Grundsteuererlass möglich?

Grundsteuererlass SHBB Bad Oldesloe

Achtung: Antragsfrist 31. März 2021 beachten! Wer aufgrund der Corona-Pandemie Ertragsausfälle bei vermieteten Immobilien oder Ertragseinbrüche auf landwirtschaftlichen Flächen verzeichnet, kann beantragen, dass ihm ein Teil von der Grundsteuer erlassen wird.

Ob bebaut oder unbebaut: Für den Besitz eines Grundstücks erhebt der Fiskus eine Grundsteuer, die anhand des Grundstückswerts bemessen wird. Unter Umständen kann ein Teil dieser Steuer erlassen werden. Voraussetzungen: Bei bebauten Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen ist der Ertrag um mindestens 50 Prozent unter den normalen Rohertrag gefallen, und der Eigentümer hat den Ertragsausfall nicht selbst verschuldet. Der normale Rohertrag als Referenzwert ergibt sich bei Mietwohngrundstücken aus dem Mietspiegel, bei eigengewerblich genutzten Grundstücken aus der durchschnittlichen betrieblichen Ausnutzung der vorigen drei Jahre (etwa die Bettenbelegung bei Hotels). Bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird er aus Buchführungsergebnissen ermittelt. Von der Höhe des Ertragsrückgangs ist abhängig, wie viel Grundsteuer die Gemeinde erlässt:

  • Rohertragsminderung zwischen 50 und 100 Prozent: 25 Prozent Grundsteuererlass
  • Rohertragsminderung von 100 Prozent: 50 Prozent Grundsteuererlass.

Die Grundsteuer wird rückwirkend erstattet, weil erst nach Ende des Kalenderjahres die Ertragsminderung für das jeweilige Jahr ermittelt werden kann. Grundbesitzer, deren Grundstückserträge aufgrund der Corona-Pandemie eingebrochen sind, können also erst 2021 und dann nur bis zum 31. März einen Antrag auf Steuererlass für 2020 stellen. Bei absehbar großen Ertragsminderungen stunden manche Gemeinden aber bereits vorher auf Antrag einen Teil der Steuer für das laufende Jahr.

Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Corona-Prämie bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei SHBB Bad Oldesloe

Arbeitgeber können ihre Angestellten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 mit einem steuerfreien Bonus von bis zu 1.500 Euro belohnen, sofern die Zahlung in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Seitdem bekannt ist, dass der Bund Corona-Sonderzahlungen von März bis Ende dieses Jahres bis zu 1.500 Euro als Zuschuss oder Sachleistung steuer- und sozialversicherungsfrei stellt, denken Unternehmer aller Branchen darüber nach, wie sie und ihre Beschäftigten in der Praxis davon profitieren können. Der Gesetzgeber lässt bei der Gestaltung der Prämie Spielraum, sofern einige Regeln eingehalten werden. Andersherum gilt aber auch: Nicht jede Zahlung kann zum Krisenbonus umqualifiziert werden.

Zahlung muss dem Anlass nach gerechtfertigt sein
Erforderlich ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung schließen, aus der klar erkennbar ist, dass es sich um eine Beihilfe zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Es empfielt sich, diese Vereinbarung schriftlich zu dokumentieren. In der Gehaltsabrechnung sollte die Zahlung entsprechend gekennzeichnet sein, zum Beispiel als „Corona-Bonus“ oder „Corona-Prämie“. Wichtig ist der Stichtag 1. März 2020: Wer seinen Mitarbeitern einen Bonus schon zuvor versprochen hatte, kann sich nicht rückwirkend auf die Corona-Krise berufen.

Leistung muss „on top“ gezahlt werden
Erforderlich ist auch, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Den Lohn um die Sonderzahlung zu kürzen, ist für die Steuerbefreiung ebenso schädlich, wie eine vereinbarte Lohnsteigerung zurückzunehmen und durch die Sonderzahlung zu ersetzen. Auch vertraglich vereinbarte Leistungsprämien dürfen nicht umqualifiziert werden, da sie auf bereits bestehenden Vereinbarungen beruhen. Zulässig ist es, wenn der Arbeitnehmer für die Sonderzahlung auf einen Freizeitausgleich von Überstunden verzichtet, sofern kein Anspruch auf eine Vergütung von Überstunden bestand oder besteht.

Mit der Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ will der Gesetzgeber Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung ausdrücklich von einer Steuerbegünstigung ausschließen. Das hat das Bundesfinanzministerium erklärt, nachdem dieser Punkt juristisch zuletzt strittig war. Die Finanzämter sind angewiesen, im Sinne des Gesetzgebers zu verfahren. Das Gesetz will der Bund in Kürze eindeutiger formulieren.

Freibetrag auch für Minijobber und Kurzarbeiter
Die steuerfreien Beihilfen dürfen unabhängig vom Umfang der Beschäftigung gewährt werden. Auch Minijobber und Kurzarbeiter können profitieren – und zwar ohne Angemessenheitsprüfung. Ein Arbeitgeber kann zum Beispiel anstelle eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld auch eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung leisten, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Freibetrag bei mehreren Dienstverhältnissen
Gewährt wird der Steuerfreibetrag pro Dienstverhältnis, bei mehreren Dienstverhältnissen zum selben Arbeitgeber aber nur einmalig. Ob die Leistung einzelvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben wird, ist nicht entscheidend. Vorsicht bei Sonderzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft: Werden dafür keine überzeugenden betrieblichen Gründe dargelegt, können die Zahlungen zu einer steuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung führen.

Sonderzahlung erhöht Steuerlast nicht
Die Corona-Sonderzahlung unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, sie muss weder auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 ausgewiesen noch in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Lediglich im Lohnkonto ist die Zahlung aufzuzeichnen.

Steueränderungen in der Pipeline

SHBB Bad Oldesloe

Ob bei Sonderabschreibungen oder bei der Kurzarbeit, bei Vermietungen oder bei der Lohnoptimierung, bei der Digitalisierung oder bei der Umsatzbesteuerung von Einfuhren aus dem Ausland – die Bundesregierung plant mit dem Jahressteuergesetz 2020 zahlreiche Änderungen im Steuerrecht. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen
Neu ausgestaltet werden sollen Regeln zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen, um kleine und mittelgroße Unternehmen stärker zu fördern. Bisher können für die zukünftige Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten im Vorwege steuermindernd in Abzug gebracht werden, künftig sollen es 50 Prozent sein. Die unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen, die derzeit für die Inanspruchnahme gelten, sollen durch eine für alle Branchen und von der Einkunftsart unabhängige einheitliche Gewinngrenze von 150.000 Euro ersetzt werden. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kann das nachteilig sein, da für sie bislang eine Wirtschaftswert-Grenze von maximal 125.000 Euro gilt.

Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld soll bis Ende 2021 verlängert werden.

Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum
Geplant ist, dass Vermieter auch bei sehr günstiger Vermietung ihre Werbungskosten vollumfänglich abziehen können, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Fällt sie positiv aus, werden die Werbungskosten nicht gekürzt. Ziel der Änderungen ist es, die Vermietung von günstigem Wohnraum zu fördern.

Bürokratieabbau durch Digitalisierung
Zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und denArbeitgebern soll ein digitaler Datenaustausch eingeführt werden, um Papierbescheinigungen im Lohnsteuerabzugsverfahren zu ersetzen.

Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets sollen EU-Maßnahmen zum Bürokratieabbau umgesetzt werden. Vorgesehen ist eine Erweiterung des „Mini-One-Stop-Shop“-Verfahrens. Dieses versetzt Unternehmer in die Lage, bestimmte Umsätze, die sie in anderen EU-Staaten erzielen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären. Insbesondere Onlinehändler müssen sich dann nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen. Der bisherige „Mini-One- Stop-Shop“ soll zum „One-Stop-Shop“ werden, in dem mehr Umsatzarten als bisher gemeldet werden können.

Außerdem soll für Lieferungen von außerhalb der EU mit einem Sachwert bis 150 Euro ein neuer „Import-One-Stop-Shop“ eingeführt werden – als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung. Ziel ist, Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten
europäischer Händler abzubauen.

Lohnoptimierung
Die Bundesregierung will vermeiden, dass der sozialversicherungspflichtige Arbeitslohn zugunsten von steuerfreien Zusatzleistungen dauerhaft abgesenkt wird. Nur „echte“ Zusatzleistungen des Arbeitgebers sollen zukünftig steuerbegünstigt sein.

Eine echte Zusatzleistung liegt dem Entwurf zufolge vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, soll keine Zusatzleistung mehr vorliegen. Die Neuregelung betrifft beispielsweise die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren könnten sich noch diverse Änderungen ergeben. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Corona-Überbrückungshilfe II

Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfe SHBB Bad Oldesloe

Zur weiteren Unterstützung der Konjunktur wurde eine Corona-Überbrückungshilfe II eingerichtet.

Die Förderung umfasst – anschließend an die Überbrückungshilfe I (Monate Juni – August 2020) – die Monate September-Dezember 2020 zu modifizierten Bedingungen und erhöhten Fördersätzen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:
    • Umsatzeinbruch von mind. 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April-August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
      oder
    • Umsatzeinbruch von mind. 30% im Durchschnitt in den Monaten April-August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
  1. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR
  1. Fördersatzerhöhung:
    • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten)
    • 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten)
    • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch)
  1. Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20%
  1. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen

Unverändert ist eine Antragstellung in einem vollständig digitalisierten Verfahren ausschließlich über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt) möglich.

Weitere Details entnehmen Sie bitte folgendem Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Die Förderung ist bis zum 31.12.2020 zu beantragen.

Wie bei der Überbrückungshilfe I ist auch bei der Überbrückungshilfe II im Nachgang ein Nachweis über den tatsächlichen Umsatzeinbruch sowie die förderfähigen Kosten zu führen. Im Gegensatz zum Verfahren bei der Überbrückungshilfe I ist es nun aber auch möglich, im Nachweisverfahren (das im Laufe des Jahres 2021 zu erledigen ist) noch weitere förderfähige Kosten nachzureichen oder einen höheren Umsatzausfall als zunächst geschätzt in Ansatz zu bringen und damit die Förderung nachträglich zu erhöhen.

Aus diesem Grunde regen wir an, die Überbrückungshilfe II möglichst frühzeitig zu beantragen.

Bei Fragen und Unterstützungswünschen kommen Sie gern auf uns zu.

Erfolgreiche Abschlussprüfungen 2019/20

Steuerberatungsnachwuchs geht an den Start

Der LBV Unternehmensverbund, dem die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH angehört, bietet als überregionale Steuerberatungsorganisation hervorragende Ausbildungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen für seine Auszubildenden.

Darüber hinaus ist der Buchführungsverband mit seinen verbundenen Unternehmen seit vielen Jahrzehnten ein attraktiver, leistungsfähiger und sicherer Arbeitgeber. Jedes Jahr beginnen 50 bis 60 Auszubildende sowie zehn bis 15 Steuerberateranwärter/innen ihre berufliche Zukunft im Unternehmensverbund. Das Karriereportal deine-zukunft-steuern.de informiert über die zahlreichen Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten. Sowohl Schüler und Studierende als auch bereits Berufserfahrene finden hier speziell auf sie abgestimmte, umfassende Informationen über die verschiedenen Berufsbilder, über Aufstiegschancen und über den Unternehmensverbund.

Im Prüfungszeitraum 2019/20 hat Bele Hamann erfolgreich die Abschlussprüfung zur Steuerfachangestellten absolviert. Mandy Carbuhn schloss die Weiterqualifizierung zur Steuerfachwirtin erfolgreich ab.

Berufsstart mit Speed-Dating

SHBB Bad Oldesloe

Weil das traditionelle Starter-Camp Corona-bedingt ausfallen musste, starteten die neuen Auszubildenden im LBV Unternehmensverbund in diesem Jahr mit einem virtuellen Begrüßungstag in ihren neuen Lebensabschnitt.

Es fühlt sich an wie Einschulung – nur ohne Schultüte: Für jungen Menschen, die von der Schulbank in die Berufsausbildung wechseln, ist am Anfang alles neu. Die Wirkungsstätte ist neu, die Arbeitszeiten sind ungewohnt, Vorgesetzte und Kollegen sind noch fremd, genau wie die Abläufe und Regeln im Betrieb. Und dann sind da ja auch noch viele neue Aufgaben. So ist es seit jeher eine Herzensangelegenheit des LBV Unternehmensverbundes, seinen neuen Auszubildenden den Start in den Beruf so leicht wie möglich zu machen und sie von Beginn an als individuelle Menschen wertzuschätzen. In diesem Jahr stand die Begrüßung allerdings unter besonderen Vorzeichen.

Denn anders als geplant konnte das traditionelle Starter-Camp aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden. Also verlegten die Organisatoren die Begrüßung kurzerhand ins Internet und luden zu einer Video-Veranstaltung ein, die für die 53 neuen Auszubildenden voller Überraschungen steckte.

Die Video-Konferenz bot den Einsteigern, die an den unterschiedlichsten Standorten des LBV Unternehmensverbundes zur/zum Steuerfachangestellten ausgebildet werden, Gelegenheit, sich kennenzulernen. Insgesamt sechs virtuelle Chatrooms hatten die Organisatoren dafür eingerichtet und ein geführtes Speed-Dating auf die Beine gestellt, bei dem die Teilnehmerinnen und Teilnehmer spielerisch einiges über die anderen erfuhren.

Kreativität war gefragt, als die jungen Berufsstarter dann in virtueller Teamarbeit Filmsequenzen erstellen sollten, in denen Gegenstände des alltäglichen Lebens umkippen und dabei andere Gegenstände anstoßen. Die Gruppen sollten sich so absprechen, dass die Filme aneinandergeschnitten eine einzige Domino-Kettenreaktion ergaben. Auch ein Quiz durfte am Begrüßungstag nicht fehlen.

Abseits aller spaßigen Aktionen bekamen die Auszubildenden jede Menge Fachinformationen und Antworten auf ihre vielen Fragen. Ganz real hatten die Organisatoren für jeden nützliche Präsente vorbereitet: Unterlagen und einen Ordner mit komprimierten fachlichen Inhalten, ein spezielles Notizbuch und eine Begrüßungsmappe der Ausbildungskanzlei. Mit besten Wünschen für einen guten Start – ohne Schultüte.