Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfe

Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfe SHBB Bad Oldesloe

Um Unternehmen, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Corona-Krise zu helfen, hat die Bundesregierung die Novemberhilfe auf den Dezember verlängert und zudem eine Überbrückungshilfe III aufgelegt. Zuschüsse gibt es damit bis zum Sommer 2021.

Mit der Überbrückungshilfe unterstützt der Bund kleine und mittelgroße Unternehmen aller Branchen, Soloselbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Einrichtungen, die von der Corona-Krise besonders stark betroffen sind. Ursprünglich bis August 2020 geplant, wurde sie bereits um die Fördermonate September bis Dezember 2020 verlängert (Überbrückungshilfe II).

Wegen des neuerlichen Teillockdowns im November entschloss sich der Bund, ergänzend die sogenannte Novemberhilfe aufzulegen. Während sich die Zahlung der Überbrückungshilfe an den Fixkosten orientiert, richtet sich die Zahlung bei der Novemberhilfe nach dem Umsatzausfall. Nachdem der Teillockdown noch mindestens bis zum 10. Januar 2021 gilt, folgt auf die Novemberhilfe jetzt die Dezemberhilfe. Und für 2021 soll es die Überbrückungshilfe III geben. Wir haben die wesentlichen Eckpunkte zusammengestellt.

November- und Dezemberhilfe
Diese Hilfen richten sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen, staatlich angeordneten Schließungen betroffen sind. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen direkt, indirekt und mittelbar indirekt Betroffenen. Antragsberechtigt ist, wer aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen musste. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die zwar nicht schließen mussten, aber an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert werden. Als indirekt Betroffener zählt, wer 80 Prozent seines Umsatzes durch Kunden erzielt, die von den Schließungen direkt betroffen sind. Beispiel: eine Wäscherei, die für Hotels arbeitet. Als mittelbar indirekt betroffen gilt, wer in keinem direkten Vertragsverhältnis zu einem direkt betroffenen Unternehmen steht, dennoch aber nachweisen kann, dass sein Umsatz aufgrund der Schließungsverordnung um mindestens 80 Prozent eingebrochen ist. Beispiele: Tontechniker oder Caterer, die von Veranstaltungsagenturen gebucht werden.

Die Höhe der Novemberhilfe beträgt 75 Prozent des Vergleichsumsatzes und wird anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom coronabedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war. Bei der Dezemberhilfe gilt entsprechendes für den Dezember. Kulturschaffende und andere Soloselbstständige haben ein Wahlrecht: Alternativ zum durchschnittlichen Umsatz im November 2019 können Sie den durchschnittlichen Umsatz im Jahr 2019 zugrunde legen.

Während die Novemberhilfe seit dem 25.11.2020 beantragt werden kann, wurde die Antragstellung für die Dezemberhilfe bei Redaktionsschluss noch von den Behörden vorbereitet. Anträge können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Eine Ausnahme gilt für Soloselbstständige: Sie sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Grundsätzlich gilt für alle Antragssteller: Andere Corona-Leistungen wie die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden
auf die November- und Dezemberhilfe angerechnet.

Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll als Überbrückungshilfe III für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 verlängert werden. Voraussetzung bleibt weiter, dass der Antragsteller entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber den Vorjahresmonaten oder einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent pro Monat seit April 2020 erlitten hat. Auch weiterhin richtet sich die Höhe der Überbrückungshilfe nach den betrieblichen Fixkosten. Neu sind folgende Punkte:

  • Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von 50.000 auf 200.000 Euro.
  • Erstattungsfähig sind nun auch Kosten bis zu 20.000 Euro für hygienebedingte Modernisierungen, Renovierungen oder Umbauten, Marketing- und Werbekosten sowie Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 Prozent.
  • Für die Reisebranche: Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen wegen coronabedingter Stornierungen bleiben förderfähig. Die Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Ausfallkosten für März bis Dezember 2020 werden förderfähig.
  • Für die Veranstaltungs- und Kulturbranche: Für März bis Dezember 2020 können Ausfallkosten geltend gemacht werden.

Neustarthilfe für Soloselbstständige
Da Soloselbständigen meist nur geringe Fixkosten haben, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen. Sie erhalten den Zuschuss von bis zu 5.000 Euro als sogenannte Neustarthilfe.

„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe
Unternehmen, die der aktuelle Teillockdown hart trifft, die aber von der November- und Dezemberhilfe ausgeschlossen sind, will der Bund mit der Erweiterung des Zugangs zur Überbrückungshilfe für November und Dezember 2020 unter die Arme greifen. Für dieses Zeitfenster gilt, dass auch Unternehmen, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben, Gelder beantragen können.

Masterstudium absetzbar?

Masterstudium absetzbar?SHBB Bad Oldesloe

Die Kosten für ein Erststudium sind nach dem Einkommensteuergesetz weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben absetzbar, die für ein Zweitstudium dagegen schon. Ist aber ein auf dem Bachelor-Abschluss aufbauendes Masterstudium bereits ein Zweitstudium? In einem Einzelfall hat der Bundesfinanzhof diese Frage jetzt bejaht. Ausschlaggebend ist die berufliche Veranlassung.

Aufwendungen, die für ein Erststudium oder eine Berufsausbildung anfallen, können nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das hat der Gesetzgeber bereits 2011 und rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 festgelegt. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt. Wann aber ist das Erststudium beendet? Schon nach dem Bacheloroder erst nach dem Masterabschluss? In einem konkreten Einzelfall entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2020, dass die Kosten für ein Masterstudium durchaus abzugsfähig sein können.

Dem Urteil ging ein Rechtsstreit voraus, der sich bereits über 13 Jahre hinzog. Geklagt hatte eine Frau, die 2003 ein Studium der Psychologie begonnen und dieses 2006 mit dem akademischen Grad Bachelor abgeschlossen hatte. Im Anschluss nahm sie ein Master-Studium der Neuro-Verhaltenswissenschaften auf. Beim Fiskus machte sie sowohl die Kosten für das Psychologie- als auch für das Master-Studium als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte dies in beiden Fällen nicht an.

Der BFH entschied, dass das Master-Studium im Urteils-Einzelfall kein Erststudium ist und die dabei entstandenen Aufwendungen daher als Werbungskosten anzuerkennen sind. Diese Kosten seien beruflich veranlasst gewesen, weil die Klägerin das Studium benötigte, um Einnahmen als qualifizierte Psychologin zu erzielen. Hingegen fallen die Aufwendungen für ihr Bachelor-Studium unter das gesetzliche Abzugsverbot, da es sich bei diesem Studium um das Erststudium der Klägerin handelt.

Erst Ende 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die ungleiche Behandlung von Erst- und Zweitstudium nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Das Verfassungsgericht stützt die Auffassung des Gesetzgebers, dass die Kosten für die Erstausbildung im Wesentlichen den steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Viele Studiengänge seien breit angelegt und ermöglichen eine Vielzahl an unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten. Das sei bei einer Zweitausbildung, bei Fortbildungen in einem bereits ausgeübten Beruf oder einer Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses grundlegend anders. In diesen Fällen gäbe es einen konkreten Bezug zur künftigen Erwerbstätigkeit.

Dieser Argumentation folgend differenziert auch der BFH in seinem aktuellen Urteil zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium der Klägerin. Die Frage, ob jedes Masterstudium automatisch beruflich veranlasst ist, wird durch das Urteil allerdings nicht bejaht.

Befreiung von der Belegpflicht

SHbb Bad Oldesloe

Das Sächsische Finanzgericht hat den Antrag einer Unternehmerin auf Befreiung von der Belegausgabepflicht abgelehnt. Folgt man der Begründung, sind Ausnahmen in der Praxis künftig kaum vorstellbar. Das Urteil ist rechtskräftig.

Ob Haarschnitt beim Frisör, Laugenstange beim Bäcker oder Getränk am Kiosk: Seit dem 1. Januar 2020 sind Händler, Handwerksbetriebe, Dienstleister, Gastronomen und alle anderen Unternehmen, die eine elektronische Kasse verwenden, verpflichtet, bei jedem Kauf oder jeder Arbeitsleistung ihren Kunden einen Kassenbeleg auszuhändigen oder zumindest anzubieten. Mit der Belegausgabepflicht und der vorgeschriebenen Ausstattung der Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung will der Gesetzgeber verhindern, dass Umsätze am Fiskus vorbei vereinnahmt werden können. Zwar ist eine Befreiung von der Bonpflicht wegen Unzumutbarkeit grundsätzlich möglich. Das Sächsische Finanzgericht hat in einem Urteil aus April 2020 dafür aber sehr enge Grenzen gesetzt.

Im Urteilsfall ging es um die Bahnhofsfiliale einer Bäckerei. Die Bäckerei hatte die Befreiung von der Bonpflicht mit der Begründung beantragt, dass dort bei einem durchschnittlich nur geringen Einzelumsatz täglich eine Vielzahl an Waren über den Tresen hinweg veräußert würde. Für die Richter reichte der Hinweis auf bloße Erschwernisse des Betriebsablaufs aber nicht aus, um eine Befreiung zu begründen, zumal es die Nutzung elektronischer Kassen Betrieben erleichtere, die Belege zu erzeugen. Darin, dass die Bäckereiangestellten den Kunden die Belege aushändigen müssen, sah das Gericht keine grundsätzliche Unzumutbarkeit.

Gutes tun wird vereinfacht

Spende SHBB Oldesloe

Der Bund gewährt denjenigen, die Corona-Betroffenen helfen wollen, in der Zeit von März bis einschließlich Dezember 2020 erweiterte steuerliche Erleichterungen.

In Deutschland wird die Gemeinnützigkeit steuerlich gefördert, indem Spenden an gemeinnützige Vereine als Sonderausgaben abzogen werden können und gemeinnützige Körperschaften steuerbefreit sind. Der Gesetzgeber knüpft dies an strikte Bedingungen. Wegen der Corona-Krise lässt der Bund aber befristet von März bis Ende Dezember 2020 verschiedene Ausnahmen zu.

Zuwendungen
Spenden, die auf Corona-Sonderkonten der Wohlfahrtsverbände oder inländischer Körperschaften des öffentlichen Rechts geleistet werden, können ohne Spendenbescheinigung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Als Nachweis reicht der Kontoauszug.

Corona-Hilfen durch gemeinnützige Vereine
Auch gemeinnützige Vereine, die nach ihrer Satzung nicht im Gesundheitsbereich aktiv sind, dürfen zu Spenden für Corona-Betroffene aufrufen und die Spenden entsprechend verwenden, ohne dass die Satzung geändert werden muss. Allerdings muss der Verein die Bedürftigkeit der Corona-Betroffenen prüfen und dokumentieren.

Gemeinnützige Vereine dürfen auch sonstige, bei ihnen vorhandene Mittel für Corona-Betroffene einsetzen, sofern diese Mittel keiner Bindungswirkung unterliegen.

Aufwendungen von Unternehmen
Unternehmen können Aufwendungen für Corona-Betroffene als Sponsoringkosten geltend machen, wenn sie öffentlichkeitswirksam auf ihre Leistungen hinweisen.

Wenn ein Unternehmer einem von der Corona-Krise erheblich betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zuwendet, um die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten, sind diese Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehbar.

Ein Abzug der Betriebsausgaben ist auch möglich, wenn es sich um Sach- oder Dienstleistungen handelt, die einem von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen oder einer mit der Bewältigung der Corona-Krise befassten Einrichtung zur Verfügung gestellt werden. Der Empfänger muss die Zuwendungen als Betriebseinnahme mit dem Verkehrswert ansetzen und versteuern.

Arbeitslohnspende und Aufsichtsratsvergütung
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils seines Lohns zugunsten einer Zahlung auf ein Corona-Spendenkonto, gehört dieser Lohnanteil nicht zum steuerpflichtigen Gehalt. Der Arbeitgeber muss die Verwendung dokumentieren. Entsprechendes gilt, wenn ein Aufsichtsrat auf seine Vergütung zugunsten einer Corona-Spende verzichtet.

Bereitstellung von Personal und Sachmitteln
Gemeinnützige Körperschaften, die Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Altenheimen Sachmittel oder Personal zur Verfügung stellen, können diese Aufwendungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer dem steuerlich begünstigten Zweckbetrieb zuordnen.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld
Stockt ein gemeinnütziger Verein das Kurzarbeitergeld seiner Mitarbeiter bis zu 80 Prozent der bisherigen Gehälter auf, wird dies unter dem Gesichtspunkt der Mittelverwendung nicht beanstandet, sofern die Aufstockung einheitlich für alle Angestellten erfolgt. Die Gemeinnützigkeit bleibt ebenfalls erhalten, wenn Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen weitergezahlt werden, obwohl die Tätigkeiten wegen Corona nicht möglich sind.

Entfernungspauschale

Entfernungspauschale SHBB Bad Oldesloe

Fährt ein Arbeitnehmer an unterschiedlichen Tagen zur Arbeit und wieder nach Hause, erhält er vom Fiskus für jede Strecke nicht die volle Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer angerechnet, sondern nur die Hälfte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2020 in einem Urteil klargestellt. Begründung: Mit der Pauschale wolle der Gesetzgeber Arbeitnehmern den Aufwand für täglich zwei beruflich veranlasste Fahrten (nämlich für eine Hinfahrt zur Arbeit und eine Rückfahrt zur Wohnung) erstatten.

Geklagt hatte ein Flugbegleiter, der an mehreren Tagen im Jahr zum Flughafen fuhr und erst nach Dienstende am Folgetag zur Wohnung zurückkehrte. Er machte auch für die Tage mit nur einer Fahrt eine Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Der BFH entschied, dass die Entfernungspauschale an den Normalfall anknüpfe, dass ein Arbeitnehmer am selben Tag hin- und zurückfährt. Legt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur eine Strecke zurück, habe er für diesen Tag auch nur Anspruch auf die halbe Entfernungspauschale.

Umrüstung von Ladenkassen

SHbb Bad Oldesloe

Mit Ausnahme von Bremen geben alle Bundesländer den Unternehmen mehr Zeit für die Aufrüstung ihrer elektronischen Kassensysteme mit einer gesetzlich vorgeschriebenen technischen Sicherheitseinrichtung.

Seit Jahresbeginn müssen Registrierkassen und andere elektronische Kassensysteme mit einer manipulationssicheren zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Weil nicht genügend zertifizierte Lösungen für die Umrüstung zur Verfügung standen, hatten Bund und Länder die Frist für den Einbau bereits bis zum 30. September 2020 verlängert. Fast alle Bundesländer haben hinsichtlich der gesetzlichen Fristen für die Umrüstung von Registrierkassen mit einer TSE weitergehende Härtefallregelungen erlassen und wollen nicht umgerüstete Kassen bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, sofern

  • die erforderliche Anzahl an TSE im Fachhandel oder bei einem qualifizierten Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt worden ist (in Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz bis zum 31. August 2020) oder
  • der Einbau einer Cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche Lösung aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Die Bedingungen können sich je nach Bundesland im Detail unterscheiden. Ein gesonderter Antrag für die weitere Fristverlängerung ist meist nicht erforderlich. Lediglich Bremen hat bis Redaktionsschluss keine allgemeine Ausnahmeregelung erlassen. Dort müssten Betriebe individuelle Anträge auf Fristverlängerung über den 30. September 2020 hinaus bei der Finanzverwaltung stellen.