020 und 2021

Dass Gutscheine und Geldkarten für eine Begünstigung als Sachleistung Kriterien des ZAGs erfüllen müssen, hatte unter Arbeitgebern für große Verunsicherung gesorgt. Zwischenzeitlich haben sich Bund und Länder darauf verständigt, Gutscheine und Geldkarten für die Jahre 2020 und 2021 auch dann als begünstigten Sachbezug anzuerkennen, wenn die Kriterien des ZAGs nicht erfüllt sind. Der Anwendungserlass schreibt diese Übergangsregelung nun fest. Unternehmen haben damit bis Ende 2021 Zeit, sich auf die Gesetzesverschärfung einzustellen. Gleichzeitig geht der Erlass ausführlich darauf ein, in welchen Fällen diese Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach fallen nach den Kriterien des ZAGs solche Gutscheine oder Geldkarten unter die Sachzuwendungen, die unabhängig vom Betrag dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette oder ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Als Beispiele werden genannt:

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte,
  • Tankgutscheine eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle oder von einer Tankstellenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den zugehörigen Tankstellen,
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstellen aufgrund des Akzeptanzvertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (wie etwa Amazon Marketplace) einlösbar sind,
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages sowie
  • „City-Cards“ und Stadtgutscheine.

Auch können Gutscheine oder Geldkarten steuerlich begünstigt sein, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Dazu zählen Gutscheine oder Geldkarten, die begrenzt sind auf:

  • den Personennah- und Fernverkehr einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen wie die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern, Car-Sharing oder E-Scootern,
  • Kraftstoff oder Ladestrom für das Auto,
  • Fitnessleistungen,
  • Streamingdienste für Film und Musik,
  • Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads,
  • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads,
  • Beautykarten und Waren, die der Erscheinung einer Person dienen wie Bekleidung inklusive Schuhe und Accessoires.

Und noch ein weiterer Fall wird im BMF-Schreiben genannt: Gutscheine oder Geldkarten können begünstigt sein, wenn sie dazu berechtigen, aufgrund entsprechender Akzeptanzverträge Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder andere steuerlich begünstigte Zwecke im Inland zu beziehen. Darunter fallen:

  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Essensgutscheine, Restaurantschecks und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten in Form digitaler Essenmarken,
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen und
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.

Nicht um eine Zweckkarte handelt es sich bei Gutscheinen, deren Einsatzbereich nicht hinreichend bestimmt eingegrenzt sind.

Kein Warenbezug, keine steuerliche Begünstigung

Stets als Geldleistung zu behandeln sind Gutscheine und Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion verfügen,
  • über eine eigene IBAN verfügen oder
  • für Überweisungen, zum Beispiel Paypal, oder für den Erwerb von Devisen verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Ab dem 1. Januar 2022 stellen Geldkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten eine Geldleistung dar, wenn sie mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.

Zuflusszeitpunkt

Der Zufluss beim Arbeitnehmer erfolgt bei Gutscheinen, die bei Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe beziehungsweise bei Geldkarten im Zeitpunkt der Aufladung. Bei einem beim Arbeitgeber einzulösenden Gutschein liegt ein Zufluss erst im Zeitpunkt der Einlösung vor.

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – September 2021)

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – September 2021) SHBB Basd Oldesloe

Für die Verlängerung der Überbrückungshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 sind zwischenzeitlich die sogenannten FAQ’s veröffentlicht worden und deren technische Umsetzung in den Antragsformularen erfolgt. Neu hinzu kommt eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch im Vergleich zu 2019 von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch prüfende Dritte über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Der Antrag ist bis zum 31.10.2021 zu stellen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten alternativ zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (zum Beispiel: Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen), sind nicht mehr förderfähig. Es können aber defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden. Soweit die geltend gemachten Ausgaben jene aus 2019 nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass die Kosten betriebsnotwendig sind.

Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sind nur förderfähig, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept des Unternehmens vorliegt. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Eine Liste der förderfähigen Maßnahmen ist im Anhang 3 der FAQ’s enthalten.

Dieser Anhang 3 beinhaltet auch die ausdrücklich förderfähigen Maßnahmen für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung. Digitalisierungskosten sind in den drei Monaten bis zu maximal 10.000 Euro förderfähig.

Sämtliche Kosten müssen in dem Förderzeitraum anfallen, so dass diese nicht nur als Rechnung vorliegen, sondern auch in dem Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind.

Weitere Hilfsmaßnahmen

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wurde verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro erhalten.

Der Förderzeitraum der jeweils länderspezifischen Härtefallhilfen ist ebenfalls bis Ende September 2021 erweitert worden. Die vorgenannten Maßnahmen sind im Wesentlichen in den FAQ’s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen. Dort finden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details, die wir an dieser Stelle nicht im Einzelnen darstellen können.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eine etwaige Antragsberechtigung und die notwendigen Schritte und Angaben zu besprechen.

Doppelte Besteuerung von Renten im Fokus

Doppelte Besteuerung von Renten im Fokus SHBB Bad Oldesloe

Der bereits im Jahr 2005 eingeleitete Systemwechsel hin zur vollen Einkommensteuerpflicht von Renten und die für einen sehr langen Übergangszeitraum von 35 Jahren eingeführte Anpassungssystematik sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Allerdings kann es im Einzelfall zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der Altersbezüge kommen, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai 2021. Die Richter legten erstmals Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer möglichen doppelten Besteuerung fest, wiesen die Klagen zweier Steuerpflichtiger aber zurück.

Hintergrund der Debatte
Das Problem einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten stellt sich seit 2005. Bis dahin unterlagen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken und der Alterssicherung der Landwirte nur mit einem geringen Anteil, dem sogenannten Ertragsanteil, der Einkommensteuer. Wer in die Rentenkasse eingezahlt hatte, hatte sein Einkommen und damit auch seinen Rentenbeitrag bereits versteuert. Rentner, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hatten, zahlten in der Praxis daher nur sehr selten Einkommensteuer – anders als ehemalige Beamte und Empfänger von Betriebspensionen, die ihre Altersbezüge schon immer in voller Höhe versteuern mussten.

Um diese Ungleichheit zu beseitigen, schuf der Gesetzgeber das Alterseinkünftegesetz. Danach werden seit 2005 sowohl Renten als auch Pensionen grundsätzlich im jeweiligen Jahr der Rentenzahlung in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen. Im Gegenzug werden die während der aktiven Berufstätigkeit in die Rentenkasse eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge einkommensteuerlich freigestellt. Weil damals umfangreiche und komplizierte Nachberechnungen vermieden werden sollten, gibt es eine lange Übergangsphase: Seit 2005 sinkt jedes Jahr der Teil des Rentenbeitrags, der versteuert werden muss, bis dieser ab 2025 komplett steuerfrei ist. Im Gegenzug steigt seit 2005 Jahr für Jahr der steuerpflichtige Teil der Rente. Ab 2040 sind die Renten voll steuerpflichtig.

Urteile mit richtungsweisender Argumentation
Der BFH entschied nicht über die Systematik der Umstellung an sich, sondern hatte zwei Einzelfälle zu beurteilen, in denen die Kläger sich durch die Versteuerung eines Teils ihrer Rente, die aus Beiträgen gespeist werden, die seinerzeit ebenfalls versteuert wurden, steuerlich doppelt belastet sahen. Nach Prüfung hat der BFH zwar beide Klagen abgewiesen, über die verhandelten Einzelfälle hinaus ist die Argumentation des BFH aber allgemein richtungsweisend.

Vergleichs- und Prognoserechnung erforderlich
Eine unzulässige doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse kleiner ist als die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Um das zu überprüfen, ist dem Gericht zufolge eine Vergleichs- und Prognoserechnung zum Tag des Renteneintritts durchzuführen. Dabei ist die jährliche Rentenzahlung mit der statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren. Veränderungen desPreisniveaus bis zum Renteneintritt spielen keine Rolle, es gilt das Nominalwertprinzip.

Grundfreibetrag kein steuerfreier Rententeil
Zum steuerfreien Rententeil zählen nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus der Hinterbliebenenrente. Nicht in die Berechnung einfließen darf hingegen unter anderem der steuerliche Grundfreibetrag von aktuell 9.744 Euro. In dieser Abgrenzung liegt eine besondere Brisanz, denn die Finanzverwaltung hatte den Grundfreibetrag bisher stets berücksichtigt. Somit wird für viele Steuerpflichtige der steuerfreie Rentenbetrag geringer ausfallen als vom Fiskus bisher angenommen.

Folgen für künftige Rentnergeneration
Eine mögliche Doppelbesteuerung zeichnet sich nach der vom BFH vorgegebenen Berechnungsmethode insbesondere
für zukünftige Rentner ab, für die der Rentenfreibetrag aufgrund der Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, die aber in der Vergangenheit erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet haben. Nach Einschätzung des BFH könnten Männer häufiger von einer Doppelbesteuerung betroffen sein als Frauen, weil ihre statistische Lebenserwartung kürzer ist und sie im Alter damit weniger Rente steuerfrei beziehen können. Außerdem könnten Unverheiratete eher als Verheiratete betroffen sein sowie Selbständige häufiger als Arbeitnehmer. Erwartet wird, dass der Gesetzgeber auf das BFH-Urteil reagieren wird und die Übergangsregelung anpasst – vorraussichtlich allerdings erst in der nächsten Legislaturperiode.

Private Renten nicht betroffen
Klargestellt hat der BFH auch, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Entsprechend müssen diese Beitragszahlungen in der Ansparphase auch nicht steuerfrei gestellt werden.

Auf die Zeitpunkte der Übertragungen achten

SHBB Bad Oldesloe

Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach dem Erbschaftsteuergesetz nur dann gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.

Bei einer Personengesellschaft kann neben dem gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen steuerliches
Sonderbetriebsvermögen vorliegen. Dazu zählen Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren der Gesellschafter zivilrechtlich gehören, aber unmittelbar der Gesellschaft dienen. Wird Sonderbetriebsvermögen durch Erbschaft oder Schenkung übertragen, räumt der Gesetzgeber eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer ein, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht begünstigt ist eine isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, wenn nicht zeitgleich auch ein Anteil an der Personengesellschaft weitergegeben wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Juni 2020 klargestellt.

Im Streitfall ging es um eine vorweggenommene Erbfolge. Der Vater war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Außerdem war er Eigentümer eines Grundstücks, das er in das Sonderbetriebsvermögen der KG überführt hatte. Mit notarieller Vereinbarung vom 31.12 2013 übertrug der Vater seinem Sohn unentgeltlich durch Abtretung seinen Kommanditanteil an der KG. Die Beteiligten einigten sich im Vertrag auf eine Übertragung mit dinglicher Wirkung zum 01.01.2014, 00:01 Uhr, aus Haftungsgründen jedoch unter der aufschiebenden Bedingung einer Eintragung des Sohnes als Kommanditist der KG im Handelsregister. Diese Eintragung fand am 14.01.2014 statt. Mit demselben Vertrag übertrug der Vater seinem Sohn auch das Grundstück, welches dieser ebenfalls dem Sonderbetriebsvermögen zuordnete.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gewährte das Finanzamt eine Steuervergünstigung lediglich für den Anteil an der KG, jedoch nicht für das Grundstück, und setzte gegen den Sohn Schenkungsteuer in Höhe von 22.000 Euro an. Einspruch und Klage des Sohnes vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Auch der BFH wies die Revision des Sohnes als unbegründet zurück. Die Schenkungsteuer entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücken ist die Schenkung bereits in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf. Im verhandelten Fall war das am 31.12.2013 der Fall. Eine steuerliche Vergünstigung für das Sonderbetriebsvermögen ist nur dann zu gewähren, wenn dieses zeitgleich mit dem Gesellschaftsanteil an der KG übertragen wird, so die Richter. Im verhandelten Fall fielen die Übertragungszeitpunkte aber zeitlich auseinander.

Unser Rat

Wird eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter eine aufschiebende Bedingung gestellt, ist darauf zu achten, dass der Vertrag hinsichtlich der Übertragung des Sonderbetriebvermögens sicherstellt, dass dieses nicht vor diesem Ereignis bereits als geschenkt zu beurteilen ist.